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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 E-3839/2017

12 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,281 mots·~6 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3839/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).

E-3839/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 5. Juni 2017 um Asyl und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 8. Juni 2017 um Übernahme. C. Am 16. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. D. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 22. Juni 2017 gut. E. Am 3. Juli 2017 händigte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheid zur Stellungnahme aus, welche sich am 4. Juli 2017 vernehmen liess. F. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (zugestellt am 5. Juli 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

E-3839/2017 H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Juli 2017 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-

E-3839/2017 ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zumal die Beschwerde lediglich die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 22. Juni 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nie um Asyl nachgesucht, dort auch keine Informationen über das Asylverfahren erhalten, er habe immer in die Schweiz kommen wollen, sei in B._______ geschlagen und unfreiwillig daktyloskopiert worden, habe in Italien keine medizinische Behandlung gegen seinen Juckreiz und die Zahnschmerzen erhalten, sei jetzt zudem in C._______ in einem Fussballclub aktiv und liefe in Italien Gefahr, wegen Engpässe keine Unterkunft und keinen Zugang zu Nahrung und Hygiene zu erhalten – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal sie zu exakt denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung bereits ausführlich und einwandfrei Stellung bezogen hat, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und von deren Wiederholung abzusehen ist.

E-3839/2017 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3839/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

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