Abtei lung V E-3839/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juni 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Indien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3839/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 1990 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, dieses mit Entscheid des Bundesamtes vom 3. Oktober 1990 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Januar 1991 abgewiesen wurde, dass er zwischen dem 9. Oktober 1996 und dem 30. Dezember 1998 in der Schweiz ein zweites Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seit dem 3. April 2000 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 25. Januar 2002 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch einreichte, auf das das Bundesamt mit Verfügung vom 5. März 2002 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, dass er am 26. April 2010 die Schweiz ein viertes Mal um Asyl er suchte, wozu ihn das BFM am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und am 10. Mai 2010 ergänzend anhörte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2003 die Schweiz verlassen und sich bis Ende des Jahres 2003 illegal in Italien aufgehalten habe, bevor er in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass er wenige Tage nach seiner Rückkehr von der indischen Polizei aufgrund eines Haftbefehls wegen seines früheren Engagements für die Partei Naxalite für vier bis fünf Tage festgenommen und zu einer Busse von 500 Rupien verurteilt worden sei, dass er zudem den Behörden habe versprechen müssen, sich künftig aus der Politik herauszuhalten, was er auch eingehalten habe und er sich jährlich bei den Behörden habe melden müssen, um dieses Versprechen zu erneuern, dass er am Abend des 11. April 2010 von seinem Nachbarn erfahren habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe, dass er auf Anfrage vom Leiter der Naxalite-Partei erfahren habe, im Zusammenhang mit einen vor drei bis vier Wochen zuvor verübten E-3839/2010 Bombenattentat in Westbengalen seien bereits fünf bis sechs Parteimitglieder festgenommen worden, dass er befürchtet habe, allenfalls ebenso festgenommen zu werden, am nächsten Morgen seine Wohnung verlassen und um die Mittagszeit sein Geschäft geschlossen habe, bevor er nach Delhi gereist sei und von dort aus sein Heimatland am 16. April 2010 mit einem vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an diese zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 28. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-3839/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits E-3839/2010 ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass das BFM aufgrund der Aktenlage das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu Recht als gegeben erachtet hat und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780), dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom 19. Mai 2010 ausführte, die Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Verfahren könnten nicht geglaubt werden, da sich der Beschwerde- E-3839/2010 führer dabei behaften lassen müsse, dass die entsprechenden politischen Vorbringen in den Verfügungen des Bundesamtes vom 3. Oktober 1990, 31. Juli 1997 und 5. März 2002 als unglaubhaft qualifiziert worden seien, dass die Vorbringen, welche den Beschwerdeführer veranlasst hätten, Indien am 16. April 2010 erneut zu verlassen, ebenfalls unglaubhaft seien, dass in Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung dem Schluss des BFM zu folgen ist, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem am 7. Mai 2002 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2010 vorbringt, er werde mit zwei Dokumenten vom Gericht nachweisen können, dass er in Indien bedroht und verfolgt sei, dass er die Beweismittel in der kurzen Zeit nicht habe beschaffen können, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne erhebliche Beweismittel beibringen, die den von ihm geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte, dass demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung neuer Beweismittel abzuweisen ist, E-3839/2010 dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen denn auch jedenfalls ausgeführt hat, er wüsste nicht, dass in seinem Heimatland aktuell ein Verfahren anhängig gemacht worden wäre (Akten BFM D1/13 S. 7/8), dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher bestimmt wird, welcher Art und welchen Inhalts die nachzureichenden Beweismittel sein sollten, dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten beziehungsweise dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan- E-3839/2010 gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3839/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9