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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2010 E-3826/2006

25 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,389 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Mai...

Texte intégral

Abtei lung V E-3826/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Mai 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3826/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 9. April 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum/EVZ) B._______ vom 14. April 2004 sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. April 2004 machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und der Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei in der Ukraine als Tochter eines ukrainischen Vaters sowie einer russischen Mutter geboren. Sie besitze indessen keine dieser Staatsangehörigkeiten; sie habe lediglich sowjetische Reisepässe besessen. Nach dem Abitur habe sie im September 1982 die Ukraine verlassen, um in C._______ Volkswirtschaft zu studieren. Nach dem Diplom im Jahre 1987 sei sie von der Hochschule nach D._______, Russland, geschickt worden, wo sie in einem (...) gearbeitet habe. Sie habe nach Moskau zurück gewollt und habe, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, von 1988 bis 1994 auf Baustellen und anschliessend für ein Jahr als (...) an einer (...) Primar- und Sekundarschule sowie an der Universität in C._______ gearbeitet. Im Jahre 1991 sei ihre Mutter gestorben. Nach dem Tod der Mutter habe sie ihren Vater, ihre Schwester und ihre Grossmutter nach C._______ geholt. Ihr Studium in (...) an der Universität C._______ habe sie 1997 mit einem Diplom abgeschlossen. In Russland habe sie dann Mühe gehabt, eine geregelte Arbeit zu finden. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1999 und dem Tod ihrer Grossmutter habe sie nicht mehr länger in Russland bleiben, sondern ins Ausland gehen wollen. Da es für sie am einfachsten gewesen sei, ein Visum für Tschechien zu erhalten, habe sie sich im Jahr 2001 nach Prag begeben, wo sie mit (...) ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Im November 2002 habe sie vergeblich versucht beim russischen Konsulat eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Wenig später habe sie einen Mann aus (...) O._______ kennen gelernt, welcher ihr angeboten habe, ihr bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu helfen. Er habe ihr erklärt, er habe für sie bei der Ausländerbehörde 600 Dollar bezahlt und sie könne diese Schulden später als Barfrau oder Kellnerin in einem Restaurant abarbeiten. Dieses Restaurant habe sich ausserhalb von Prag, in E._______, befunden und sie habe erst dort bemerkt, E-3826/2006 dass es sich in Wahrheit um ein Bordell gehandelt habe. Sie habe aber nicht mehr zurück gekonnt, da sie bei O._______ ihre Schulden habe abarbeiten müssen und er ihren sowjetischen Reisepass sowie ihren sowjetischen Inlandpass behalten habe. Zudem habe sie immer noch gehofft, er könne die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bewirken. In diesem Bordell in E._______ habe sie von Anfang Dezember 2002 bis Anfang Februar 2003 gearbeitet. Sie sei dann weiter an G._______, den Besitzer eines Bordells in F._______, Tschechien, verkauft worden, wo sie bis zum 8. April 2004 gearbeitet habe. Am Abend des 8. April 2004 habe G._______ sie und zwei andere osteuropäische Frauen aufgefordert, in einen Kleinbus zu steigen und behauptet, sie würden zu Kunden in ein Hotel gebracht. Sie habe im Bus, betäubt durch Alkohol, geschlafen und als sie aufgewacht sei, habe sie anhand der Strassenschilder bemerkt, dass sie sich im Ausland befinde. Der Fahrer habe ihr erklärt, dass sie an ein Bordell in H._______ verkauft worden seien und er sie dort hinbringe. Als sie bei einer Raststätte, vermutlich in der Schweiz, die Toilette habe benutzen dürfen, sei ihr die Flucht durch einen Hinterausgang der Raststätte gelungen. Ein Reisebus habe sie mit nach Zürich genommen. Von Zürich aus sei sie dann per Anhalter weiter nach Kreuzlingen gelangt. Sie fürchte um ihr Leben, da der Bordellbesitzer G._______ gedroht habe, er würde jede von ihm fliehende Frau umbringen. Zudem schulde sie G._______ noch Geld. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, da sie keine Papiere besitze und sie der Ansicht sei, die russische und westukrainische Mafia hätten die tschechische Polizei in der Hand. Bei den Befragungen reichte sie ihre Geburtsurkunde sowie ihr am 13. Juni 1997 von der (...) Staatlichen Universität ausgestelltes Diplom (...) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. April 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren und Hinweise auf eine Verfolgung nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2004 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die E-3826/2006 Vorinstanz. Dabei reichte sie ihren sowjetischen Auslandpass in Kopie zu den Akten. B. B.a Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFF mit Verfügung vom 27. Mai 2004 - eröffnet am 1. Juni 2004 - die Verfügung vom 23. April 2004 auf, wobei sie Erstere durch Letztere ersetzte. Dabei stellte es fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 schrieb die ARK die Beschwerde vom 23. April 2004 wegen Wegfalls des Anfechtungsobjekts (BFF-Verfügung vom 23. April 2004) als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung 27. Mai 2004 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der ARK erheben und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In formeller Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin zwei deutschsprachige Internet-Berichte zur Prostitution in F._______ sowie die Kopie eines Schreibens der Schwester der Beschwerdeführerin aus C._______ vom 24. Mai 2004 mit englischsprachiger Übersetzung zu den Akten reichen. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin Innere Medizin FMH, Zürich, vom 8. Juli 2004 zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, setzte eine Frist zur Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels in eine Amtssprache an, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-3826/2006 F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung des Schreibens ihrer Schwester und am 11. Februar 2005 mehrere Beweismittel zu Menschenhandel und psychiatrischer Versorgung in Russland in englischer und russischer Sprache mit deutscher Übersetzung ein. Am 15. März 2005 liess sie einen Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 24. Februar 2005 und mit Eingabe vom 10. Mai 2005 ein Resumé der PUK vom 6. Januar 2005, einen Austrittsbericht der PUK vom 10. März 2005 sowie einen EEG-Bericht von Dr. med. J._______, Spezialarzt Neurologie, Zürich, vom 7. April 2005 zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2006 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin Frist bis zum 11. Oktober 2006 zur Einreichung eines aktuellen, umfassenden ärztlichen Berichts. Nach Fristerstreckung reichten lic. phil. K._______, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, ihren Bericht vom 19. Oktober 2006, welchem zwei bereits eingereichte Austrittsberichte der PUK vom 10. März 2005 und 5. April 2006 beilagen, zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Austrittsbericht der PUK vom 16. Februar 2007, einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums M._______ vom 30. September 2008, eine Arbeitsbestätigung der Stiftung für psychisch Behinderte N._______ vom 30. Oktober 2008 sowie ein Schreiben von K._______ vom 1. Oktober 2008 mit Telefonnotizen über eine Anfrage bei einer russischen Juristin zu Fragen einer psychiatrischen Behandlung in Moskau zu den Akten reichen. I. Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels insbesondere zur Verfügbarkeit von und zum Zugang zu psychiatrischer Versorgung und Nachbetreuung für die Beschwerdeführerin in Russland zu äussern. E-3826/2006 Nach gewährter Fristverlängerung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm das BFM am 27. April 2009 zu den eingereichten Arztzeugnissen und der Frage der Behandlungsmöglichkeiten in Russland Stellung. J. Mit Replik vom 22. Mai 2009 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dieser lagen die Kopie eines Berichts des UN-Komitees gegen Folter vom 6. Februar 2007 sowie zwei Internet-Berichte von „Radio Free Europe“ vom 29. Januar 2009 und 26. März 2009 über Zwangseinweisungen bei. K. Auf die am 24. Juli 2009 verfügte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, innert Frist einen aktuellen Arztbericht über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen, reichte der Rechtsvertreter nach Fristerstreckung am 21. August 2009 (Poststempel) fristgerecht einen Arztbericht von lic. phil. K._______ und Dr. med. L._______ vom 17. August 2009 samt Kopien der bereits früher eingereichten Berichte des Psychiatriezentrums M._______ vom 30. September 2008, der PUK vom 16. Februar 2007 sowie des Schreibens von lic. phil. K._______ vom 1. Oktober 2008 ein. L. Mit Schreiben vom 2. September 2009 lud die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, eine Kostennote einzureichen. Dem kam dieser - vorab mit Telefax vom 3. September 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) - nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 E-3826/2006 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere E-3826/2006 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass es ihr zumutbar und möglich sei, sich um einen neuen russischen Reisepass zu bemühen angesichts der Tatsache, dass sie im Jahre 2001, als sie mit einem russischen Visum nach Tschechien übersiedelte, offenbar über einen russischen Pass verfügt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie russische Staatsangehörige sei. Zu ihren Asylvorbringen führte es sodann aus, sie habe keine Probleme mit den russischen Behörden geltend gemacht, weshalb sie keine begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Russland habe. Weiter habe sie bezüglich ihres Aufenthalts in Tschechien keine Probleme mit den tschechischen Behörden, sondern eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht. Eine solche sei jedoch nur asylrelevant, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Da die Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige der Verfolgung durch Dritte in Tschechien entgehen könne, indem sie nach Russland zurückkehre, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch Dritte ausgegangen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht bestritten, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Wenn jedoch die Vorinstanz von einer Gefahrensituation in Tschechien ausgehe und erkläre, sie (die Beschwerdeführerin) müsse nicht dorthin zurückkehren, stelle sich die Frage, inwieweit sie in Russland gefährdet sei. Dazu sei aber der angefochtenen Verfügung nichts zu entnehmen. Sie habe ihren sowjetischen Reisepass ihrem Zuhälter O._______ abgeben müssen und in diesem sei auch ihre Wohnadresse in Russland aufgeführt. Sie habe deshalb begründete Furcht, die Frauenhändler könnten sie auch in Russland verfolgen. Zudem hätten die Zuhälter in Tschechien mehrfach erklärt, eine Flucht sei strengstens verboten und würde mit einer Tötung bestraft. In der Beschwerde wird kritisiert, die Befragung sei nicht vollständig gewesen, da Fragen zur konkreten Gefährdungssituation bei einer allfälligen Rückkehr nach Tschechien, die Ukraine oder Russland nicht E-3826/2006 gestellt worden seien. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, um ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, hätten Unbekannte mehrfach ihre Schwester kontaktiert. Sowohl in Russland als auch in Tschechien werde den Opfern von Frauenhandel der erforderliche Schutz nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin werde als Opfer von Frauenhandel im Fraueninformationszentrum in Zürich betreut. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. In der Beschwerde wird die russische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Da die Beschwerdeführerin diese Staatsangehörigkeit als Tochter einer russischen Mutter besitzt und auch über entsprechende Identitätspapiere verfügte, ist von einer russischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Da sie eine Verfolgung durch private Dritte in Tschechien und Russland geltend macht, ist zu prüfen, ob sie sich allfälligen Nachstellungen durch tschechische Menschenhändler bei einer Rückkehr nach Russland wirksam zur Wehr setzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die russischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Russland verfügt über einen gut ausgebauten Polizeiapparat und ist in der Lage und auch willens, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, auch Russland würde den Opfern von Frauenhandel den erforderlichen Schutz nicht gewähren, denn auch nicht und macht insbesondere auch nicht geltend, sie habe bei den russischen Behörden bereits erfolglos um Schutz vor tschechischen Frauenhändlern gesucht. Es wäre ihr deshalb zuzumuten, sich bei allfälligen Nachstellungen durch tschechische Menschenhändler in Russland bei den russischen Behörden um Schutz zu bemühen. Auch wenn ihre Schwester tatsächlich, wie vorgebracht, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drohanrufe erhalten haben sollte, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem über fünf Jahre zurückliegenden Drohanruf von Mitte Mai 2004 keine weiteren Vorkommnisse wie Bedrohungen der Schwester geltend gemacht hat. Um sich allfälligen künftigen asylrelevanten Nachteilen zu entziehen, könnte die Beschwerdeführerin sodann ihren Wohnsitz in einen anderen Teil Russlands verlegen. E-3826/2006 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über eine Fluchtalternative in ihrem Heimatland verfügt und dort vor der geltend gemachten Verfolgung in Tschechien hätte Zuflucht nehmen können beziehungsweise vor allfälligen künftigen Nachstellungen durch ihren früheren Zuhälter Schutz finden könnte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Das Vorliegen von Schutz im Heimatland führt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, E-3826/2006 Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter E. 6 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., beide noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde). 6.2 Bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist im Folgenden insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, auch vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und der Frage eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in Moskau zu prüfen. Damit die Zumutbarkeit bejaht werden kann, muss es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 6.3 Die Beschwerdeseite führte in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben gegen einen Wegweisungsvollzug ihre gesundheitliche Situation und Behandlungsnotwendigkeit an sowie die fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Russland. Hierzu wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht. 6.4 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug als zumutbar. In der Vernehmlassung äusserte sie sich dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte psychiatrische Versorgung in Russland gewährleistet sei. So habe sie aufgrund der Abschaffung des Propiska-Systems im Jahr 1993 und der stattdessen erfolgten Einführung der Registrierung am Wohnort die Möglichkeit, sich wieder in Moskau zu registrieren. Die Registrierung sei nicht an einen Arbeitsplatz ge- E-3826/2006 bunden, vorausgesetzt werde lediglich ein ständiger Wohnsitz, der mittels eines Mietvertrages belegt werden könne. Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt könne eine temporäre Registrierung über das Krankenhaus erfolgen. Da die Beschwerdeführerin in Moskau gewohnt habe, sei somit eine erneute Registrierung in Moskau möglich und damit der Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet, der auch die Behandlung psychischer Beschwerden umfasse. 6.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich zu den Zuständen der Psychiatrie in Russland zu äussern, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin verunmöglichten. So weise das UN-Komitee gegen Folter in seinem Bericht vom 6. Februar 2007 auf die unangemessenen Lebensbedingungen in der russischen Psychiatrie hin, die unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkäme. Zudem würden psychiatrische Krankenhäuser auch heute noch als Instrument gegen politisch Andersdenkende missbraucht, wie Berichten von „Radio Free Europe“ über Zwangseinweisungen von Kremlkritikern zu entnehmen sei. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei nicht nur wegen der unzulänglichen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten, wobei der Beschwerdeführerin zudem die finanziellen Mittel zur Behandlung in Russland fehlten, unzumutbar, sondern auch wegen des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes und der nicht vorhandenen Möglichkeiten der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung. 6.6 Aus den Arztberichten lässt sich folgender Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entnehmen: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2004 in psychotherapeutischer Behandlung. Zuerst begab sie sich am 14. Mai 2004 in hausärztliche und psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I._______. Diese diagnostizierte im Arztbericht vom 8. Juli 2004 rezidivierende depressive Episoden bei schwerer und anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie mittelschweres Untergewicht und verschrieb der Beschwerdeführerin das Antidepressivum Triptizol bei ein bis zwei therapeutischen Sitzungen pro Woche. Die Hausärztin erachtete die Überweisung zur fachärztlichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nach Stabilisierung der sozialen Situation als angezeigt. Seit dem 14. September 2004 wird die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer hausärztlichen Betreuung bei I._______ von K._______ und L._______ psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt (siehe Arztzeugnis vom 19. Oktober 2006). Sie musste drei Mal wegen E-3826/2006 Suizidversuchen beziehungsweise starker Suizidalität in der PUK Zürich stationär behandelt werden, zuerst vom 8. Dezember 2004 bis 25. Februar 2005, wobei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen und zwanghaften Symptomen (ICD-10: F33.3) bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation, Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0), der Verdacht auf eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung und der Status nach Suizidversuch am 5. Dezember 2004 und 7. Dezember 2004 diagnostiziert wurden (siehe Resumé der PUK vom 6. Januar 2005). Die zweite Hospitalisation erfolgte vom 3. Februar 2006 bis 30. März 2006. Der letzte stationäre Aufenthalt erfolgte vom 16. November 2006 bis 24. Januar 2007. Bei der zweiten und dritten stationären Behandlung lautete die Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig diesmal eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) mit Suizidgedanken. Zugleich wurde ihr der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich-vermeidenden und schizoiden Zügen (ICD-10: F62.8) nach anhaltender psychosozialer Belastungssituationen sowie traumatisierender Erfahrungen attestiert, Status nach Suizidversuch am 5. Dezember 2004 und 7. Dezember 2004, und der schädliche Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1), Alkohol, Sedativa, Neuroleptika (siehe Austrittsberichte der PUK vom 15. April 2006 und 16. Februar 2007). Anschliessend besuchte die Beschwerdeführerin eine Tagesklinik vom 6. August 2007 bis zum 10. September 2008, wo sie an einem umfassenden Therapieprogramm teilnahm (siehe Bericht der Tagesklinik vom 30. September 2008). Seit dem 21. April 2008 arbeitet sie in einer Werkstatt der Stiftung für psychisch Behinderte an einem Industriearbeitsplatz, bis zum 17. August 2008 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent (15 Wochenstunden), seit dem 18. August 2008 zu 100 Prozent (30 Wochenstunden) (vgl. Bestätigungsschreiben der Stiftung für psychisch Behinderte, N._______, vom 30. Oktober 2008). Ihre behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten K._______ und L._______ diagnostizierten im Arztbericht vom 19. Oktober 2006 und zuletzt am 17. August 2009 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine schwere chronifizierte depressive Episode mit teilweise psychotischer Symptomatik (ICD-10: F33.3) und Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.9). Am 17. August 2009 wurden zudem Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2) attestiert. Sie wird weiterhin ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Es sei zwar, heisst es im Bericht vom 17. E-3826/2006 August 2009, durch den Aufenthalt in der Tagesklinik und durch die Arbeit in der Werkstatt eine leichte Stabilisierung eingetreten, aber sie leide noch immer an einer schweren depressiven Störung mit bisweilen wiederkehrenden Suizidgedanken, sie sei instabil und habe Zwangsgedanken und -handlungen. Sie nehme aktuell die Medikamente Lamictal, Solian, Seroquel, Temesta und Stilnox ein. Prognostiziert wird, dass sie wegen der weitgehenden Chronifizierung der psychiatrischen Erkrankung auch in Zukunft eine medikamentöse und engmaschige psychotherapeutische Begleitung benötige sowie gleichzeitig eine regelmässige Tagesstruktur in einer betreuten Einrichtung. Eine Wiederherstellung der vollständigen psychischen Gesundung sei unwahrscheinlich. Die behandelnden Ärzte halten eine Rückkehr ins Heimatland aus psychiatrischer Sicht für unzumutbar. Eine medikamentöse und psychiatrische Weiterbehandlung sei in Russland nicht gegeben, dies hätten die ärztlichen Abklärungen ergeben. Bei einer Rückkehr und gleichzeitigem Fehlen der Medikamente und Psychotherapie müsse mit einer Exazerbation der Symptome gerechnet werden und ohne entsprechende Behandlung sei ein Suizid sehr wahrscheinlich. 6.7 Der Wegweisungsvollzug wird aus folgenden Gründen für unzumutbar erachtet: Vorab ist dem BFM zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, sich in Moskau wieder registrieren zu lassen. Das „Propiska“-System (gemäss dem sich jeder sowjetische Bürger beim Innenministerium eine Aufenthaltsgenehmigung holen musste, um sich an einem bestimmten Ort ansiedeln zu dürfen) wurde, wie von der Vorinstanz angeführt, im Jahr 1993 durch ein Registrierungssystem am gegenwärtigen Aufenthaltsort ersetzt, weshalb die Polizeibehörden somit im Gegensatz zur Handhabung beim früheren „Propiska“-System nicht mehr ermächtigt sind, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren. Zur Legalisierung ihres Aufenthalts in Moskau müsste sie per Mietvertrag oder einem ähnlichen Dokument ihren Wohnsitz in Moskau oder das Vorhandensein von Verwandten vor Ort nachweisen. Da sie dort zuletzt ihren Wohnsitz hatte und auch ihre Schwester nach wie vor an der gleichen Adresse wohnt (vgl. act. A1, S. 2), könnte sie sich wieder in Moskau registrieren lassen. E-3826/2006 Durch die Registrierung und die staatliche Finanzierung psychiatrischer Behandlungen hätte sie gesetzlich auch Anspruch auf soziale Leistungen am Wohnort (vgl. Schweizerische Flüchtligshilfe [SFH], Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Bern, 20. April 2009, S.3), wie eine kostenlose stationäre Behandlung in einer Klinik. Auch war die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Jahr 1991 wegen Depressionen in stationärer Behandlung in Moskau. Allerdings ist die in der russischen Verfassung versprochene kostenlose Gesundheitsversorgung in der Realität nicht garantiert. Wegen der Unterfinanzierung des russischen Gesundheitswesens müssen zahlreiche Leistungen wie Medikamentenkosten selbst erbracht werden (vgl. Country of Return Information Project. Country Sheet Russia, November 2008). Zudem ist der Patient in der Praxis wegen der verbreiteten Korruption im öffentlichen Sektor des Öfteren genötigt, unter der Hand Zuzahlungen zum Erhalt verschriebener Medikamente zu leisten (vgl. Wall Street Journal, Russia’s health care is crumbling, 13. Februar 2004). Auch verhält es sich nach gerichtsinternen Informationen mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin nach Ansicht ihrer Ärzte auf absehbare Zeit weiter benötigt, derart, dass diese in ihrem Heimatland, sofern vorhanden, nicht frei in einer ambulanten Behandlung erhältlich sind. Kostenlos abgeben werden in der Regel ohnehin nur billige Medikamente (vgl. Mental Health Atlas, Russian Federation, Mai 2005). Gemäss den sie schon über Jahre behandelnden Therapeuten benötigt die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den verabreichten Medikamenten, die sie wahrscheinlich zum grossen Teil selber finanzieren müsste - eine engmaschige ambulante Betreuung mit entsprechender Tagesstruktur. Der Zugang zu einer derartigen engmaschigen ambulanten Betreuung ist schon allein deshalb fraglich, weil die psychiatrische Versorgung im Wesentlichen in staatlichen Einrichtungen, nicht privaten Praxen erfolgt, wobei diesen noch ein aus der Sowjetzeit übernommener Ansatz nachgesagt wird und geschätzt wird, dass hunderttausende Personen mit seelischen oder geistigen Behinderungen lebenslänglich in den Institutionen untergebracht sind (vgl. Homepage des „Mental Disability Advocacy Center“ zu Russland: www.mdac.info/en/russia). Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin die dringend benötigte regelmässige Tagesstruktur durch die Ausübung einer Beschäftigung in einer betreuten Einrichtung, wie sie sie in der Stiftung für psychisch Behinderte in N._______ ausübt, in Russland nicht zur Verfügung. Nach gerichtsinternen Informationen gibt es in Russland stattdessen E-3826/2006 einige wenige Krankenhäuser mit einer Art „Fabrikarbeitsplatz“. Für die dort geleistete Arbeit bekommen die Patienten allerdings nur etwa dreissig Prozent ihres Lohnes, den Rest behält das betreffende Krankenhaus. Noch häufiger werden Patienten in den russischen Krankenhäusern aber für Reinigungsarbeiten oder ähnliches ohne Bezahlung herangezogen. Würde die Beschwerdeführerin lediglich Medikamente im Heimatland erhalten, ohne eine regelmässige ärztliche Betreuung, so bestünde zudem angesichts ihrer Suchtproblematik (vgl. Austrittsbericht der PUK vom 16. Februar 2007) und der Suizidversuche mit Tabletten (vgl. Resumé vom 6. Januar 2005) auch die Gefahr eines erneuten Suizdversuches mittels Tablettenmissbrauchs. Es ist zu betonen, dass ihre behandelnden Ärzte die Verschlechterung des Gesundheitszustands und möglichen Suizids bei einer Rückkehr ins Heimatland ohne die entsprechende medikamentöse und psychiatrische Weiterbehandlung im Heimatland befürchten. Zwar wurde die Beschwerdeführerin schon in Russland wegen Depressionen Anfang der neunziger Jahre behandelt, empfand diese allerdings als unzureichend (vgl. Arztzeugnis von I._______ vom 8. Juli 2004). Auch ist davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Russland durch die traumatischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des Frauenhandels in Tschechien noch weiter verschlechtert hat (vgl. zur weiteren Traumatisierung auch Arztbericht von K._______ und L._______ vom 19. Oktober 2006). Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland wegen des Verlusts ihrer Angehörigen und der Überforderung mit der Erziehung der jüngeren Schwester Depressionen erlitten hat und wegen der traumatischen Erlebnisse keine Perspektive mehr in Russland gesehen hat (vgl. Resumé der PUK vom 6. Januar 2005). Es mangelt der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts der Angehörigen auch an einem tragfähigen sozialen Netz im Heimatland. Zwar lebt ihre jüngere Schwester nach Aktenstand nach wie vor in Moskau. Allerdings kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihr diese die finanzielle und auch ausreichende moralische Unterstützung gewähren könnte; die benötigte therapeutische Behandlung könnte sie jedenfalls nicht ersetzen. Zuletzt war das Verhältnis zur jüngeren Schwester auch dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin deren Erziehung nach dem Tod der Mutter als schwere und konfliktreiche Belastung empfunden hat (vgl. Arztzeugnis von I._______ vom 8. Juli E-3826/2006 2004). Auch scheint sie zu ihr kaum noch Kontakt zu haben. In den Gesprächen mit den sie behandelnden Ärzten erwähnte sie denn auch nicht, ihre Schwester zu vermissen bzw. mit dieser in Kontakt zu stehen. Den Akten ist als letzter Kontakt ein Brief der Schwester vom 25. Mai 2004 mit der Schilderung der Bedrohungen zu entnehmen. Ferner darf angesichts ihrer weitgehenden chronischen Erkrankung bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich im Heimatland selbständig eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zwar geht sie mittlerweile für 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung in einer (geschützten) Werkstatt für psychisch Behinderte nach, allerdings sieht sie sich nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre ungewisse finanzielle Situation scheint sie zu belasten (vgl. Austrittsbericht der PUK vom 16. Februar 2007). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als unzumutbar. 6.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; für den Rest ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber weiterhin nach der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E-3826/2006 8.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Der in der Kostennote vom 3. September 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 935 Minuten (entspricht 5,58 Stunden) sowie die Auslagen von Fr. 95.50 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.-- bewegt sich im Rahmen des Art. 10 Abs. 2 VGKE. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4'294.69 (inkl. MWSt). Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'147.35 (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3826/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2004 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'147.35 (inkl. MWSt) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 19

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