Abtei lung V E-3881/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Türkei, c/o B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Mai 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz E._______ - den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. Februar 2001 verliess und am 20. Februar 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seit 1996 Sympathisant der TDKP (Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei) zu sein, Zeitungen und Zeitschriften verteilt und Propagandaplakate aufgehängt zu haben, dass ihn die Polizei seit dem Jahr 1998 wegen Kuriertätigkeiten für die TDKP behelligt habe, dass er sich zwischen Februar 1999 und August 2000 in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten habe, und nach dem negativ verlaufenen deutschen Asylverfahren in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er sich wiederum politisch betätigt habe, dass ihn die Polizei im (...) verhaftet und auf den Gendarmerieposten in F._______ gebracht habe, wo er während vier Tagen festgehalten und misshandelt worden sei, dass die Polizei wiederholt versucht habe, in Erfahrung zu bringen, woher er die Zeitschriften und das Propagandamaterial erhalten habe, dass der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz unter anderem eine Bestätigung des Dorfvorstehers vom 9. März 2001 und eine vom (...) datierte Bestätigung der Staatsanwaltschaft F._______ zu den Akten reichte, dass für weitere Einzelheiten auf die Vorakten und Beweismittel zu verweisen ist, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu: Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es gleichzeitig das Schreiben der Staatsanwaltschaft als gefälscht qualifizierte und einzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und einen Haftbefehl (Örnek 29) des Gerichts von F._______ vom (...) einreichen liess, dass die ARK mit Urteil vom 16. Januar 2004 die Beschwerde abwies, wobei sie den als Fälschung erkannten Örnek 29 gleichzeitig einzog, dass die ARK ihr Urteil damit begründete, der Beschwerdeführer habe einen unwahren Sachverhalt mittels gefälschter Dokumente zu belegen versucht, dass die ARK die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung namentlich wegen unglaubhafter Vorbringen in den Aussagen (unbehelfliche Einwendungen zu den vorgehaltenen Widersprüchen im Bereich des Zeitpunktes der Inhaftierung und der Drohungen während der Haft; Widersprüche im Rahmen der geltend gemachten Behelligungen; unsubstanziierte Angaben betreffend die Benachteiligungen und die politischen Aktivitäten, unterschiedliche Angaben im deutschen Asylverfahren) nicht hat glauben kön-
3 nen, dass der im Rubrum angeführte Vertreter den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der ARK vertreten hat, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf das betreffende Urteil der ARK zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. April 2007 verliess und am 3. Mai 2007 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 summarisch zu den Ausreisegründen und am 24. Mai 2007 direkt und einlässlich zu den Asylgründen (...) befragte, dass der Beschwerdeführer angab, nach dem Urteil der ARK vom 16. Januar 2004 habe er eine Ausreisefrist bis 21. März 2004 erhalten, dass der zuständige kantonale Beamte die Ausreisefrist zwar noch sistiert habe, weil er für die bereits angemeldete Heirat in der Schweiz nur noch einige Unterlagen hätte einreichen müssen, dass er gleichwohl in sein Heimatland zurückgereist sei, weil sein Vater erkrankt sei, dass der Vollständigkeit halber anzufügen sei, dass er sich vor der Ausreise mit den Angehörigen der Familie seiner Braut überworfen habe und die geplante Heirat demzufolge nicht habe stattfinden können, dass er an einem unbekannten Datum in die Türkei gereist sei und sich in der Folge bei einem Freund in G._______ aufgehalten habe, dass er dort gelebt und als (...) jahrelang gearbeitet habe, dass ihn dort sein operierter Vater alle zwei bis drei Tage habe besuchen können, dass er sich während der letzten drei Jahre um seinen kranken Vater habe kümmern müssen und deswegen gar nicht Zeit gehabt habe, für die Partei oder sonstwie aktiv zu werden, dass er in der Türkei keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe und ihm ein Freund problemlos in (...) den Nüfus habe beschaffen können (Ausstelldatum Nüfus: [...]), dass er jedoch stets befürchtet habe, wegen der im ersten Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll gegebenen Gründe festgenommen und in der Türkei vor Gericht gestellt zu werden, dass im Jahr 2001 beziehungsweise 2000 die türkischen Behörden nach seiner Person gefahndet hätten, und er noch heute nicht wisse, ob das (damalige) Gerichtsverfahren noch hängig sei, dass er keine weiteren Gründe kenne, dass der Vater, als er wieder auf dem Weg der gesundheitlichen Besserung gewesen sei, ihm geraten habe, erneut das Land zu verlassen, dass die Lebensperspektiven in der Türkei für Personen kurdischer Ethnie ohnehin beschränkt seien, weil sie Diskriminierungen ausgesetzt seien,
4 dass er sich deshalb entschlossen habe, zu den Freunden und den freundlichen Menschen in der Schweiz zurückzukehren, dass er am 27. April 2007 aus der Türkei ausgereist sei, dass er die illegalen Grenzübertritte beziehungsweise seine Reisen aus und von der Türkei jeweils tagelang versteckt in einem Lastwagen (TIR) bewältigt habe, dass man eben manchmal etwas riskieren müsse, und es eine Glücksfrage sei, ob man beim illegalen Grenzübertritt erwischt werde, dass er in der Schweiz eine Berufsausbildung mit einem Diplom abschliessen möchte, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte dem BFM abgegeben hat, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG auf dieses Asylgesuch vom 3. Mai 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, das am 20. Februar 2001 eingeleitete Asylgesuch sei mit Urteil der ARK vom 23. Januar 2004 wegen fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit rechtskräftig abgeschlossen worden, und der Beschwerdeführer stütze sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben zum befürchteten Gerichtsverfahren gemacht und zwischenzeitlich auch die entsprechenden Informationen nicht eingeholt habe, obwohl er sich dort drei Jahre lang aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer pauschale, oberflächliche und nicht nachvollziehbare Behauptungen in Bezug auf seine Reise in einem TIR gemacht habe und seine Ausführungen Realitätsmerkmale vermissen liessen, weshalb davon auszugehen sei, sein Sachvortrag habe keinen realen Hintergrund, dass die Vorbringen, in der Schweiz Freunde zu haben und das Glück in der Schweiz versuchen zu wollen, keine asylrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die angeordnete Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und es sei im Fall der Bestätigung des Nichteintretensentscheids und der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Angaben des Beschwerdeführers vorweg auf dessen (...) am 3. und 24. Mai 2007 protokollierte Aussagen und die Vorakten des ersten Asylgesuchs und die Beweismittel zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe rügt, das BFM habe mit seiner Begründung des Nichteintretensentscheids im Asylpunkt bereits eine materielle Prüfung vorgenommen, dass diese Rüge bei Zutreffen zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde, weshalb sie vorweg zu prüfen ist, dass die Anforderungen an das Beweismass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, tief anzusetzen sind (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
6 dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG jedoch notwendigerweise eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 14), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden kann, wonach im vorliegenden Fall das BFM in einer ersten Prüfungsstufe (der eigentlichen Prüfung des Eintretens auf das Gesuch) in Bezug auf eine Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bereits auf das Gesuch (faktisch) eingetreten sei (vgl. Beschwerde S. 5), dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht über eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hinausgeht, weshalb diese Rüge unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter rügt, er habe wegen der kurzen Verfahrensfristen keinen Vertreter beauftragen können, sich deshalb für das Asylverfahren nicht genügend instruieren lassen können, deswegen die nach seiner Rückkehr in die Türkei erlittenen Verfolgungshandlungen, die Folge seiner bereits früher gesetzten Gründe gewesen seien, nicht ausführlich darlegen können und damit einen Rechtsnachteil erlitten, dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen und damit verbundene Wegweisungsentscheide des BFM im Sinne von Art. 32 - 34 AsylG gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen sind (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 25 E. 3a), dass diese Beschwerdefrist zwar in der Tat kurz bemessen ist (vgl. Beschwerde, S. 2 und 3), durch die Dauer der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c), dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht ausgeschöpften fünftägigen Beschwerdefrist durch seinen Rechtsvertreter ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass sich die geltend gemachten Nachteile zudem offensichtlich auf das Verfahren vor der Vorinstanz beziehen, jedoch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern es dem Beschwerdeführer während des Verfahrens (...) nicht möglich gewesen sei, seinen früheren Rechtsvertreter zu beauftragen und seine Asylgründe ausführlich darzulegen, dass er - den Ausführungen in der Beschwerde widersprechend - in der direkten Bundesanhörung erklärte, er habe wieder seinen alten Anwalt kontaktiert, bei Bedarf könne er ihn wieder beauftragen (B 6, S. 5), dass er zudem in der Anhörung zur Person und zum Reiseweg explizit aufgefordert wurde, die Gründe für die erneute Ausreise aus dem Heimatland ausführlicher darzulegen (B 1, S. 4), und er in der direkten Bundesanhörung gebeten wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen (B 6, S. 6), dass sich damit die Rüge des Rechtsnachteils wegen zu kurzer Verfahrensfristen als unbegründet erweist,
7 dass im Weiteren das BFM das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch sowohl mit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als auch Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG begründete, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG berufen hat, und - bei Bejahung dieser Frage - die Prüfung einer korrekten Anwendung von Art. 32 Bst. f AsylG durch das BFM entfallen kann, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass beide vorstehend erwähnten Bestimmungen indessen keine Anwendung finden können, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG), dass das BFM die Anwendung des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht bejaht hat, dass namentlich der Beschwerdeführer ein erstes Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat, das mit Urteil der ARK vom 16. Januar 2004 (und nicht wie wiederholt in der angefochtenen Verfügung behauptet: 23. Januar 2004) geendet hat, dass sich der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise in die Schweiz in den Anhörungen auf den Sachvortrag des ersten Asylgesuchs berufen und dabei die Befürchtung geäussert hat, das damalige Gerichtsverfahren (Jahr 2001 oder 2000, vgl. B 6, S. 7) könnte allenfalls noch hängig sein und er könnte wegen der Unterstützung der TDKP verhaftet und vor Gericht gestellt werden, dass jedoch im ersten Asylgesuch bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Verfolgung wegen Unterstützungshandlungen zu Gunsten der TDKP nicht glaubhaft sei (vgl. Urteil der ARK vom 16. Januar 2004), und der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren darüber hinaus keine weiteren Hinweise auf Ereignisse anzugeben vermochte, die eine Flüchtlingseigenschaft allenfalls begründen oder für die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes allenfalls erheblich sein könnten, dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, sich in den Jahren 2004 bis 2007 nicht politisch betätigt zu haben, weil er sich um seinen kranken Vater habe kümmern müssen (vgl. B 1, S. 4), dass der Beschwerdeführer auch von keinen konkreten Schwierigkeiten während seines angeblichen dreijährigen Aufenthalts in der Türkei bis zur Ausreise im Jahr 2007 berichtet hat (vgl. B 6, S. 7 und 8), dass aufgrund des Verlaufs des ersten Asylgesuchs der Hinweis, er habe in der Türkei nur bei einem Freund wohnen und nicht ins Dorf zurückkehren können (vgl. B 6, S. 6) offensichtlich nicht ein Indiz für das Bestehen einer Verfolgungslage darstellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Türkei im März 2005 einen Nüfus problemlos (via eine Drittperson) habe beschaffen können und dort als Autome-
8 chaniker unbehelligt gearbeitet und gelebt habe (vgl. B 1, S. 3 und 4; B 6, S. 7 und 8), dass ferner der von ihm geltend gemachte Umstand einer (generellen) Diskriminierung von Personen kurdischer Ethnie in der Türkei und der Umstand freundlich gesinnter Personen in der Schweiz offensichtlich keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse darstellen, dass bei dieser Sachlage offensichtlich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise zu entnehmen sind, wonach seit dem ablehnenden Urteil der ARK vom 16. Januar 2004 Ereignisse eingetreten sind, die allenfalls geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder für die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in Frage kommen könnten, dass bei dieser Sachlage die Prüfung entfallen kann, ob sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2007 tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat, weil eine solche Prüfung - egal, zu welchem Schluss sie auch kommen möge - am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern würde, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern am Umstand, dass keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorhanden sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 ff.) kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Bestätigung des Spitals abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 7, unten), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und die weitere Prüfung entfallen kann, ob das BFM bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG in korrekter Weise vorgegangen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer zwar rügte, das BFM halte zu Unrecht daran fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zur Anwen-
9 dung, weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass im Weiteren eine solche Begründung unzulässig sei, zumal im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensverfahrens keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe (vgl. Beschwerde, S. 8), dass dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten ist, dass das vorliegende Verfahren ergeben hat, dass offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsyG, und damit auf die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, bestehen, dass zudem die Befürchtung des Beschwerdeführers nicht zu teilen ist, wonach er bei der Einreise in die Türkei wegen seiner Angaben auf dem Flughafen verhaftet und in Polizeigewahrsam genommen werden könnte, dass in seinem Fall auch kein "Folterrisiko" besteht (vgl. Beschwerde, S. 8), zumal sich die von ihm geltend gemachten Gefährdungselemente, namentlich die politische Betätigung und Unterstützung der TDKP, ein hängiges Gerichtsverfahren und ein Haftbefehl, bereits im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erwiesen haben, dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass zu spezifischen Abklärungen der Menschenrechtssituation in der Türkei besteht (vgl. Beschwerde, S. 8), dass ferner keine glaubhaften individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, zumal der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei und nahe Angehörige in Drittstaaten (vgl. B 1, S. 3; B 6 S. 3) verfügt, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten, dass er sich darüber hinaus in einem leistungsfähigen Alter befindet, in der Türkei langjährig als Automechaniker gearbeitet hat, offenbar gesund ist, Türkisch und Deutsch spricht, was ihm insgesamt ermöglichen wird, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren und dort eine Existenz aufzubauen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass somit der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Beschwerde, S. 9) gegenstandslos wird und dem Antrag auf Aufhebung der Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens (vgl. Beschwerde S. 2) nicht stattzugeben ist, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt wurde - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb bereits deshalb, das heisst ohne Prüfung der nicht weiter belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 (unentgeltliche Prozessführung) und 2 (amtliche Bestellung eines Anwalts) VwVG (vgl. Beschwerde, S. 1 und 9) abzuweisen und die Kosten von Fr.
10 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Postbeilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - Vorinstanz, (...), mit der Bitte, die beigelegten Beschwerdeakten im Dossier abzulegen (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N D._______) - H._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am: