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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2018 E-3792/2018

11 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 mots·~15 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3792/2018

Urteil v o m 11 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).

E-3792/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…) und ging nach C._______. Dort habe sie ihren Bruder besuchen wollen, diesen aber nicht erreichen können, weshalb sie in der Folge in D._______ zu ihrer Nichte gereist sei. Nach mehreren Tagen sei sie von dort aus mit dem Zug über Deutschland am 19. April 2018 in die Schweiz gereist; gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum in E._______ ein Asylgesuch. Dort fand am 25. April 2018 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/12) und am 1. Juni 2018 die vertiefte Anhörung statt (Protokoll in den SEM- Akten: A11/13). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, (…) studiert und zunächst in einem staatlichen Unternehmen gearbeitet zu haben. Etwa (…) oder (…) habe sie einen Mitarbeiter wegen Veruntreuung angezeigt; der zuständige Staatsanwalt habe den Betreffenden aber verteidigt und sie bedroht. Später sei ihr aufgrund dieses Vorfalls gekündigt worden. Seit (…) und bis zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie als selbständige (…) gearbeitet. In Albanien sei es aber nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben, ohne auch korrupt zu sein; das habe sie mit ihren Werten nicht vereinbaren können, weshalb sie kaum mehr Mandate gehabt habe. Sie habe auch keine andere Stelle gesucht, weil man auch dafür bezahlen oder mit der Politik liiert sein müsse, sondern ihre Familienangehörigen im Ausland um Unterstützung gebeten. Diese habe sie auch bis zuletzt erhalten. Sie habe aber zunehmend Mühe gehabt, um finanzielle Unterstützung zu bitten, und es sei ihr psychisch immer schlechter gegangen, bis sie sich zwei Monate vor der Ausreise habe das Leben nehmen wollen. Zum Arzt habe sie nicht gehen wollen, weil sie nicht krank sei, sondern nur eine Arbeitsstelle brauche. Eine Nichte habe ihr dann in D._______ eine Stelle in einem (…) in Aussicht gestellt; als sie vor Ort gewesen sei, habe sich jedoch herausgestellt, dass der Betreiber des Geschäfts nur leere Versprechungen gemacht habe. Politisch sei sie im Übrigen nicht tätig gewesen beziehungsweise sei dies schon lange her, indessen sei ihr (…) politisch verfolgt gewesen. Aktuell habe dies aber keine Auswirkungen auf sie.

E-3792/2018 Zu ihren Lebensumständen gab sie an, zuletzt bei ihrem Bruder in B._______ gewohnt zu haben beziehungsweise habe sie nur eine Schwester, die noch in Albanien lebe. Insgesamt habe sie sechs Brüder, die alle im Ausland (F._______ und C._______) wohnten. In medizinischer Hinsicht gab sie an, seit rund zwei Jahren an Depressionen zu leiden. Sie habe sich deshalb in Albanien aber nie in ärztliche Behandlung begeben, auch, weil sie keine Medikamente habe einnehmen wollen. Die psychischen Probleme hätten sich laufend akzentuiert. Vor allem die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise seien schlimm gewesen; sie habe keinen Sinn mehr gesehen, kaum mehr gegessen und auch Suizidgedanken gehabt. In D._______ habe die Polizei sie in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das SEM führte zur Begründung des Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könne sie die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in Albanien behandeln lassen. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gelangte die Beschwerdeführerin zunächst fälschlicherweise ans SEM, erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die identische Beschwerde, datiert auf den 29. Juni 2018, liess die Beschwerdeführerin am Tag darauf von G._______, Sozialarbeiterin der Universitären Psychiatrischen Klinik H._______ (UPK H._______), beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. In ihrem Begleitschreiben wies die Sozialarbeiterin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin momentan in stationärer Behandlung in der UPK H._______ befinde. Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen. D. Am 5. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-3792/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-3792/2018 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aus, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal darin weder eine staatliche Verfolgung noch eine Verfolgung durch Dritte zu erkennen sei. Vielmehr beträfen die dargelegten Probleme die allgemeine politische und soziale Situation in Albanien. Die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Integrität und ihrer Weigerung, sich an der Korruption zu beteiligen, finanzielle Nachteile erlitten habe und an einer Depression erkrankt sei, habe zwar unbestritten zu einer für sie sehr belastenden Situation geführt, die Probleme entfalteten jedoch keine Asylrelevanz. Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vorinstanz insbesondere fest, dass keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Abschluss in (…) und habe mehrere Jahre als selbständige (…) gearbeitet. Es sei somit davon auszugehen, dass sie – auch ohne, dass sie in Zukunft als (…) arbeite –, mit ihrer sehr guten Ausbildung und langjährigen Berufserfahrungen in der Lage sein werde, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der sie im Stande sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sodann verfüge sie in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales Umfeld – ihre Mutter, eine Schwester und weitere Verwandte, zu denen sie guten Kontakt pflege lebten dort -, welches sie in ihrem Alltag unterstützen könne.

E-3792/2018 Auch habe sie mehrere Geschwister im Ausland, zu denen sie sehr gute Kontakte habe. Auch wenn sie angebe, diese verfügten auch nur über begrenzte finanzielle Mittel, seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, weshalb ihre sechs im Ausland wohnhaften Brüder sie im Fall eine Rückkehr nicht vorübergehend weiterhin unterstützen könnten oder sollten. Was die gesundheitliche Situation betreffe, so seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie ihre Depressionen nicht in Albanien behandeln lassen könne. So gebe es dort sowohl psychiatrische Abteilungen in allgemein Krankenhäuser wie auch zwei psychiatrische Kliniken. Zudem stünden für ambulante psychische Erkrankungen zehn Ambulatorien und zwei Tageskliniken zur Verfügung. Entsprechende Behandlungen seien naturgemäss jedoch nur möglich, wenn ein Patient gewillt sei, mitzuwirken; die Beschwerdeführerin habe darauf aber bisher aus persönlichen Gründen verzichtet. Auch sei davon auszugehen, dass entsprechende Medikamente zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme verfügbar seien. Zudem stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie an einer Krankheit leide, die in Albanien nicht behandelt werden könne und die derart schwer sei, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familie sei ausgeschöpft, nachdem sie diese zwei Jahre lang in Anspruch genommen habe. Deshalb habe sie auch ihren Bruder in C._______ nicht persönlich getroffen. Sie habe seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen. Auch wenn sie in einem anderen Beruf eine Anstellung finden würde, wären die korrupten Verhältnisse weiterhin gegeben; auch an einer anderen Stelle hätte sie demnach mit der von ihr nicht gewollten Korruption zu tun. Einmal habe sie sogar körperliche Gewalt erlebt. Was ihre Gesundheit betreffe, so habe sie sich in Albanien auch deshalb nicht behandeln lassen können, weil sie sich die Medikamente gar nicht habe leisten können. Als einzige Lösung ihrer Probleme sehe sie den Suizid. 6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit der richtigen Begründung fest-

E-3792/2018 gestellt hat, den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine asylrelevanten Vorbringen zu entnehmen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Bezeichnenderweise war unmittelbarer Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Albanien dann auch nicht eine Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern die in D._______ in Aussicht gestellte Arbeitsstelle (vgl. A11 F66). Die in der Anhörung geschilderten Probleme, weil sie eine Veruntreuung angezeigt habe, liegen mehr als zwanzig Jahre zurück (vgl. A11 F38, 49) und entfalten schon deshalb keine Asylrelevanz, ganz abgesehen davon, dass die geschilderten Nachteile (Bedrohung und Kündigung) auch aufgrund fehlender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sein dürften. Das pauschal und erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe einmal sogar körperliche Gewalt erlebt, vermag die Einschätzung, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe auch heute keine solche, nicht zu ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3792/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da aufgrund der Akten nicht von einer unheilbaren oder schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Der Umstand alleine, dass sie sich zur Zeit in der UPK H._______ aufhalte, ändert an dieser Annahme noch nichts, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, trotzdem rechtzeitig und in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Auch liegen weder ärztliche Berichte vor noch wurden solche angekündigt, die gegebenenfalls auf eine andere Einschätzung hinweisen würden. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe angetönten Suizidabsicht obliegt es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004

E-3792/2018 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Den Akten lassen sich indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die gut gebildete und über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführerin aus allgemeinen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Albanien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auf die diesbezüglich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der in der Rechtsmitteleingabe pauschal angebrachte Hinweis, wonach sie entgegen der Annahme des SEM mittlerweile keinen Kontakt mehr mit ihren Familienangehörigen habe und von ihnen keine Unterstützung zu erwarten sei, vermag keine hinreichenden Zweifel am Bestehen eines Familien- und Beziehungsnetzes zu begründen, nachdem sie in der Anhörung noch darauf hinwies, dass sie ein gutes Verhältnis mit ihren Geschwistern, aber auch mit den vor Ort lebenden Cousins pflege und darüber hinaus in Albanien auch Freunde habe (vgl. insb. A11 F25, F58f.). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erweisen, wenn für eine betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Alleine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Insbesondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Behandlung der dargelegten Krankheit in Albanien zur Verfügung steht beziehungsweise die Beschwerdeführerin eine solche bisher aus Gründen, die auf ihre persönliche Entscheidung und nicht auf Umstände vor Ort zurückzuführen sind, ablehnte. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im UPK H._______ befand, ändert auch an dieser Einschätzung nichts. Was den Einwand in der Rechtsmitteleingabe betrifft, wonach sie sich die Medikamente in Albanien nicht habe leisten können, so hat das SEM zum einen zu Recht auf die Möglichkeit der

E-3792/2018 medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht auch auf ihr Familien- und Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar. 8.1.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3792/2018 E-3792/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

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