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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 E-3876/2013

21 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,009 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3876/2013

Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).

E-3876/2013 Sachverhalt: A. A.a Am 11. März 2004 stellte B._______ (angeblich der Vater der Beschwerdeführerin; N (…) ein Asylgesuch in der Schweiz. Er gab an, Tibeter und Nomade aus der im Autonomen Gebiet Tibet gelegenen Stadt C._______ zu sein. 2001 hätten chinesische Soldaten seine älteste Tochter D._______ vergewaltigt. Er habe eingegriffen und sei dabei schwer verletzt worden. In der Folge seien die fehlbaren Soldaten versetzt worden. Im November 2003 habe er einen der Täter in E._______ an der Grenze zu Nepal gesehen. Zuerst sei D._______ und dann auch er selber nach Nepal geflohen. Vier Monate später habe er seine Reise in die Schweiz fortgesetzt. Die drei anderen Töchter F._______ D._______, G._______ und H._______ seien damals bei seiner Ehefrau I._______ geblieben. Mit Verfügung vom 20. September 2006 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft von B._______, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Das BFM erkannte gestützt auf eine so genannte Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM), er sei wohl tibetischer Ethnie, sei aber eindeutig nicht im Tibet, insbesondere nicht in der behaupteten Region (C._______) oder in anderen Teilen der Volksrepublik China, sozialisiert worden oder dort aufgewachsen. Er dürfte längere Zeit ausserhalb der Volksrepublik China gelebt haben. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Am 16. September 2009 beantragte B._______ beim BFM die Familienzusammenführung und Einreisebewilligung für seine Ehefrau namens J._______ und drei seiner Töchter namens K._______, L._______ und M._______ (Namen aus dem Chinesischen ins Deutsche übersetzt). Das BFM verwies ihn für die Gesuchstellung an den Kanton. A.b Am 10. März 2010 suchten die angebliche Mutter der Beschwerdeführerin, N._______, mit der jüngsten Tochter H._______ A._______ in der Schweiz um Asyl nach (N […]). Sie erklärte, sie sei Tibeterin und stamme aus C._______. Vor etwa neun Jahren habe ihre älteste Tochter in den Bergen die Kühe gehütet und sei dort von drei Chinesen vergewaltigt worden. Als ihr Mann davon erfahren habe, sei er dorthin gegangen und habe sich mit diesen Chinesen gestritten, wobei er zusammengeschlagen worden sei (so im Anhörungsprotokoll) beziehungsweise er habe sich mit Behördenmitgliedern gestritten, als er die Vergewaltigung an-

E-3876/2013 gezeigt habe, und sei von ihnen geschlagen worden, so dass ein Bein gebrochen sei (so in der Befragung zur Person). Zwei Jahre später hätten sich Chinesen nach ihm und der ältesten Tochter erkundigt, worauf beide weggezogen seien. Die Chinesen seien noch öfters zu ihr gekommen. Sie hätten sie verhört und behelligt, weil sie und ihre Kinder ein Foto des Dalai Lama an einer Halskette getragen hätten. Vielleicht im Jahr 2006 – jedenfalls vor etwa vier Jahren – sei sie mit den drei Töchtern illegal nach Nepal gelangt und habe dort die älteste Tochter getroffen. Ihr Mann habe sie per Telefon kontaktiert und sie aufgefordert, zu ihm in die Schweiz zu kommen, was sie dann zusammen mit der jüngsten Tochter getan habe. Die drei älteren Töchter befänden sich noch in Nepal. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 wurde auch sie zusammen mit der Tochter vom BFM als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das BFM stellte erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen von B._______ und N._______ fest. Die Vorbringen der Letzeren seien zudem in sich selber wieder widersprüchlich, unsubstanziiert, realitätsfremd und mithin unglaubhaft. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben bis zum Alter von dreizehn Jahren im Ort O._______, Volksrepublik China. Von 2005 bis 2013 habe sie in Nepal gelebt. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Indien sei sie auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 25. März 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 16. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Gemäss der in der Folge durchgeführte Lingua-Analyse vom 2. Mai 2013 sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in der geographischen Region O._______ gelebt habe, klein, wobei der Analyst diese Ortschaft im Kreis P._______ des Gebiets (…), also im Südosten des Autonomen Gebiets Tibet angesiedelt hat. Am 28. Mai 2013 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen durch und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Feststellungen und zur Qualifikation des Analysten. Diese bestritt dessen Schlussfolgerungen und präzisierte, O._______ sei ein Grenzort. Sie sei Tibeterin, habe keine Schulen besucht und könne weder lesen noch schreiben. Sie verstehe kein Chinesisch, aber etwas Nepali und Englisch. Tibetisch sei ihre Muttersprache, sie könne es aber nicht sehr gut. Den Tibetisch sprechenden Dolmetscher des BFM verstehe sie, wenn er langsam spreche; sie spreche normalerweise die Sprache, die in Q._______ gesprochen werde. Ihr Vater sei wegen eines Streites mit Chinesen geflohen. Fortan hätten sich

