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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 E-3782/2026

2 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3782/2026

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / N (…).

E-3782/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung zur Person unter anderem geltend machte, am 17. Mai 2008 geboren worden und damit noch minderjährig zu sein, dass das SEM aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung beauftragte und das entsprechende rechtsmedizinische Gutachten vom 9. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form zur Kenntnis brachte, wobei es ihm am 2. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu den Untersuchungsergebnissen und der damit verbundenen Absicht, das Alter im ZEMIS anzupassen, gewährte, dass am 7. Januar 2026 beim SEM eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers einging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ethnischer Somali zu sein und aus B._______ (Region Sanaag, Somaliland) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er Angehöriger des Clans C._______ sei, welcher sich regelmässig mit einem anderen in der Stadt ansässigen Clan gestritten habe, weshalb er der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, zwangsrekrutiert zu werden, dass mehrmals Clanmitglieder zu ihm nach Hause gekommen seien und einmal seinen älteren Bruder mitgenommen hätten, wobei er habe fliehen können, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge drei Monate bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt habe, jedoch eines Tages von zwei bewaffneten Männern mitgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei, dass er einem Mann vorgeführt worden sei, der ihn schliesslich unter dem Vorwurf, sich nicht am Kampf gegen den feindlichen Clan zu beteiligen, zum Tod verurteilt habe; nachdem er in ein Zimmer gebracht worden sei, sei einer der Wachen zu ihm gekommen und habe ihm zur Flucht verholfen,

E-3782/2026 dass er nach einem halbstündigen Fussmarsch seinen Bruder getroffen habe, welcher bereits seine Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel eingereicht hat, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2026 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2007 im ZEMIS anpasste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2026 Stellung zum gewährten rechtlichen Gehör betreffend Menschenhandel bezog, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 mitteilte, dass die Kriterien zur Annahme von Menschenhandel vorliegend nicht erfüllt seien, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2026 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Flüchtlingseigenschaft verneinte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung des SEM vom 30. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl beziehungsweise Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und einen Kostenvorschuss erhob, der dann fristgerecht eingegangen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM

E-3782/2026 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund auffallend unbestimmter, widersprüchlicher und stellenweise lebensfernen Angaben als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien,

E-3782/2026 dass die entsprechenden, vom SEM im Einzelnen genannten Unstimmigkeiten und Widersprüche das Kerngeschehen der Asylvorbringen betreffen und entsprechende Widersprüche als gewichtig einzustufen sind, dass sie die jeweiligen Erwägungen und Einschätzungen zutreffend und einlässlich begründete und den Sachverhalt sachgerecht erhoben hat, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen – aber nicht näher begründeten – Auffassung auch offensichtlich kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass in der Sache die Vorinstanz begründete, dass die Parteiausführungen des Beschwerdeführers widerspruchsbehaftet ausgefallen seien beziehungsweise zwischen der Erstbefragung und der Anhörung offensichtliche Abweichungen und Unstimmigkeiten bestünden (vgl. Verfügung, Seite 5), dass zusätzlich hinzukomme, dass die Schilderungen des behaupteten Geschehens unplausibel beziehungsweise kaum lebensnah einzustufen seien (vgl. a.a.O. Seite 6), dass zusätzlich festzuhalten sei, dass es den Schilderungen auch an der nötigen Substanz fehle und somit insgesamt (infolge Widersprüche, offensichtlichen Abweichungen, lebensfremden Angaben und fehlender Substanz) nicht von einem glaubhaften Geschehen auszugehen sei, dass das Gericht nach kritischer Prüfung der Akten keine Gründe erkennt, welche im Ergebnis an der von der Vorinstanz vorgenommenen und breit abgestützten und gut nachvollziehbaren vorinstanzlichen Einschätzung grundlegend Zweifel nahelegen würden, dass sich vielmehr nach Durchsicht der Akten sogar noch weitere Aspekte ergeben, die nachstehend ergänzend zur Untermauerung der bisherigen Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit noch angeführt werden können, dass beispielsweise bei Durchsicht der Erstbefragung auffällt, dass der Beschwerdeführer dort lediglich allgemein gehalten zu seinen Ausreisegründen angab, es gebe immer wieder Kriege, insbesondere habe sich der Clan, dem er angehöre, mit dem (…) bekriegt, im Weiteren hätten sich die Lebensumstände (Bildung, Sicherheit, Gesundheitsversorgung) verschlechtert (vgl. act 20, F 7.01),

E-3782/2026 dass hierzu mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die in der Anhörung geltend gemachten Ausreisegründe hiervon abweichen und nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die später erst genannten Gründe zuvor nicht genannt und wesentliche Aspekte nicht vorgebracht wurden, dass mit der Vorinstanz insbesondere das behauptete Geschehen hinsichtlich der Festnahme, der Befreiung und der angeblichen Verurteilung unter einem Baum als wenig glaubhaft einzuschätzen ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder auf Frage noch auf zahlreiche Nachfragen hin in der Lage war das behauptete Geschehen lebensnah oder wirklich substanziell zu schildern, dass dies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers erklärt werden kann, zumal es sich bei dem behaupteten Geschehen nicht wirklich um einen komplexen Sachverhalt handelt, der auch von einer wenig gebildeten Person ohne Probleme nachvollziehbar dargestellt werden und auf Nachfrage hin konkretisiert werden kann, dass ohnehin entsprechende Geschehnisse – bei tatsächlichem Erleben – gemeinhin gut und lange in Erinnerung verbleiben und somit auch diesbezüglich die offensichtlich fehlende Substanz nicht erklärbar ist, dass in Bezug auf die angebliche Befreiung, welche durch den Bruder vermittelt worden sein soll, mit dem SEM festzuhalten ist, dass diese kaum lebensnah erscheint, ist doch – bei Wahrunterstellung eines solchen Vorgangs – nicht nachvollziehbar, warum die involvierten Personen allesamt trotz angeblich verhängter Verurteilung des Beschwerdeführers, diesen einfach laufen lassen sollten, zumal ihnen diesfalls augenscheinlich hierdurch selber drakonische Folgen gedroht hätten, dass auch festzuhalten ist, dass der Bruder, welcher sich damals erst seit kurzem in einem anderen Trainingscamp aufgehalten habe und dort bloss trainiert habe (vgl. act. 41 F61), kaum ernsthaft über den Einfluss verfügt hätte, eine solche Befreiungsaktion aus der Ferne zu koordinieren und die involvierten Personen zu einer solchen – für diese selber zweifelsfrei gefährlichen – Handlung zu veranlassen, dass letztlich bemerkenswert ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich wohlbehalten an seinem vorherigen Wohnort aufhält (vgl. act 41, F64),

E-3782/2026 dass im Weiteren festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder auf Frage noch auf zahlreiche Nachfragen hin in der Lage war, die angebliche Verurteilung substanziell zu schildern (vgl. act. 41, F82 ff), sondern sich seine Aussagen in Belanglosigkeiten und Allgemeinplätzen erschöpften, was im Falle eines tatsächlichen Erlebens so kaum ernsthaft anzunehmen wäre, sondern eine Person, die entsprechendes erlebt hätte, ohne Schwierigkeiten das Erlebte, das sein Leben nachhaltig verändert und ihn zur Flucht veranlasst haben sollte, hätte schildern und vertiefen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Ergebnis nichts vorbringt, was im Gesamten die zutreffend erscheinende Einschätzung des SEM zu relativieren vermöchte oder gar im Ergebnis zu einer anderen Sichtweise führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage die Ausführungen und Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden sind und insbesondere die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im zu bestätigen sind, dass somit insgesamt das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-3782/2026 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM festhielt, dass der Wegweisungsvollzug nach Somaliland weder aufgrund der aktuellen Sicherheitslage noch der humanitären Situation derzeit als generell unzumutbar einzustufen sei (vgl. aktuelle Lageanalyse unter E.9.3 des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2018 vom 29. Juli 2020), dass der Clan C._______, dem der Beschwerdeführer angehöre, ein Subclan der Isaaq, einem in der fraglichen Region etablierten Clans, sei,

E-3782/2026 dass der Beschwerdeführer in der Region über ein Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfüge, dass sich das Gericht auch diesen Einschätzungen anschliesst und diesbezüglich der Beschwerde keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz grundlegend entgegenstünden, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3782/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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