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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2020 E-3840/2020

8 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,988 mots·~10 min·3

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung (Asylverfahren)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3840/2020

Urteil v o m 8 . September 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).

E-3840/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2018 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 nach dem Stand seines Asylverfahrens und bat um Ansetzung eines Anhörungstermins. D. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2019 auf die interne Prioritätenordnung zur Verfahrenserledigung hin, wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden. Das SEM bestätigte, das Gesuch des Beschwerdeführers nach Möglichkeit prioritär zu behandeln jedoch ohne verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 3. Juni 2020 das Mandatsverhältnis an und ersuchte im Namen ihres Mandanten um baldige Durchführung der Bundesanhörung, dies unter Verweis darauf, dass eine derartig lange Untätigkeit mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren und als Rechtsverzögerung zu bewerten sei. F. Mit standardisiertem Schreiben vom 8. Juni 2020 hielt das SEM fest, es zeige Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, habe indes bei der Erledigung der hohen Anzahl aktuell hängiger Verfahren eine interne Prioritätenordnung (Erledigung sämtlicher altrechtlicher Verfahren [Eingang vor 1.3.2019]) zu beachten, weshalb sich keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer machen lasse. G. Am 11. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch die Rechtsvertreterin – um Ansetzung der Bundesanhörung ersucht und stellte

E-3840/2020 dem SEM in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, sollte bis zum 10. Juli 2020 keine Bundesanhörung durchgeführt worden sein. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass eine Nichtbehandlung während zweier Jahre, unbesehen anderer überzeitiger Verfahren, grundsätzlich zu lang sei und das SEM vorliegend im Schreiben keinen Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nehme. Auch allfällige Verfahrensschritte, über die man keine Kenntnis habe, seien im Schreiben des SEM unerwähnt geblieben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass solche seit der Durchführung der BzP nicht durchgeführt worden seien. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2020) hielt die Vorinstanz fest, den Beschwerdeführer am 18. August 2020 angehört zu haben. Das Gesuch werde in den nächsten Wochen entschieden, sobald die vom Beschwerdeführer geforderten Beweismittel eingereicht worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen

E-3840/2020 das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Oktober 2019, 3. Juni 2020 und am 11. Juni 2020 nach dem Verfahrensstand erkundigt und unter Verweis

E-3840/2020 auf seine Situation auf die Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gedrängt. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2020 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich am 18. August 2020 angehört worden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich – trotz nunmehr stattgefundener Anhörung – aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde auf die vorgängige Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer verzichtet (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Sie wird mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist: 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der

E-3840/2020 nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 3. Mai 2018 um Asyl nachgesucht und wurde am 7. Mai 2018 summarisch zur Person befragt. Am 23. Mai 2018 teilte die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Seither erfolgten keine weiteren Verfahrenshandlungen seitens des SEM. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar beantwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 16. Oktober 2019. Eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2020 wurde ebenfalls ohne verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer beantwortet. Diesem Antwortschreiben folgte am 11. Juni 2020 eine weitere Eingabe der Rechtsvertreterin, in welcher sie der Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte diese bis zum 10. Juli 2020 keinen Termin zur Bundesanhörung ansetzen. Dieses Schreiben blieb schliesslich unbeantwortet. Nach der Beschwerdeerhebung wurde die Vorinstanz von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. Im Rahmen der Vernehmlassung liess das SEM verlauten, den Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 18. August 2020 angehört zu haben und über sein Asylgesuch werde "in den nächsten Wochen entschieden, sobald er (Beschwerdeführer) die von ihm geforderten Beweismittel eingereicht hat." 4.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs sind 27 Monate vergangen ehe der Beschwerdeführer am 18. August 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit zwei Jahre lang untätig geblieben, ohne dass sich dafür aus den Akten objektive Gründe ergeben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lang. Trotz der zwischenzeitlich während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Anhörung ist damit in der Sache noch kein Entscheid ergangen und besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah und zügig einem Entscheid über das Ge-

E-3840/2020 such zuzuführen hat. Dies schliesst nicht aus, dass das SEM weitere Beweismittel einfordern darf, sofern es dies zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts für notwendig erachtet (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. August 2020 F214 f. und Vernehmlassung vom 21. August 2020). Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist vorliegend verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich insgesamt als begründet. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3840/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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