Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3855/2018
Urteil v o m 2 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018
E-3855/2018 Sachverhalt: I. A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tochter – ihr zweites Kind – zur Welt. C. Mit Verfügung vom 21. April 2017 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und hiess ihr Asylgesuch vom 15. Juni 2015 gut. Ihre Tochter wurde in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter einbezogen. II. D. Am 20. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug ein betreffend ihren sich im Sudan bei ihrer Schwägerin aufhaltenden Sohn B._______, geboren (…). E. Nachdem der ablehnende Entscheid des SEM vom 5. September 2017 der Beschwerdeführerin wegen einer falschen Adressierung nicht zugestellt werden konnte, erkundigte sich diese mit Eingabe vom 9. Mai 2018 nach dem Stand des Familiennachzugsverfahrens. F. Mit neuer, inhaltlich identischer Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem Sohn ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. G. Dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018 wurde am 22. Juni 2018 durch das SEM entsprochen.
E-3855/2018 H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018. Sie beantragte die Anweisung der Vorinstanz, ihrem Sohn B._______ die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31), inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 11. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3855/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten „Familienasyl“ erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA et al., in: Migrationsrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und findet sein
E-3855/2018 Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz eine neue Beziehung zu einem eritreischen Staatsangehörigen eingegangen, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei. Damit habe sie "faktisch die alte Beziehung zu ihrem in Eritrea geborenen Sohn abgebrochen". Zumal die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme zuvor beendeter Beziehungen diene, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Ausserdem bestehe die ratio legis der Familienzusammenführung auch nicht darin, nachträglich eine Familiengemeinschaft zu begründen: Den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin nach seiner Geburt bei ihrer Schwägerin aufgehalten habe, womit die Beschwerdeführerin nicht in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn gelebt habe, welche durch die Flucht getrennt worden sei. Schliesslich habe sie auch keinen Gerichtsbeschluss beigebracht, wonach ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Familienasyl vom 20. Juni 2017 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin zunächst festhalten, dass die Identität ihres Sohnes durch das SEM nicht angezweifelt worden sei; fall dennoch ein Nachweis des Abstammungsverhältnisses als notwendig erachtet werden sollte, stelle sie sich hierfür jederzeit zur Verfügung.
E-3855/2018 Sodann rügte sie die falsche Sachverhaltsfeststellung durch das SEM, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, ihr Sohn halte sich seit seiner Geburt bei ihrer Schwägerin auf. Ihren Befragungsprotokollen sei vielmehr zu entnehmen, dass sie stets kongruent angegeben habe, sie habe nach der Geburt mit ihrem Sohn sowie ihrer jüngeren Schwester zusammengelebt und mit diesen im Jahr 2015 die Flucht in den Sudan angetreten. Erst dort habe sie wegen der bevorstehenden gefährlichen Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer sowohl ihren Sohn als auch ihre jüngere Schwester bei der Schwägerin zurückgelassen. In ihrer Anhörung habe sie auch zu Protokoll gegeben, dass sie sich vom Kindsvater, der Polizist sei, nach der Geburt des Sohnes getrennt habe und der Kindsvater kurze Zeit später an einen anderen Dienstort versetzt worden sei. Es sei anzufügen, dass dieser sich nie nach dem Sohn erkundigt oder ihn finanziell unterstützt habe und sie auch nicht mehr in Kontakt stehen würden. Die Schlussfolgerung des SEM, sie habe die Beziehung zu ihrem Sohn mit der Begründung einer neuen Familie in der Schweiz aufgegeben, sei zurückzuweisen. Ein Mutter-Kind-Verhältnis werde – im Gegensatz zu einer Partnerschaft unter Erwachsenen – nicht durch die Begründung einer neuen Familie abgebrochen. Sie pflege weiterhin den Kontakt zu ihrem Sohn und versuche dessen Betreuungspersonen finanziell unter die Arme zu greifen. Bezüglich der Frage des alleinigen Sorgerechts sei die Situation in Eritrea zu berücksichtigen. Es komme dort – zumal bei unehelichen Kindern – kaum je zu gerichtlichen Regelungen des Sorgerechts; vielmehr handle es sich dabei um eine Angelegenheit der beiden involvierten Familien. 6. 6.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen, erfolgt zu Recht: Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM davon ausging, die Beschwerdeführerin habe nicht in einer Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn gelebt. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin bereits an der summarischen Befragung zur Person angegeben, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn von Eritrea in den Sudan gereist sei und sie zum Kindsvater keinen Kontakt pflege (vgl. SEM-Akten, A3, S. 3 und 5). Weiter gab sie an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, sie habe sich nach ihrem Urlaub im September 2014 gemeinsam mit ihrem Sohn bis zu ihrer Ausreise im Februar 2015 in C._______ aufgehalten. Ihren Sohn habe sie schliesslich im Sudan zurücklassen müssen, weil sie
E-3855/2018 über Libyen weitergereist sei (vgl. SEM-Akten, A15, F9, F151 f., F173 ff., F202 ff.). Ausserdem führte sie an, sie habe wegen ihres Sohnes seit dem Jahr 2010 immer am gleichen Ort gearbeitet (vgl. a.a.O., F85). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das SEM der angefochtenen Verfügung einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr damals knapp (…)jähriges Kind nicht auf die gefährliche Migrationsroute über Libyen und das Mittelmeer mitnehmen können, ist plausibel. Eine Trennung von Mutter und Kleinkind auf der Flucht (im Drittstaat) ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht als freiwillige und definitive Aufgabe der familiären Beziehung zu qualifizieren, welche der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG entgegenstünde. 6.3 Anzufügen bleibt, dass auch die juristische Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin habe mit der Begründung einer neuen Familie in der Schweiz ihre alte Beziehung zu ihrem Sohn aufgegeben. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, diese bei einer neuen Partnerschaft in Betracht zu ziehende Folgerung könne nicht auf ein Mutter-Kind-Verhältnis übertragen werden, zumal dieses wegen der ganz anderen rechtlichen und faktischen Natur gerade nicht durch eine neue Partnerschaft oder ein neues Halbgeschwister aufgehoben werde. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – zwecks Vermeidung weiteren unnötigen Aufwands und aus zeitlichen Gründen ohne Schriftenwechsel – gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 ist aufzuheben. Die Akten gehen zur korrekten und zügigen Neubeurteilung des Familiennachzugsgesuchs an die Vorinstanz zurück. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
E-3855/2018 Honorarnote vom 3. Juli 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1358.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden bei diesem Verfahrensgang gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3855/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1358.60 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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