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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 E-3888/2009

23 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,599 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-3888/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren angeblich (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3888/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte Januar 2009 verliess und am 18. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, E-3888/2009 dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 27. Februar 2009 summarisch befragt und am 28. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme aus B._______ beziehungsweise C._______, (...), D._______ State, dass Ende Dezember 2008 oder Anfang Januar 2009 in seinem Heimatdorf Öl gefunden worden sei und die Firma E._______, welcher eine Konzession zur Förderung dieses Öls verliehen worden sei, der Dorfgemeinschaft eine Summe Geld für die Entwicklung des Dorfes bezahlt habe, dass das Geld zwischen dem Dorfoberhaupt und den Dorfältesten einerseits sowie einem Anführer der Dorfjugend andererseits aufgeteilt worden sei, dass ein anderer Anführer der Jugend von den Dorfältesten getötet worden sei, weil er mit der Verteilung des Geldes nicht einverstanden gewesen sei, dass es deswegen zu gewaltsamen Übergriffen einer Gruppe militanter Jugendlicher gekommen sei, dass dabei sein Vater, welcher zu den Dorfältesten gehört habe, sowie sein ältester Bruder umgebracht und seine Mutter sowie seine übrigen Geschwister beim Brand ihres Hauses umgekommen seien, dass er, der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Übergriffe in der Kirche gewesen und deshalb verschont worden sei, dass die militanten Jugendlichen die Absicht bekundet hätten, alle Dorfältesten und deren Familien umzubringen, dass ihn deswegen der Priester seines Dorfes nach F._______ gebracht und ihm Adresse und Telefonnummer eines Priesters E-3888/2009 G._______ in H._______ gegeben habe, bei dem er sich in der Folge aufgehalten habe, dass jedoch Leute aus seinem Heimatdorf von Priester G._______ verlangt hätten, ihn auszuliefern, ansonsten sie ihn umbringen und seine Kirche zerstören würden, dass ihn Priester G._______ deswegen auf ein grosses Schiff gebracht habe, in welchem er an einen ihm unbekannten Ort in Europa gereist sei, von wo er in einem LKW in die Schweiz gebracht worden sei, dass er im Übrigen in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, ohne Reisepapiere gereist sei und auf seiner Reise nirgends kontrolliert worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren sowie den Umständen seiner Ausreise seien unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp und damit unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche seinen wahren Reiseweg und den Verbleib seiner Reisepapiere, dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs vage und unsubstanziiert und nicht von subjektiven Eindrücken geprägt seien, dass er zudem widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen (Ablauf der Auseinandersetzungen in seinem Heimatdorf, Umstände des Todes seiner Familienangehörigen) gemacht habe, dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, E-3888/2009 dass es schliesslich nach konstanter Rechtsprechung dem Beschwerdeführer obliege, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, namentlich angesichts seines äusseren Erscheinungsbildes und Auftretens sowie der nicht mit seinem angeblichen Alter zu vereinbarenden Aussagen zum Zeitpunkt seiner Einschulung und seinem damaligen Alter, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs diese Ungereimtheiten nicht überzeugend zu erklären vermocht habe, dass demzufolge von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei unter anderem beantragt, dieser sei aufzuheben und ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), E-3888/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, E-3888/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, des äusseren Erscheinungsbildes und der widersprüchlichen Altersangaben des Beschwerdeführers sowie des Umstandes dass sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - sowohl seine Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise als auch seine Asylvorbringen als substanzlos erweisen, die Einschätzung der Vorinstanz, er vermöge seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, zu teilen ist, dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-3888/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Ausreise nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch E-3888/2009 zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollumfänglich zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-3888/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der überwiegenden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu Recht auf eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls verzichtet hat, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere angesichts der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Tod seiner Familienangehörigen davon auszugehen ist, dass er entgegnen seinen Angaben in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3888/2009 dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es wären bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auch das Begehren um entsprechende Offenlegung gegenstandslos ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3888/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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