Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3789/2019
Urteil v o m 1 4 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
E-3789/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Februar 2019 und der Anhörung vom 12. Juni 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen. Von 1996 bis 1999 habe er in einem Zentrum für Minderjährige gelebt. Im Jahr 2001 oder 2002 sei er aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist und habe in Tunesien, Libyen, Ägypten und Jordanien gelebt. Zwei Jahre später sei er nach Algerien zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei er erneut aus Algerien ausgereist. Im gleichen Jahr habe er in Syrien geheiratet. Am (…) sei seine Tochter geboren worden, welche nun mit ihrer Mutter in Frankreich lebe. Von Februar 2013 bis Oktober 2016 habe er in Österreich gelebt. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe er am 13. Oktober 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt. Am 29. Juni 2017 sei er nach Algerien ausgeschafft worden. Bis zu seiner erneuten legalen Ausreise am 5. Mai 2018 habe er in B._______, C._______ und D._______ von seinen Ersparnissen gelebt. Im Jahr 2018 habe er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen. In Algerien sei er in einem weiblichen Umfeld aufgewachsen. Die Leute hätten ihn deswegen als Homosexuellen gesehen. Sie hätten ihn diskriminiert, verachtet und nicht akzeptiert. So sei er circa im Jahr 2008 mit einem Messer angegriffen worden. Die Wohnungsund Arbeitssuche sei ihm erschwert worden. Beim letzten Aufenthalt in Algerien sei er zwei Mal aus der Wohnung geworfen worden, obwohl er den Mietzins bezahlt habe. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (eröffnet am 25. Juni 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 24. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
E-3789/2019 sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, abzuweisen. 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3789/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei den Fragen zu seiner Identität und Biographie mehrmals ausgewichen und habe widersprüchliche Antworten gegeben. So habe er an der Befragung zuerst angegeben, er habe niemanden in Algerien. Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er zugegeben, dass seine Eltern und Geschwister in Algerien leben würden. An der Befragung habe er sich nicht erinnern können, wann er als Kleiderverkäufer gearbeitet habe. Erst anlässlich der Anhörung habe er genauere Angaben gemacht. Zu seinen Aufenthaltsorten habe er ebenfalls unsubstantiierte Angaben gemacht. Er habe die Adresse des Zentrums für Minderjährige nicht gewusst, obwohl er dort die Ausbildung zum Nähmaschinenreparateur gemacht habe. Seinen letzten Wohnort habe er erst nach mehrfachem Nachfragen genannt. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat zu verschleiern. Seine Angabe, er habe keine Wohnung finden können und sei zwei Mal aus der Wohnung geworfen worden, stehe im Widerspruch mit der Aussage, er habe eine Wohnung gemietet und sei mitunter vier Jahre mit Wohnsitz in B._______ registriert gewesen. Die Schilderung der Gründe für seine Diskriminierung sei vage gewesen. Er habe als Grund seine Gangart oder Sprechweise und die dadurch unterstellte Homosexualität vermutet. Trotz mehrmaliger gezielter Rückfragen habe er keine konkreten Vorfälle dargelegt. Für den
E-3789/2019 zweimaligen Rauswurf aus der Wohnung habe er keinen Grund nennen können. Die geltend gemachte unterstellte Homosexualität sei nicht glaubhaft. Im Übrigen wären die vorgebrachten Diskriminierungen mangels Intensität nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Ausführungen der Vorinstanz die Jahre von 2004 bis 2008 betreffen würden, seien sie nicht relevant. Es gehe um die Probleme im Jahr 2017. In diesem Jahr habe er keine Arbeit und keine Wohnung gehabt. Er habe vor über 20 Jahren in dem Zentrum für Minderjährige gelebt, weshalb es verständlich sei, dass er die Adresse vergessen habe. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da er keine gute Beziehung zu den Eltern habe. 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner vagen Schilderung den angeblichen Diskriminierungsgrund, die unterstellte Homosexualität, nicht glaubhaft darlegen konnte. Als Ausreisegrund gab er an, er habe nach seiner Rückkehr nach Algerien keine Arbeit gefunden und sei zwei Mal aus der Wohnung geworfen worden, ohne dass er den Grund dafür kenne. Dies stellt mangels Intensität keinen Asylgrund nach Art. 3 AsylG dar, zumal diesen Nachteilen offenbar auch kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liegt. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
E-3789/2019 stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 8.4 Der Beschwerdeführer ist gesund und 38 Jahre alt. Er hat eine zwölfjährige Schulbildung und verfügt über eine Ausbildung als Nähmaschinenreparateur. Zudem hat er als Kleiderverkäufer gearbeitet. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien für sich selbst aufkommen kann. Die angeblich schlechte Beziehung zu seinen Eltern vermochte er nicht überzeugend darzulegen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass er nötigenfalls durch seine Familie bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt werden würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
E-3789/2019 seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3789/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner