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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-3794/2020

16 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,334 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3794/2020

Urteil v o m 1 6 . März 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (…).

E-3794/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss seinen Angaben im August 2018 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ über C._______ nach Belgrad/Serbien. Am 17. Oktober 2018 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. November 2018 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 22. November 2020 der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei arabischer Ethnie und habe seinen letzten Wohnsitz in B._______ gehabt. Er habe eine gute Schulbildung und drei Jahre lang studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe als (…), (…) und (…) gearbeitet und sich dazu im Irak, in Indien und in der Türkei aufgehalten; kürzlich habe er als Tourist D._______ besucht. Seine Eltern und die (…) Geschwister würden ebenfalls in B._______ leben. Die Familie habe 200 Hektar Land besessen. Unter Khomeini habe man alle alten Besitzdokumente (für Immobilien und Grundstücke) gegen Dokumente der Islamischen Republik umtauschen müssen, was der Grossvater auch getan habe. Jedoch seien ihm damals nur 40 Hektar Land bestätigt worden; den restlichen Besitz habe die Regierung beschlagnahmt. Ahmadinejad habe nach der Machtübernahme im Jahr 2013 versprochen, solche enteigneten Grundstücke ihren rechtmässigen Besitzern zurückzugeben. Die Familie habe daher einen Brief an den Führungsrat geschrieben, um das weitere Vorgehen in Erfahrung zu bringen, worauf ihr gesagt worden sei, sie müsse ihre Ansprüche auf dem Gerichtsweg einklagen. Dies habe seine Familie getan. Das Gericht habe in der Folge entschieden, das Ackerland müsse durch einen Sachverständigen begutachtet werden. Auf dem enteigneten Grundstück habe sich jedoch eine Kaserne befunden, deren Kommandant eine Begutachtung verweigert habe. Das Verfahren vor Gericht habe sich mehr als drei Jahre hingezogen. Eines Morgens seien Leute des Geheimdiensts Ettelaat ins Haus der Familie eingedrungen, hätten das Haus verwüstet und alle Gerichts- und Landdokumente vernichtet. Die Familie sei unter Todesdrohungen davor gewarnt worden, die Landangelegenheit weiter zu verfolgen, was sie aus Angst auch nicht mehr getan habe.

E-3794/2020 Etwa ein Jahr später habe er gemeinsam mit einem seiner Brüder vor dem Gouverneursgebäude protestiert, sie hätten friedlich einige Plakate (Text: "Wir sind stolze Araber und verlangen das Land unserer Vorfahren zurück!") hochgehalten, als er unvermittelt einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Bei Wiedererlangen des Bewusstseins habe er sich in einem dunklen Raum befunden. Dort sei er unter Folterungen verhört und erst nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Etwa vier Tage später habe er eine Vorladung des Revolutionsgerichts erhalten, in der ihm Handlungen gegen die nationale Sicherheit und die Verbreitung von unwahren Informationen gegen die Regierung vorgeworfen worden seien. Er habe unverzüglich seinen Anwalt über alles informiert. Dieser habe ihm jedoch erklärt, aufgrund dieser schwerwiegenden Vorwürfe könne er nichts unternehmen, und ihm zur Ausreise geraten. Kurz darauf sei er ausgereist. Weiter legte der Beschwerdeführer dar, der Grossvater sei Anführer von zwölf verschiedenen Stämmen gewesen. Seine Familie gehöre dem Stamm E._______ an, der von seinem Vater angeführt werde. Sollte der Vater versterben, würde jedoch nicht er (Beschwerdeführer), sondern ein Onkel und danach dessen Söhne Stammesanführer werden. Seit der Ausreise aus dem Iran habe er ausserdem für die Partei "Demokratische Volkspartei von Ahwaz" (ADPF) gearbeitet; insbesondere habe er für diese Übersetzungsaufträge ausgeführt. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der ADPF zum Beleg seiner Mitgliedschaft sowie zahlreiche Internet-Ausdrucke (seine Gedanken zu verschiedenen Themen im Schreibstil eines Märchens enthaltend) zu den Akten. B. Mit (am 25. Juni 2020 eröffneter) Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung

E-3794/2020 der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b Der Beschwerdeführer beantragte weiter das Ansetzen einer Frist von drei Wochen zum Einreichen eines Arztberichts und stellte den Antrag, es sei bezüglich des gegen ihn hängigen Strafverfahrens im Iran eine Botschaftsabklärung durchzuführen. C.c In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Der Instruktionsrichter stellte am 6. August 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist erstens seine Bedürftigkeit zu belegen und zweitens den angekündigten Arztbericht zu den Akten zu reichen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2020 fristgerecht die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit sowie einen Arztbericht, datierend vom 30. Juli 2020, nach. Gleichzeitig wies er auf verschiedene Online-Artikel hin und hielt fest, äusserst aktiv als Publizist tätig zu sein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 20. August 2020 reichte der Beschwerdeführer die Fotografie einer iranischen Eigentumsurkunde samt deutscher Übersetzung zu den Akten.

E-3794/2020 H. Am 26. August 2020 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 22. Juni 2020 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. I. I.a Am 31. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, zufolge der durch die Vorinstanz verfügten teilweisen Wiedererwägung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der damit verbundenen vorläufigen Aufnahme in der Schweiz werde die Beschwerde vom 27. Juli 2020, soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung innert Frist ersucht, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. I.b Mit Eingabe vom 7. September 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte im Asylpunkt an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-3794/2020 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs wie folgt: 4.1.1 Hinsichtlich des unrechtmässig beschlagnahmten Landes seien die Angaben des Beschwerdeführers teils überzeugend und aussagekräftig ausgefallen. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass alle die Ländereien betreffenden Urkunden zerstört worden seien und die Familie damit keinerlei Landdokumente mehr besitze. Es sei aufgrund dessen, dass

E-3794/2020 weitere Personen in die Angelegenheit involviert gewesen seien, anzunehmen, dass bei einer dieser Personen Kopien existieren würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erklärt, nachdem die Familie die Sache habe auf sich ruhen lassen, seien keine weiteren Behelligungen mehr erfolgt. Entsprechend würden die Familienmitglieder weiterhin unbehelligt im Iran leben, zumal der Vater – als Stammesführer ohnehin stärker im Fokus der Behörden stehend – und dessen Brüder nicht weiter behelligt worden seien. Es sei daher nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsse bei einer allfälligen Rückkehr allein wegen dieser Landgeschichte mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. 4.1.2 Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal aufgegriffen und für eine gewisse Zeit festgehalten worden sei; solche Vorfälle seien vielen Iranern bekannt. Allein daraus könne noch keine gezielte, asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Die Beschreibung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Protestaktion, welche Ursache der Festnahme gewesen sein solle, sei mit Zweifeln behaftet; die Schilderungen dazu seien im Vergleich zu den Ausführungen über die Landstreitigkeiten substanzärmer ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären können, weshalb er überhaupt eine solche Protestaktion gestartet habe. Der Hinweis überzeuge nicht, er habe die Medien aufmerksam machen wollen, aber nicht bedacht, dass er (mit dem Bruder) dadurch die Sepah (Revolutionsgarde) unter Druck setzen könnte. Im Kontext des Wissens darum, wie die Sepah agiere und manipuliere, erstaune es sehr, dass der Beschwerdeführer tatsächlich so naiv gewesen sein wolle, vor dem Gouverneursgebäude explizit auf die Enteignungen und die Ungerechtigkeiten gegenüber der arabischen Ethnie aufmerksam zu machen. Die Erklärung, es sei kein politisches Statement gewesen, sei angesichts der sehr guten Schulbildung, der früheren einschlägigen Erfahrungen und seiner Äusserungen, die iranische Regierung verachte und benachteilige die Araber, nicht nachvollziehbar; vielmehr hätte ihm die politische Komponente einer solchen Protestaktion bekannt sein müssen. Die hieraus entstehenden Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er nicht überzeugend habe erklären können, weshalb innerhalb der Familie nicht über das Ganze gesprochen worden sei. Dass die Familie Angst gehabt habe, überzeuge angesichts dessen, dass diese zuvor jahrelang um ihre Rechte gekämpft habe und sowohl der Grossvater als auch der Vater Stammesführer gewesen seien, in keiner Weise. Es sei anzunehmen, dass die behördlichen Landenteignungen und Benachteiligungen der arabischen Bevölkerung innerhalb der Familie ein wichtiges Thema gewesen seien. Sodann habe er über den Verbleib des Bruders F._______ diffuse

