Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3867/2015
Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-3867/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. Mai 2015. Er gelangte zwei Tage später in die Schweiz, wo er am 5. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde ihm vom SEM mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 6. Mai 2015 wurden im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers registriert; am 12. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 27. Mai 2015 machte er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung geltend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus B._______. Am 26. Dezember 2009 sei es in C._______, Albanien, zu einer Schlägerei zwischen einer kriminellen Gruppierung von zirka 30 Personen und ihm, seinem Vater und dessen Cousin gekommen. Der Grund sei eine Bauauftragsvergabe an den Cousin gewesen. Die Kriminellen hätten dem Cousin gedroht, Fahrzeuge und weiteres Material zu entwenden, sollte er nicht für die Schulden des Besitzers der Fabrik aufkommen, die dieser Besitzer dem Gläubiger D._______ schulden würde. Als Alternative hätten die Kriminellen dem Cousin angeboten, auf den Bauauftrag zu ihren Gunsten zu verzichten. Da der Cousin nicht kooperativ gewesen sei, habe D._______, der eines der führenden Mitglieder dieser kriminellen Bande gewesen sei, einen Traktor zu entwenden versucht, worauf der Cousin eingeschritten sei. Die Angelegenheit sei dann eskaliert. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls eingemischt, da der Cousin von den Kriminellen ansonsten wohl umgebracht worden wäre. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe er mit einem Stein auf den Kopf von D._______ eingeschlagen. Die von ihm (Beschwerdeführer) avisierte Polizei sei nicht erschienen. An ihrer Stelle hätten Leute einer privaten Sicherheitsfirma, die ebenfalls über Polizeigewalt verfügt habe, eingegriffen. Sie hätten die 30 Kriminellen unter Kontrolle gebracht, entwaffnet und später in Fahrzeugen weggeführt. In der Folge seien er, sein Vater und der Cousin vorübergehend von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu seinen Verwandten auf dem Polizeiposten bis spät nachts ausharren müssen. Vor dem Posten hätten sich im Zeitpunkt seiner Freilassung rund 30 bewaffnete Leute versammelt gehabt. Diese seien mit dem Postenchef befreundet gewesen und hätten beabsichtigt, ihn (Beschwerdeführer) umzubringen. Der Cousin habe deshalb für ihn Polizeischutz beantragt. Der Postenchef habe ihm daraufhin zwei Begleitpersonen zur Seite gestellt. Er wäre
E-3867/2015 von diesen aber wohl den Kriminellen ausgeliefert worden, weshalb er auf den Schutz verzichtet habe und durch den Hinterausgang des Postens allen Anwesenden entwischt sei. Die Kriminellen und die Polizisten hätten die ganze Nacht nach ihm gesucht. In der Folge habe er dreimal einen Vermittler zu den Kriminellen gesandt, um eine Versöhnung zu erreichen. Die Mühe sei vergebens gewesen. Sein Vater sei von den Kriminellen mit Waffengewalt bedroht worden. Die von ihm avisierte Polizei habe nichts gegen die Kriminellen getan. Diese Ereignisse hätten ihm vor Augen geführt, dass ihm die albanischen Behörden keinen Schutz gewähren wollten und mit den Kriminellen unter einer Decke steckten. Nach den Vorfällen sei er (noch im Jahr 2009) zur (...eine Verwandte...) nach B._______ gezogen, wo er sich mit dem (...ein Verwandter...), der die Kriminellen ebenfalls fürchtete, bis zur Ausreise versteckt habe. Vom Oktober 2014 bis Januar 2015 habe er sich in Griechenland aufgehalten. Da er dort von einem Verwandten erfahren habe, dass D._______ Verbindungen nach Griechenland habe, habe er in Griechenland auf eine Asylgesuchstellung verzichtet und sei nach Albanien zurückgekehrt. Die Bande habe ihn weiterhin mit dem Tod bedroht, sei es via seinen Vater oder über Telefonanrufe. Nachdem D._______ ihn in B._______ von einem Auto aus entdeckt habe, sei er eine Woche später ausgereist. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Als Beweismittel reichte er einen albanischen Reisepass, einen Führerschein, einen Presseausweis und eine Bestätigung eines Polizeikommissariats ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet gleichentags – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht des Rechtvertreters vom 8. Juni 2015 sowie die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht.
E-3867/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-3867/2015 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Reisepass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelvermutung für Albanien durch keinen konkreten und substanziierten Hinweis und kein aussagekräftiges Beweismittel des Beschwerdeführers umgestossen wurde. So hätte er sich einerseits an übergeordnete Instanzen oder andere Polizeibehörden wenden können. Anderseits seien die Asylangaben nicht glaubhaft. Die Bestätigung des Polizeikommissariats sei unbehelflich, da sie u.a. auf einen Diebstahl eines Apparates abstelle. 3.3 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird, ohne massgebende neue Erkenntnisse in der Angelegenheit zu Tage zu fördern, einerseits bestätigt, dass der von der Vorinstanz zusammengetragene rechtserhebliche Sachverhalt korrekt festgehalten sei. Anderseits wird ar-
E-3867/2015 gumentiert, dass die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen würden. Seine Angaben seien im albanischen Kontext realistisch und glaubhaft. Selbst die Rückkehr von Griechenland nach Albanien sei nachvollziehbar. Sie beruhe zwar nicht auf einer rationalen Abwägung, sondern sei lediglich Folge eines spontanen Entscheids in einer angespannten Situation gewesen, sich erneut in den heimatlichen familiären Schutz zu begeben, was im Einklang mit einer jahrhundertelangen soziokulturellen Tradition stehe. 3.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt somit weiterhin die Auffassung, wegen der geltend gemachten Ereignisse, Racheakte seitens einflussreicher Krimineller und nicht vertrauenswürdiger oder nicht pflichtbewusster Polizisten an Leib und Leben gefährdet zu sein. Jedoch hat er sich eigenen Angaben zufolge noch nie wegen der angeblichen Übergriffe von Dritten (Bandenmitglieder) oder wegen Übergriffen oder Untätigkeiten von Beamten, die mit diesen Kriminellen zusammenspannen sollen, an eine übergeordnete Instanz oder an andere Polizeibehörden in Albanien gewandt, um den nötigen Schutz zu erhalten. Er hat somit die Schutzfähigkeit und –willigkeit Albaniens nie in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Landessituation ist es ihm zumutbar und möglich, sich an die zuständigen albanischen Stellen zu wenden. 3.3.2 Weiter beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers auf Konstrukten, weil sie im Kern durch keine substanziellen und glaubhaften Ereignisse, Hinweise und stichhaltige Beweismittel gestützt sind: So lässt sich aus mehreren Ereignissen ableiten, dass die Kriminellen mit der Polizei kaum so eng befreundet gewesen sein können, und D._______ die Polizei kaum in einer so dominanten Art und Weise kontrolliert haben kann, wie in der Anhörung geltend gemacht wurde. Die Vorgänge, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Polizeipostens durch den Hinterausgang bewogen haben, sind deshalb als unglaubhaft zu bezeichnen. Hätte D._______ in dieser Phase tatsächlich den ihm zugeschriebenen Einfluss auf die Leitung des Polizeipostens gehabt und mit seiner zirka dreissigköpfigen bewaffneten Mannschaft den Beschwerdeführer abfangen wollen, so wäre ihm dies mit grösster Wahrscheinlichkeit geglückt. Die Ablehnung von polizeilichem Schutzpersonal und die Wahl des Hinterausgangs hätten dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht den erforderlichen zeitlichen Vorsprung auf die angeblich zur Tötungshandlung entschlossenen Verfolger eingeräumt. Weiter ist lebensfremd, dass es ihm gelungen sein soll, gegen eine so dominant auftretende, landesweit tätige und bis in die
E-3867/2015 Polizeispitzen hinein vernetzte kriminelle Vereinigung während fünf Jahren bei der (...eine Verwandte...) in B._______ unversehrt zu bestehen. Die Polizei hätte ihn und seinen (...ein Verwandter...) im Auftrag von D._______ problemlos (bei seinen […] Verwandten) aufspüren können, wenn tatsächlich ein Tötungsvorhaben im Raum gestanden hätte. Weiter erscheint unglaubhaft, dass sich D._______ mit dem Vater des Beschwerdeführers getroffen haben soll, ohne den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Auch die angeblichen Versöhnungsversuche tragen keine Realkennzeichen. Weiter ist – im Gegensatz zur Auffassung des Rechtvertreters – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 nach Griechenland ausgereist sein soll, um etwas später erneut nach Albanien zurückzukehren, wo ihn die angeblich bestens organisierten Verfolger zu töten gedachten. Zudem erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem eigenen (...ein Verwandter...), der von der gleichen kriminellen Bande mit dem Tod bedroht worden sein soll, lebensfremd. So soll der Beschwerdeführer den jüngeren (...ein Verwandter...) angewiesen haben, in Albanien (bei der [...eine Verwandte...] in B._______) zu bleiben, nachdem er (Beschwerdeführer) selber von D._______ in B._______ entdeckt worden sei. Befragt nach den Gründen, weshalb er in dieser Weise gegenüber seinem (...ein Verwandter...) gehandelt habe, war lediglich zu erfahren, er habe einfach so für den (...ein Verwandter...) entschieden (vgl. SEM-Akten A18 S. 19). Dieser Bemerkung lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber nie mit einer ernsthaften Gefahrensituation auseinandergesetzt haben kann, weil er ansonsten weit differenziertere Überlegungen für das Überleben seines (...ein Verwandter...) angestellt hätte; läge es aufgrund seiner Berichte doch nahe, dass D._______ den Beschwerdeführer von der Polizei oder von seiner Bande in B._______ hätte suchen lassen und dabei auf den (...ein Verwandter...) gestossen wäre. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht bekannt geworden, dass die in Albanien verbliebenen Familienangehörigen in der Zwischenzeit weitere Nachteile seitens der Kriminellen oder der Polizei gewärtigt hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keine anderen Schlüsse. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse nicht nur keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, sondern darüber hinaus auch nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-3867/2015 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Albanien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des (…)-jährigen und (…) Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Albanien stehen keine
E-3867/2015 individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er hat seinen Angaben zufolge jahrelang vor der Ausreise bei Verwandten logiert (vgl. SEM-Akten A8 S. 4) und besitzt ein genügend grosses Beziehungsnetz im Land, womit zu schliessen ist, dass seine Wohnsituation als gesichert gelten und er zumindest am Anfang auf Unterstützung dieser Verwandten zählen kann. Er findet somit ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Da sein Reisepass, der in den Vorakten liegt, bis ins Jahr 2020 gültig ist, ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3867/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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