Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3823/2019
Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019.
E-3823/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. März 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersuchte A._______ handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM um die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. Seinem Gesuch waren das Original eines kirchlichen Heiratszertifikats, zwei Passfotografien und Kopien des Flüchtlingszertifikats B._______ aus C._______ beziehungsweise ihrer Identitätskarte beigelegt. C. Am 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gestützt auf konkrete Fragen Stellung zur Ehegemeinschaft mit B._______ zu nehmen. D. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 12. April 2019 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Erteilung einer Einreisebewilligung. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs zu bewilligen. Prozessual ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechtsvertreterin.
E-3823/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3823/2019 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für den Familiennachzug und damit die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ seien nicht gegeben, weil es an einer der zentralen Voraussetzungen fehle; es sei nämlich nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat eine gelebte familiäre Beziehung unterhalten hätten. Dem eingereichten Heiratszertifikat sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer B._______ am (…) kirchlich geheiratet habe. Selbst wann man von der Echtheit dieser Urkunde ausgehe, was nicht auf der Hand liegen würde, sei dies jedoch für die Familienzusammenführung nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorliegenden Verfahren angegeben, ab dem Zeitpunkt der Hochzeit am (…) bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einem Zimmer im Haus seines Schwiegervaters gelebt zu haben. Dies widerspreche jedoch den Angaben, die der Beschwerdeführer im
E-3823/2019 Rahmen seines Asylverfahrens gemacht habe. Dort habe er nämlich angegeben, mit seinen Eltern, Geschwistern und einer Tante im Quartier D._______ in Asmara gelebt zu haben, dort auch geboren und aufgewachsen zu sein und sich, abgesehen von seiner Zeit im Militärdienst, bis zur Ausreise auch dort aufgehalten zu haben. Auf die Frage, wo B._______ lebe, habe er damals geantwortet, sie halte sich bei ihrer eigenen Familie in Asmara auf. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben zur Situation des letzten Kontaktes mit B._______ gemacht. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2019 habe er – abweichend von den Angaben im Asylverfahren – zu Protokoll gegeben, B._______ einen Tag vor seiner Ausreise zu Hause bei den Schwiegereltern getroffen, ihr jedoch nichts über seine Ausreisepläne erzählt zu haben. Im Asylverfahren habe er demgegenüber geäussert, zwei Tage vor Ablauf des Passierscheins zu einem Freund gegangen zu sein und dort die Nächte verbracht zu haben. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht wirklich eine Beziehung geführt hätten. Selbst wenn eine solche unterstellt werde, bestünden überdies erhebliche Zweifel daran, dass die Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer nach der Flucht aufrechterhalten worden sei. Während der Bundesanhörung vom 2. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe mit B._______ seit über zehn Monaten keinen Kontakt mehr gehabt und das letzte Mal mit ihr im Zug telefoniert, als er aus Italien in die Schweiz gekommen sei. Diese Angaben stünden im Widerspruch zur Darstellung in der Stellungnahme vom 12. April 2019, wonach er im Bundeszentrum E._______ – also während des laufenden Asylverfahrens – zweimal mit B._______ telefoniert habe, ein weiterer Kontakt jedoch schwierig gewesen sei, weil ihre Eltern wütend auf ihn gewesen seien und den Kontakt verhindert hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser letzteren Schilderung spreche auch, dass der Beschwerdeführer einen solchen Konflikt während des Asylverfahrens nie erwähnt habe. Die dadurch entstandenen Zweifel würden sich sodann erhärten, weil der Beschwerdeführer nach der Asylgewährung mehr als eineinhalb Jahre damit zugewartet habe, die Familienzusammenführung zu beantragen. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach unfreiwillig getrennte Familienangehörige die Zusammenführung so rasch wie möglich bewerkstelligen wollten. Nachvollziehbare Gründe für das lange Zuwarten seien nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wann B._______ die Ausreise aus Eritrea gelingen würde, sei nicht nachvollziehbar.
E-3823/2019 Insgesamt dränge sich deshalb der Verdacht auf, dass die angeblich seit der Heirat im (…) bestehende Ehegemeinschaft entweder gar nie existiert habe oder bereits vor längerer Zeit aufgegeben worden sei und nun lediglich vorgegeben werde, um B._______ die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen ein, auf seine Aussagen während des Asylverfahrens könne nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die ausführliche Anhörung habe in einer überaus angespannten Atmosphäre stattgefunden. Überdies seien in dieser Anhörung kaum Fragen zu seinen familiären Verhältnissen gestellt worden; soweit er dort überhaupt Angaben dazu gemacht habe, seien diese Aussagen mit seiner Darstellung im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens zu vereinbaren. Zwischen seinem Vater und seinem Schwiegervater sei die Heirat schon vereinbart worden, als er und seine Ehefrau noch Kinder gewesen seien. Weiter treffe zwar zu, dass es schwierig gewesen sei, den Kontakt mit seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten, solange diese noch in Eritrea gewesen sei. Diese Schwierigkeiten hätten einerseits mit ihrer zehnmonatigen Haft, anderseits mit den Eltern seiner Ehefrau zusammengehängt, die wütend gewesen seien und sich gegen die Ausreisepläne ihrer Tochter gesträubt hätten. Als seine Ehefrau Eritrea schliesslich verlassen habe, hätten sie den Kontakt sofort wiederaufgenommen. Auch habe er sofort seine Tante mütterlicherseits, die in Saudi-Arabien lebe, gebeten, seiner Ehefrau zu helfen nach C._______ auszureisen. Den Kontakt zu seiner Ehefrau habe sich nur in der Zeit als schwierig erwiesen, als sie sich noch in Eritrea aufgehalten habe. Danach hätten sie wieder regelmässig Kontakt zu einander gehabt. Sobald er gewusst habe, dass sich seine Frau in Sicherheit befinde, habe er das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt; es sei verständlich, dass er habe sicherstellen wollen, dass seine Ehefrau von einer allfälligen Einreisebewilligung sofort hätte Gebrauch machen können. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen. 6.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Rügen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit seiner während des Asylverfahrens getätigten Aussagen
E-3823/2019 nicht überzeugen. Schon prinzipiell haben seine dort getätigten Aussagen für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein besonderes Gewicht, hatten seine Aussagen in jenem Verfahren doch keine unmittelbare Relevanz für die Beurteilung des Asylgesuchs und war der Beschwerdeführer deshalb insoweit besonders unbefangen. Der Umstand, dass die befragende Person ihm während der ausführlichen Anhörung keine weiteren spezifischen Fragen zu seinem familiären Umfeld und zum Verbleib seiner Ehefrau gestellt hat, gibt seinen diesbezüglich spontan getätigten Aussagen zusätzliches Gewicht. Daran ändert nichts, dass die Anhörung nach Darstellung der Hilfswerksvertretung in einer angespannten Spannung stattfand. Der Beschwerdeführer ist auf seinen während der Anhörung getätigten Aussagen zu behaften. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit seinen Aussagen während des Asylverfahrens abgeglichen werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen. 6.2 Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Heiratsurkunde und der in sich stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu, davon auszugehen, dass dieser und B._______ kirchlich verheiratet sind und die Eheschliessung vor der Flucht des Beschwerdeführers, am 30. Mai 2014 stattgefunden hat. Jedoch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit B._______ vor seiner Flucht keine gelebte familiäre Beziehung führte, die ihm einen Anspruch auf Familienzusammenführung vermitteln könnte: Hervorzuheben sind die widersprüchlichen Darstellungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Wohnorts beziehungsweise des Wohnorts von B._______. Unter Heranziehung des Protokolls der einlässlichen Anhörung hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen, die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er mit B._______ – entgegen seiner Darstellung im vorliegenden Verfahren – vor seiner Flucht nie einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Denjenigen Textstellen der Befragungsprotokolle, in welchen seine Ehefrau überhaupt erwähnt wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass die von den Eltern arrangierte Eheschliessung am (…) erfolgt sei und seine Ehefrau bei ihren Eltern an einer anderen Adresse als er selbst gewohnt habe. Der Beschwerdeführer nannte sodann auch die Adresse, an welcher seine Ehefrau lebe, wobei er sich die Hausnummer nicht gemerkt habe (vgl. A16, F29 ff., F49 ff.).
E-3823/2019 6.3 Im eritreischen Kontext ist weder eine arrangierte Ehe noch ein getrennter Wohnsitz der Ehegatten ungewöhnlich. Ein solcher ergibt sich oftmals auch aus der Situation der Militärdienstpflicht des Ehemannes. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen und schliesst die Bewilligung des Familiennachzuges auch nicht per se aus. Jedoch ist der gemeinsame Wohnsitz das stärkste Indiz für eine nach aussen erkennbar gelebte Familiengemeinschaft. Sofern ein solcher nicht vorliegt braucht es andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Familiengemeinschaft in einem ihnen möglichen Rahmen leben und die eheliche Verbindung aufrechterhalten wird. 6.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss nach der Hochzeit weiterhin den Militärdienst in F._______ absolvierte und aus dem Nationaldienst direkt die Flucht erfolgte. Er reiste sodann bereits am 5. April 2015 aus, mithin 10 Monate nach der erfolgten Heirat. Seine Ehefrau spielte beim Vorbringen seiner Fluchtgründe keine Rolle. Der Beschwerdeführer macht überdies auch nicht geltend, dass seine Ehefrau nach seiner Desertion Probleme mit den Behörden gehabt habe. In der Anhörung vom 2. Dezember 2016 nach dem letzten Kontakt mit seiner Ehefrau gefragt, führte er aus, er habe das letzte Mal etwa 10 Monate zuvor telefonischen Kontakt mit ihr gehabt (A16, F56), das Verhältnis gestalte sich schwierig, da seine Frau «verärgert» gewesen sei und er an dieser Situation seiner Flucht aus dem Heimatstaat nichts ändern könne (A16, F57). In der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz in diesem Punkt im Übrigen nicht vorgeworfen werden. 6.5 Auch das lange Zuwarten des Beschwerdeführers nach dem positiven Asylbescheid des SEM von mehr als anderthalb Jahren kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Familienzusammenführung hatte. Sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, der zwischenzeitliche längere Kontaktabbruch mit B._______ sei nur den Umständen geschuldet (Inhaftierung nach einem erfolglosen Fluchtversuch, Widerstand der Eltern vom B._______), ist nicht plausibel. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und B._______ nach der Ausreise B._______s aus Eritrea den Kontakt zueinander sofort wieder gesucht und gefunden hätten. Die entsprechende Behauptung in der Beschwerdeschrift bleibt ohne jeden Beleg und widerspricht dem Vortrag im Asylverfahren.
E-3823/2019 6.6 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ sowie den Willen einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft auszugehen. 6.7 Die Voraussetzungen für den Einbezug B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ deshalb zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands von vornherein ausser Betracht. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3823/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou