Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3861/2019
Urteil v o m 5 . September 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Indien, alias C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019.
E-3861/2019 Sachverhalt: A. Gemäss dem Eintrag in der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ist den Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in Delhi, Indien, ein Schengen Visum, mit Gültigkeit vom 27. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019, erteilt worden. Gemäss dem Visumsantrag der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2018 handle es sich bei ihnen um indische Staatsangehörige mit der Identität A._______, geboren am (…) in Delhi, Indien (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (…) in Delhi, Indien (Beschwerdeführerin). Dem Visumsantrag legten die Beschwerdeführenden indische Pässe und diverse weitere Unterlagen bei. B. B.a Am 21. Januar 2019 informierten die deutschen Migrationsbehörden das SEM, dass die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2019 ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht hätten. Gleichzeitig ersuchten sie das SEM gestützt auf die Dublin-Verordnung, die Beschwerdeführenden aufgrund der von der Schweizer Botschaft in Delhi ausgestellten Visa aufzunehmen. Im Ersuchen wiesen die deutschen Behörden das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, die indischen Pässe seien gefälscht und sie seien afghanische Staatsangehörige. B.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 stimmte das SEM dem Ersuchen der deutschen Behörden zu. Die Überstellung der Beschwerdeführenden in die Schweiz erfolgte am 22. Mai 2019. C. Am 22. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden unter den Personalien C._______, geboren am (…) in E._______, Afghanistan (Beschwerdeführer), und D._______, geboren am (…) in F._______, Afghanistan (Beschwerdeführerin), im Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten um Asyl. Das Asylgesuch wurde unter ihrer afghanischen Identität registriert. D. Am 29. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Dabei gaben sie an, sie seien afghanische Staatsangehörige, paschtunischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Sie hätten zuletzt in E._______ gelebt, welches sie im 7. Monat des Jahres 2018 verlassen hätten. Gleichzeitig reichten sie ihre afghanischen Identitätskarten (Taskaras) im Original zu den Akten.
E-3861/2019 E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Delhi, Indien, um Überprüfung, ob die Beschwerdeführenden allenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung in Indien verfügt hätten oder möglicherweise afghanisch / indische Doppelbürger seien. F. Am 28. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden – in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Die Beschwerdeführerin habe von Geburt bis zu ihrer Heirat in F._______ gelebt, danach sei sie zu ihrem Mann nach E._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe von Geburt bis zu seiner Ausreise, abgesehen von kürzeren Aufenthalten in F._______, in E._______ gelebt. Sie hätten zwei gemeinsame Söhne, welche kurz vor ihnen Afghanistan verlassen hätten. Sie hätten keine Informationen über den Verbleib der Söhne. Aufgrund ihres hinduistischen Glaubens seien sie in Afghanistan im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Bereits in der Schule seien sie diskriminiert worden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten die Schwierigkeiten zugenommen. Sie seien immer wieder des Geldes beraubt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe zuletzt einen (…)laden in E._______ betrieben. Im Jahr 2017 sei es in seinem Laden zu einem Streit gekommen, da eine Person die Einkäufe nicht habe bezahlen wollen. Danach sei er von dieser Person mehrfach mit einer Kalaschnikow bedroht worden. Im Juni 2018 hätten sich die Bedrohungen durch die Taliban intensiviert. Am (…) 2018 sei der Präsident Ashraf Ghani nach E._______ gekommen und habe sich mit afghanischen Hindus treffen wollen. Dabei seien bei einem Bombenangriff zahlreiche Hindus ums Leben gekommen. Kurze Zeit danach sei der Laden des Beschwerdeführers von den Taliban beschlagnahmt worden. Im selben Monat seien der Bruder des Beschwerdeführers und seine Frau getötet worden, danach hätten sie grosse Angst gehabt. Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, der Beschwerdeführer und die Söhne seien mehrfach von den Taliban aufgefordert worden, den muslimischen Glauben anzunehmen.
E-3861/2019 Aufgrund der zahlreichen Schwierigkeiten hätten sie im 7. Monat des Jahres 2018 E._______ verlassen und hätten sich etwa einen Monat in F._______ aufgehalten, bevor sie über Pakistan nach Indien gelangt seien. G. Am 2. Juli 2019 informierte die Schweizer Botschaft in Delhi das SEM, dass es sich bei den Beschwerdeführenden mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit um indische Staatsangehörige handle. Die eingereichten Reisedokumente würden echt erscheinen und somit handle es sich um indische Staatsangehörige. Hinweise auf eine Doppelbürgerschaft oder afghanische Staatsangehörigkeit seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Seitens der Beschwerdeführenden seien keinerlei diesbezüglichen Hinweise geäussert worden. H. Am 16. Juli 2019 wurde erneut eine Befragung mit den Beschwerdeführenden durchgeführt. Dabei wurde ihnen vom SEM vorgehalten, dass aufgrund neuer, durch die Schweizer Botschaft in Delhi gewonnener Erkenntnisse festzustellen sei, sie hätten ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, indem sie den Behörden falsche Angaben über ihre Identität und Herkunft gemacht hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führten die Beschwerdeführenden diesbezüglich aus, sie hätten keine falschen Angaben gemacht, da sie Afghanen seien. Mithilfe eines Schleppers hätten sie gefälschte, indische Pässe erhalten und das Visum beantragt. Der Schlepper habe die Visumsunterlagen zusammengestellt. Sie seien persönlich auf der schweizerischen Botschaft in Delhi, Indien, erschienen und hätten dort ihre Fingerabdrücke abgegeben. Nach Erhalt der Visa habe der Schlepper sie nach Deutschland begleitet und ihnen dort die Pässe wieder abgenommen. I. Im Anschluss an die Befragung vom 16. Juli 2019 änderte das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf die im CS-VIS aufgeführten indischen Identitäten. Die Beschwerdeführenden wurden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens fortan als indische Staatsangehörige betrachtet. J. Am 22. Juli 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet.
E-3861/2019 K. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Dabei hielten die Beschwerdeführenden unter Beilegung einer Bestätigung des «Hindu Tempel und Afghanischer Hindus Gemeinde e.V.» in [Deutschland], gemäss welcher die Beschwerdeführenden der Religionsgemeinschaft der Afghan-Hindus angehörten, an ihrer afghanischen Herkunft fest. L. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M. Am 25. Juli 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. N. Die Verfügung vom 24. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch eine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt des Kantons G._______ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis auf weiteres von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde wurde ein Artikel der «Vancouver Sun» mit dem Titel «Sikh and Hindu refugees fleeing Afghan persecution arrive in Surrey» vom 14. März 2019 beigelegt. O. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Juli 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-3861/2019 P. Am 31. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. R. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2019 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. S. Am 20. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und nahmen zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-3861/2019 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
E-3861/2019 bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) 4. 4.1 In der ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, sie gehe aufgrund der vorliegenden Kopien der indischen Pässe von der indischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus. Die Ausführungen zum Erhalt dieser angeblich nicht den Beschwerdeführenden zustehenden Pässen seien nicht überzeugend ausgefallen. Es sei realitätsfremd, dass der Schlepper alles für sie habe organisieren können, ohne dass sie etwas Substanzielles dazu dem SEM hätten berichten können. Auf der Schweizer Botschaft werde grundsätzlich ein persönliches Erscheinen der Visumsantragsstellenden vorausgesetzt. Sie hätten zur Visumserteilung durch die Schweizer Botschaft keine nachvollziehbaren Angaben machen können, was hätte erwartet werden können, da sie insbesondere dafür mehrmals fotografiert und daktyloskopiert worden seien. Es wirke befremdend, dass sie zum Prozess der Visumserteilung keinerlei Informationen widerzugeben vermocht hätten. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Schlepper einen solchen grossen Aufwand hätte betreiben sollen, und eine gefälschte Identität, gefälschte Bankkontos, Flugbuchungen sowie Hotelbuchen fingiert hätte. Ausserdem sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise bis Pakistan habe beschreiben können, jedoch nicht habe angeben können, wie sie weitergereist seien. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie die indische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es könne offenbleiben, ob sie daneben auch über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügen würden. In Bezug auf Indien hätten sie keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten Schwierigkeiten in Afghanistan sei überdies festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft seien. Sie hätten geltend gemacht, sie seien bereits seit ihrer Schulzeit Bedrohungen und Diskriminierungen aufgrund ihres hinduistischen Glaubens ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich auf einen Streit im Jahr 2017 und auf Probleme im Juni 2018 näher eingegangen. Seinen Darstellungen fehle es jedoch an Realkennzeichen wie Detailreichtum, der Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der Ereignisse sowie der Schilderung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, welche normalerweise die Erzählung von tatsäch-
E-3861/2019 lich erlebten Begebenheiten prägen würden. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass die Beschwerdeführenden über ihre Identität getäuscht hätten. Mit ihrem Vorbringen und Verhalten hätten sie nicht glaubhaft machen können, dass sie Schutz vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG bedürften, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen indischen Staatsangehörigkeit seien in keiner Weise überzeugend. Der Beschwerdeführer habe in seiner Befragung detaillierte Angaben zu seinem Herkunftsort E._______ gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise an diesem Ort gelebt hätten. Dafür spreche auch, dass die Befragungen in Paschtu, einer der beiden afghanischen Landessprachen, stattgefunden hätten. Ausserdem hätten sie ihre afghanischen Identitätskarten zu den Akten gereicht, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Die Vorinstanz habe diese Fakten in ihrer Begründung nicht gewürdigt. Es könne vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch die indische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Zudem sei es durchaus realistisch, dass der Schlepper sämtliche Organisation und die Beschaffung der Unterlagen für die Beschwerdeführenden unternommen habe, da die sie ihm 30'000 US-Dollar dafür bezahlt hätten, und eben dies dem Auftrag des Schleppers – die Beschwerdeführenden nach Europa zu bringen – entspreche. Hätte der Schlepper den Aufwand für die Zusammenstellung der Visumsunterlagen nicht betrieben, wäre den Beschwerdeführenden kein Schengenvisum ausgestellt worden, da die Schweizer Botschaft gemäss einer Weisung diverse Unterlagen fordere, welche der Schlepper sodann organisiert habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – nachvollziehbare Ausführungen in Bezug auf die Visumserteilung durch die Schweizer Botschaft gemacht hätten. Sie hätten ausgeführt, dass sie persönlich bei der Botschaft erschienen und ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ausserdem sei unbestritten,
E-3861/2019 dass den Beschwerdeführenden Visa durch die Schweizer Botschaft ausgestellt worden seien. Es sei deswegen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden zum Prozess der Visaausstellung falsche Angaben hätten machen sollen. Ausserdem erschliesse sich nicht, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreise aus Afghanistan auf ihre Staatsangehörigkeit schliessen lasse. Der Umstand, dass sie die Ausreise bis nach Pakistan habe schildern können, deute vielmehr daraufhin, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in Afghanistan gelebt hätten. Nach dem Gesagten könne aus den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht ohne Weiteres auf die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Vielmehr würden gewichtige Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass die Visa mit falschen Angaben erschlichen worden seien. Es erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, welcher Analphabet sei, als Partner in einer grossen Firma, wie in den Visumsunterlagen aufgeführt werde, tätig gewesen sei. Ausserdem habe diese Firma ihren Sitz in Delhi, wo hauptsächlich Hindi, jedoch nicht Paschtu oder Farsi, gesprochen werde. Da die Beschwerdeführenden Paschtu sprächen, könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie in Delhi gelebt hätten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Partner bei der Firma gewesen sein und über ein Vermögen von 2 Millionen Rupien, wie ebenfalls aus den Visumsunterlagen hervorgehe, verfügt haben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Schweiz unter einer falschen Identität ein Asylgesuch hätte stellen sollen. Somit würden erhebliche Zweifel an der angeblichen indischen Staatsangehörigkeit bestehen, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Einerseits sei die Vorinstanz anzuweisen, bei der indischen Botschaft abzuklären, ob es sich bei den Beschwerdeführenden um indische Staatsangehörige handle. Andererseits wäre eine Sprachanalyse geeignet, um festzustellen, wo die Beschwerdeführenden sozialisiert worden seien. Sollten die Beschwerdeführenden in Afghanistan sozialisiert worden sein, erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass sie die indische Staatsangehörigkeit besitzen würden. In diesem Fall wäre auch der Eintrag in ihren indischen Pässen, dass sie in Delhi geboren worden seien, ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den indischen Pässen um gefälschte Dokumente handle. Sollte die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen zur Erkenntnis gelangen, dass die Beschwerdeführenden afghanische, aber nicht indische Staatsangehörige seien, komme eine Wegweisung nach Indien nicht in Betracht.
E-3861/2019 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen, die geltend gemachten Probleme in Afghanistan seien nicht glaubhaft, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend vorgebracht hätten, sei seien als religiöse Minderheit durch die Taliban behelligt worden. Es sei notorisch, dass weite Teile Afghanistans durch radikale Islamisten unterwandert seien und diese keine religiösen Minderheiten dulden würden. Es sei somit durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer religiösen Minderheit stetiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien, was flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Es sei jedoch ergänzend anzumerken, dass man für die Ausstellung eines Visums persönlich bei der Botschaft zugegen sein müsse und sich nicht vertreten lassen könne. Dabei würden die Pässe der Antragssteller überprüft. Aus dem Schreiben der Schweizer Botschaft an die Vorinstanz gehe hervor, dass diese davon ausgehe, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um indische Staatsangehörige. Aus den Taskaras hingegen könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diesen aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nur geringer Beweiswert zukomme. Zudem hätten die Beschwerdeführenden angegeben, sie hätten sich bei der Ausstellung der Taskaras vom Dorfvorsteher vertreten lassen. Gemäss einem Bericht der kanadischen Migrationsbehörde sei es unumgänglich, für die Ausstellung einer Taskara persönlich vor Ort zu sein. Ausserdem sei festzustellen, dass Paschtu auch in Teilen Indiens gesprochen werde. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben zu E._______ habe machen können, die Beschwerdeführerin aber sehr wenig über Afghanistan gewusst habe, obwohl sie angeblich 40 Jahre dort gelebt habe. Gewisse Ortskenntnisse würden überdies weder die afghanische Staatsangehörigkeit belegen noch die indische Staatsangehörigkeit ausschliessen. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin gewisse Dokumente beim SEM in Hindi unterschrieben habe, während sie den Visumsantrag mit ihrem Fingerabdruck quittiert habe, was als weiteres Indiz für die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu werten sei. Aufgrund dieser Ausführungen könne auf eine Sprachanalyse verzichtet werden. 4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sie nicht bestritten hätten, für die Ausstellung der Visa auf der Schweizer Botschaft
E-3861/2019 gewesen zu sein. Dies lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit zu. Aus den Akten der Schweizer Botschaft gehe nicht hervor, wie vertieft diese die indischen Pässe auf ihre Echtheit überprüft habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Schleppern um Profis handle, welche offenbar in der Lage seien, Dokumente herzustellen, welche nicht auf den ersten Blick als Fälschungen zu erkennen seien. Dass die Pässe von der Schweizer Botschaft überprüft worden seien, belege deshalb nicht, dass es sich um echte Pässe handle. Die Schweizer Botschaft habe in ihrer Antwort an das SEM vom 2. Juli 2019 geschrieben, es handle sich bei den Antragstellern mit grosser Wahrscheinlichkeit um indische Staatsbürger und die eingereichten Pässe schienen echt zu sein. Diese Formulierung lasse darauf schliessen, dass es sich um eine Vermutung handle. Würde die Botschaft in ihrer Antwort Unsicherheit über eine bestehende Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zum Ausdruck bringen, würde sie zugestehen, dass sie die Visa zu Unrecht ausgestellt habe, was jedoch nicht erwartet werden könne. Deswegen könne auf die Auskunft der Schweizer Botschaft in Delhi nicht abgestellt werden. Entgegen den Ausführungen des SEM und dem Hinweis auf einen Bericht der kanadischen Migrationsbehörde könne gemäss einem vom SEM erstellten Bericht vom 5. Oktober 2018 betreffend die Beschaffung von Taskaras nicht abschliessend beantwortet werden, ob diese in Abwesenheit erlangt werden könnten. Ausserdem sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass in Indien eine verschwindend kleine Minderheit Paschtu spreche. Je nach Region werde zudem in Afghanistan ein unterschiedlicher Paschtu-Dialekt gesprochen, weshalb die Sprache ein wichtiger Indikator für die Herkunft der Beschwerdeführenden sei. Der Umstand, dass sie zudem auch Persisch beziehungsweise Farsi sprächen, welches in Indien ebenfalls nur von einer kleinen Minderheit gesprochen werde, in Afghanistan hingegen eine der meistgesprochenen Sprachen sei, sei ein weiteres gewichtiges Indiz für die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden. Auch treffe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Angaben zu F._______ habe machen können. Sie habe die ihr gestellten Fragen zu F._______ beantwortet und habe Angaben zur Farbe der Banknoten und zu Fernseh- und Radiosendern machen können. Ausserdem sei es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Unterschrift die Hindi-Schrift benutzt habe. Sie habe sich den hiesigen Begebenheiten anpassen wollen und habe sich die Hindi-Unterschrift beibringen lassen. Dies lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie indische Staatsangehörige sei. Schliesslich sei anzumerken, dass insbesondere der Beschwerdeführer ausführliche und detaillierte Angaben
E-3861/2019 gemacht habe, was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht gewürdigt worden sei. Die Vorinstanz habe nach dem Gesagten den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Im Lichte der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie aufgrund der erheblichen Zweifel an der Staatsangehörigkeit hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen, und nur aufgrund von Kopien von indischen Reisepässen, auf die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden schliessen dürfen. Eine Sprachanalyse sei deshalb unumgänglich, um festzustellen zu können, wo sie sozialisiert worden seien. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer indischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist. 5.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen mit dem Visumsantrag der Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in Delhi, Indien, welchem sie indische Reisepässe und weitere Unterlagen beilegten. Das SEM ging nicht nur davon aus, dass die indischen Pässe echt seien, sondern auch davon, dass sie den Beschwerdeführenden auch effektiv zustehen würden. Gestützt auf die Visaanträge und insbesondere die indischen Reisepässe, von deren Echtheit auch die Schweizer Botschaft auszugehen schien, hat das SEM die Identität der Beschwerdeführenden im ZEMIS geändert und sie fortan als indische Staatsangehörige betrachtet. In der Regel wird als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen. Aber auch einem echten Pass kann nie absolute Beweiskraft zukommen, sondern dies ist im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-3693/2018 vom 10. Juli 2018 S. 7 ff.). In casu sind Anhaltspunkte, auf welche im Folgenden einzugehen ist, ersichtlich, wonach es zumindest plausibel ist, dass es sich bei den Pässen um Falsifikate oder um echte, jedoch den Beschwerdeführenden nicht zustehende Pässe handeln könnte. 5.1.2 Zunächst ist drauf hinzuweisen, dass in Indien formell echte Pässe von unberechtigten Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Da aufgrund der heutigen Kontrollen internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Pässen möglich sind, werden solche formell echten Pässe von Schleppern erhältlich gemacht. Diese
E-3861/2019 Missstände in Indien sind bekannt und wurden mehrfach dokumentiert (vgl. dazu statt vieler: Immigration and Refugee Board of Canada, India: Availability and prevalence of fraudulent identity documents, including membership cards of political parties [2011-April 2014], 5. Mai 2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1165064.html, abgerufen am 28. August 2019; sowie das Urteil des BVGer D-3693/2018 vom 10. Juli 2018 m.w.H). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Beschwerdeführenden, ein Schlepper habe für sie indische Pässe organisiert, zumindest näher zu prüfen. 5.1.3 Nach Durchsicht der Visaunterlagen der Beschwerdeführenden fällt auf, dass es Ungereimtheiten in den Unterlagen gibt. Beispielsweise stimmt die vom Beschwerdeführer genannte Wohnadresse auf dem Visumsantragsformular zwar mit der im indischen Pass genannten Adresse überein, nicht aber mit den Adressen, welche in den übrigen Visumsunterlagen aufgeführt werden. Weiter fällt auf, dass ein sich in den Visumsunterlagen befindendes Schreiben sich an die deutsche Botschaft in Delhi richtet. Im Übrigen wurde das Schreiben von der antragstellenden Person mit Briefkopf einer Firma verfasst und unterschrieben, während gemäss Angaben der Schweizer Botschaft in Indien zur Visumsausstellung ein solches Schreiben von der Personalabteilung oder dem Management einer Firma unterzeichnet werden müsste. Eine oberflächliche Internetrecherche zeigt ausserdem, dass die in den Visumsunterlagen genannten E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Firmen teilweise nicht mit den öffentlichen Informationen auf deren Internetseiten übereinstimmen. Diese Unstimmigkeiten könnten den Schluss zulassen, dass die Visumsunterlagen keiner vertieften Prüfung unterzogen wurden. 5.1.4 Des Weiteren fällt auf, dass sich die Botschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2019 zur Anfrage des SEM vom 27. Juni 2019 nur vage äussert. Im Schreiben wird ausgeführt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden mit «sehr grosser Wahrscheinlichkeit» um indische Staatsbürger und die eingereichten Reisedokumente würden echt zu sein «scheinen» (A40 und A41). In der Replik wird treffend darauf hingewiesen, dass daraus nicht ersichtlich ist, wie vertieft die Pässe auf ihre Echtheit überprüft wurden. Die Formulierung der Botschaft lässt überdies auch Raum für gewisse Zweifel offen. Die Regelvermutung, dass es sich um echte Pässe handelt, wenn von der Schweizer Botschaft ein Visum ausgestellt wird, kann im vorliegenden Fall nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden.
E-3861/2019 5.1.5 Der Argumentation der Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdeführenden zu der Visumsausstellung seien nicht nachvollziehbar, kann nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird treffend dargelegt, dass nicht ersichtlich ist, was die Vorinstanz aus den ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbaren Angaben zur Visumsausstellung ableiten will, da sie implizit von einer regulären Visumsaustellung für indische Staatsbürger ausgegangen ist. Entgegen den Erwägungen in der Verfügung des SEM haben die Beschwerdeführenden zudem angegeben, dass sie persönlich auf der Botschaft erschienen sind und dort daktyloskopiert wurden (A31, F11, F13; A32, F8, F13). Somit gehen die Ausführungen in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und in der Vernehmlassung fehl. Dass die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft im Lauf des Visumsverfahrens keine Hinweise auf ihre afghanische Staatsangehörigkeit gemacht hätten, wie die Schweizer Botschaft dem SEM gegenüber festhält (A40 und A41, oben Bst. G) erstaunt nicht, hätten doch solche Hinweise seitens der Antragssteller eine Visumsausstellung auf der Schweizer Botschaft in Indien fraglos vereitelt. 5.1.6 Auch das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Schlepper einen derart grossen Aufwand hätte betreiben und diverse Unterlagen hätte fingieren sollen, überzeugt nicht. In der Rechtsmitteleingabe wurde treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten dem Schlepper 30'000 US-Dollar bezahlt, um sie nach Europa zu bringen. Es sei gemäss den Beschwerdeführenden durchaus nachvollziehbar, dass der Schlepper für eine solche Summe sämtliche Schritte unternehme, um seinen Auftrag zu erfüllen. Den Beschwerdeführenden ist ebenfalls beizupflichten, dass sie kein Visum erhalten hätten, hätte der Schlepper diesen Aufwand nicht betrieben, zumal die Schweizer Botschaft in Delhi auf ihrer Internetseite aufführt, welche Dokumente einem Visumsantrag beizulegen sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Visaausstellung der Beschwerdeführenden vermögen somit gesamthaft nicht zu überzeugen. 5.1.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass Zweifel daran bestehen, ob die indischen Pässe echt sind beziehungsweise den Beschwerdeführenden effektiv zustehen. Die indischen Pässe können aufgrund obiger Erwägungen nicht als einziger Beleg für eine Identitätstäuschung der Beschwerdeführenden herangezogen werden.
E-3861/2019 5.2 5.2.1 Hinzukommend sind aus den Akten gewichtige Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden sich in Afghanistan aufgehalten haben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer afghanischen Identität und den erlittenen Behelligungen weitgehend übereinstimmen. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens kongruent ihre afghanische Identität angegeben und auf ihrer afghanische Herkunft bestanden (A1, A2, A3, A10, A17, A18, A25, A26, A31, A32, A43). Bereits in Deutschland haben die Beschwerdeführenden ihre indische Staatsangehörigkeit bestritten und wurden unter ihrer afghanischen Identität aufgeführt. 5.2.2 Der Beschwerdeführer konnte während seiner Befragung auf Nachfrage des SEM detaillierte Auskünfte über seinen Herkunftsort E._______ geben. So hat er beispielsweise den hinduistischen Tempel in E._______ korrekt benannt, hat eine Gedenkstätte bezeichnet, wusste wie man den Fluss in E._______ nennt und wo er durchfliesst. Auch kleinere Ortschaften in der Umgebung konnte er korrekt benennen und konnte auch angeben, für welche Lebensmittel E._______ bekannt ist (A26, F15-F22). Des Weiteren fällt auf, dass er auch während seinen Ausführungen zu seinen Asylgründen Einzelheiten über E._______ nennt, welche zutreffen. Beispielsweise erwähnt er, der afghanische Präsident Ashraf Ghani habe am (…) 2018 E._______ besucht und hinduistische Afghanen hätten sich mit ihm treffen wollen. Dabei seien bei einem Bombenanschlag zahlreiche Hindus ums Leben gekommen (A26, F66). Über diesen Bombenangriff (welcher sich am 1. Juli 2018 ereignete) wurde in den Medien berichtet und die Berichte bestätigen die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. bspw. BBC, [Titel], 1. Juli 2018, [Internetlink], abgerufen am 27. August 2019). An anderer Stelle führt er aus, er sei einmal an einem Ort in E._______ namens H._______ angegriffen worden (A26, F81). Stadtkarten von E._______ führen H._______ als Ort auf (vgl. bspw. E._______ City Map, [Internetlink], abgerufen am 27. August 2019). 5.2.3 Auch die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Befragung zutreffende Angaben zu ihrem Geburtsort F._______ machen. Sie konnte beispielsweise Quartiere in F._______ aufzählen (A25, F17) und konnte unter Nennung eines Ortes angeben, wie man von ihrem Wohnort ins Zentrum gelangt (A25, F11). Auf die Frage, wo sie ihren Mann kennengelernt habe, nannte sie den Tempel der Hindus und Sikhs in F._______ (A25, F41). Die Ausführungen der Vorinstanz zum Länderwissen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung ergänzend
E-3861/2019 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Angaben über F._______ habe machen können. Dem ist zu entgegnen, dass ihr nur wenige Fragen zu F._______ gestellt wurden, sie jedoch stimmig geantwortet hat (A25, F9-F19). In der Vernehmlassung wird weiter ausgeführt, sie habe die Farben der afghanischen Banknoten erst nach längerem Überlegen angeben können und habe insgesamt ausweichend geantwortet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ihr lediglich drei allgemeine Fragen zu Afghanistan (zwei Fragen zu Geldscheinen, eine Frage zu Fernseh- und Radiosendern) gestellt wurden (A25, F21-23). In der Replik wird zudem treffend ausgeführt, dass es nicht als ausweichendes Antworten verstanden werden kann, wenn die Beschwerdeführerin ausführte, dass man heutzutage in Afghanistan auch mit Dollar bezahlen könne und viele Leute Satelliten hätten, womit ihnen auch weitere Fernsehsender, als die von ihr genannten, zur Verfügung stünden. 5.2.4 Nach dem Gesagten erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführenden afghanischer Herkunft sind. Die Vorinstanz weist zwar in der Vernehmlassung korrekt darauf hin, dass gewisse Ortskenntnisse über E._______ weder die afghanische Staatsangehörigkeit belegen können noch widerlegen können, dass die Beschwerdeführenden die indische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Detaillierte Ortskenntnisse, welche nicht auswendig gelernt erscheinen, sind jedoch als gewichtiges Indiz zu werten, dass sich die Beschwerdeführenden zumindest eine Zeit lang in Afghanistan aufgehalten haben. 5.3 In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, mit den Beschwerdeführenden sei eine Sprachanalyse durchzuführen, um festzustellen, wo sie sozialisiert worden seien beziehungsweise wo sie vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hätten. In der Beschwerde und ergänzend in der Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Befragungen beim SEM jeweils in Paschtu durchgeführt wurden (A17, Ziff.b; A18, Ziff.b; A25, S.12, A26, S.19; A31, S.7; A32, S.6), und dies nur von einer verschwindend kleinen Minderheit in Indien gesprochen werde. Zwar trifft auch das in der Vernehmlassung vorgebrachte Argument der Vorinstanz zu, dass Paschtu nicht nur in Afghanistan, sondern auch in Indien gesprochen werde. Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen und den Angaben des Beschwerdeführers, er verstehe ein wenig Farsi (A18, F1.17.03), sind die in Paschtu durchgeführten Befragungen aber als ein weiteres Indiz für die afghanische Herkunft der Beschwerdeführenden zu werten. Den Beschwerdeführenden ist sodann beizustimmen, dass mittels einer Sprachanalyse eruiert werden
E-3861/2019 kann, welcher Region das von ihnen gesprochene Paschtu zuzuordnen ist und wo die Beschwerdeführenden sozialisiert wurden. 5.4 Hinzukommend haben die Beschwerdeführenden ihre afghanischen Taskaras eingereicht, welche ihre Angaben zu ihrer afghanischen Identität bestätigen. Das SEM hat es unterlassen, in seiner Verfügung die Einreichung der Taskaras aufzuführen, und hat diese nicht gewürdigt. Erst in der Vernehmlassung hat es darauf hingewiesen, dass Taskaras einen geringen Beweiswert hätten, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. Somit könnten diese nicht als Untermauerung einer Staatsangehörigkeit eingesetzt werden. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Taskaras nicht fälschungssicher sind, weswegen ihnen nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Gleichzeitig ist die Taskara aber das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind auch die Taskaras als weiteres Beweismittel heranzuziehen. In diesem Zusammenhang muss ausserdem festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offenlegung der Identität nachgekommen sind, da sie Identitätspapiere eingereicht haben. 5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen nötig sind. Gemäss heutiger Aktenlage kann die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht abschliessend beurteilt werden, es bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte, die für eine afghanische Herkunft der Beschwerdeführenden sprechen. Eine Sprachanalyse dürfte geeignet sein, um zu eruieren, wo die Beschwerdeführenden sozialisiert wurden. Zwar kann auch aus dem Ort der Sozialisation nicht direkt auf eine Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Es lässt sich aber, wenn der Ort feststeht, wo die Beschwerdeführenden sozialisiert worden sind, die Plausibilität der vorliegend einander gegenüberstehenden Sachverhaltsvarianten beurteilen. Gemäss der von den Beschwerdeführenden dargelegten Version der Dinge seien sie in F._______ und E._______ sozialisiert worden, hätten nie in Indien gelebt und hätten sich einzig zwecks Reise nach Europa gefälschter indischer Reisepapiere bedient, die ein Schlepper besorgt habe und mit denen ein Schengenvisum habe erlangt werden können. Gemäss der vom SEM seiner Verfügung zu Grunde gelegten Version der
E-3861/2019 Dinge demgegenüber seien die Beschwerdeführenden in Delhi geboren und hätten in Indien gelebt, sei der Beschwerdeführer in Delhi ein vermögender und erfolgreicher Geschäftsmann, hätten die Beschwerdeführenden sich demgegenüber afghanische Taskaras beschafft und sich ausführliche und übereinstimmende Angaben zum Leben in Afghanistan, zu ihren Asylgründen betreffend Afghanistan, zu den Verhältnissen in E._______ und F._______ zurechtlegen und diese in je zwei ausführlichen Anhörungen im Wesentlichen widerspruchsfrei und substantiiert zur Protokoll geben können. 5.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich zum heutigen Zeitpunkt, auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in Afghanistan, namentlich auf die erlittenen Behelligungen durch Islamisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus, näher einzugehen. Zur Prüfung der Asylvorbringen muss zunächst die Herkunft der Beschwerdeführenden eruiert werden. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die von den Beschwerdeführenden erlittenen Diskriminierungen durchaus glaubhaft erscheinen. Gemäss diversen Berichten – und wie auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Artikel der Vancouver Sun hervorgeht – gestaltet sich die Situation für Hindus in Afghanistan schwierig und viele Hindus haben deswegen in der Vergangenheit Afghanistan verlassen (vgl. beispielsweise UN- HCR, Afghan Hindus and Sikhs, Their situation and recommendations for the assessment of claims, Brüssel, Juli 2011, https://www.refworld.org/cgibin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=511ca9522, abgerufen am 28. August 2019). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61
E-3861/2019 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen, namentlich eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse), eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass in casu ein beschleunigt durchgeführtes Asylverfahren nicht angezeigt war. Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem konkrete Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit bestanden, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Herkunft der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Angesichts der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren wäre es angemessen gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandlos. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E-3861/2019 Im vorliegenden Verfahren wurde am 20. August 2019 eine Kostennote eingereicht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglementskonform (Art. 10 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden ist um die pro futuro verrechnete eine Stunde zu kürzen, im Übrigen aber den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3602.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 8.3 Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-3861/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3602.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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