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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2015 E-3784/2015

19 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,729 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3784/2015

Urteil v o m 1 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kosovo, (…) Beschwerdeführende 1-6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).

E-3784/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. April 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Sie gaben an, sie seien von Deutschland her, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten, in die Schweiz eingereist. Aufgrund dessen wurde ihnen zur Zuständigkeit Deutschlands das rechtliche Gehör gewährt. B. Am 28. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden mit zwei separaten Gesuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichten der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederzustellen.

E-3784/2015 E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger

E-3784/2015 Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden 3 und 6 am 2. März 2015 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 ebenfalls zu Protokoll gegeben, in Deutschland Asyl beantragt zu habe. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Deutschland. Der Wunsch, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Bezüglich der medizinischen Probleme (Epilepsie, Bauchschmerzen) sei anzumerken, dass die Aufnahmerichtlinien unter anderem auch die medizinische Grundversorgung beinhalten würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer

E-3784/2015 5 in Deutschland bereits adäquat behandelt worden. Dem aktuellen Gesundheitsstand werde bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung getragen und die deutschen Behörden würden informiert werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde einzig vor, Deutschland habe sie ohne Anhörung ausschaffen wollen, sie seien als Familie nicht vereint worden und der Beschwerdeführer 5 leide an Epilepsie. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die pauschal vorgebrachten Rügen, man sei in Deutschland nicht angehört worden und man sei als Familie nicht vereint worden, wird mangels Substantiierung der Vorbringen und mangels Anhaltspunkte in den Akten nicht weiter eingegangen. 4.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden implizit eine Verletzung von Art. 3 EMRK, indem sie vorbringen, der Beschwerdeführer 5 leide an Epilepsie, die behandelt werden müsse. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Deutschland im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von kranken Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die deutschen Behörden vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers 5 und seinen Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Deutschland wiederum stehen psychisch oder physisch Leidenden ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.

E-3784/2015 4.4 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Deutschland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer 5 unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3784/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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