E-3794/2020 und unstimmige Angaben gemacht; so sei nicht nachvollziehbar, dass er, für den Fall des Misslingens der Protestaktion, das weitere Vorgehen nicht mit dem Bruder abgesprochen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer bisher die Vorladung des Revolutionsgerichts nicht zu den Akten gereicht. Die Erklärung, er habe Angst, mit der Familie Kontakt aufzunehmen, überzeuge nicht, zumal er hätte versuchen können, über den Familienanwalt oder seinen Freund (der ihm bei der Ausreise geholfen habe) Kontakt zur Familie aufzunehmen und so an die besagte Vorladung zu gelangen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe den Iran mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen und nach C._______ fliegen können, wobei sein enger Freund dies organisiert und finanziert habe. Auch die diesbezüglichen Angaben seien vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Protestaktion vor dem Gouverneursgebäude sei auch davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise aus dem Iran keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 4.1.4 Der Beschwerdeführer mache exilpolitische Aktivitäten geltend und belege dies mit entsprechenden Beweismitteln. Indessen sei sein politisches Engagement für die ADPF als gering einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und er könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. 4.1.5 Zusammenfassend würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt dargelegt und zu den Erwägungen der Vorinstanz festgehalten, deren Argumentation halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. 4.2.1 So sei er tatsächlich nicht darüber im Bild, ob bezüglich der Landenteignung Kopien existieren würden. Er pflege aus Sicherheitsgründen bis heute keinen direkten Kontakt zu seiner Familie. Der Freund, der die Flucht organisiert habe, besuche manchmal seine Eltern und bei diesen

E-3794/2020 Gelegenheiten könne der Beschwerdeführer jeweils kurz über dessen Mobiltelefon mit seinem Vater sprechen; wobei sie nur Belanglosigkeiten austauschen würden, zumal namentlich die Eltern vom Abhören der Telefongespräche ausgehen und sie in grösster Angst leben würden. Der Vater lenke bei entsprechenden Fragen ab. Der Beschwerdeführer werde über einen Onkel Unterlagen zu besorgen versuchen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, was auch die Vorinstanz anerkenne. 4.2.2 Die Vorinstanz qualifiziere auch die Inhaftierung vor der Flucht als glaubhaft, nehme hierzu jedoch keine seriöse Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von einer kurzfristigen Festnahme berichtet, sondern von einer rund zehn Tage dauernden Haft, während welcher er unter Folter verhört worden sei. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs ignoriert. Demgegenüber widme sie sich eingehend den angeblich unglaubhaften Schilderungen zur Protestaktion vor dem Gouverneursgebäude. Der Beschwerdeführer habe darüber tatsächlich nur wenig berichtet – es gebe über eine einmalige, kurze Aktion auch nicht viel zu erzählen. Zudem sei auch die Anhörung angesichts der komplexen Vorbringen zu kurz ausgefallen. Es sei jedenfalls in seinen Schilderungen kein Bruch im Erzählstil auszumachen, und die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer dargelegt habe, es habe sich nicht um eine politische Botschaft gehandelt. Er sei klar der Meinung, mit seinem Bruder eine politische Haltung kundgetan zu haben. Jedoch sei er nicht davon ausgegangen, als Folge der Aktion werde er von der Regierung als politischer Gegner wahrgenommen. Zudem sei der Unterschied zwischen einem zivilen und einem politischen Protest unklar. Ungeachtet dessen sei diese Frage letztlich ebenso nebensächlich wie die Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Bruder nun naiv gewesen seien oder nicht. Fakt sei, dass beide protestiert hätten und der Beschwerdeführer im Anschluss verhaftet und gefoltert worden sei. 4.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Angaben über den Verbleib des Bruders nach der besagten Protestaktion nicht widersprüchlich ausgefallen. Er habe klar dargelegt, der Bruder sei verschwunden; dieser sei wohl geflohen, aber nicht verhaftet worden, ansonsten die Familie darüber informiert worden wäre. Dass die beiden keinen Treffpunkt vereinbart hätten, stimme mit ihrer Annahme überein, die Protestaktion

E-3794/2020 werde keine gravierenden Konsequenzen zeitigen. Zudem wäre das Abmachen eines solchen Treffpunkts im Fall einer Verhaftung ohnehin nutzlos gewesen. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht sorgfältig erstellt. So schreibe sie im angefochtenen Entscheid, die Familie hätte das Land nach der Machtergreifung von Ahmadinejad im Jahr 2013 zurückerhalten sollen. Dieser sei jedoch im Jahr 2013 durch Hassan Rohani abgelöst worden, wie dies der Beschwerdeführer auch dargelegt habe. Im zusammengefassten Sachverhalt der Vorinstanz finde sich eine weitere Unstimmigkeit, indem diese davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Schiite, während er klar ausgesagt habe, konfessionslos zu sein und sich namentlich im Erwerbsleben als Schiite ausgegeben zu haben. 4.2.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Vorladung des Revolutionsgerichts nicht beibringen können, gehe ins Leere. Er habe während der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar ausgeführt, keinen (direkten) Kontakt zu seiner Familie zu haben. Seine Eltern seien auch gar nicht mehr im Besitz der Vorladung. Der damalige Verteidiger habe trotz seines Rates zur Flucht um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht, diese sei ihm jedoch verweigert worden. 4.2.6 Die von der Vorinstanz als unglaubhaft beurteilten Fluchtumstände seien einerseits nebensächlich; andererseits wirke ihre Unglaubhaftigkeitsargumentation gesucht, zumal die Bundesanhörung sehr kurz ausgefallen sei und keine Nachfragen gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur mit Hilfe des Schleppers ausreisen können; im iranischen Kontext sei es im Übrigen nicht unüblich, dass ein Freund einen Schlepper kenne. 4.2.7 Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der ADPF. Diese sei im Iran verboten und ihre Website sei zensiert. Er erreiche mit der Veröffentlichung seiner Texte auf der ADPF-Website ein grosses Publikum und sei einfach identifizierbar. Durch sein exilpolitisches Engagement erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. Er sei entsprechend zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.2.8 Bei der Durchsicht der Protokolle würden sich zahlreiche Protokollnotizen finden, die auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Bereits während der BzP habe er mit den Tränen gekämpft und davon berichtet, während der Haft geschlagen und gefoltert worden zu sein. Im Protokoll sei festgehalten, dass er kaum darüber habe sprechen

E-3794/2020 können. Nachfragen zu den erlittenen Folterhandlungen seien unterblieben. Während der Bundesanhörung sei er bei der Schilderung der Hafterlebnisse in Tränen ausgebrochen und habe nicht weitersprechen können. Der Befrager habe vorgeschlagen, an anderer Stelle weiterzufahren. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) sowie im (mit der Beschwerde eingereichten) HWV-Protokoll sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer beim Thema Haft sichtlich unruhig geworden sei; die HWV habe zudem angemerkt, dass eine ärztliche Bestätigung der während der Haft erlittenen Misshandlungen sich positiv auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirken würde. Die HWV sei somit der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer die Folter glaubhaft gemacht habe und an einem daraus resultierenden Trauma leide. Zudem habe offenbar auch der Befrager eine psychologische/psychiatrische Behandlung angeregt. Damit lägen zahlreiche Indizien vor, die nach weiteren Abklärungen verlangen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 31. Januar 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und es würden regelmässige Einzelgespräche mit der behandelnden Ärztin stattfinden; er sei zudem auf Antidepressiva angewiesen. 4.2.9 Die Vorinstanz habe auch das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Er habe dargelegt, dass er die Vorladung nicht beschaffen könne. Er sei während eines hängigen Verfahrens geflohen und habe der Vorladung des Revolutionsgerichts keine Folge geleistet. Damit habe er sich in grosse Gefahr gebracht. Dieses Sachverhaltselement hätte die Vorinstanz mittels einer Botschaftsabklärung abklären respektive verifizieren müssen. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, mithin sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden. Es sei daher eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Andernfalls werde beantragt. dass das Bundesverwaltungsgericht diese Abklärung bei der zuständigen Schweizer Vertretung in Auftrag gebe und abklären lasse, ob gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren laufe und welcher Tatbestand ihm vorgeworden werde. 4.2.10 Die Vorinstanz habe auch den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Mehrzahl der von ihr aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, womit in einer Gesamtbetrachtung die Glaubhaftigkeit zu bejahen sei.

E-3794/2020 4.2.11 Der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie der Araber an. Verschiedene Quellen würden aufzeigen, dass ethnische Minderheiten im Iran systematisch diskriminiert würden, wobei Personen arabischer Ethnie aus B._______ besonders betroffen seien. Er und zuvor seine Familienangehörigen seien im Zusammenhang mit der Landenteignung aktiv gegen die Unterdrückung der arabischen Bevölkerungsgruppe vorgegangen und er habe bei der Kommunalregierung die ihm zustehenden Rechte eingefordert. Dies gehe aus dem Slogan auf dem Protestplakat deutlich hervor und sei von den iranischen Behörden auch so aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die von seiner Regierung verfolgte Politik aufgelehnt und sei dadurch als Regierungsgegner in den Fokus der Behörden geraten. 5. 5.1 Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten zog das SEM am 26. August 2020 seinen Entscheid vom 22. Juni 2020 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft vorläufig in der Schweiz auf. In der Zwischenverfügung vom 31. August 2020 wurde ihm entsprechend mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 27. Juli 2020 dadurch, soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sei. Über diese Punkte ist daher nicht weiter zu befinden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen auch Vorfluchtgründe geltend, die zur Asylgewährung führen könnten (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und deshalb hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu prüfen bleiben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich der Landenteignung als weitgehend überzeugend, aussagekräftig und glaubhaft beurteilt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Als ebenso nachvollziehbar qualifizierte sie das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer einmal aufgegriffen und für eine gewisse Zeit festgehalten worden sein könne (vgl. a.a.O.). Weiter hegt sie keine Zweifel an seinen – durch Beweismittel belegten – exilpolitischen Aktivitäten (a.a.O. S. 6 f.).

E-3794/2020 6.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese Sachverhaltselemente anders zu beurteilen, zumal die protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers dazu in der Tat erlebnis- und tatsachenbasiert wirken. 6.3 Hingegen erachtet das Gericht namentlich die Feststellung der Vorinstanz, wonach der letztlich fluchtauslösende Vorfall nicht glaubhaft sei und folglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe vorliegen würden, im gesamten Verfahrenskontext als zu kurz gegriffen. Es kann vorab auf die überzeugenden Einwände in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 6.3.1 Das SEM hat, wie erwähnt, keine Zweifel dazu angebracht, dass die Landbeschlagnahmung sich in der geschilderten Weise abgespielt hat, allerdings hat es moniert, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang keine weiteren Dokumente beigebracht. In der Beschwerde wird erneut darauf hingewiesen, die bei der Familie befindlichen Unterlagen seien bei der Hausdurchsuchung zerstört worden. Mangels direkten Kontakts zur Familie wisse der Beschwerdeführer nicht, ob es noch Kopien gebe. Es war aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass solche Kopien existieren (zumal die Familie einen Anwalt mit ihrer Rechtsvertretung beauftragt habe), und auf Beschwerdeebene wurde die Fotografie einer Kopie der Eigentumsurkunde für die Parzelle Nummer (…) im Bezirk G._______ (vgl. Protokoll BzP S. 7) nachgereicht. Die Landenteignung wurde vom SEM zu Recht als glaubhaft qualifiziert. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang eine mit dem Bruder unternommene Zivilprotestaktion geltend gemacht. Auf diesem Weg hätten sie nochmals gegen die Landenteignung und auch gegen die Unterdrückung ihrer arabischen Ethnie protestiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweisen sich die diesbezüglichen Protokollstellen als kohärent, inhaltlich und zeitlich übereinstimmend; es wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesen Schilderungen ein nachvollziehbares und authentisch wirkendes Aussageverhalten erkennbar. 6.3.3 Bereits in der summarischen BzP hat der Beschwerdeführer sowohl die Protestaktion erwähnt als auch dargelegt, während der zehn- bis zwölftägigen Haft geschlagen und gefoltert worden zu sein. Beim Vorbringen der Vorfälle während der Haft kämpfte er mit den Tränen und stockte in der Schilderung (vgl. Protokoll BzP S. 6). Er führte dennoch kurz aus, wie es

E-3794/2020 zu dieser Haft gekommen sei, wie sich nach den Vorfällen um die Landenteignung alle (der Beschwerdeführer und die Familie) vorerst stillgehalten hätten und er erst etwa ein Jahr später mit dem Bruder friedlich vor dem Gouverneursgebäude protestiert habe, wo er bewusstlos geschlagen, verschleppt und festgehalten worden sei. Er sei wegen dieser Vorfälle und wegen des Regimes ausgereist (vgl. a.a.O. S. 7). In der Anhörung schilderte er übereinstimmend, nach der Landenteignung und den damit verbundenen Vorfällen habe die Familie Angst bekommen und sich still verhalten. Später habe er mit dem Bruder entschieden, vor dem Gouverneursgebäude zu protestieren, und sie hätten diesen Protest mit zwei Plakaten ausgeführt. Bereits nach wenigen Minuten sei der Beschwerdeführer von hinten angegriffen worden und nach einem Schlag auf den Kopf bewusstlos zu Boden gegangen. Die geschilderten Misshandlungen während der Haft weisen ein hohes Mass an Realkennzeichen wie direkte Rede, Schilderung und Reaktion beim sexuellen Übergriff und die hieraus erkennbare Scham auf. So erklärte er, wie er sich selber ein Stück Stoff über den Kopf habe ziehen müssen, und zeigte die Verhörsituation in direkter Rede plastisch und authentisch auf. Er schilderte, wie er geschlagen und getreten worden sei und wie ihm mit einem Gerät Stromstösse an Armen und an der Brust zugefügt worden seien. Erlebnisnah wirkt auch das Vorbringen, wie er mittels wiederholt lauten Klingelns und andauernden Scheinwerferlichts vom Schlafen abgehalten worden sei, wobei insbesondere die von den Lichtquellen ausgehende Hitze kaum auszuhalten gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung, freie Schilderung ab F/A 17, S. 6 ff.). Weiter schilderte er – mit Unterbrüchen und sichtlich nach Worten ringend – wie er gezwungen worden sei, "nackt zu werden", und Spott, gefolgt von einem massiven sexuellen Übergriff, über sich habe ergehen lassen müssen (vgl. a.a.O. F/A 18 ff.). Realitätsbezogen wirkt weiter, wie ihm das Essen vorgesetzt und dazu gesagt worden sei: "Du kannst wie ein Hund essen", da seine Hände gefesselt gewesen seien (vgl. a.a.O. F/A 21). 6.3.4 Insgesamt sind diese Erlebnisse während des Festhaltens angesichts der Dichte in der Schilderung und der vielen anderen Realitätskennzeichen als glaubhaft zu qualifizieren. Die diesbezüglich pauschalisierende Ausführung der Vorinstanz, wonach ein solches Festhalten zwar möglich sei, solches aber vielen Iranern und Iranerinnen widerfahre (vgl. Verfügung S. 4), wird der Situation des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gerecht, weil dieser massive Folterungen geltend gemacht hat. Aus den Erwägungen des Asylentscheids wird in der Tat nicht erkennbar, inwieweit die geltend gemachten Misshandlungen überhaupt in die Überlegungen des SEM eingeflossen sind.

E-3794/2020 6.3.5 Dass der Beschwerdeführer zur kurz dauernden Protestaktion keine weitschweifenden Beschreibungen gab, lässt die ganze Aktion nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Gemäss seinen diesbezüglichen Aussagen (vgl. a.a.O. F/A 26 ff.) entsteht das Bild eines eher spontanen Versuchs, auf das Unrecht in der Enteignungsgeschichte aufmerksam zu machen. Dass dieses Vorgehen im Kontext der politischen Realitäten im Iran in gewisser Weise naiv erscheint, ist nicht abzustreiten; allerdings liesse auch ein naives Verhalten noch nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen. Ebensowenig scheint abwegig, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib seines Bruders zunächst nicht bekannt war, dürfte dieser sich doch im ersten Reflex (offenbar erfolgreich) in Sicherheit gebracht und versteckt haben. 6.3.6 Für die Glaubhaftigkeit der Durchführung der Protestaktion und der daraus folgenden schwerwiegenden Nachteile sprechen weitere Indizien: So ist aus den protokollierten Reaktionen des die Anhörung leitenden Sachbearbeiters zu schliessen, dass nicht nur die HWV von der Authentizität der Schilderungen spontan beeindruckt war, sondern offenbar auch der Befrager. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste der H._______ Spitäler vom 30. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt und festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende Januar 2019 wegen seiner Probleme in Behandlung. 6.3.7 Der Beschwerdeführer muss sich zwar vorhalten lassen, dass er die Vorladung, die er kurz nach der Freilassung erhalten habe, nicht zu den Akten gereicht hat. Festzuhalten ist aber, dass er dieses Dokument in beiden Befragungen erwähnt und jeweils nachvollziehbar dargelegt hat, er habe Angst, mit der Familie in Kontakt zu treten (vgl. Protokoll Anhörung F/A 4 ff.). 6.3.8 Gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verfolgungssituation spricht hingegen, dass der Beschwerdeführer den Iran problemlos auf dem Luftweg verlassen konnte. Zwar ist wohl nicht gänzlich auszuschliessen, dass dies in der beschriebenen Situation des Beschwerdeführers mithilfe eines Schleppers und korrupter Grenzbeamter möglich wäre. Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das mit der Ausreise auf dem Luftweg verbundene Risiko – dessen er sich sehr bewusst gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung F/A 21 S. 8) – eingegangen wäre.

E-3794/2020 6.3.9 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses erweist sich nach dem Gesagten als schwierig. Bei der Abwägung der für und der gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien stellt das Gericht fest, dass die Erstgenannten überwiegen. Das Nichtbeibringen der Vorladung und die geschilderten Ausreiseumstände vermögen die Vielzahl klarer Realitätskennzeichen insgesamt nicht in Frage zu stellen. 6.3.10 Nach dem Gesagten ist von der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen. 6.3.11 Für die Durchführung einer Botschaftsabklärung besteht bei der heutigen Aktenlage ebenso wenig Veranlassung wie für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Ausreisegründe ist Folgendes festzustellen: 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise im Anschluss an eine Protestaktion niedergeschlagen, verschleppt und in der Folge unter Misshandlungen festgehalten. Er reiste kurz nach der Freilassung aus und hatte zu diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Auch ist zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. 7.3 Die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind demnach – auch mit Bezug auf die Vorfluchtgründe – erfüllt. 7.4 Es bleibt festzustellen, dass in diesem Zusammenhang – anders als bei den subjektiven Nachfluchtgründen, denen das SEM in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2020 Rechnung getragen hat – keine Asylausschlussgründe vorliegen.

E-3794/2020 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 ist aufzuheben, soweit sie nicht schon im Vernehmlassungsverfahren gegenstandslos geworden ist, und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht stellt fest, dass bis auf die letzte Kurzmitteilung vom 7. September 2020 jede Eingabe der Rechtsvertretung von der Substitutin des beigeordneten amtlichen Anwalts verfasst und unterzeichnet worden ist, welche selber nicht Rechtsanwältin ist; diesem Umstand ist bei der Bestimmung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen, weil dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen tiefere Parteikosten entstanden sein werden. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung ist dabei auf insgesamt Fr. 2500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3794/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des SEM vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.– auszurichten 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-3794/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-3794/2020 — Swissrulings