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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2022 E-3852/2020

29 août 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,666 mots·~38 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3852/2020

Urteil v o m 2 9 . August 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (…).

E-3852/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2018 sowie der Anhörung vom 16. Juni 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Kordestan, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im Alter von (…) Jahren habe sie zum ersten Mal geheiratet. Sie habe ihren Ehemann zwar selbst ausgewählt, habe sich aber noch während der Verlobung trennen wollen. Dies hätten ihre Eltern ihr nicht erlaubt, weshalb sie den Mann schliesslich geheiratet habe. Die Ehe sei unglücklich gewesen und die Familie ihres Ehemanns habe sie schlecht behandelt. Nach vier Monaten habe sie genug gehabt von deren Belästigungen. Sie habe ihren Eltern damit gedroht, sich umzubringen, falls sie ihr die Scheidung nicht erlauben würden. Sie habe dann Tabletten geschluckt und gleichzeitig den Notfall angerufen, woraufhin sie hospitalisiert worden sei. Beide Familien seien schliesslich mit der Scheidung einverstanden gewesen, weshalb diese einvernehmlich erfolgt sei. Danach hätten ihre Eltern ihr aber kaum etwas erlaubt. Als ihre Onkel und Tanten angefangen hätten, sich für sie einzusetzen und ihren Eltern gegenüber darzulegen, dass eine Scheidung heutzutage etwas Normales sei, habe sich die Situation mit ihrer Familie etwas gebessert. Vier bis fünf Monate nach der Scheidung sei es ihr wieder erlaubt gewesen, zuhause zu lernen. Ihr Vater habe sie für die Prüfungen an die Universität begleitet. Sie habe bei einem (…) gearbeitet und sei deshalb manchmal spätabends nach Hause gekommen. Das habe ihre Familie nicht gut gefunden, weil dies ihrer Reputation schade. Ausserdem hätten ihre Familienmitglieder sie immer häufiger daran erinnert, dass sie eine geschiedene Frau sei und angemerkt, dass sie bald wieder heiraten müsse. Eines Tages sei ihr Vater auf sie zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ein Freund von ihm, welcher (…) Jahre älter sei als die Beschwerdeführerin, sie heiraten wolle. Er habe ihr nahegelegt, dass dieser Freund ein guter Mensch und reif sei. Es hätten immer wieder Gespräche stattgefunden, in denen ihr Vater sie davon habe überzeugen wollen, seinen Freund C._______ zu heiraten. Der Druck habe sich besonders verstärkt, als (…) geheiratet habe. Schliesslich habe ihr Vater ihr gedroht, sie an ihrem eigenen Kopftuch zu erhängen, falls sie seinen Freund nicht heiraten würde. Er sei schon zuvor gewalttätig gewesen und habe sie mehrmals geschlagen sowie einmal mit einem Messer und einmal mit einer

E-3852/2020 Glasscherbe verletzt. Gleichzeitig sei sie von C._______ mit Nachrichten belästigt worden. Er habe ihr anzügliche Dinge geschrieben, welche sie angewidert hätten. Auch weil ihr Vater krank gewesen sei und sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe, habe sie sich schliesslich widerwillig mit der Heirat einverstanden erklärt. An dem Tag, an welchem die Vermählung hätte stattfinden sollen, habe sie sich jedoch definitiv dagegen entschieden. Schon zuvor habe sie mit ihrer Freundin D._______ darüber geredet zu fliehen. Sie habe ihren Vater dazu überredet, sie anlässlich der Vermählung zum Friseursalon gehen zu lassen und habe sich dann mit einer Tasche sowie all ihren Wertsachen vom Haus entfernt. Ihre Freundin D._______ – welche ihre Kontaktperson zum Schlepper gewesen sei – habe in einer Gasse mit einem Auto gewartet und sie zu einem Taxi gebracht. Schliesslich habe sie mit einem Schlepper das Land verlassen. Im Dezember 2019, mithin nach ihrer Ausreise, und nachdem sie ein auf ihren Namen lautendes Instagram-Profil eröffnet habe, habe sie von C._______ eine Drohnachricht erhalten. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihren Führerschein im Original sowie einen Zeitungsartikel von BBC betreffend Ehrenmorde in Iran ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 – eröffnet am 1. Juli 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsanwältin MLaw Regina Derrer als amtliche Rechtsbeiständin.

