Abtei lung V E-3792/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______ und E._______, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. März 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3792/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der bosniakischen Ethnie aus Vlasenica (Beschwerdeführer) und Sarajevo (Beschwerdeführerin), verliessen Bosnien und Herzegowina zusammen mit ihren Kindern gemäss eigenen Angaben am 2. Februar 2004 und gelangten im Auto über verschiedene Länder am 3. Februar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 13. Februar 2004 fanden in Chiasso die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A2: Protokoll Beschwerdeführerin, A3: Protokoll Beschwerdeführer). Am 1. März 2004 wurden die Beschwerdeführenden vom BFF zu den Asylgründen angehört (A11: Protokoll Beschwerdeführerin, A12: Protokoll Beschwerdeführer). B. B.a Der Beschwerdeführer gab an, seine Asylgründe ergäben sich aus Ereignissen, die sich während seines Dienstes in verschiedenen militärischen Einheiten, insbesondere solchen innerhalb der bosnischen Armee (Armja Bosne i Hercegowina, ABiH) während und nach dem Krieg in Bosnien und Herzegowina zugetragen hätten. Er sei im November 2000 desertiert und habe zusammen mit seiner Familie in Schweden um Asyl nachgesucht. Dort habe er sich im Wesentlichen auf die selben Gründe berufen, wie nun im schweizerischen Asylverfahren. Nach der definitiven Abweisung der Asylgesuche in Schweden sei er mit seiner Familie im August 2003 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, weil ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Im November 2003 sei im Heimatstaat ihre Tochter Sara geboren. Obwohl sich die Familie versteckt in Sarajevo aufgehalten habe, seien sie, wie bereits vor ihrer Ausreise nach Schweden, telefonisch bedroht worden, weshalb sie das Land anfangs Februar 2004 wieder verlassen hätten. B.a.a Zu Kriegsbeginn in Kroatien habe er sich in Zagreb aufgehalten und sei, wie einige seiner Kollegen, der kroatischen Verteidigungsarmee (HOS) beigetreten. Dort habe er eine Spezialausbildung genossen, bevor er an bestimmten Aktionen teilgenommen habe, wie beispielsweise an den Kämpfen an der Sava, auf dem Territorium von Brcko, in Orasje. Später sei er der Patriotischen Liga beigetreten. Nach drei Monaten, am 1. Juni 1992 sei er der Spezialeinheit der "Schwar- E-3792/2006 zen Schwäne" (Crni Labudovi, SJPN) beigetreten, welche Teil der ABiH gewesen sei. Bei den SJPN habe er unter dem Kommandanten Hase Tiric bis Februar/März 1995 gedient. Während seiner Zeit in der ABiH habe er das Diplom für den Major in der Kriegsoffiziersschule in Zenica gemacht, sei später aber zum Oberleutnanten (Nadporucnik), das heisst drei Grade unter dem Major, degradiert worden. Die SJPN sei im Gebiet um Sarajevo an 20 bis 50 verschiedenen Punkten stationiert gewesen, hauptsächlich in Mittelbosnien (namentlich auf dem Bergmassiv Bjelasnica, in Pazaric, Kakanj, nach Beginn des Krieg mit den Kroaten auf dem Bergmassiv Jablanica bei Mostar und schliesslich in Olovo, Vozuca und Gorazde) und habe Spezialaufgaben wahrgenommen. Die Befehle seien direkt vom Präsidenten Alija Izetbegovic und dem Armeekommandanten gekommen. Er selber habe die Funktion des stellvertretenden Kommandanten für das Personal, Material und Finanzwesen innegehabt. Als solcher habe er über ein gefälschtes Diplom als Wirtschaftstechniker verfügt, welches Hase Tiric beschafft habe, wobei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben sei, als dies zu akzeptieren, weil er ansonsten umgebracht worden wäre. In seiner Funktion habe er, zum Zwecke der persönlichen Bereicherung Hase Tirics, Dokumente fälschen müssen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, seitens des Ex-Kommandanten der Schwarzen Schwäne sei er nun gefährdet. Hase Tiric befürchte nämlich, dass der Beschwerdeführer bei den bosnisch-herzegowinischen Behörden, welche inzwischen alte Dokumente aufarbeiteten, belastende Aussagen machen könnte, insbesondere was die Unterschlagung von Geldern betreffe, welche eigentlich für die Armee bestimmt gewesen wären, aber vom Ex-Kommandanten mit Hilfe der durch den Beschwerdeführer begangenen Fälschungen in seine eigene Tasche gewirtschaftet worden seien. Hase Tiric führe in Sarajevo eine grosse Konditorei und verfüge über zahlreiche Bodyguards. Seit dem Jahre 2000, als die Behörden mit der Klärung der Vorfälle während des Krieges begonnen hätten, würden die Beschwerdeführenden denn auch telefonisch belästigt und mit dem Tode bedroht, für den Fall, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäss aussagen würde. Im Jahre 2000 sei das Auto des Beschwerdeführers in Brand gesetzt worden. Auch sein Freund F._______, welcher heute noch im Range eines Hauptmanns in der bosnisch-herzegowinischen Armee diene, habe gesagt, Hase Tiric und seine Anhänger suchten den Beschwerdeführer, um ihn umzubringen. Auf der anderen Seite befürchte der Beschwerdeführer, dass die Behörden nun herausfänden, dass er über ein ge- E-3792/2006 fälschtes Diplom der Wirtschaftsschule verfüge und ihn aufgrund dieser Delikte verhaften und verurteilen könnten. Im Falle eines Verfahrens würde er jedenfalls die Wahrheit, nämlich, dass er von Hase Tiric genötigt worden sei, das Diplom anzunehmen und sich an den Machenschaften des Kommandanten zu beteiligen, aus Angst, sich und seine Familie zu gefährden, nicht sagen können. B.a.b Der Beschwerdeführer machte weiter eine Gefährdung seitens ehemaliger Kommandanten abtrünniger bosniakischer Einheiten innerhalb der ABiH und deren Anhänger geltend. Während des Krieges habe er nämlich an der Gefangennahme und Tötung von Personen, welche sich geweigert hätten, Izetbegovics Befehlsgewalt zu akzeptieren, teilgenommen. Diese Aktionen hätten im Jahre 1993 in Sarajevo stattgefunden und seien auf direkten Befehl Izetbegovics und Hase Tirics erfolgt. Auch in diesem Zusammenhang habe F._______ ihn vor einer Gefährdung gewarnt. G._______, ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers und aktuell (Zeitpunkt der summarischen Befragung) Oberster Brigadier in der Armee in Sarajevo, habe ihn ebenfalls darüber informiert, dass er gesucht werde, weil man ihn umbringen wolle. Im Übrigen seien bereits drei der Dienstkollegen des Beschwerdeführers, welche in der Nationalgarde von Izetbegovic gedient hätten, umgebracht worden. Einer dieser erwähnten abtrünnigen Kommandanten sei Juka Prazina gewesen, welcher etwa 2000 Anhänger gehabt habe. Ende 1992 oder Anfang 1993 hätten die SJPN ihn gefangen genommen, nachdem sie bereits seinen Stellvertreter "Krusko" festgenommen und umgebracht hätten; Juka Prazina sei aber die Flucht über das Bergmassiv Bjelasnica gelungen. Etwa 1994 oder 1995 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass Juka Prazina in Belgien umgebracht worden sei. Ein Mitglied der "Schwarzen Schwäne" sei zwar auf der Botschaft in Belgien gewesen; ob die Einheit tatsächlich in den Mord verwickelt gewesen sei, wisse er nicht. Ein weiterer solcher Kommandant sei "Caco" gewesen. Dieser habe acht Polizisten die Kehle durchgeschnitten und sich ebenfalls geweigert, seine Einheit unter die Befehlsgewalt der ABiH zu stellen, so dass die SJPN dessen Kommando übernommen hätten, wobei ebenfalls Mitglieder jener Einheit getötet worden seien. "Caco" hätten sie im Jahre 1993 verhaftet, und er sei im selben Jahr liquidiert worden. Schliesslich gäbe es noch einen dritten Kommandanten, welcher auch ungefähr 2000 Soldaten unter sich gehabt habe, Mustafa oder Musan Topalovic, genannt "Celo". Ihn hätten sie Hariz Silajdjic überge- E-3792/2006 ben, nachdem sie bereits einige seiner Soldaten "erledigt" hätten. Diese drei Aktionen hätten sich alle innerhalb von zwei bis drei Tagen abgespielt, und der Beschwerdeführer sei bei allen persönlich dabei gewesen. Die Aktion gegen Mustafa Topalovic habe er sogar mit der Kamera aufgenommen. Verschiedene Leute aus dem Umfeld dieser Kommandanten verlangten nun nach Rache. Insbesondere sei er von der Rache für "Caco" bedroht, welcher von seinem Freund H._______ umgebracht worden sei. Die Gefahr einer solchen Rache sei nach dem Tode des Präsidenten Izetbegovic grösser geworden, da sie alle zuvor unter dessen Schutz gestanden seien. Izetbegovic habe seine Leute überall gehabt, unter anderem auch bei der Polizei. B.a.c Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss Abklärungen der schwedischen Behörden habe er möglicherweise bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zu befürchten, weil er 2000 aus der bosnisch-herzegowinischen Armee desertiert sei. Dort habe er auch nach seiner Tätigkeit für die Einheit der SJPN weitergedient; während drei bis vier Monaten bei der 145. Brigade, der "Slavna-Brigade" in Fojnica, anschliessend bei der 14. Division und schliesslich, etwa ab Mitte 1996 bis im Oktober 2000, bei der 167. Brigade. Die in Schweden verbliebenen Dokumente vermöchten zu belegen, dass er auch im Jahre 2000 vertraglich noch an die Armee gebunden gewesen sei. Zuletzt sei er für nachrichtendienstliche Dokumente verantwortlich gewesen. Zum Raum, wo er gearbeitet habe, hätten nur der Kommandant I._______ und dessen Stellvertreter für Sicherheit Zugang gehabt. Deswegen habe er eines Tages einem Major namens K._______, einem Verwandten des Kommandanten, den Zutritt verweigert. Der Major habe ihn daraufhin beleidigt, weshalb er ihn geschlagen habe. Daraufhin habe er seinen Arbeitsplatz verlassen. Dies sei zwar an seinem letzten Arbeitstag geschehen, sei jedoch nicht der eigentliche Grund für seine Desertion gewesen. Der Major habe später dem Kommandanten eine verlogene Geschichte erzählt, worauf dieser die Militärpolizei zum Beschwerdeführer geschickt habe; er sei aber von einer Vertrauensperson bei der Militärpolizei informiert worden, weshalb er seine Militärwohnung noch am selben Tag verlassen und sich in einem anderen Stadtteil Sarajevos noch zehn Tage versteckt habe, bevor er nach Schweden ausgereist sei. Es sei ihm zwar nicht erlaubt gewesen, ins Ausland zu reisen. Sogar wenn er aus dem Militär rausgeworfen worden wäre, hätte er das Land drei bis fünf Jahre lang nicht verlassen dürfen, weil er zu vertraulichen Dokumenten Zugang gehabt habe. E-3792/2006 Dass man ihm im Jahr 2000 persönlich einen authentischen bosnischherzegowinischen Reisepass ausgestellt habe, führe er auf eine Unachtsamkeit der Behörden zurück. Mit diesem Pass sei er aus Bosnien und Herzegowina ausgereist und habe ihn dem Fahrer abgegeben. B.a.d Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein: Kopien der Befragungsprotokolle und zweier Entscheide aus dem Asylverfahren in Schweden, eine Bestätigung der SJPN sowie verschiedene Fotos, mit welchen er belegen wolle, dass er im Militär gewesen sei, da sich die entsprechenden einschlägigen Dokumente in Schweden befänden. Dort habe er 23 Originaldokumente, wie etwa das Militärbüchlein und die Gradbestimmung sowie Diplome zum Abschluss der Offizierskurse, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit dem US-Militär und den Vertrag, der ihn ans Militär gebunden habe, eingereicht. Auch Belege für seine Zugehörigkeit zur Präsidentengarde und ein Gesuch der 44. Division, dem Beschwerdeführer eine Wohnung zuzuteilen (in diesem Gesuch sei aufgelistet, auf welchen Stellungen im Gelände er positioniert gewesen sei und welche Aufgaben er habe erfüllen müssen, damit ihm Wohnraum zugewiesen worden sei) habe er dort abgegeben. B.b Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen an, ihre Probleme im Heimatstaat seien auf diejenigen ihres Mannes zurückzuführen. Sie sei im Zusammenhang damit aber im Jahre 2000 persönlich am Telefon mit Vergewaltigung, Tod und Kindesraub bedroht worden. B.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in Vlasenica (heute Republika Srpska) geboren, habe eine Ausbildung zum Bergbauingenieur absolviert und zuletzt in Sarajevo gelebt. Seine Eltern und Schwestern lebten als niederländische Staatsbürger in Holland. Des Weiteren gab er an, er habe keinerlei wirtschaftliche Probleme. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Sarajevo geboren und habe bis zur Heirat am 10. Mai 1996 zusammen mit ihrem Vater in Sarajevo gelebt. Ihre Mutter sei im Jahre 1993 ums Leben gekommen, und ihr Vater habe sich von ihr losgesagt, weil sie einen Flüchtling geheiratet habe. Sie habe während acht Jahren die Primarschule und danach die Handelsschule besucht, welche sie jedoch nicht abgeschlossen habe. C. Mit Verfügung vom 8. März 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylge- E-3792/2006 suche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Rückreise nach Bosnien und Herzegowina im August 2003, dem anschliessenden Aufenthalt dort und der Reise in die Schweiz seien widersprüchlich und unsubstanziiert; zudem vermöchten die Beschwerdeführenden die Geburt ihrer Tochter D._______ dort nicht zu belegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, sie hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz im Heimatland aufgehalten. Gewisse Zweifel seien auch hinsichtlich der anderen Vorbringen angezeigt. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen brauche aber schon deshalb nicht abschliessend geprüft zu werden, weil sie den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion sei festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung in Bosnien und Herzegowina aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolge, was keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich als Geheimnisträger der bosnisch-herzegowinischen Armee gegolten und deswegen einem Ausreiseverbot unterstanden habe. In diesem Zusammenhang führe der Umstand, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden ihm noch Mitte des Jahres 2000 einen Pass ausgestellt hätten, zu Zweifeln. Sofern der Beschwerdeführer eine Furcht vor künftiger Verfolgung geltend mache, berufe er sich im Wesentlichen auf dieselben Asylgründe, die er in Schweden geltend gemacht habe und in welchen auch die schwedischen Behörden keine Asylrelevanz erkannt hätten. Die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nach ihrem Asylverfahren in Schweden sei aber nicht glaubhaft, weshalb auch nicht geglaubt werde, dass die Beschwerdeführenden in dieser Zeit neue Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten, wobei solche von ihnen auch nicht explizit geltend gemacht würden. Eine Gefahr aus dem Umkreis der ehemaligen abtrünnigen Kommandanten der bosnisch-herzegowinischen Armee vermöge der Beschwerdeführer nicht ernsthaft abzuleiten. Zum einen sei aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft, dass er an den Aktionen gegen diese Kommandanten beteiligt gewesen sei. Des Weiteren stünden sowohl die Kommandanten als auch ihre Männer, sofern sie noch lebten und wieder auf freiem Fuss seien, im Ruf, Kriegsverbrecher zu sein und fänden heute weder in der Bevölkerung noch bei der bosnischherzegowinischen Regierung Rückhalt. Insbesondere könne vom E-3792/2006 Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen Behörden ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Zusammenhang mit seinem früheren Vorgesetzten Hase Tiric geltend mache, sei nicht von einer akut drohenden Gefahr auszugehen, weil die bosnisch-herzegowinischen Behörden noch immer keine entsprechende Untersuchung gegen Hase Tiric eingeleitet hätten. Eine Bestrafung würde zudem kaum auf asylrechtlich relevanten Motiven beruhen, sollten die bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich einmal die Absicht haben, die während des Krieges geschehenen Verbrechen und Vergehen aufzuarbeiten und zu sühnen. Angesichts von zahlreichen weitaus gravierenderen Vorkommnissen während des Krieges müsse schliesslich die Veruntreuung von Geldern hinsichtlich ihrer Brisanz relativiert werden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden, sollten sie an einer ernsthaften Aufarbeitung dieser Fälle interessiert sein, die Verfahren auch nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen durchführen und den Angehörigen der Betreffenden den erforderlichen Schutz zukommen lassen würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Selbst unter dem Blickwinkel einer allfälligen Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion erweise sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar, da die Beschwerdeführenden noch über Beziehungen in ihrem Heimatland verfügten. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 13. April 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden, die BFF-Verfügung vom 8. März 2004 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht begehrten sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung ihrer Beschwerde führten sie aus, sie seien sehr wohl nach der Ablehnung ihres Asylgesuches in Schweden nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, was die Geburt ihrer Tochter dort zu belegen vermöge. Zu Recht befürchte der Beschwerdeführer für die Taten seiner Vorgesetzten, welche ihn zu Fälschungen und Betrug angehalten hätten, verurteilt zu werden, weil er bei einem allfälligen Pro- E-3792/2006 zess aus Angst nicht werde die Wahrheit sagen können; er sei denn auch bereits bedroht worden für den Fall, dass er aussagen würde. Der bosnisch-herzegowinische Staat sei ferner nicht in der Lage, ihn gegen Übergriffe von Angehörigen der abtrünnigen Kommandanten, an deren Ermordung der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, wirksam zu schützen, selbst wenn ihm der Schutzwille nicht abzusprechen sei. Schliesslich führen die Beschwerdeführenden sinngemäss aus, die Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina stehe der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ab mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos, weil eine summarische Prüfung der Akten zum Schluss führe, dass sich die angebliche Rückkehr der Beschwerdeführer von Schweden nach Bosnien und Herzegowina als unglaubhaft erweise. Gleichzeitig erhob der Instruktionsrichter einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.–, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. F. F.a Am 9. August 2004 reichten die Beschwerdeführenden zwei Beweismittel zu ihrem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina vom August 2003 bis im Januar 2004 ein. Die in Deutschland lebende Mutter des Beschwerdeführers werde sich während ihrer Sommerferien in Bosnien und Herzegowina bemühen, ein Geburtsdokument für die Tochter D._______ zu erlangen. Das eine Beweismittel ist ein undatiertes fremdsprachiges Schreiben, inklusive unbeglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, worin der Unterzeichner namens F._______ ausführt, er sei ein guter Freund und Kriegskamerad des Beschwerdeführers, habe mit ihm zusammen als Offizier in der bosnischen Armee gedient und ihm und seiner Familie deswegen ermöglicht, sich vom August 2003 bis Ende Januar 2004 bei ihm zu verstecken. Beim anderen Beweismittel handelt es sich um ein fremdsprachiges Dokument (ebenfalls samt deutscher Übersetzung) der Gemeinde M._______ vom 24. Mai 2004, worin der Beamte festhält, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und zweier Zeugen bestätige er, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in der Zeit von August 2003 E-3792/2006 bis Januar 2004 in der Gegend des Ortes L._______, Gemeinde M._______, aufgehalten habe. F.b Mit Eingabe vom 26. August 2004 reichten die Beschwerdeführer ein auf den 28. Juli 2004 datiertes Originaldokument ein, bei welchem es sich um einen "Auszug aus dem Geburtsregister" für ihre Tochter D._______, geboren am (...) 2003 in N._______, handle. G. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die Anmerkung "Napomena" auf der eingereichten Geburtsurkunde bedeute, dass diese gestützt auf die Angaben der Mutter, wonach sie in N._______ bei einem Privatarzt geboren habe, ausgestellt worden sei, weshalb das Beweismittel nichts anderes als eine schriftliche Bestätigung der als unglaubhaft erachteten Aussagen zu den Geburtsumständen darstelle. Angesichts der weit verbreiteten Korruption in Bosnien und Herzegowina und den guten Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Militärkarriere sei der Beweiswert noch geringer. Auch den Bestätigungsschreiben käme kein wesentlicher Beweiswert zu, da es sich beim einen um ein Gefälligkeitsschreiben handle und beim anderen zwar um ein Schreiben der Gemeinde, welches jedoch auf Ersuchen des Beschwerdeführers und aufgrund von Zeugenaussagen erstellt worden sei. Insgesamt seien die Dokumente nicht geeignet, die auch aus anderen Gründen festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufzuwiegen. Die Beschwerdeführenden verzichteten darauf, das ihnen mit Zwischenverfügungen vom 14. September und 20. Oktober 2004 eingeräumte Replikrecht wahrzunehmen. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übernommen worden. I. Am (...) 2008 wurde in der Schweiz die dritte Tochter der Beschwerdeführenden geboren. E-3792/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-3792/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Indiz für weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber E-3792/2006 auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Vorab kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK davon ausgeht, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und stabilisiert hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 2). Wenn auch der Prozess einer Annäherung von Bosnien und Herzegowina an die Europäische Union mit zahlreichen Hürden versehen ist und zuweilen ins Stocken gerät, so ist doch der EU-Beitritt, welcher als Garant für Stabilität, Gleichberechtigung und Prosperität angesehen wird, ein vorrangiges Ziel des Landes, hinter dem die Bevölkerung aller drei konstitutiven Volksgruppen steht. Offizielle Verhandlungen mit der EU über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) begannen im November 2005, am 4. Dezember 2007 wurde das SAA paraphiert und am 16. Juni 2008 unterzeichnet; es ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Bosnien und Herzegowina wird zwar als souveräner, jedoch unter Aufsicht gestellter Staat betrachtet, solange den einheimischen Autoritäten ein Hoher Repräsentant der Staatengemeinschaft (Office of the High Representantive [OHR]) mit exekutiven und legislativen Befugnissen zur Seite steht. Die im Jahre 2006 abgehaltenen E-3792/2006 Wahlen verliefen laut internationalen Beobachtern frei und fair. Das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander bleibt zwar von Spannungen geprägt, doch hat sich die Sicherheitslage im Verlaufe der letzten Jahre wesentlich verbessert. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Gerade im vorliegend interessierenden Bereich der Aburteilung von organisierter Kriminalität und Kriegsverbrechen und -vergehen hat Bosnien und Herzegowina offenbar in jüngster Zeit wesentliche Fortschritte gemacht; in diesem Zusammenhang sei auch das Zeugenschutzprogramm ausgedehnt worden (vgl. Country Report of Human Rights Practices, US Department of State, February 25, 2009; im Übrigen vgl. Bosnia's Incomplete Transition, From Dayton to Europe, International Crisis Group [ICG], 9. März 2009; Interethnische Beziehungen in Südosteuropa – Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien, Caroline Hornstein Tomic, Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb, Konrad Adenauer Stiftung, März 2008, S. 8 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführenden sehen sich von Racheakten seitens Angehöriger von Juka Prazina, "Caco" und "Celo" bedroht, an deren Ermordung der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen sein will. Zu Recht hegt das Bundesamt an diesem Vorbringen Zweifel. Die in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche sind überzeugend und gravierend; es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die Wiederholung der Behauptung, der Beschwerdeführer habe an den Operationen gegen die drei Kommandanten teilgenommen und sei deswegen gefährdet, ohne im Entferntesten zu den vom BFF aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen, geschweige denn diese auszuräumen. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben Kämpfer in einer beziehungsweise mehreren paramilitärischen Einheiten und hat an Tötungsaktionen teilgenommen, was grundsätzlich vom BFF nicht in Frage gestellt wird. Dass es in diesem Zusammenhang Personen geben könnte, die auf Rache sinnen, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden. Unbesehen des Umstandes, dass sich in diesem Zusammenhang die E-3792/2006 Frage nach der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen würde, verweist das BFF zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführenden bei Bedarf die bosnisch-herzegowinischen Behörden um Schutz angehen könnten. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden den Beschwerdeführenden vor allfälligen Behelligungen von dritter Seite in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und würden, so dass sie nicht auf subsidiären Schutz angewiesen sind. Bezeichnenderweise räumen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die Schutzwilligkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden sogar ein. Sie beanspruchen aber sinngemäss eine absolute Sicherheit, eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz. Keinem Staat gelingt es jedoch, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3 mit Hinweisen). Die ARK hat in dieser Erwägung festgehalten, ein vom Heimatstaat gewährter "genügender Schutz" , also einer, der die subsidiäre Schutzgewährung durch den Zielstaat überflüssig macht, sei dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe; zu denken sei dabei in erster Linie staatliche Organe, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, und an ein Rechts- und Justizsystem, eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig vom Geschlecht, von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit etc.). Andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Zweifellos ist ein solcher Schutz durch Bosnien und Herzegowina im vorliegenden Fall gegeben; bezeichnenderweise machen denn die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, sie hätten um Schutz nachgesucht und dieser sei ihnen verweigert worden. 5.3 Eine weitere Gefährdung leiten die Beschwerdeführenden aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer für Hase Tiric, welcher bis im Jahre 1995 sein Vorgesetzter gewesen sei, Dokumente gefälscht habe. Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sofern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögens- und Fälschungsdelikte nicht ohnehin unter das E-3792/2006 in der Föderation bereits am 30. Juni 1996 in Kraft gesetzte Amnestiegesetz, dessen Umsetzung gemäss Erkenntnissen des Gerichts weitgehend unproblematisch verläuft, fallen sollten, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Geschehnisse könnten im Zuge der allgemeinen Aufarbeitung der Kriegsgeschehnisse ans Licht kommen, als vage Befürchtung, welche er bis heute nicht auf konkrete Hinweise zu gründen vermag. In diesem Zusammenhang ist ferner mit dem BFF in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass eine Aufarbeitung und konsequente Sühnung der Geschehnisse während des Krieges in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich erstrebenswert ist, von der internationalen Gemeinschaft erwartet wird und letztlich der Zukunft des Staates Bosnien und Herzegowina dient. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte zu Unrecht verurteilt werden, ist einerseits festzuhalten, dass es ihm im Rahmen eines allfälligen Verfahrens - wobei davon ausgegangen werden kann, ein solches würde nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen ablaufen - ohne Weiteres möglich sein sollte, die Geschehnisse so, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen haben, vorzubringen. Würde ein solches Verfahren zur Feststellung einer Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die von ihm aufgezeigten Vergehen führen, wäre eine allfällige Sanktion folgerichtig, nicht illegitim und somit aus asylrechtlicher Sicht irrelevant. Sofern er andererseits auch hier auf eine Bedrohung seitens dritter Personen, insbesondere Hase Tirics und seines Umfeldes, verweist, kann auf das unter E. 5.2 zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der bosnischherzegowinischen Behörden Gesagte verwiesen werden. 5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Armee, in welcher er auch im Jahre 2000, im Zeitpunkt seiner Flucht, gedient habe, unrechtmässig verlassen und habe deswegen Sanktionen zu befürchten. Insbesondere habe er gemäss Abklärungen der schwedischen Behörden mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen. Nebst dem Umstand, dass die problemlose und ordentliche Erhältlichmachung eines Passes schlecht mit dem Vorbringen vereinbar ist, er habe in jenem Zeitpunkt einem mehrjährigen und strengen Ausreiseverbot unterstanden, erscheint es angesichts der Befürchtung des Beschwerdeführers eigenartig, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Schweden im Jahre 2003 ausgerechnet bei einem Armeeangehörigen höheren Ranges versteckt haben will. Unabhängig davon kommt der angeblichen Furcht vor Sanktionen für seine Desertion mangels Asylrelevanz kein Gewicht zu, wie auch das BFF zutreffend festhält. Gemäss konstanter Praxis der ARK, welche vom E-3792/2006 Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, gehört es zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, 2001 Nr. 15, E. 8d). Dafür sind vorliegend offensichtlich keine Hinweise vorhanden. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien nach ihrer Rückkehr aus Schweden im Jahre 2003 in Bosnien und Herzegowina erneut von dritter Seite bedroht worden und hätten sich nur versteckt dort aufhalten können, kann erneut auf das unter E. 5.2 zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen Behörden Gesagte verwiesen werden. Deswegen und weil die Beschwerdeführenden die Drohungen auf dieselben Gründe zurückführen, welche sie im Jahre 2000 zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina veranlasst hätten, kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina im fraglichen Zeitraum letztlich offenbleiben und es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel sowie die Vernehmlassung des BFF vom 3. September 2004 einzugehen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. E-3792/2006 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen E-3792/2006 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina, welche trotz manchen Verbesserungen noch in vielen Bereichen Lücken aufweist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall klarerweise nicht unzulässig erscheinen. Dies trifft auch dann zu, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer würde für die von ihm geltend gemachten Vergehen zur Rechenschaft gezogen, zumal entsprechende Verfahren gemäss Kenntnissen des Gerichts in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Prinzipien ablaufen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er- E-3792/2006 gebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die auch hinsichtlich des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kann vorab auf das unter E. 5.1 Gesagte verwiesen werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Gemäss dem bereits erwähnten, von der Konrad Adenauer Stiftung im März 2008 herausgegebenen Bericht stösst man inzwischen überall im Land auf Beispiele für eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration von Rückkehrern. Nebst interethnischen Spannungen, denen je nach konkreter Konstellation noch Gewicht zukommen kann, dürften Rückkehrer im heutigen Zeitpunkt hauptsächlich mit Schwierigkeiten beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage konfrontiert sein. 7.3.3 Was die Beschwerdeführenden im Besonderen anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Grund für die Annahme gibt, sie müssten an den in der Republika Srbska befindlichen Herkunftsort des Beschwerdeführers zurückkehren, wie sie in ihrer Beschwerdeeingabe befürchten. Vielmehr könnten sie in die bosniakisch-kroatische Föderation, wo der überwiegende Teil der Bevölkerung wie sie selber muslimisch-bosniakischer Zugehörigkeit ist, zurückkehren, zumal die Beschwerdeführerin in Sarajevo geboren wurde, dort aufgewachsen ist und bis zur Ausreise auch dort gelebt hat. Auch der Beschwerdeführer hat sich während der Kriegsjahre in und um Sarajevo aufgehalten, wo er denn auch 1996 die Beschwerdeführerin geheiratet und bis zur Aus- E-3792/2006 reise gelebt hat. Anlässlich der ersten Befragung gab die Beschwerdeführerin an, in M._______/Sarajevo lebten nebst ihrem Vater noch ein Bruder und eine Schwester, während eine weitere Schwester in Sarajevo wohne. Des Weiteren lebt auch F._______, welcher sich in seinem auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigungsschreiben als guten Freund des Beschwerdeführers bezeichnet, in Sarajevo. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass Verwandte von ihm (seine Mutter, welche in Deutschland lebe, und ein weiterer Verwandter, welcher die Familie 2003 nach Bosnien gefahren habe) Kontakte zum Heimatland pflegten, indem sie ihre Ferien dort verbrächten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Sarajevo oder Umgebung ganz auf sich alleine gestellt. Vielmehr kann angenommen werden, Verwandte und Bekannte könnten ihnen bei anfänglichen Schwierigkeiten jeglicher Art zur Seite stehen. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss eigenen Angaben auch Beziehungen zu einflussreichen Personen, namentlich solchen in der Armee, haben. Vor diesem Hintergrund dürfte den Beschwerdeführenden insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Reintegration gelingen, zumal beide über eine gute Ausbildung verfügen. 7.3.4 Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist festzuhalten, dass eine Übersiedelung von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina für die beiden jüngeren Kinder der Familie (fünfund einjährig) nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Dies gilt allerdings nicht für die zwölf Jahre alte Tochter C._______, welche mit sieben Jahren in die Schweiz gelangt ist und hier eingeschult wurde. Während ihre Eltern ihre gesamte Kindheit, Jugendzeit und rund zehn Jahre ihres Erwachsenenlebens im angestammten Kulturkreis verbracht haben und dementsprechend mit den bosnisch-herzegowinischen Verhältnissen auch nach bald neunjähriger Abwesenheit nach wie vor vertrauter sein dürften als mit denjenigen in der Schweiz, wo sie gemäss Akten nicht erwerbstätig geworden sind, würde das Mädchen in ein Land übersiedeln, das ihm einzig aus den Erzählungen seiner Eltern und allenfalls von einem mehrmonatigen Aufenthalt bekannt sein dürfte. Im vorliegenden Fall vermag aber dieser Umstand angesichts der im Übrigen vergleichsweise günstigen Voraussetzungen - insbesondere auch im Vergleich mit der Konstellation, die dem in EMARK 2005 Nr. 6 veröffentlichten Urteil zu Grunde lag - nicht ins Gewicht zu fallen. Es ist festzuhalten, dass C._______ trotz dem Gesagten mit ihren zwölf E-3792/2006 Jahren noch in einem Alter ist, wo sie vor der entscheidenden Ablösungsphase von ihrer Kernfamilie steht. Sie hat zwar begonnen, sich namentlich als Folge des Schulunterrichts in einem sozialen Umkreis zu bewegen, der über denjenigen des Elternhauses hinausgeht. Auf der anderen Seite kann von einer eigenständigen Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht gesprochen werden. Das Mädchen ist noch stark an ihre Eltern und deren soziale und kulturelle Wertvorstellungen gebunden. Eine Übersiedlung in das den Eltern vertraute Umfeld nach Sarajevo und Umgebung könnte demzufolge im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, zumal davon auszugehen ist, dass in Bosnien und Herzegowina noch ein soziales Netz vorhanden ist, welches über dasjenige der Kernfamilie hinausgeht und angesichts der traditionell engen Familienbande im Kulturkreis der Beschwerdeführenden ein wesentliches integrierendes Kriterium darstellen würde. Auch dürfte es den Eltern nicht schwer fallen, C._______ und ihre Schwestern bei der Integration in ein weiteres soziales Umfeld zu begleiten. Es gibt keinen Grund, an der Unterstützungsfähigkeit oder am Wissen der Eltern zu zweifeln. Auch in den mit dem Schulwechsel zu erwartenden Schwierigkeiten kann vorliegend kein Grund gesehen werden, der unter dem Aspekt des Kindeswohls einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Mit Unterstützung der Eltern sowie des weiteren sozialen Umfelds und allfällig geeigneter Massnahmen wie etwa einer Einschulung in eine tiefere Klasse oder Stützunterricht dürften die mit jedem Schulwechsel verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden sein. Begünstigend fällt dabei ins Gewicht, dass sowohl die Mutter als auch der Vater selbst eine höhere schulische Ausbildung genossen haben. In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Kinder im Bedarfsfall gewährleistet ist. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug im vorliegenden Falle und im heutigen Zeitpunkt gefährde das Kindeswohl. 7.3.5 Nach dem bisher Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina in einer Gesamtwürdigung aller entscheidenden Umstände als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, inwiefern dem Hindernisse entgegenstehen könnten. Insgesamt erweist E-3792/2006 sich der Vollzug der Wegweisung deshalb auch als möglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3792/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 6. Mai 2004 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: E-3792/2006 Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Seite 25