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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-3774/2020

20 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,715 mots·~19 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3774/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (…).

E-3774/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2015 mit einem schwedischen Schengenvisum legal aus der Türkei aus und hielt sich legal in Italien und Deutschland auf, bevor er Anfang 2016 illegal in die Schweiz einreiste. Am 24. April 2018 wurde er von der B._______ wegen des Verstosses gegen das Spielbankengesetz (SBG) für den 28. Mai 2018 zu einer Anhörung vorgeladen. Kurz davor, am 25. Mai 2018, ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 31. Mai 2018, der Erstbefragung vom 14. September 2018 und der Zweitanhörung vom 22. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Kreis D._______, Provinz E._______. Er habe keine reguläre Schule besucht und könne nur wenig lesen und schreiben. Für seine Arbeit als Coiffeur und Näher habe er sich von etwa 2005 bis 2015 jeweils ein paar Monate in F._______ aufgehalten und sei anschliessend wieder für ein paar Monate nach E._______ zurückgekehrt. Seit seiner Kindheit habe er, wie alle in seiner Umgebung, die G._______ unterstützt. Im Jahr 2013 oder 2014 sei er in F._______ wegen seiner kurdischen Ethnie und weil er aus E._______ stamme von vier bis fünf Mitgliedern der H._______ angegriffen und geschlagen worden. Seit 2013 oder 2014 habe er verschiedene politische Einträge auf Facebook veröffentlicht. Im September 2014, während der Ereignisse in I._______, sei er bei einer Demonstration im Rahmen einer Massenfestnahme mitgenommen, geschlagen und kurz darauf wieder freigelassen worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Arbeiterpartei G._______ logistisch unterstützt, indem er Unterkünfte und Verpflegung besorgt sowie Verletzte gepflegt habe. Er habe seinem Onkel dabei drei bis vier Mal geholfen. Ungefähr am 9. September 2015 sei sein Onkel festgenommen worden und befinde sich seither in Haft. Etwa am 23. September 2015 hätten Soldaten sein Heimatdorf gestürmt, das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Der Dorfvorsteher sei aufgefordert worden, sich bei ihnen zu melden, falls er gesehen werde. In der Schweiz habe er ab dem Jahr 2016 an verschiedenen Kundgebungen und Newrozfeiern teilgenommen. Er wisse nicht, ob er derzeit in der Türkei gesucht werde oder ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er befürchte aber, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Er leide an einer Anpassungs- und Schlafstörung. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfüs, seinen Mitgliederausweis der J._______, eine Vorladung der B._______ vom 24. April 2018, einen Familienregisterauszug seiner Mutter und seines Grossvaters väterlicherseits

E-3774/2020 (alle im Original), ein Schreiben des Anwalts seines Onkels vom 23. Juni 2016 inklusive Übersetzung, einen Antrag der Staatsanwaltschaft an den Kassationshof betreffend seinen Onkel vom 17. Oktober 2016 inklusive Übersetzung, diverse Unterlagen zum Verfahren seines Onkels, Gerichtsunterlagen seines Bruders K._______, Berichte sowie eine DNA-Analyse betreffend seinen gefallenen Cousin mütterlicherseits, eine Psychiatrische Konsultation vom 27. Juni 2018 und vom 16. August 2018 (alle in Kopie), zahlreiche Auszüge aus seinem Facebookprofil sowie Fotos, welche ihn als Wahlhelfer der L._______ in F._______, an Newrozfeierlichkeiten und Kundgebungen in der Türkei und der Schweiz und einem Jubiläum der M._______ in der Schweiz zeigen, verschiedene Facebookeinträge vom Jahr 2016, beispielsweise eine Fotomontage mit Erdogan vor einer zerstörten Stadt oder ehemaligen Anführern der L._______ und der Partei der N._______, ein. B. Auf schriftliche Aufforderung der Vorinstanz vom 1. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2020, es sei ihm nicht möglich einen E-Devlet-Auszug einzureichen, da er nicht über E-Devlet verfüge. Zurzeit versuche er über einen Anwalt in der Türkei herauszufinden, ob gegen ihn eine Strafuntersuchung im Gange sei und er weiterhin von den türkischen Behörden gesucht werde. Von seiner Familie in der Türkei habe er erfahren, dass die türkischen Behörden ihn in regelmässigen Abständen suchen würden. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (eröffnet am 24. Juni 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3774/2020 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 14. September 2020 wurde bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 14. September 2020 von Dr. med. L.-S. Liem und lic. phil. M. Yazar, Bern, betreffend den Beschwerdeführer eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 3. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-3774/2020 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Kanton Bern sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen zu verzichten, abzuweisen. 5.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, vom Replikrecht Gebrauch machen zu dürfen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe aufgrund seiner nachgewiesenen Verfolgung durch die türkischen Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Diese Rüge bezieht sich auf die Würdigung des Sachverhalts. Es handelt sich somit um eine Frage der materiellen Beurteilung und stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 6.2 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-

E-3774/2020 ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden Zweifel hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung bestehen. Sein Einwand, er habe den Vorfall mit den Angehörigen der H._______ im Jahr 2013 oder 2014 erst anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnt, weil er zum Zeitpunkt der Erstbefragung über keine Beweise verfügt habe, sei nicht schlüssig, da er an der Erstbefragung Vorfälle erwähnt habe, welche er ebenfalls nicht habe belegen können. Obwohl er Ende Mai 2015 (recte: September 2015) in seinem Dorf gesucht worden sei, habe er die Türkei legal mit einem Schengenvisum verlassen können und in der Schweiz erst mehr als zwei Jahre nach seiner Ankunft ein Asylgesuch gestellt. Bezeichnenderweise sei dies nur drei Tage bevor er von der B._______ auf den 28. Mai 2018 zu einer Anhörung als Beschuldigter in einer Strafsache vorgeladen worden sei, geschehen. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei seit der Razzia in seinem Heimatdorf im September 2015 von den türkischen Behörden nicht mehr gesucht worden und er wisse nicht, ob ein Verfahren gegen ihn offen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er auf schriftliche Aufforderung im Mai 2020 ohne ersichtlichen Grund plötzlich erkläre, er werde bei seiner Familie regelmässig gesucht, nachdem mehr als dreieinhalb Jahre nichts passiert sei. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Onkel und der gemeinsamen Unterstützung der G._______ seien unglaubhaft. Seine eingereichten Beweismittel würden nicht auf eine zukünftige asylrelevante Verfolgung schliessen lassen. Durch seine Tätigkeiten für die J._______ oder die L._______, seine

E-3774/2020 Teilnahme an den Newrozfesten und seine Aktivitäten auf den sozialen Medien würde er kein hohes politisches Profil aufweisen, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Sein exilpolitisches Engagement für die Kurden in der Schweiz gehe nicht über die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinaus. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner politisch aktiven Familie und seiner eigenen politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt worden. Ungefähr zwei Wochen nach der Festnahme seines Onkels im September 2015 sei er von den türkischen Behörden gesucht worden. Am 19. Juli 2020 sei bei seiner Familie in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden. Die Polizei habe die Wohnung verwüstet und seine Familie bedroht. In der Türkei laufe deshalb ein Strafverfahren gegen ihn. 9. 9.1 Hinsichtlich der Ereignisse in I._______ im September 2014 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als einer unter vielen festgenommen wurde, weshalb es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Zudem fehlt es an der Intensität, da er gemäss eigenen Angaben nach kurzer Zeit freigelassen wurde. Es handelt sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seinem Onkel in der Türkei drei- bis viermal geholfen, die G._______ zu unterstützen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen unglaubhaft sind. Ende 2015 gelang es ihm legal mit einem schwedischen Schengenvisum aus der Türkei auszureisen. Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag. Darüber hinaus wartete er nach seiner Einreise in der Schweiz Anfang 2016 bis zum 25. Mai 2018, bis er sein Asylgesuch einreichte. Bezeichnenderweise geschah dies nur einen Tag, nachdem er mit Schreiben der B._______ vom 24. Mai 2018 zu einer Anhörung als Beschuldigter vorgeladen und darauf hingewiesen wurde, dass er sich mit einem Identitätsdokument ausweisen müsse. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er von den türkischen Behörden verfolgt wird. Dies wird auch dadurch gestützt, dass er an der Anhörung explizit angab, seit seiner Ausreise aus der Türkei Ende 2015 sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen seitens der türkischen Behörden gekommen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er demgegenüber und erst nach ausdrücklicher Aufforderung, sich zu Neuigkeiten seit dem Zeitpunkt der Anhörung zu äussern, mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2020 erklärte, er

E-3774/2020 werde von den türkischen Behörden nach mehr als viereinhalb Jahren plötzlich regelmässig gesucht. Sein beschwerdeweiser Einwand, am 19. Juli 2020 sei in der Wohnung seiner Familie in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden, bei welcher die Wohnung verwüstet und seine Familie bedroht worden sei, ist somit ebenso nicht glaubhaft. Er konnte zudem keinerlei Dokumente einreichen, welche ein allfälliges Strafverfahren belegen könnten. Hinsichtlich seiner Vorbringen, in der Türkei an verschiedenen Newroz- Festen und Kundgebungen teilgenommen, als Wahlhelfer bei der L._______ fungiert und seit 2013 oder 2014 politische Einträge bei Facebook veröffentlicht zu haben, weshalb er von den türkischen Behörden verfolgt werde, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, sie seien nicht asylrelevant. Aus den eingereichten Fotos und zahlreichen Auszügen aus seinem Facebookprofil lässt sich eine politische Tätigkeit in dem Ausmass, wie er sie geltend machte, nicht ableiten. Wie bereits zuvor ausgeführt, gelang es ihm die Türkei legal zu verlassen, was darauf schliessen lässt, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörde steht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Engagements Probleme mit den türkischen Behörden bekommen hat. An dieser Einschätzung vermögen weder sein im Original eingereichter Mitgliederausweis der J._______ noch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer gab erst anlässlich der Anhörung an, ungefähr im Jahr 2013 oder 2014 in F._______ wegen seiner kurdischen Ethnie und weil er aus E._______ stamme von vier bis fünf Mitgliedern der H._______ angegriffen und geschlagen worden zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, sein Erklärungsversuch, er habe diesen Vorfall anlässlich der Befragung mangels Beweisen nicht erwähnt, ist nicht schlüssig, da er im Widerspruch dazu weitere Ereignisse erwähnte, obwohl er diese auch nicht belegen konnte.

E-3774/2020 9.2 Der Beschwerdeführer gibt zudem an, ab dem Jahr 2016 habe er in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen, Newrozfeiern und an einem Jubiläum der M._______ in O._______ teilgenommen sowie mehrere regimekritische Facebookeinträge veröffentlicht. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a). Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde keine weiteren Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Auch in Würdigung der eingereichten privaten Fotos aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, welche ihn als Teilnehmer unter vielen zeigen, des undatierten Fotos, auf welchem er im Rahmen eines in der Schweiz gegründeten kurdischen Fussballclubs mit einer anderen Person abgebildet ist und der Auszüge aus seinem Facebookprofil vom Jahr 2016, sind diese Aktivitäten als niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 9.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte er eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

E-3774/2020 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im

E-3774/2020 Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz E._______ als generell zumutbar zu erachten. 11.3.3 Gemäss den Arztberichten vom 27. Juni 2018 und 16. August 2018 leide der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs- und Schlafstörung und reagiere auf eine schwere, nicht näher bezeichnete Belastung. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe eine Psychotherapie abgeschlossen, ansonsten aber keine gesundheitlichen Schwierigkeiten. Laut dem aktuellsten Arztbericht vom 14. September 2020 leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Störung. Seit dem 29. April 2019 finde eine psychotherapeutische Behandlung statt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden ärztlichen Bericht aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Dass die behandelnden Therapeuten (laut dem Arztbericht vom 14. September 2020) in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlungsmöglichkeit (Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N 706 958Psychotherapie) in der Türkei in Frage stellen, vermag namentlich vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen letztlich nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Es ist angesichts des sowohl in der Herkunftsprovinz als auch in F._______ bestehenden Beziehungsnetzes für den Beschwerdeführer als möglich und zumutbar zu erachten, eine entsprechende Behandlung weiterzuführen. Abschliessend ist auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/2

E-3774/2020 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung und hat die Schule während dreieinhalb bis vier Monaten als Fernstudium besucht. In den letzten zehn Jahren vor seiner Ausreise lebte er abwechslungsweise in F._______, wo er als Friseur und Näher arbeitete, und in E._______. Mit seinen Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.3.4 In Würdigung aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-3774/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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