E-3852/2020 Der Beschwerde legte sie einen ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2020 betreffend die vorgebrachten Misshandlungen sowie zwei Zeitungsartikel über Mädchen beziehungsweise Frauen, die in Iran Opfer von Ehrenmorden wurden, bei. D. Am 31. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Eingabe vom 6. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung ihres Betreuers im Durchgangszentrum E._______ ein. Darin hält dieser fest, dass sie ihn im Dezember 2019 aufgesucht habe, um ihm mitzuteilen, dass sie per Instagram mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe erklärt, die Drohung hänge damit zusammen, dass sie in Iran einen viel älteren Mann hätte heiraten sollen und deshalb geflohen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin die Rechtsanwältin MLaw Regina Derrer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Am 26. August 2020 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und lud sie zur Replik ein. Am 10. September 2020 reichte sie eine Replik ein und legte dieser einen länderspezifischen Bericht betreffend Diskriminierung von Frauen in Iran bei. Überdies reichte sie eine Fotografie der Scheidungsurkunde bezüglich ihrer ersten Ehe und den Ausdruck einer Whatsapp-Konversation mit ihrer Freundin D._______, mit denen diese ihr die Urkunde zugestellt habe, ein. I. Am 16. Oktober 2020 teilte Regina Derrer dem Gericht mit, dass sie ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlege und ersuchte darum, von den Verpflichtungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin entbunden zu werden.

E-3852/2020 Gleichzeitig schlug sie nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin MLaw Katarina Socha als neue Mandatsträgerin vor. J. Am 2. November 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, eine Vertretungsvollmacht zugunsten von Katarina Socha einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am 2. November 2020 nach. K. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 entband das Gericht Regina Derrer von ihrem Mandat und ordnete MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bei. L. Mit Eingabe vom 7. März 2022 ersuchte Katarina Socha um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, da sie ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlege. Sie schlug – nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin – MLaw Natalie Marrer als neue Mandatsträgerin vor. M. Am 14. März 2022 entband der Instruktionsrichter Katarina Socha von ihrem Mandat und ordnete antragsgemäss MLaw Natalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3852/2020 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die eingereichten fremdsprachigen Berichte betreffend Mädchen und Frauen, welche in Iran Opfer von Ehrenmorden wurden, seien von Amtes wegen zu übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der aktuellen Lage in Iran bewusst und die Artikel betreffen die Beschwerdeführerin nicht konkret. Vor diesem Hintergrund ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl.

E-3852/2020 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz schätzt die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft ein, insbesondere da sie widersprüchliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe sie ausgesagt, dass die bevorstehende Heirat erstmals beim Besuch der Tante erwähnt worden sei, die Beschwerdeführerin dies für einen Scherz gehalten habe und ihre Mutter auf die Nachfrage keine klare Antwort gegeben habe. Demgegenüber habe sie an der Anhörung angegeben, dass sie anlässlich des Besuchs der Tante bemerkt habe, dass es ihren Eltern ernst sei mit der Heirat. Im Rahmen der BzP habe sie zur Protokoll gebracht, dass sie vor dem Besuch der Tante nur flüchtige Gespräche mit ihrem Vater zur geplanten Heirat geführt habe. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung ein konkretes, ernstes Gespräch mit ihrem Vater erwähnt, welches vor dem Besuch der Tante stattgefunden habe. Sie habe in der BzP angegeben, die Hochzeit hätte am Donnerstag

E-3852/2020 beziehungsweise Freitag nach ihrer Ausreise (am Samstag) stattfinden sollen. Anlässlich der Anhörung habe sie dargelegt, dass die Vermählung am Tag der Ausreise geplant gewesen sei und sie am darauffolgenden Freitag zu ihm gezogen wäre. Gemäss ihren Aussagen in der BzP habe sie die Ausreise vorab mit ihrer Freundin D._______ besprochen und am Ausreisetag sei bereits alles organisiert gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Angabe in der Anhörung, sie habe sich nicht für die Ausreise vorbereitet. Weiter falle auf, dass die Gewichtung des Geschehens hinsichtlich der angeblich drohenden Zwangsverheiratung in der BzP und in der Anhörung abweichend ausgefallen sei. Im Rahmen der BzP habe die Beschwerdeführerin den Fokus ihrer Schilderungen darauf ausgelegt, dass sie von ihrer Familie zunehmend unter Druck gesetzt worden sei. Eine aktive Rolle von C._______ sei gar nicht erst erwähnt worden. Davon abweichend werde in der Anhörung der Fokus stark auf die Rolle von C._______ gelegt, welcher den Vater ausgenutzt und die Beschwerdeführerin belästigt habe. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch nur begrenzt in der Lage gewesen die Ereignisse um die drohende Zwangsverheiratung substanziiert zu schildern. In der Qualität dieser Schilderungen sei auch ein deutlicher Unterschied zu übrigen Darstellungen zu erkennen, wie beispielsweise ihre Schilderungen zu ihrer ersten Ehe und der nachfolgenden Scheidung. Ihre Vorbringen seien aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten der Schutzsuche in Iran nicht ausgeschöpft habe. 4.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, ihre Schilderungen zur drohenden Zwangsheirat seien detailliert, originell und schlüssig gewesen. Wenn man sich über etwas klar werde – wie vorliegend sie in Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne ihrer Eltern – dann stelle dies kein schlagartig eintretendes Ereignis dar, sondern einen Prozess. Sie habe die bevorstehende Zwangsheirat anfangs immer wieder verdrängt und gehofft, dass es noch länger dauern beziehungsweise ein anderer Heiratskandidat gefunden werde. Als der Vater zum ersten Mal ausserhalb der Kernfamilie – anlässlich des Besuchs der Tante – über die Heirat gesprochen habe, sei ihr bewusstgeworden, dass er es ernst meinen könne. Kurz darauf habe ihre Mutter ihr gesagt, dass die Heiratspläne real seien. Ihre Hoffnung, dass sich die Heirat nicht realisieren werde, sei zusehends geschwunden. Im iranischen Kulturkreis finde in der Regel zuerst die Vermählung statt, mit anderen Worten werde dann der Ehevertrag

E-3852/2020 abgeschlossen. Erst später ziehe die Frau zu ihrem Ehemann. Ein Fest finde – wenn überhaupt – ebenfalls erst nach der Vermählung und nicht am selben Tag statt. Das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungspflicht versäumt, diese Unklarheit auszuräumen und daraus einen Widerspruch kreiert. Zur Planung der Ausreise habe es in der Anhörung nur eine Frage gestellt, obwohl es angesichts seiner Untersuchungspflicht gehalten gewesen sei, an dieser Stelle weitere Nachfragen zur Klärung zu stellen. D._______ habe die Reise zwar schon vorher geplant, aber die Beschwerdeführerin habe ihr erst am Tag der Vermählung definitiv Bescheid gegeben, dass sie nun ausreisen wolle. Der Umstand, dass sie in Bezug auf die gleiche Geschichte in den Befragungen verschiedene Fokusse gesetzt habe, spreche für ihre Glaubhaftigkeit und nicht dagegen. Ihre Ausführungen zu C._______ seien detailliert und substanziiert ausgefallen. Die Folgen der Gewaltanwendung durch ihren Vater seien noch heute an ihrem Körper zu sehen und an ihrem Heimatort seien Zwangsheiraten besonders verbreitet. Der iranische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe ihr nicht offen gestanden, da alleinstehende Frauen, welche von ihren Familien flüchteten, in Iran in der Regel wieder zu denen zurückgebracht würden. Die Vorinstanz habe die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatland weder genügend abgeklärt noch hinlänglich begründet. 4.3 In seiner Vernehmlassung distanziert sich das SEM von der Behauptung in der Beschwerde, es habe die in Iran vorhandene Schutzinfrastruktur im Falle der Beschwerdeführerin als genügend bezeichnet. Vielmehr habe es festgestellt, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der iranischen Behörden gegenüber Opfern von Zwangsheirat grundsätzlich vorhanden seien und die Beschwerdeführerin nicht in angemessener Weise versucht habe, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Mangels ausreichender Bemühungen der Beschwerdeführerin sei vorliegend nicht belegt, dass der iranische Staat nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, ihr Schutz zu gewähren. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, das SEM habe sich nicht zum eingereichten Arztzeugnis sowie zur Bestätigung ihres Betreuers im Durchgangszentrum E._______ geäussert, welche ihre Fluchtvorbringen untermauern würden. Ihre Eltern hätten die Scheidung ihrer ersten Ehe erst nach ihrem Suizidversuch erlaubt, weshalb dieser Umstand nicht als

E-3852/2020 Ausdruck von deren liberaler Haltung anzusehen sei. Die Scheidung sei in den Augen ihrer Familie stets eine Schande geblieben, was sie sie habe spüren lassen. Mit dem Argument, es sei mangels ausreichender Bemühungen von ihrer Seite nicht belegt, dass der iranische Staat nicht willens und nicht fähig sei, sie zu schützen, verlange es von ihr, mit ihren Bemühungen zu belegen, dass es in ihrem Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative gebe. Für einen solchen Beweis hätte sie aber das reale Risiko eingehen müssen, asylrelevante Nachteile zu erleiden. Zudem komme dies einer unzulässigen Umkehr der Beweislast gleich, weil das Bestehen einer genügenden Schutzalternative eigentlich vom SEM zu belegen wäre. Mit seiner Argumentation bringe das SEM zum Ausdruck, dass dieses selbst Zweifel an der ausreichenden Schutzinfrastruktur in Iran hege. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative setze voraus, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur bestehe und der Staat gewillt sei, der in einem anderen Landesteil vor Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. In Iran sei aber die staatliche und private Schutzinfrastruktur ungenügend. In ländlichen Regionen sei diese kaum vorhanden. Frauenhäuser böten nicht genügend Platz und seien oft auf Prostituierte und Drogenabhängige ausgerichtet. Es fehle dem iranischen Staat am Willen, alleinstehende Frauen zu unterstützen und vor häuslicher Gewalt, Früh- sowie Zwangsheiraten zu schützen. Das SEM gehe von einer internen Fluchtalternative aus, ohne die Zugänglichkeit sowie Zumutbarkeit derselben zu prüfen. Ein Wiedersehen bei ehrbezogenen Angelegenheiten ende für die geflüchtete Frau regelmässig tödlich, insbesondere da gemäss Herkunftsländerberichten die intern vertriebene Person früher oder später von ihrer Familie gefunden werde. Ihr Vater habe sie wiederholt misshandelt, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch nicht davor zurückschrecken würde, sie zu töten. 5. 5.1 In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E-3852/2020 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des/der Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht zu Genüge nachgekommen ist. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz zur Planung der Ausreise mehr Fragen gestellt hätte (vgl. SEM-Akten A25/26 F120). Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Angabe der Beschwerdeführerin in der BzP, wonach für die Reise schon alles or-

E-3852/2020 ganisiert gewesen sei, in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage in der Anhörung steht, wonach sie die Ausreise gar nicht vorbereitet habe. Obgleich ergänzende Fragen wünschenswert gewesen wären und weitere Erkenntnisse hätten geben können, ändert dies nichts daran, dass der vom SEM thematisierte Widerspruch ausreichend klar erstellt ist. Auch zum Ablauf der Vermählung hätte das SEM zur Vermeidung von Missverständnissen ergänzende Fragen stellen können (vgl. (vgl. A25/26 F161). Jedoch stützte sich die Einschätzung der Glaubhaftigkeit nicht nur auf die diesbezüglichen Widersprüche und aus dem Vorgehen des SEM ergibt sich keine Verletzung der Untersuchungspflicht. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt indessen keinen formellen Mangel dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Das Gericht kann den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte. Der Sachverhalt erscheint als vollständig erstellt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht findet auch keine Stütze in den Akten. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz das Vorbringen der bevorstehenden Zwangsheirat als unglaubhaft einschätzte, war sie auch nicht gehalten, sich (überhaupt, geschweige denn ausführlich) zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der iranischen Behörden zu äussern. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Überdies ist festzuhalten, dass sie sich mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen der Beschwerdeführerin differenziert auseinandersetzte und keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet liess, womit sie ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist das SEM den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist

E-3852/2020 abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Es gelingt der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe nicht, ihre widersprüchlichen Angaben oder ihre der Logik zuwiderlaufenden Schilderungen zu klären. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeschrift mehrheitlich auf Gegenbehauptungen und Informationen über die allgemeine Lage von Mädchen und Frauen in Iran. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 ff. E. II Ziffer 1) und die obige Zusammenfassung (E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. 6.2 Insbesondere ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt geäussert, in welchem sie von der geplanten Zwangsheirat erfahren habe. Gemäss BzP habe sie erstmals Ende des Monats Farvadin (1. Monat) vom Plan ihrer Eltern erfahren. Das sei zwei bis drei Monate vor dem Zeitpunkt gewesen, als sie ernsthaft – im Haus ihrer Tante – darüber gesprochen hätten. Gemäss Anhörung habe sie jedoch das erste Mal von ihrer Schwester F._______ gehört, dass C._______ ihr Mann werden sollte (vgl. A25/26 F126). Neben den zeitlichen Unstimmigkeiten fallen auch die weiteren Unstimmigkeiten ins Gewicht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt je ein konkretes Gespräch mit dem Vater zur Frage der Zwangsverheiratung geführt habe oder nicht. So verneinte die Beschwerdeführerin in der BzP noch ein solches konkretes Gespräch mit dem Vater geführt zu haben (vgl. A4/15 Ziffer 7.02). Stattdessen habe sie nur «hier und da flüchtig» über das Thema gesprochen. In Widerspruch hierzu gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung an, sehr wohl ein solches konkretes Gespräch mit dem Vater geführt zu haben (A25/26 F168). Angesichts der persönlichen Bedeutung, die eine allfällige Zwangsverheiratung für eine iranische Frau für ihr ganzes weiteres Leben zeitigt, ist in casu nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich konzise und genau dazu zu äussern, ob und wann ein solches – einschneidendes und potentiell lebensprägendes – Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin klar und wider-

E-3852/2020 spruchslos darüber hätte äussern können, ob ein solches Gespräch stattgefunden habe und unter welchen konkreten Umständen dieses Gespräch (Ort, Gelegenheit, Teilnehmende und Inhalt des Gesprächs) erfolgt sei. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch ist zu bestätigen. Als wenig lebensnah erscheint im Übrigen auch die Behauptung in der BzP, sie habe nur «hier und da flüchtig» über dieses Thema mit dem Vater gesprochen. Auch hier ist aufgrund der grossen Bedeutung für die Lebenssituation einer Betroffenen kaum anzunehmen, sie würde sich damit begnügen, eine allfällige Zwangsverheiratung nur «hier und da flüchtig» anzuschneiden und sich ansonsten nicht weiter darum zu kümmern. Eine solche Sorglosigkeit kollidiert nicht nur mit der allgemeinen Bedeutung dieses Themas im iranischen Kontext, sondern im Übrigen auch mit der individuellen übrigen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin als auffallend selbständige und aktiv handelnde Frau, die sich (angeblich) auch gegen den Willen ihrer Eltern zu behaupten vermochte. 6.3 In Bezug auf die behauptete Zwangsverheiratung fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den angeblichen Bräutigam C._______ substanziiert zu beschreiben. In der BzP gibt die Beschwerdeführerin lediglich den Namen von C._______ an und äussert sich nicht weiter zu seiner Person. In der Anhörung äussert sie sich zwar vermehrt zu dieser Person. Ihre Angaben bleiben aber unbestimmt und stellenweise gar widersprüchlich. So wird beispielsweise die Person des C._______ als älterer und rückständiger Mensch dargestellt. Gleichzeitig soll jedoch just diese rückständige Person nach ihrer Einreise in die Schweiz ganz weltgewandt via moderner Kommunikationsmittel über ihr Instagram-Kontos Drohungen gegen sie ausgestossen haben (vgl. A25/26 F117, F129, F150; Bestätigungsschreiben vom 4. August 2020). Entsprechende Schilderungen wirken wenig lebensnah. In Bezug auf diese angebliche Drohung ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keinen Ausdruck zu den Akten gereicht hätte, bevor sie ihr Konto gelöscht habe (vgl. A25/26 F150 ff.). Auch die übrigen Schilderungen zu C._______ vermögen nicht zu überzeugen. So bringt die Beschwerdeführerin beispielsweise auf die Aufforderung hin, C._______ näher zu beschreiben, simpel vor, dieser sei «ein schlechter Mensch, ein sehr schlechter Mensch» (vgl. A25/26 F130). Auch auf weitere Nachfrage hin vermochte sie kein klares Bild von ihm zu zeichnen. Auch die Beschreibung seiner angeblichen Belästigungen («ich will mit dir sein. Ich will mit dir schlafen»), wirken unbeholfen und substanzlos (vgl. A25/26 F131). Vor dem Hintergrund, dass die Zwangsverheiratung mit C._______ der eigentliche Grund für ihre Ausreise gewesen sein soll beziehungsweise im Lichte dessen, dass sie sich mit

E-3852/2020 C._______ oft unterhalten und mit ihm oft gestritten habe (vgl. A25/26 F135), ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage war, diese Kernperson ihrer Asylvorbringen lebensnah darzustellen. An der Existenz dieser Person C._______ beziehungsweise an der Zwangsverheiratung mit diesem sind daher klare Zweifel angebracht. Auch die sonstige Verhaltensweise von C._______ wirkt zumeist konturlos und oft wenig lebensnah. Dass dieser sich beispielsweise aufgrund seines fortgeschrittenen Alters geschämt habe, offiziell um die Hand einer jüngeren Frau (also der Beschwerdeführerin) anzuhalten (vgl. A25/26 F129, F166), ist vor dem Hintergrund, dass dieser sodann mit ihr offiziell die Ehe eingehen und mit ihr danach offen als Ehepaar an gemeinsamem Wohnsitz zusammenleben wollte, kaum überzeugend. 6.4 Auch die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die angebliche Zwangsheirat ist widersprüchlich und nur wenig plausibel. Gemäss BzP habe ihre Familie nichts davon gewusst, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht bereit gewesen sei, C._______ zu heiraten (A4/15 S.9 Ziffer 7.01). Sie habe sich, als der Vermählungstag gekommen sei, innerlich allmählich bereitgestellt zu heiraten. Als Grund für dieses innerliche Resignieren gab die Beschwerdeführerin in der BzP die Krankheit ihres Vaters an. Sie habe nicht sein Herz brechen wollen (A4/15 S.9 Ziffer 7.01). Auch in der Anhörung sagte sie, es mache sie traurig, dass ihr Vater krank sei. Sie habe ein schlechtes Gewissen (vgl. A25/26 F34). Eine solche Reaktionsweise erscheint mit Blick darauf, dass ihr Vater sie angeblich massiv misshandelt, einmal sogar mit einem Messer attackiert und erheblich verletzt haben soll, kaum lebensnah. Bemerkenswert erscheint auch der Wertungswiderspruch, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits um die Gefühle des Vaters gesorgt habe und diesen auch nicht kompromittieren wollte, sie andererseits aber nicht davor zurückgeschreckt sein will, am Tage ihrer offiziellen Vermählung auszureisen und dadurch den Vater und ihre ganze Familie offen gesellschaftlich blosszustellen. 6.5 Ferner sind auch die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie widersprüchlich ausgefallen und wirken oftmals konstruiert. So zeichnet sie einerseits das Bild einer sehr konservativen Familie, die in Traditionen verhaftet sei, sie unterdrückt habe und ihr kaum Freiräume zugestanden habe (vgl. A25/26 F107, F 109, F117, F145 ff.). Gleichzeitig geht aus den Akten jedoch hervor, dass die Beschwerdeführer einen für iranische Verhältnisse sehr liberalen und modernen Lebensstil führen konnte. So konnte sie als iranische Frau nicht nur an der Universität (…) studieren,

E-3852/2020 sondern durfte in der Folge auch einer Arbeitstätigkeit in einer (…) nachgehen. Darüber hinaus war es ihr erlaubt Freizeitaktivitäten nachzugehen und hierbei teils spät in der Nacht nach Hause zu kommen sowie einen Führerausweis zu erwerben und ein Auto zu fahren (vgl. A25/26 F26, F117; eingereichter iranischer Führerschein). Weiter durfte sie sich bemerkenswerterweise auch ihren ersten Ehemann selbst aussuchen. Selbst als sie sich von diesem wieder hat scheiden lassen, durfte sie wiederum im Elternhaus wohnen und konnte während dieser Zeit auch ihr Studium abschliessen (vgl. A25/26 F89–90, F106 f.). Davon, dass sie in einer konservativen Familie eingeengt und ohne Freiheiten gelebt habe (vgl. A25/26 F 109), kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Im Gegenteil ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie in einem für iranische Verhältnisse modernen und aufgeschlossenen Elternhaus lebte, welches ihr weitreichende Freiheiten und Möglichkeiten einräumte. Die aus den Akten hervorgehenden Familienverhältnisse lassen sich daher nur sehr schwer mit der Behauptung in Einklang bringen, die Familie, die sie bis anhin in ihrem Studium, ihrer Arbeitstätigkeit und selbst nach ihrer Scheidung unterstützt und ihr weitgehende Freiheiten eingeräumt hat, sie nun plötzlich ohne wirklich erkennbaren Grund in die Lage einer Zwangsverheiratung gedrängt haben sollte. Weiter kommt hinzu, dass auch die übrigen Umstände gegen eine solche Zwangssituation sprechen. So steht beispielsweise der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Zwangsverheiratung mit C._______ immer wieder problemlos habe «verschieben» können, in Widerspruch zum behaupteten Zwang und massiven Druck seitens der Eltern (vgl. A25/26 F117, F164). Im Rahmen der BzP brachte sie hierzu vor, sie habe ihrem Vater gesagt «sie denke momentan nicht über eine Heirat nach. Im Sommer habe sie ihre Uni-Prüfungen», was schliesslich bereits dazu geführt habe, dass sie eine Verheiratung habe hinauszögern können. Solches erscheint wenig lebensnah. Wäre die Beschwerdeführerin effektiv in der Situation einer drohenden Zwangsverheiratung gestanden, wäre kaum anzunehmen, dass die angeblich auf sie massiven Druck ausübende und angeblich gar mit dem Tod drohende Familie sich auf solch simple Weise von ihrem Vorhaben hätte abbringen oder sich zeitlich vertrösten lassen. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beabsichtigten Zwangsverheiratung angeblich in grosser Angst vor ihrer Familie lebe (A25/26 F 183). Gleichzeitig gab sie im Rahmen der Anhörung jedoch an, sie habe nun

