Abtei lung V E-3879/2007 koh/pua {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Spälti Giannakitsas, de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiberin Püntener A._______, geboren ... bzw.... bzw. ..., Iran, z.Z. , Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. Mai 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Februar 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, auf das das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 17. März 2004 unter Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eintrat. Die Verfügung trat am 20. April 2004 in Rechtskraft. B. Am 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen vollendeten Versuchs eines qualifizierten Raubes, mehrfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Am 2. November 2005 wurde er vom (...) wegen unvollendetem Versuch der schweren Körperverletzung und vollendetem Versuch der einfachen Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung und Gewalt gegen Beamte zu zwölf Monaten Gefängnis und sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Das Urteil wurde vom (...) am 15. März 2006 bestätigt. C. Am 19. September 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. In seiner schriftlichen Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit Juni 2005 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), einer Organisation von in der Schweiz lebenden Iranern, die sich mittels öffentlicher Aktionen und ihrer Publikation "Kanoun" gegen die iranische Regierung äussere. Er habe am 14. Juni 2005 an einer öffentlichen Aktion der DVF teilgenommen. Es würden damit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führen würden. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigung der DVF vom 12. September 2006, Bericht des SFH vom 4. April 2006, Flugblatt für Aktion vom 14. Juni 2005, Auszüge aus der Homepage der DVF mit Fotos des Beschwerdeführers) ein. D. Am 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen Verweisungsbruch zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil wurde vom (...) am 6. Dezember 2006 bestätigt. Am 27. Januar 2007 und am 30. Januar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung Strafanzeige erhoben. E. Am 22. März 2007 führte das Bundesamt im Beisein des Stellvertreters des Rechtsvertreters (und gleichzeitig Vizepräsident des DVF und Direktor des Exekutivkomitees des DVF) eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch seine Teilnahme an diversen
3 Kundgebungen in der Schweiz von der iranischen Botschaft fotografiert und dabei identifiziert worden. Er sei vom Generalkonsul bei einer Begegnung am 11. Juni 2006, welche nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zwecks Rückkehr in den Iran in den Räumen des BFM stattgefunden habe, erkannt worden. Er habe von Januar bis März 2007 an verschiedenen Aktionen des DVF teilgenommen. Ferner sei er seit Februar 2007 für die Logistik der DVF-Sektion (...) zuständig. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse er wegen Teilnahme an regimefeindlichen Aktionen mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: - drei Exemplare der Zeitschrift "Kanoun" - Auszug aus dem Islamischen Strafgesetzbuch - blaue Mappe betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von Januar 2007 bis März 2007 F. Am 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der (...) wegen Nachtruhestörung zu einer Busse verurteilt. G. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2007 – eröffnet am 7. Mai 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 14. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und weiteren strafrechtlichen Tatbeständen Strafanzeige erhoben. I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter Entschädigungsund Kostenfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht der "Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada", publiziert im Internet am 25. Mai 2006, zu den Akten. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2007 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
5 lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF vermöge nicht zu begründen, dass dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Gerade die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Aktivitäten stattgefunden hätten, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, oftmals schlecht erkennbare Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu würden auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen gehören, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, er sei am 6. Juni 2006 vom iranischen Konsul identifiziert worden, weshalb die Behörden von seinen Aktivitäten wüssten, gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität weder damals noch später offengelegt habe. Zudem hätte er vor diesem Gespräch nur am 14. Juni 2005 an einer Aktion der DVF teilgenommen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefähr-
6 dung aussetzen würde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer arbeite als Verantwortlicher für Logistik im (...) mit bedeutender organisatorischer Stellung eng mit dem Zentralkomitee und dem Vorsitzenden der DVF, Dr. (...), zusammen. Dies gehe aus der eingereichten Dokumentation sowie seinen Aussagen hervor. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer blossen Mitgliedschaft ausgegangen, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die Stellung des Beschwerdeführers in der DVF nicht gewürdigt, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse davon ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt seien. Einem kanadischen Bericht zufolge müssten exilpolitisch tätige Iraner bei einer Rückkehr mit einer Befragung verbunden mit Misshandlungen rechnen. Ferner nehme der Beschwerdeführer mit seinem unermüdlichen Einsatz und Ausdauer als Verantwortlicher für Publikationen und Propaganda eine konkrete Gefährdung in Kauf, indem er sich im Internet als Regimegegner bekenne. Sein Engagement stelle auch für seine Familienangehörigen im Iran eine Bedrohung dar. Im Übrigen würde das Ansehen der islamischen Republik unabhängig von der Motivation in jedem Fall geschädigt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Profil. Er habe lediglich während seines Gefängnisaufenthaltes keine Möglichkeit gehabt, seinen Aktivitäten nachzugehen. 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit - Mitglied und Verantwortlicher der Logistik der DVF sowie Teilnahme an verschiedenen Aktionen der DVF in der Schweiz - in der Schweiz einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
7 Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 – 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 5.2 Wie dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2004 entnommen werden kann, vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der damaligen Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, er habe sich politisch nicht betätigt (vgl. Akte A1, S. 6). Sein zweites Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei im Juni 2005 Mitglied der DVF geworden und habe erstmals am 14. Juni 2005 an einer Demonstration der DVF in Genf teilgenommen. Für die nachfolgenden eineinhalb Jahre wurden keine weiteren politischen Aktivitäten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete dies mit seinem Gefängnisaufenthalt. Schliesslich will er sich seit Januar 2007 an verschiedenen öffentlichen Aktionen der DVF beteiligt haben. Es handelt sich dabei um eine Protestkundgebung vom 13. Januar 2007 in Zürich zum Thema "Missachtungen der Menschenrechte im Iran", eine Aktion der DVF vom 22. Januar 2007 in Schaffhausen, eine Aktion der DVF vom 10. Februar 2007 vor der iranischen Botschaft in Bern mit rund 250 weiteren Personen sowie zwei weitere Aktionen am 19. Februar 2007 und am 19. März 2007 vor dem Parlamentsgebäude Schaffhausen. Gemäss Bestätigung des Präsidenten der DVF, (...), vom 12. September 2006 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf ein im Mai 2005 gestelltes Beitrittsgesuch im Juni 2005 in die DVF aufgenommen und hat am 14. Juni 2005 erstmals an einer Aktion der DVF teilgenommen. Gemäss einer weiteren Bestätigung von (...) vom 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer im Februar 2007 als Logistikverantwortlicher der DVF-Sektion (....) eingesetzt. Im Rahmen dieser Verpflichtung sei er - zusammen mit anderen Logistikverantwortlichen - für die Vorbereitung von Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Bern, das Verteilen der Monatszeitschrift, die Organisation des Transports der Sektions-Mitglieder an die Kundgebungen und Versammlungen in der Schweiz sowie für die Vorbereitung der Transparente, Slogans, etc. für die Kundgebungen zuständig. Aus den zusammen mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten, der DVF-Homepage entnommenen Unterlagen und Bildern kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten Teilnahme im Juni 2005 seit Januar 2007 an weiteren Kundgebungen teilgenommen hat. Dabei ist auch der Zweck dieser Kundgebungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ersichtlich. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der DVF als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten ist.
8 5.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist. Weiter hat der Beschwerdeführer über ein Jahr nach Abweisung seines ersten Asylgesuches erstmals an einer politischen Veranstaltung (Kundgebung vom 14. Juni 2005 in Genf) teilgenommen und betätigte sich die folgenden Monate an keiner weiteren politischen Aktion. Zwar soll er gemäss Bestätigung der DVF vom 12. September 2006 im Mai 2005 ein Eintrittsgesuch gestellt und im Juni 2005 als deren Mitglied aufgenommen worden sein. Diese Mitgliedschaft erwähnte er erstmals am 19. September 2006 im Rahmen des zweiten Asylgesuches, das er durch den dafür eingesetzten Rechtsvertreter einreichen liess, geltend. An die Befragung des Bundesamtes vom 22. März 2007 liess sich der Beschwerdeführer durch (...), der gleichzeitig der Stellvertreter des von ihm mandatierten Rechtsvertreters und Vizepräsident der DVF ist, begleiten. Gemäss der dort eingereichten Bestätigung vom 20. März 2007 soll der Beschwerdeführer als Logistik-Verantwortlicher der Sektion (...) gewisse Aufgaben - Vorbereitung und Organisation von Kundgebungen, Verteilen der Monatszeitschrift, etc. - übernommen haben. Damit gehen die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der DVF entgegen der Feststellungen der Vorinstanz über eine blosse Mitgliedschaft hinaus. Jedoch kann aufgrund dieser Tätigkeit sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen der DVF nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu rechnen hätte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dem iranischen Konsul, der ihn anlässlich einer Begegnung im Bundesamt für Migration am 6. Juni 2006 mit dem Namen begrüsst habe, bereits damals als politischer Aktivist aufgefallen wäre, hat sich diese doch erst viel später entfaltet. Diese Begegnung hatte im Übrigen den Zweck, für den Beschwerdeführer, auf dessen erstes Asylgesuch mangels Reisepapieren nicht eingetreten worden war, ein laisser-passer zu besorgen. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in einem Ausmass exilpolitisch betätige, dass dadurch sogar seine Angehörigen in der Heimat gefährdet würden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil seine Identität nicht feststeht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seitens Exiliranern im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt werden. Die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Im vorliegenden Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar nirgends exilpolitisch unter seiner wahren Identität, welche er den schweizerischen Asylbehörden bisher verheimlicht hat, in Erscheinung getreten ist. Es ist auch aus diesem Grund unwahrscheinlich,
9 dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit weder eine verantwortungsvolle Funktion ausübte noch als leitendes Mitglied der DVF öffentlich auftrat, in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. 5.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach zweieinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz und zweieinhalb Jahre nach Abweisung seines ersten Asylgesuches im Rahmen eines zweiten Asylgesuches eine exilpolitische Tätigkeit vorgebracht hat. Insbesondere ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig - die Funktion als Logistiker der DVF stellt jedenfalls keine solche dar - und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
10 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist ihm zuzumuten, in den Iran zurückzukehren und sich mit Hilfe seiner Verwandten (Mutter und mehrere Geschwister [vgl. Akten A1, S. 2 f. und A7, S. 4]) eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
11 6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates unter Angabe seiner wahren Identität die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...) - (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am: