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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2015 E-3802/2014

10 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,279 mots·~16 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N 567 587

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3802/2014

Urteil v o m 1 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N (…).

E-3802/2014 Sachverhalt: A. Am 15. Mai 2011 (Posteingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 (eröffnet am 10. November 2013) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Da das schriftlich eingereichte Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen liesse, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Dem Beschwerdeführer würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.b Am 26. November 2013 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Stellungnahmen samt Kopien von fünf Geburtszertifikaten, zwei Flüchtlingsausweisen und eines Heiratsdokuments bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein. Sie machten dabei geltend, sie seien in Eritrea geboren und Mitglieder der [religiöse Gemeinschaft]. Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2008 als Fahrer Nationaldienst geleistet. Zudem habe er im Geheimen Bibelunterricht gegeben. Im Jahre 2008 sei er wegen seiner Religion festgenommen worden, wobei ihm am 15. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Wärters die Flucht gelungen sei. Er sei zusammen mit seiner Familie – die Beschwerdeführenden – in den Sudan geflüchtet, wo sie im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als Flüchtlinge registriert worden seien und vom 20. Januar 2009 bis März 2009 gelebt hätten. Wegen der ungenügenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und sauberem Wasser seien sie nach Khartum weitergereist. Indessen hätten sie dort weder arbeiten noch sich frei bewegen dürfen. Manchmal arbeite der Beschwerdeführer zwar als Fahrer für andere Eritreer, was indessen nicht zulässig sei, da sie sich nur im Flüchtlingscamp legal aufhalten könnten. Deshalb fürchteten sie, festgenommen und nach Eritrea deportiert zu werden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin [ein körperliches Leiden] und könne deshalb nicht arbeiten.

E-3802/2014 Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 – nach mehreren erfolglosen Versuchen am 15. Juni 2014 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden zwar gestützt auf ihre Schilderungen ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten. Indes sei nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sudan, wo sie sich seit 2009 aufhielten, auszugehen. Die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz bedeute zudem keine enge Bindung mit der Schweiz, weshalb eine Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht in Frage komme. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. D. Mit am 29. Juni 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar 2014 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Bruder des Beschwerdeführers halte sich in der Schweiz auf, weshalb nur dieses Land als Aufenthaltsalternative für sie in Frage käme. Zudem sei die Situation im Sudan für Flüchtlinge äusserst schwierig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3802/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe (vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September

E-3802/2014 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-

E-3802/2014 weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 14. Januar 2014 damit, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden sei darauf zu schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit 2009 im Sudan auf und seien vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Das Flüchtlingslager Shegerab hätten sie indessen verlassen, um Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführenden würden über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten zudem gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an die internationalen Verpflichtungen erinnert. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge zwar nicht einfach. Der Beschwerdeführer habe als Fahrer arbeiten können. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien

E-3802/2014 im Falle der Beschwerdeführenden nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend unterstütze. Zwar befänden sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen Situation. Diese Stelle indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfügten sie mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe bei Kämpfen zwischen Rebellen der EPLF und äthiopischen Armeeangehörigen im Jahre 1988 [eine Verletzung mit bleibendem körperlichen Schaden erlitten] und könne deshalb nicht arbeiten. Die Beschwerdeführenden hätten bis ins Jahr 2003 ein normales Leben geführt, als die Probleme wegen ihrer Religion begonnen hätten. Deshalb seien sie im Jahre 2009 in den Sudan ins Flüchtlingslager Shegerab geflüchtet. Dort hätten sie jedoch weder Sicherheit noch Arbeit gehabt und sich nicht frei bewegen können. Daher seien sie nach Khartum gegangen. Schliesslich hätten ihnen die finanziellen Mittel gefehlt, um [medizinische Hilfsmittel] für die Beschwerdeführerin zu erhalten. Ihre einzige Möglichkeit, dieser schwierigen Situation zu entkommen, sei der Schutz durch die Schweiz, wo der Bruder des Beschwerdeführers wohne. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor, er sei aufgrund seiner Religion inhaftiert worden. Es sei ihm mit Hilfe eines Wärters die Flucht aus der Haft gelungen, worauf er zusammen mit der Familie in den Sudan geflohen sei. Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 15. Mai 2011 und 26. November 2013 liessen darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den

E-3802/2014 Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verblieben (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 7.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 7.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 7.4 Wie das BFM bereits festgehalten hat, ist die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit nunmehr sechs Jahren im Sudan, wo sie im Januar 2009 vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden sind. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich – so auch die Beschwerdeführenden – nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen

E-3802/2014 Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.). Vorliegend sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche zur Annahme einer drohenden Deportation der Beschwerdeführenden führen müsste, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Sie sind im Sudan im Flüchtlingscamp Shegerab registriert worden, haben dieses jedoch ihren Angaben zufolge im März 2009 verlassen und halten sich in Khartum auf. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführenden insbesondere die Beschwerdeführerin, die während kriegerischen Ereignissen in Eritrea im Jahre 1988 [eine Verletzung mit bleibendem körperlichen Schaden erlitten] hat, als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft verfügen. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über ein gewisses Einkommen, das er als Fahrer für andere Eritreer erwirtschaftet. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs insbesondere für die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche (…) Hilfsmittel benötige, nicht ausreichen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinden und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung im Sudan verwehrt wäre. Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt ist der seit 2006 in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit diesem gestanden haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat – keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände

E-3802/2014 dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. 7.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 7.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3802/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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