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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 E-3858/2015

2 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3858/2015

Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).

E-3858/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Dezember 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asylgewährung und Einreisebewilligung. Am 23. Februar 2011 wurde sie dort befragt. Da sie vor Abschluss des Verfahrens illegal in die Schweiz gelangte, wurde das Auslandgesuch am 1. Juni 2012 abgeschrieben. B. Das von der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) mit Verfügung vom 15. Februar 2013 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schilderung ihrer Asylgründe in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb ihr die Furcht vor Verfolgung nicht geglaubt werden könne. C. C.a Am 30. Dezember 2014 beantragte sie beim BFM, es sei die Verfügung vom 15. Februar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand des Verfahrens sei und bestehen bleibe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei mit der erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin zuzuwarten, bis die behandelnden Ärzte bestätigt hätten, dass sie hierzu in der Lage sei. Zur Stützung der Begehren reichte sie einen Abklärungsbericht der B._______ vom (…) und eine Kopie des Artikels "Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht" ein. C.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 15. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und lehnte den Antrag um Ansetzung einer ergänzenden Anhörung ab. D. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin

E-3858/2015 beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und die Kostenauflage sei aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass die am 15. Februar 2013 verfügte vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand des Verfahrens sei und bestehen bleibe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des bereits eingereichten Abklärungsberichtes (…) ein und kündigte die Nachreichung eines weiteren Berichtes an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die vorläufige Aufnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3858/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde unter Hinweis auf den Arztbericht vom (…) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung. Mögliche Symptome einer PTBS seien Erinnerungslücken, Konzentrationsstörungen und Vermeidung der Erinnerung. Die Schwierigkeiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem räumlich-zeitlichen Rahmen zu berichten, würden oft zunehmen, wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde. Es sei ihr bis zum Vorliegen der Diagnose nicht möglich gewesen, sich der PTBS bewusst zu sein, weshalb sie im ordentlichen Verfahren nicht darauf habe hinweisen können.

E-3858/2015 5.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe den Entscheid vom 15. Februar 2013 nicht angefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuches diene nicht dazu, verpasste Beschwerdemöglichkeiten nachzuholen. Darüber hinaus könne dem Vorbringen, die festgestellte PTBS habe eine widerspruchsfreie und lückenlose Schilderung der Ereignisse verunmöglicht, nicht gefolgt werden. Im Protokoll der Anhörung vom 14. Januar 2013 würden sich keine Lücken oder Anzeichen dafür finden, dass die Beschwerdeführerin mit Rückzug und Verweigerung von Antworten reagiert hätte. Vielmehr sei sie in der Lage gewesen, konzise Angaben – die den in der Botschaftsanhörung deponierten allerdings teilweise widersprechen – zu machen. Aus den Protokollen gehe nicht hervor, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen korrekt zu erfassen und konkret zu beantworten. Es könne auch nicht die Rede sein von einem Angleichen sich widersprechender Erinnerungsfragmente, habe sie doch bei allen vorgehaltenen Widersprüchen auf ihrer Darstellung vom 14. Januar 2013 beharrt. Zudem handle es sich um gewaltige Widersprüche, welche nicht auf diffuse Erinnerungsbruchstücke zurückzuführen seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung und die damit zusammenhängende Vergesslichkeit nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich anlässlich der Befragung und der Anhörung nichts erwähnt habe. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle visiert, so dass sie sich deren Inhalt nun entgegenhalten lassen müsse. Die diagnostizierte PTBS sei nicht geeignet, den Entscheid vom 15. Februar 2013 umzustossen. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Begründung für die Verneinung der Notwendigkeit einer erneuten Anhörung sei als fahrig und unsorgfältig zu bezeichnen. Zunächst habe das SEM in seiner wesentlichen Schlussfolgerung einen kausal falschen Satz geschrieben und "Folge" mit "Ursache" verwechselt, als es festgehalten habe, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht Folge der unglaubhaften Asylvorbringen. Trotz der offensichtlich begründeten Vorbringen des Wiedererwägungsgesuches halte die Vorinstanz ohne zwingende Begründung fest, die Krankheit der Beschwerdeführerin könne nicht Ursache für die von ihr produzierten Widersprüche im Asylverfahren sein, und stelle somit in Abrede, dass die Erkrankung durch die Erlebnisse in Sri Lanka verursacht worden sei. Diese Beurteilung gehe fehl. Die Vorinstanz beziehe sich bei

E-3858/2015 ihrer Beurteilung sodann lediglich auf einen Teil der Symptome und Auswirkungen der PTBS. Sie mache beispielsweise konzise Angaben der Beschwerdeführerin aus und leite daraus ab, dass die Widersprüche nicht auf die Erkrankung zurückzuführen seien. Gerade das Erteilen von "konzisen" – also knappen und ausweichenden – Antworten sei jedoch als typisches Symptom zu werten. Zudem gebe es auch in den Befragungsprotokollen beachtliche Hinweise darauf, dass sich die Symptome stark und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auf die Befragung ausgewirkt hätten. Die Vorinstanz berücksichtige ihre Erkrankung zu wenig. Der angefochtene Entscheid stehe daher im Widerspruch zum eingereichten ärztlichen Bericht. In einem vergleichbaren Fall (E-3859/2013) sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei aufgrund des Aussageverhaltens des Asylsuchenden, welches sich durch dessen psychische Erkrankung erklären lasse, nicht hinreichend erstellt gewesen. Dem sei vorliegend auch so, weshalb eine erneute Anhörung anzusetzen sei. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss dem eingereichten Abklärungsbericht der B._______ vom (…) wurden bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Diese Diagnose wird vom Gericht nicht bezweifelt. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von (…) bis (…) beim B._______ in Behandlung war und antidepressive Medikation einnahm. Wegen eines verpassen Termins habe sie die Behandlung abgebrochen, und als ihr die Tabletten ausgegangen seien, habe sie keine mehr genommen. Sie war demnach anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 14. Januar 2013 bereits seit drei und im Zeitpunkt des Asylentscheides seit vier Monaten in Behandlung. Da sie bis (…) medikamentös mit Antidepressiva behandelt wurde, ist davon auszugehen, dass zumindest die depressive Störung bereits zu einem früheren Zeitpunkt diagnostiziert worden war. Dem Bericht ist sodann nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Wiederaufnahme der Behandlung im (…) neue Symptome geschildert, und die persönliche Anamnese habe aus einem früheren Bericht übernommen werden können. Angesichts dieser Umstände scheint es eher unwahrscheinlich, dass die PTBS (welche

E-3858/2015 gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anhörung durch das BFM derart ausgeprägt gewesen sei, dass sie das Vorbringen der Asylgründe erheblich erschwert habe) durch die behandelnden Fachpersonen nicht früher bemerkt respektive diagnostiziert wurde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage indessen vorliegend offen gelassen werden. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt des Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ihren Asylgründen zu machen. Aufgrund ihrer Antworten entsteht nicht der Anschein, dass sie Erinnerungslücken oder Konzentrationsstörungen gehabt oder die Erinnerung zu vermeiden versucht hätte. Ein ausweichendes, abwesendes oder dissoziatives Verhalten ist in den Protokollen an keiner Stelle auszumachen. Vielmehr vermochte sie beispielsweise auch bezüglich der Umstände des Todes ihres Ehemannes, welche als traumatisch bezeichnet werden können, insgesamt kohärente Angaben zu machen. Die Beschwerde hält den Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Aussageverhalten traumatisierter Personen und pauschale Verweise auf die offenbar vorhandene PTBS der Beschwerdeführerin. So wird in der Beschwerde geltend gemacht, in den Befragungsprotokollen gebe es beachtliche Hinweise darauf, dass sich die Symptome ihrer Erkrankung stark auf die Befragung ausgewirkt hätten. Es wird jedoch nicht konkretisiert, an welchen Stellen, bei welchen Themen oder Fragen sie Schwierigkeiten gehabt und inwiefern sich dies auf ihre Aussagen ausgewirkt habe. Es wird auch nirgendwo erwähnt, welches das traumatische Ereignis gewesen sei, an welches sie sich zu erinnern vermeide und das sie daher nicht zusammenhängend zu schildern vermocht habe. Die Beschwerdeführerin geht sodann fälschlicherweise davon aus, gerade das Anfügen von konzisen Antworten sei als Symptom ihrer Erkrankung zu werten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann "konzis" zwar als "knapp", jedoch nicht als "ausweichend" umschrieben werden. Konzis sind Antworten, welche sich auf das Wesentliche beschränken, gerafft, komprimiert, präzis und konzentriert sind. Dass jemand konzise Angaben machen kann, deutet demnach nicht auf eine Traumatisierung hin. Das Argument, die Vorinstanz habe die Antworten der Beschwerdeführerin als "ausweichend" bezeichnet, greift daher nicht.

E-3858/2015 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem aufgeführten, als vergleichbar bezeichneten Fall (Urteil des BVGer E-3859/2013 vom 26. November 2014) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im besagten Fall hatte der Asylsuchende geltend gemacht, schwerste Folter erlitten zu haben, vermochte aber die Dauer der Haft und des anschliessenden Spitalaufenthaltes nicht schlüssig anzugeben. Zudem hatte er bereits im Anschluss an die Anhörung um eine erneute Befragung durch ein reines Männerteam gebeten. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren gab es in seinen Aussagen deutliche Hinweise auf Konzentrationsschwächen und Erinnerungsschwierigkeiten hinsichtlich eines konkreten, traumatischen Erlebnisses (vgl. a.a.O. E. 3.4). Demgegenüber finden sich, wie bereits ausgeführt, in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf ein dissoziatives oder ausweichendes Aussageverhalten, Erinnerungsschwierigkeiten oder Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführerin konnte mithin die geltend gemachte Auswirkung der PTBS auf ihr Aussageverhalten nicht glaubhaft machen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie den Antrag um Durchführung einer erneuten Anhörung zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3858/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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