E-3876/2013 Chinesen nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und hätten dabei ihre Mutter, ihre Geschwister und sie selber geschlagen, weshalb sie alle nach Nepal gegangen seien. Seit 2005 hätten sie gemeinsam und illegal im nepalesischen Dorf Q._______ gewohnt. Dort hätten sie vom Aufenthaltsort des Vaters in der Schweiz erfahren. 2010 seien die Mutter und die jüngere Schwester ihm in die Schweiz gefolgt. 2013 habe ihr ein Onkel die Nachreise in die Schweiz ermöglicht. Ihr Schlepper habe für sie einen Reiseausweis gehabt. Sie besitze keine eigenen Identitätspapiere und habe nie solche besessen. Sie sei in Nepal nicht registriert. B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das Bundesamt (in Ersetzung seiner Verfügung vom 19. Juni 2013) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es eine Ausschaffung nach China ausschloss. Im Verteiler wurde festgehalten, es bestünden Anhaltspunkte auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Chinas, namentlich in Nepal oder Indien. C. Gegen diese am 27. Juni 2013 eröffnete Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2013 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie teilte dem Gericht mit, sie werde die vollständige Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Beigelegt waren die bereits vom Vater im Familiennachzugsgesuch eingereichte Kopie der vom (…) 2009 datierten chinesischen Geburtsurkunde der Gemeinde R._______ samt Übersetzung ins Deutsche (betreffend die Mutter J._______ und die drei Töchter K._______, L._______ (…) und M._______ sowie Farbkopien des F-Ausweises des Vaters B._______ und des eigenen N-Ausweises. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, während der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügende Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 26. Juli 2013 wird beantragt, die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurtei-

E-3876/2013 lung ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden eingereicht: Fotokopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom 15. Juli 2013, der Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2013, der Urkunde der Gemeinde R._______ samt deutscher Übersetzung, des sog. Green Book von B._______ (von der tibetischen Exilregierung ausgestellter Ausweis auf Tibetisch), dreier schweizerischer F-Ausweise (Vater, Mutter, Schwester) und zweier Internetauszüge sowie eine Bestätigung des Repräsentanten des Dalai Lama vom 24. Juli 2013. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, sich einem Gentest zu unterziehen, um ihre Abstammung von ihren Eltern B._______ und N._______ zu beweisen. Die aktualisierte Honorarnote datiert vom 5. August 2013. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt einer unveränderten prozessualen Fürsorgebedürftigkeit gut und lud das Bundesamt zur Vernehmlassung ein. Das BFM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2013, es habe nun, aufgrund der vertieften personenbezogenen Informationen und Unterlagen, die Asyldossiers der Familie beiziehen können, stelle das Verwandschaftsverhältnis nicht mehr in Frage, halte aber daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in China (Tibet) sozialisiert worden sei und wohl nie dort gelebt habe. Mit Replik vom 23. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3876/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers

E-3876/2013 verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 2.3 Flüchtling ist auch, wer aufgrund subjektive Nachfluchtgründe im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland hat. Als solche Gründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigung, sofern solche Aktivitäten von den heimatlichen Behörden aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mit harten Sanktionen geahndet werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 2.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete die Abweisung des Asylgesuchs mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unbehelflich und realitätswidrig ausgesagt. Gemäss dem Lingua-Analyst überzeuge sie beim Alltagswissen nicht und habe zum Wohnort bis auf den lapidaren Hinweis, er sei sehr abgelegen, und zu Einrichtungen wie Schulen und Geschäften keine Angaben gemacht. Der angebliche Wohnort entspreche weder einem Kreis noch einer Gemeinde. Sie kenne die benachbarten Orte nicht. Sie sei weder üblicher tibetischer Grundbegriffe mächtig, noch vermöge sie ihr

E-3876/2013 Leben in Tibet rudimentär zu beschreiben. Von einer Person, die geltend mache, bis zum 13. Lebensjahr am selben Wohnort gelebt zu haben, sei aber zu erwarten, dass sie sieben Jahre später noch etwas darüber berichten könne. Selbst ihr eigenes Zimmer, wo sie sich angeblich stets aufgehalten habe, habe sie nicht beschreiben können. Sie habe keine Vorstellung von der Zahl der von ihren Eltern gehüteten Nutztiere und wisse nicht, wie ihre Eltern, die Nomaden seien, mit ihren Tieren umgegangen seien. Sie habe nicht aufzuzeigen vermocht, wie sie mit ihren Geschwistern die Zeit verbracht habe. Sie kenne kaum typische Speisen oder Süssigkeiten der Wohnregion. Sie habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs unbeirrt auf ihrer angegebenen Herkunft bestanden, aber dabei weitere unsubstanziierte Angaben gemacht. Damit lägen keine klaren Hinweise auf eine Herkunft aus Tibet vor. Das von ihr gesprochene Tibetisch, das sie mit unzutreffenden und fremdsprachigen Begriffen anreichere, zeige, dass sie nicht mit ihrer Muttersprache aufgewachsen sein könne. Dies widerspreche aber der Erfahrung im Kontext mit Familienangehörigen, die Schutz im Ausland suchten und sich innerhalb der eigenen Familie bevorzugt in der Muttersprache unterhalten würden. Zudem spreche und verstehe sie kein Wort Chinesisch, was bei einer Sozialisation im von ihr angegebenen Gebiet nicht zutreffen könne. Sie habe somit Vorbringen gemacht, die jede beliebige Person hätte machen können. Erfahrungsgemäss gestalte sich die Wirklichkeit aber um ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Ihre Herkunft aus dem bezeichneten Gebiet sei nicht glaubhaft. Es sei auszuschliessen, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, dort geboren oder aufgewachsen sei. Sie könne das Geschilderte, das sich auf die auszuschliessende Herkunft aus China beziehe, nicht selber erlebt haben. Da keine Hinweise auf erlittene Verfolgung vorlägen, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. Grobe Mitwirkungspflichtverletzungen wie das Verschweigen der Staatsangehörigkeit könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern. Es bestünden Indizien auf eine Herkunft aus Nepal oder Indien. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei auszuschliessen. 3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Angaben der Beschwerdeführerin falsch beurteilt. Das Asylgesuch genüge den Anforderungen von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG. Sie stamme aus der angegebenen Gemeinde O._______, wo sie ihre ersten dreizehn Lebensjahre verbracht habe. Ihr Vater B._______ habe zuerst das Heimatland verlassen, die Mutter und die jüngste Schwester seien ihm 2010 in die Schweiz gefolgt. Alle drei – beim BFM unter dem Familiennamen S._______ geführt – seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und

E-3876/2013 vorläufig aufgenommen worden. Daraus sei zu schliessen, dass an deren chinesisch-tibetischen Herkunft nicht gezweifelt werde. Weiter habe das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keinen Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Situation genommen. Aus der eingereichten Geburtsurkunde der Gemeinde R._______ gehe hervor, dass sie die Tochter von B._______ sei. Auf den vier eingereichten Fotos sei sie in Begleitung ihrer Mutter zu sehen. Die Behauptung des BFM, die kurz vor der Ausreise der Mutter im Jahr 2005 aufgenommene Aufnahme, wo man die Beschwerdeführerin neben einem chinesischen Polizeiauto mit chinesische Autonummern sehe, weise Manipulationen auf, und der Vorwurf der versuchten Täuschung und Irreführung wird zurückgewiesen und vorgeschlagen, das Foto durch einen Spezialisten auf Manipulationen zu prüfen. Auch das als Fotokopie eingereichte Green Book des Vaters und die Bestätigung des Repräsentanten des Dalai Lama würden ihre tibetische Herkunft und Ethnie beweisen. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 ordnet das BFM die Beschwerdeführerin der Familie B._______/S._______ (N […]) zu, führt aber aus, die im Verweiserdossier N […] enthaltenen Informationen zum familiären Beziehungsnetz bestätigten seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht chinesische Staatsangehörige, nicht auf chinesischem Territorium geboren und nicht dort gelebt und von dort ausgereist sei. So sei der Vater laut der ihn betreffenden, am 17. März 2004 erstellten Lingua-Analyse eine Person tibetischer Ethnie aus Nepal, er stamme nicht aus dem Tibet oder einem anderen Teil der Volksrepublik China. Zudem würden die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin durch den Entscheid des BFM vom 12. Januar 2014 betreffend die Mutter und die jüngere Schwester untermauert. Deren Angaben zur Herkunft und alle Vorbringen zu Ereignissen in China seien als unglaubhaft qualifiziert worden. Aus den blossen Tatsachen, dass der Vater als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei und die Mutter mit der jüngeren Schwester in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden seien, lasse sich, unter Hinweis auf die Entscheidpraxis, eine chinesische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln liessen sich ihre Herkunft oder Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht nachweisen. Wie bereits im Verfahren ihrer Mutter und ihrer Schwester festgestellt worden sei, handle es sich bei der in Kopie eingereichten Geburtsurkunde bloss um ein Bestätigungsschreiben eines Nachbarschaftskomitees, das sich auf mehrere Personen beziehe und keinen Hinweis zur Herkunft der Angaben enthalte; es stelle kein gültiges Ausweisdokument dar. Die vier Fotos seien nicht

E-3876/2013 aufschlussreich in Bezug auf eine chinesische Herkunft. Zwei Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zeigten, liessen keine Hinweise auf den Ort der Aufnahmen erkennen. Sie könnten ausserhalb von China aufgenommen worden sein. Bei den übrigen zwei Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin auf einer Strasse respektive neben einem chinesischen Polizeiauto zu sehen sei, seien Bildmanipulationen nicht auszuschliessen. Ein fotografiertes Auto habe nepalesische Autokennzeichen. Solche Fotos könnten in den so genannten Chinatowns ausserhalb Chinas problemlos erstellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte in Nepal mit ihren Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 3.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnete im Rahmen ihrer Replik – ausgehend vom Urteil, das in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 publiziert worden ist – die vorinstanzliche Argumentation als falsch, weil die vorläufige Aufnahme des Vaters als Flüchtling den Schluss erlaube, dass das BFM von dessen chinesischer Herkunft ausgegangen sei. In dessen Ausweis und in denjenigen der Mutter und der Schwester sei als Staatsangehörigkeit China (Volksrepublik) genannt. Folglich sei auch sie chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie. Die ausstellende Behörde der im Original eingereichten Geburtsurkunde sei immerhin das Nachbarschaftskomitee der Gemeinde R._______. Eine Geburtsurkunde sei nie mit einer Foto versehen. Das Foto mit dem Polizeiauto stamme aus dem Jahr 2005 und sei kurz vor der Ausreise nach Nepal aufgenommen worden. Von einer Manipulation dieser Foto könne keine Rede sein. Sie empfehle dem Gericht, es von einer spezialisierten Person untersuchen zu lassen. Das rote Autoschild könnte zwar auf ein in Nepal zugelassenes Fahrzeug hinweisen. Die bedeute aber nicht, dass sie Unglaubhaftes erzählt habe. So sei O._______ respektive T._______ ein wichtiger Umschlagplatz von Waren in der Nähe der nepalesischen Grenze. Autos mit nepalesischen Autonummern gehörten zum Stadtbild. Ausserdem sei die Hälfte der Einwohner der Stadt nepalesischer Herkunft, wovon viele im Gastgewerbe tätig seien. 4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre familiäre Situation ausser Acht gelassen (Beschwerdeverbesserung S. 4). Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E-3876/2013 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid bedeutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Das BFM hat offenbar erst auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der neu eingereichten Beweismittel die Asyldossiers der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eruieren und mit einbeziehen können. Sie hat in der ausführlichen Vernehmlassung die nun erstellten Familienverhältnisse gewürdigt und in ihre Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in China gelebt hat, mit einbezogen. Abgesehen davon, dass in der behördlichen Unmöglichkeit, einen Sachverhalt vollständig festzustellen, keine Gehörsverletzung liegen kann, wäre ein solche jedenfalls auf Beschwerdestufe, wo die Beschwerdeführerin wiederum Gelegenheit hatte, sich zur erweiterten Argumentation der Vorinstanz zu äussern, geheilt. Mithin besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus den angegebenen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Das Gericht geht aufgrund des Vergleichs der vorinstanzlichen Akten aus den drei Asylverfahren (Vater, Mutter mit jüngster Tochter, Beschwerdeführerin) von folgenden Fakten aus (Personennamen gemäss der Hauptschreibweise in den BFM-Dossiers; in Klammern: andere Transkription bzw. andere Bezeichnung, namentlich in Chinesisch bzw. der Übersetzung vom Chinesischen ins Deutsche): (es erfolgt an dieser Stelle eine Klärung der Namen). Die Familie dürfte ursprünglich aus dem Grenzort O._______ stammen, auch wenn nicht einmal die Eltern mehr als allenfalls ihre Kindheit dort verbracht haben. Diese Ortschaft liegt auf chinesischem Territorium im Autonomen Gebiet Tibet, an der Grenze zu Nepal (…). Es handelt sich dabei um eine kleine Handels- und Touristenstadt, die wenige Kilometer http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-3876/2013 von (…) liegt. Offenbar besteht eine chinesisch-nepalesische Übereinkunft, die den Bewohnern der Region (Umkreis von 18 Meilen = knapp 30 km) das Recht zu einem unkontrollierten kleinen Grenzverkehr erlaubt. Die Schlüsse des Lingua-Analysten, der fälschlicherweise eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus O._______ (…) prüfte, sind bezogen auf diese mehr als 1000 km ostnordöstlich von O._______ gelegene Region unbeachtlich. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört namentlich, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhörung die Asylgründe darzulegen und allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine rechtsgenügenden Ausweise abgegeben und dieses Verhalten damit begründet, dass sie noch nie in ihrem Leben derartige Dokumente besessen habe, auch nicht in Nepal. Sie wisse im Übrigen nicht, wie sie ihre Identität hätte nachweisen sollen. Eine Anstrengung zu einer Papierbeschaffung mache aus ihrer Sicht keinen Sinn (vgl. A5 S. 7; A14 S. 7). Es kann offen bleiben, ob diese Darstellung zutrifft. Zweifellos wäre es ihr aber ein Leichtes gewesen, mit einer Fülle von Detailangaben zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, wo sie die (…) Jahre ihres Lebens verbracht hat. Dass sie bis zum 13. Lebensjahr in O._______ aufgewachsen sein will, ist ihr angesichts ihrer äusserst mageren Beschreibung der Örtlichkeit und ihrer Lebensumstände nicht zu glauben. Mit diesen dürftigen und inkongruenten Angaben werden die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen betreffend den Vater und die Mutter (samt Schwester) der Beschwerdeführerin, wonach sie alle nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sind, sondern ausserhalb des chinesischen Territoriums aufgewachsen sind und gelebt haben, in keiner Weise in Frage gestellt. Auf die eingereichten Fotos einzugehen erübrigt sich, da damit nichts bewiesen werden kann, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass die damals im nepalesischen Dorf Q._______, welches offenbar nicht weit von O._______ entfernt ist (vgl. Beschrieb des Fussmarsches von O._______ nach Q._______ in A14 F6, F12 und F37), mit der Familie wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter in der Grenzstadt O._______ auf Be-

E-3876/2013 such war oder dass das chinesisch beschriftete Polizeiauto, dessen Kennzeichen nicht sichtbar sind, sich auf nepalesischem Territorium befand. Immerhin kann zur Foto der Beschwerdeführerin vor dem chinesischen Polizeiauto gesagt werden, dass sie mit Sicherheit damals einiges älter als 13-jährig war und dass der Autotyp, ein BAW Lùbà (chinesischer Nachbau des Toyota Land Cruiser J9), erst ab 2009 hergestellt wurde. Aber auch die anderen Fotos sind ungeeignet für den Nachweis, dass sie in China vor dem Jahr 2005 aufgenommen sein sollen. 5.2.2 Das Gericht kommt deshalb zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China aufgewachsen sein kann und ihre tatsächliche Aufenthaltszeit in Staaten ausserhalb der Volksrepublik China und ihre Staatszugehörigkeit verschweigt. Im Unterschied zur Begründung der vorinstanzlichen Verfügung wird aber weder die Zugehörigkeit zur Familie B._______ beziehungsweise S._______, noch die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin bezweifelt. Trotz der wenig aussagekräftigen, vom (…) 2009 datierten (und bereits vom Vater im Familiennachzugsgesuch eingereichten) Geburtsurkunde der chinesischen Gemeinde R._______ – die älteste, etwa (…) geborene Tochter D._______ ist darin nicht aufgeführt, und von allen aufgeführten Personen (Beschwerdeführerin, Mutter, zwei Schwestern) fehlt die Angabe der Geburtsorte – ist unter Verweis auf die Feststellungen in den rechtskräftig gewordenen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen ihrer Familienangehörigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die des Chinesischen nicht mächtige und nicht eben gut Tibetisch sprechende Beschwerdeführerin habe zeitlebens in Nepal gewohnt. Damit ist auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft gemacht hat. 5.3 In BVGE 2009/29 wurde erkannt, dass illegal aus der Volksrepublik China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. Da jedoch die Beschwerdeführerin nicht in der angeblichen Herkunftsregion aufgewachsen sein kann, ist es auch sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von dort aus je illegal aus der Volksrepublik China ausgereist ist. Mithin erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.

E-3876/2013 5.4 Demzufolge hat das BFM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Dass sich die Frage eines Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern nicht stellt, ergibt sich bereits aus der Mündigkeit der Beschwerdeführerin, welche bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bestanden hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 7.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Es schloss aber im Sinne einer Sicherheitsmassnahme die Ausschaffung in die Volksrepublik China aus. Das Gericht folgt der Vorinstanz, wie im Folgenden ausgeführt, sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes. 7.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch findet die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der mündigen Be-

E-3876/2013 schwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen und namentlich offensichtlich bewusst vorenthaltenen Informationen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr ist diesfalls davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und der passiven Verweigerung, sich um aufschlussreiche Papiere zum Ort, wo sie sich seit ihrer Geburt oder dem frühen Kindsalter aufgehalten hat, zu bemühen, liegt der Grund für die Beweislosigkeit ihrer Herkunft, ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit und ihrer diesbezüglichen Vorbringen im Verhalten der Beschwerdeführerin selbst. Nachdem immerhin ihre Herkunft aus Nepal unbestritten ist und auch der dortige Aufenthalt lange vor dem Jahr 2005 sehr wahrscheinlich ist, ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig und zumutbar ist. 7.2.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr nach Nepal allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.3 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. August 2013 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3876/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-3876/2013 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 E-3876/2013 — Swissrulings