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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 E-3825/2009

18 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,653 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-3825/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3825/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) Juni 2006 verliess und über China und Russland in die Schweiz einreiste, wo er am (...) Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er das Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am (...) Januar 2007 verliess und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Folge mit Verfügung vom 10. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am (...) August 2008 erneut in die Schweiz einreiste und er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein weiteres Asylgesuch stellte, dass am 9. September 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ stattfand und der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei mongolischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er als Offizier beim Militär gearbeitet habe und auf dem Militärgrenzstützpunkt in der Nähe von D._______ stationiert gewesen sei, dass er am (...) Juni 2006 zusammen mit zwei Kameraden auf Grenzpatrouille gewesen sei, als sich von der chinesischen Seite her unbekannte Personen der mongolischen Grenze genähert hätten, dass chinesische Soldaten das Feuer auf die Grenzgänger eröffnet und diese getötet hätten, als diese in Richtung der mongolischen Grenze gerannt seien, dass er selbst das Feuer auf die chinesichen Soldaten eröffnet habe, E-3825/2009 da diese sich unbefugterweise im so genannten „Niemandsland“ aufgehalten hätten, dass er zwei der Soldaten getroffen habe und diese umgefallen seien, worauf sich die anderen Soldaten mit ihren Fahrzeugen zurückgezogen hätten, dass er dem Vorgesetzten seines Stützpunktes Meldung über den Vorfall erstattet habe und es am (...) Juni 2006 zu einem Treffen zwischen der mongolischen und der chinesischen Seite gekommen sei, dass er zwei oder drei Tage später zum Zentrum in das Dorf D._______ beordert und dort von der Staatsanwaltschaft zum Zwischenfall befragt worden sei, dass der Staatsanwalt ihm keine Vorwürfe gemacht und in der Folge auch keine Anklage gegen ihn erhoben habe, dass die beiden anderen am Vorfall beteiligten Soldaten kurze Zeit später unter misteriösen Umständen umgekommen seien, dass er selbst am (...) oder (...) Juni 2006 von Unbekannten verprügelt und verletzt worden sei, dass er sich geweigert habe, sich im Spital behandeln zu lassen, da er befürchtet habe, dass man ihn – wie seinen Kameraden – dort umbringen würde, dass er sich zu Hause aufgehalten habe und zwei Kameraden ihn dort gepflegt hätten, dass er vermute, die Chinesen würden hinter dem Überfall stecken und diese ihn umbringen wollten, dass er das Militärzentrum am (...) Juni 2006 verlassen habe und über China nach Russland geflohen sei, wo man ihn während fünf Monaten inhaftiert habe, dass er am (...) Dezember 2006 auf freien Fuss gesetzt und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, worauf er sich in die Schweiz begeben und hier am (...) Dezember 2006 ein erstes Asylgesuch gestellt habe, E-3825/2009 dass er die Schweiz am (...) Januar 2007 in Richtung Schweden verlassen und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er im Dezember 2007 von den schwedischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten habe und auch die dagegen erhobene Beschwerde im Juni 2008 abgewiesen worden sei, dass er Schweden mit dem Auto verlassen habe und in der Nacht vom (...) auf den (...) August 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht in die Mongolei zurückkehren könne, da der Grenzkonflikt noch nicht verjährt sei und er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Flucht als Deserteur bezeichnet würde, dass sein Vater vor kurzem gestorben sei und die übrigen Familienmitglieder (Mutter, Bruder) sich in Schweden aufhalten würden, weshalb er im Heimatstaat über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, welches ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein könne, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass sich aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass es ihm schliesslich nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, E-3825/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an das BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3825/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, E-3825/2009 dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid damit begründet, aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution), dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht zieht und erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdigen, dass vorliegend eine Motivsubstitution zulässig ist, zumal das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von E-3825/2009 Art. 29 AsylG durchgeführt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG sowie EMARK 2003 Nr. 27 E. 4g S. 181), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass insbesondere der Tatbestand der Desertion nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, sondern nur dann asylrechtlich relevant ist, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens im Heimatstaat mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (relativer Malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist (absoluter Malus; vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 31 f.), dass der Beschwerdeführer sodann nicht vorbringt, die im Heimatstaat drohende Strafe für die begangene Desertion falle aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe diskriminierend höher aus oder sei an sich unverhältnismässig hoch, dass vorliegend auch keine Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG ersichtlich sind, dass auch die äusserst knapp gehaltene Rechtsmitteleingabe nichts enthält, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung in seinem Heimatstaat zu widerlegen, E-3825/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-3825/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über eine gute schulische Ausbildung verfügt (vgl. Vorakten des BFM B1/9 S. 2) und er nach wie vor Kontakt zu Freunden im Heimatstaat unterhält (vgl. Vorakten des BFM B18/16 S. 4), welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3825/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Marco Abbühl Versand: Seite 11

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