E-3852/2020 versucht, «durch ihre Familie» heimatliche Identitätsdokumente zu beschaffen (vgl. A25/26 F26). Auch dies steht in Widerspruch zu ihren Asylvorbringen. Wäre die Beschwerdeführerin effektiv mit Leib und Leben in Gefahr vor ihrer Familie, so wäre anzunehmen, sie würde tunlichst jeglichen – direkten oder indirekten – Kontakt zu ihrer Familie meiden, um weder sich in Gefahr zu bringen, noch ungewollt ihren Aufenthalt in der Schweiz zu offenbaren. 6.6 Auch ihre Angaben zur Flucht erweisen sich als wenig glaubhaft. Gemäss Anhörung war die Flucht am Vermählungstag (vgl. A25/26 F117 f.). Angesichts der Bedeutung, die diesem Ereignis zukommt, nämlich sowohl im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Zwangsverheiratung wie aber auch im Zusammenhang mit ihrer Flucht, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis lebensnah und substanziiert schildern könnte. Entsprechendes liegt aber in casu nicht vor. Vielmehr erweisen sich ihre Angaben als überaus vage («Am Tag, an dem ich ausgereist bin, war mein Vermählungstag. Es war nur geplant gewesen mich zu vermählen. Es war kein Hochzeitstag. Weil er alt war und weil er schon einmal verheiratet war, hat er über ein Hochzeitsfest nicht gesprochen. Man hat nichts über ein Fest gesagt. » [vgl. a.a.O. F161]). Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zum planmässigen Ablauf ihres Vermählungstags substanzielle Angaben hätte machen können. Ferner wäre zwingend anzunehmen, dass eine Person, die effektiv am Tag ihrer Vermählung ihre Flucht vorsieht, genaue Kenntnisse über den Ablauf dieses Tages hat; widrigenfalls sie kaum wüsste, wann, wo und unter welchen Umständen sie überhaupt entweichen könnte. Dass eine Person, die unter solchen Umständen fliehen will, sich nicht einmal im Klaren darüber ist, ob an diesem Tag überhaupt ein Fest stattfindet oder nicht und wo sie sich an diesem Tag örtlich aufhalten würde, erscheint kaum glaubhaft. 6.7 Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu eingereichten Beweismitteln stehen. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, sie sei von ihrem Vater massiv und mehrfach verletzt worden. Dieser habe sie sogar mit einem Messer angegriffen und ihr sehr zahlreiche Verletzungen zugefügt. Gemäss Anhörung habe der Vater ihr zweimal die Nase gebrochen, so dass die Knochen auf dem oberen Nasenrücken «herausgekommen» seien (vgl. A25/26 F117). Ausserdem habe er 25 Mal mit einem Messer in ihr Bein gestochen sowie sie mit einer Glasscherbe verletzt, wobei die Narben heute noch sichtbar seien (vgl. A25/26 F117, F141). Diese angebliche

E-3852/2020 häusliche Gewalt wird durch die eingereichte ärztliche Bestätigung vom 20. Juli 2020 nicht belegt. Der Bestätigung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Ärztin lediglich angeben habe, sie sei vor sechs Jahren «mit einem Glas am Bein geschnitten worden». Gemäss Befund sei eine ungefähr 7cm grosse ältere Narbe am linken Unterschenkel sichtbar. Von Narben, welche durch 25 Messerstiche entstanden sein könnten, ist darin aber keine Rede. Wäre effektiv 25 Mal mit einem Messer auf sie eingestochen worden, so wäre klar zu erwarten, dass dies ein auffälliges Narbenbild zurückgelassen hätte. Dass Entsprechendes in dem Arztbericht nicht einmal ansatzweise erwähnt wird, erscheint daher bemerkenswert. Zur angeblich zweimal gebrochenen Nase ist dem Bericht nur zu entnehmen: «Nasenwurzel keine sichtbare Verletzung, aber knöcherne Unebenheit tastbar». Es liegt somit hinsichtlich der behaupteten Verletzungen ein Beweismittel vor, welches indes nicht ihren Bestand, sondern in der behaupteten Form gar ihren Nichtbestand belegt. Im Lichte dieses Berichts können die behaupteten massiven Verletzungen folglich so nicht stimmen. Die effektiv bestehende einzelne Narbe kann ohne Weiteres anderen Ursprungs sein. 6.8 Abschliessend ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass in ihren Schilderungen einige Realkennzeichen erkennbar sind. So kann beispielsweise die Erwähnung von Nebensächlichkeiten und Details für die Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. A4/15 Ziffer 7.01; A25/26 F117, F154 ff., F167). An mehreren Stellen schilderte die Beschwerdeführerin auch ihre Gefühle und Gedankengänge (vgl. beispielhaft A25/26 F121, F134 f., F164, F172). Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin stellenweise ausführliche Angaben macht und hierbei durchaus Details vorbrachte. Diese Umstände sind indes zu relativieren. Hinsichtlich des quantitativen Umfangs ihrer Aussagen fällt auf, dass dies in erster Linie jene Aspekte beschlägt, von denen die Beschwerdeführerin zuvor ausgehen musste, dass diese in ihrer Anhörung thematisiert würden. Eine entsprechende Vorbereitung und ein Zurechtlegen gewisser Argumentationslinien wäre daher problemlos möglich gewesen. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin sodann auf konkrete Nachfragen hin zuweilen nicht in der Lage war, in gleicher Struktur zu antworten und vielmehr bloss kurz und substanzlos oder ausweichend sich äusserte (vgl. A25/26 F119, F 130, F 131, F135; F149, F163, F169). Es ist daher stellenweise ein klarer Bruch in der Erzählstruktur erkennbar.

E-3852/2020 Zusätzlich ist bei der Beurteilung der Aussagequalität der Beschwerdeführerin deren Bildungsgrad und ihre Ausbildung zu berücksichtigen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine überdurchschnittlich gebildete Frau. Sie hat nicht nur erfolgreich das Studium der (…) abgeschlossen, sondern darüber hinaus auch in ihrem Heimatland in einer (…) gearbeitet. Sie ist somit schon von daher gut befähigt, sich sprachlich zu artikulieren. Ferner dürfte ihr aufgrund ihres Studiums und ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise auch bekannt sein, (…). Auch in diesem Lichte ist anzunehmen, dass sie in der Lage war, sich auf eine Anhörung entsprechend vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht überraschend, dass sie jeweils die einleitenden Schilderungen ihrer Asylvorbringen weitläufig vornahm und hierbei Details aufführte. Demgegenüber ist aber umso auffallender, wenn sie – wie bereits erwähnt – auf Nachfragen hin oft nicht in der Lage war, klare und subtanzielle Angaben zu tätigen. 6.9 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3852/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt

E-3852/2020 den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht vorliegend auch nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau mit Arbeitserfahrungen und überdurchschnittlichem Bildungsgrad. Sie hat in ihrem Heimatland erfolgreich (…) studiert und ist danach einer Tätigkeit in einer (…) nachgegangen. Ferner handelt es sich um einen augenfällig selbständige und eigenständig handelnde junge Frau. Zusätzlich verfügt sich über ein tragendes Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsland. Mehrere Verwandte sowie ihre Freundin D._______, welche sie in verschiedenen Belangen unterstützt habe, wohnen nach wie vor in ihrem Heimatland. Insbesondere zu einer Tante habe sie eine enge Beziehung. Eine andere Tante habe sich in der Vergangenheit für sie eingesetzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben in Iran verbracht hat, dort ein Studium absolviert und auch schon einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und somit auch über einen entsprechenden Freundesund Bekanntenkreis verfügt, denn sie im Bedarfsfall ebenfalls wieder aktivieren könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zur Wiedereingliederung mit der Unterstützung vonseiten ihres sozialen beziehungsweise familiären Netzes rechnen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3852/2020 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 18. August 2020, vom 10. November 2020 und vom 14. März 2022 gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Rechtsanwältin Regina Derrer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 antragsgemäss von ihrem Mandat entlassen und MLaw Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG in Ersetzung der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 wurde sie auf Antrag ebenfalls von ihrem Mandat entbunden und die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei wurde in der genannten Zwischenverfügung festgestellt, dass die vormalige Rechtsbeiständin zwar keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben habe, angesichts der vorliegenden Umstände ‒ indem sowohl die vormalige als auch die neue amtliche Rechtsbeiständin ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben ‒ jedoch davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an Caritas Schweiz überträgt. Weiter wurde festgehalten, dass, sollte die bisherige Rechtsbeiständin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, mit dem Endentscheid die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinn erfolgen werde. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Stellungnahme eingegangen ist, ist das amtliche Honorar der aktuellen Rechtsvertreterin zuzusprechen. 10.4 Die vormalige Rechtsvertreterin Regina Derrer hat der Replik eine Kostennote beigelegt, welche einen zeitlichen Aufwand von 23.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend macht. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter mit Anwaltspatent – und um eine solche handelt es sich bei der vormaligen Rechtsvertreterin – entschädigt das Bundesverwaltungsgericht

E-3852/2020 praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz ist somit angemessen. Hingegen erscheint der zeitliche Aufwand von 23.5 Stunden im Vergleich zu anderen Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch und ist auf 18 Stunden zu reduzieren. Nicht zu entschädigen ist die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.–, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 4'265.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3852/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'265.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Mara Urbani

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