Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3828/2011 Urteil v om 2 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E:_______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
E3828/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 2. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 8. März 2011 nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 21 März 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens – wo ihre Fingerabdrücke registriert worden waren – für die Behandlung des Asylverfahrens gewährt hatte, dass die Beschwerdeführenden dabei vorgebracht hatten, sie möchten lieber nicht nach Italien zurückkehren sondern gerne in der Schweiz bleiben, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVerordnung, nachfolgend DublinIIVO) anzuwenden, dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die DublinIIVO ersucht habe, und Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen habe, womit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens am 28. Juni 2011 an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
E3828/2011 könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 28. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folgen eines Nichteintretens gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Fall einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Datum Poststempel; ergänzt durch eine Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 8. Juli 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu behandeln, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2011 festhielt, die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Vorschusspflicht würden abgewiesen, und die Beschwerdeführenden aufforderte innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen, dass die Beschwerdeführenden innert Frist den Kostenvorschuss leisteten,
E3828/2011 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe 29. Juli 2011 darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer kürzlich operiert worden sei, diesbezüglich einen Arztbericht in Aussicht stellten und auf die menschenunwürdigen Umstände in Italien hinwiesen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche ein der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
E3828/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen am 12. Februar 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreisten (vgl. Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac) und das BFM unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an diesen Staat gestellt hat, dass diese Aufforderung bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist (so genannte Verfristung), dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, der für die Prüfung ihres Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel einerseits gesundheitliche Probleme (bevorstehende Operation des Beschwerdeführers) geltend machen, aufgrund derer es der Familie nicht möglich sei, die Schweiz fristgerecht zu verlassen, dass andererseits vorgebracht wird, die Familie mit drei Kindern würde in Italien "auf der Strasse landen" und es sei damit zu rechnen, dass Italien die Beschwerdeführenden nach Syrien ausschaffe, dass gemäss Akten und den einschlägigen Bestimmungen der DublinII VO Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist,
E3828/2011 dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zur Situation der Asylsuchenden in Italien geäussert und dabei jeweils festgestellt hat, dass sich diese zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass die Überführung der Beschwerdeführenden nach Italien im Rahmen des DublinVerfahrens damit grundsätzlich zumutbar ist, zumal sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzig ausgeführt hatten, sie möchten ihr Asylverfahren lieber in der Schweiz durchlaufen, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtmittel und in den späteren ergänzenden Eingaben mit keinem Wort ausführen, welcher Art die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei, dass der mit der Beschwerde eingereichten Terminbestätigung des Kantonsspitals Olten nicht zu entnehmen war, der Beschwerdeführer sei per 11. Juli 2011 zu einer "Operation" aufgeboten worden (vgl. Beschwerde S. 1), zumal dem Kurzbrief auch keinerlei Hinweise auf individuelle, beispielsweise nahrungsmässige, Vorbereitungen des Patienten zu entnehmen waren, dass auch in der Eingabe vom 29. Juli 2011 die Operation zwar erwähnt aber nicht mit einem Arztzeugnis belegt wird, ein solches zwar in Aussicht gestellt wird, indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und von ihnen zumindest erwartet werden kann, dass sie angebliche
E3828/2011 Gesundheitsbeschwerden geltend machen und konkret umschreiben (vgl. BVGE 2009/50 E.10), dass dies umso mehr gelten muss, wenn eine (durch einen Rechtsbeistand vertretene) betroffene Person sich – wie vorliegend – bereits in ärztlicher Behandlung befindet und sich angeblich einer Operation unterziehen musste und somit medizinische Befunde vorliegen müssen, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre nötigenfalls auch in Italien möglich und erhältlich zu machen, dass diesbezüglich auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie), dass die konkrete Übergabe von medizinisch Behandlungsbedürftigen an den gemäss DublinIIVO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen EUStaats durch die zuständigen Vollzugsbehörden des Bundes (DublinOffice des BFM) und des Aufenthaltskantons durch geeignete Absprachen mit den Partnerbehörden des DublinZielstaats erleichtert werden kann, was aber ebenfalls voraussetzt, dass die betroffene Person kommuniziert und dokumentiert, an welcher Erkrankung sie leide, dass im Übrigen die schweizerischen Vollzugsbehörden den Grundsatz der Einheit der Familie ebenso zu beachten haben wie eine allfällige medizinisch bedingte, vorübergehende Reiseunfähigkeit, insbesondere nach einem ärztlichen Eingriff, dass nach dem Gesagten bei der heutigen Aktenlage aber kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte bis zum Ablauf der in der BFMVerfügung genannten Überstellungsfrist (28. Dezember 2011) nicht reisefähig sein, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, und das BFM
E3828/2011 nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu verrechnen und bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E3828/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: