Abtei lung V E-3834/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3834/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben vom 20. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Hilfe und Unterstützung für sich nach: Sie führten zur Begründung aus, sie stammten aus E._______, verfügten über keinerlei Besitz und könnten kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Mit gleichlautendem Schreiben vom 25. Januar 2007 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Schweizerische Botschaft in Bogotá. B. Am 26. Januar 2007 präzisierten die Beschwerdeführenden gegenüber der Botschaft, sie ersuchten nicht nur um finanzielle Unterstützung, sondern um Zuflucht in der Schweiz. Zur Begründung dieses Asylgesuchs wurde auf die Schreiben vom 20. November 2006 und 25. Januar 2007 verwiesen. C. Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2007 an die Botschaft in Bogotá führten die Beschwerdeführenden aus, sie könnten nicht verstehen, weshalb sie keine Antwort auf das Asylgesuch erhalten hätten. Weiter legten sie dar, sie stammten aus F._______, (...). Die Paramilitärs (...) hätten sich zwei Gehöfte (...) angeeignet und würden ihm und den Kindern nach dem Leben trachten. Die Paramilitärs hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht und könnten ihn und die Familie jederzeit finden. D. Mit Schreiben vom 15. November 2007 an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, ihre Schreiben vom Januar und August 2007 und an die Schweizer Botschaft in Bogotá seien unbeantwortet geblieben. Zugleich ersuchten sie um eine humanitäre Geste ihnen gegenüber. Dieses Schreiben wurde am 5. Dezember 2007 an das BFM weitergeleitet. E. Am 23. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden der Schweizerischen Vertretung in Bogotá ihr Asylgesuch in Kopie ein und führten aus, die Vertretung habe dieses bereits am 17. August 2007 erhalten. E-3834/2010 Weiter wiesen sie nochmals darauf hin, die Bedrohung für sie sei unmittelbar und existent. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 5. März 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá Beschwerde ein. Die Botschaft leitete das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2008 aus formellen Gründen gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. H. Mit Schreiben vom 26. Mai und 28. November 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Urteil vom 31. Oktober 2008, wiesen auf die für sie belastende ungewisse Situation hin und ersuchten das BFM um rasche Entscheidfindung. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihnen in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Nachdem die Zustellung dieser Verfügung durch die Schweizer Vertretung in Bogotá mangels Erhalts einer Empfangsbestätigung nicht als gesichert angesehen werden konnte, gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit inhaltlich identischer Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 erneut das rechtliche Gehör. E-3834/2010 Gemäss diesmal vorliegender Empfangsbestätigung wurde diese Zwischenverfügung am 8. März 2010 von der Schweizerischen Botschaft in Bogotá versandt und den Beschwerdeführenden am 15. März 2010 zugestellt. Am 15. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zum Schreiben der Vorinstanz vom 24. Februar 2010 Stellung. J. Mit Verfügung vom 14. April 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch erneut ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2010 eröffnet. K. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 10. Mai 2010 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet – im Sinn einer E-3834/2010 begründeten Ausnahme – vom Instruktionsrichter eine amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme vom 15. März 2010 angeordnet (Art. 33a Abs. 3 und 4 VwVG) 1.3 Abgesehen von diesem sprachlichen Mangel haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen E-3834/2010 Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. 3.2 Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 begründet, mit welcher den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati ven Entscheid gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Stellungnahme vom 15. März 2010 wahr. Dabei wiederholten sie im Wesentlichen das zur Situation ihrer Heimatregion bereits Gesagte, weshalb sich seitens des BFM keine weiteren Abklärungen zur Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aufdrängten. In ihrem Rechtsmittel erhoben die Beschwerdeführenden denn auch keine Rüge der Verletzung ihrer prozessualen Rechte. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. E-3834/2010 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.3 Die Vorinstanz hat gemäss Akten zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs in ihrer Heimatregion durch Wegzug nach Bogotá, wo sie sich gemäss vorliegenden Akten seither aufhalten, offenbar entziehen konnten. Etwas Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 4.4 Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden E-3834/2010 muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies umso weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. 4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus E-3834/2010 verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3834/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10