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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2015 E-3807/2015

25 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3807/2015

Urteil v o m 2 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).

E-3807/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er die Reise in die Schweiz ausschliesslich damit begründete, er habe seiner hier lebenden kranken Mutter ein Niere spenden wollen, seine Spendereigenschaft sei aber bei der medizinischen Untersuchung verneint worden, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und Beigabe eines amtlichen Anwalts, Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, Erlass einer separaten Informationsverfügung für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 (Postaufgabe) einen zusammenfassenden Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. Juni 2015 zu den Akten reichte,

E-3807/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

E-3807/2015 dass in Dublin-Verfahren – bei dem es einzig um das Bestimmen des für die Behandlung des Asylverfahrens zuständige Staates geht – das Vorliegen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2 m.w.H.), weshalb auch auf das Rechtsbegehren Nr. 3 nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Tschechische Republik dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum (Nr. […]) ausgestellt hat, mit dem er am (…) 2015 in Polen eingereist ist, dass das SEM die tschechischen Behörden am 19. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO ersuchte und Tschechien diesem Gesuch am 3. Juni 2015 zustimmte, dass der Beschwerdeführer dem zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungspunkt der Visumserteilung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag (vgl. auch Beschwerde S. 2), das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Eltern des volljährigen Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und den Akten auch keine Hinweise auf ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik gegeben ist,

E-3807/2015 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik weise systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe gehört, dass Tschechien Asylsuchende "ohne Grund" in ihr Heimatland zurückschicke, und möchte zudem auch aus medizinischen Überlegungen in der Schweiz bleiben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

E-3807/2015 dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die tschechischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Gesundheitszustand des der Beschwerdeführers ihn im Fall einer Überstellung nach Tschechien einer konkreten Gefahr aussetzen oder diese gar Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass den bei den Akten liegenden Berichten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer seinerseits unter – ihm bisher offenbar nicht bekannten – Nierenbeschwerden (IgA-Nephropathie) leidet und bei ihm in der Schweiz auch Hepatitis C sowie gewisse mit dieser Infektion verbundenen Nebenerkrankungen (insbesondere Kryofibrinogenämie, positiver Quantiferon-Test) diagnostiziert wurden, dass Tschechien bekanntermassen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass das im aktuellsten Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. Juni 2015 beschriebene Krankheitsbild respektive die im Bericht als erforderlich bezeichneten Therapien und Kontrollen unter diesen Umständen einer Überstellung nach Tschechien nicht entgegenstehen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die tschechischen Behörden nötigenfalls in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren

E-3807/2015 werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und die diesbezüglichen Zusicherungen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 4), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass für die in der Beschwerde geforderte Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin festgehalten werden kann, dass den dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine solche Datenweitergabe enthalten, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und Rechtsverbeiständung) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-3807/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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