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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 E-3769/2009

25 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,745 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009

Texte intégral

Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3769/2009

Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt, eigenen Angaben zufolge geboren am (…) 1992, Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben zufolge Ruanda, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (…).

E-3769/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein angebliches Heimatland Ruanda im April 2008 und gelangte am 10. Mai 2008 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Dabei vermerkte er im Personalienblatt das Geburtsdatum "(…) 1992" (vgl. A3/1). A.b. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit gab das BFM am 13. Mai 2008 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag. Am 15. Mai 2008 traf das Gutachten des beauftragten Arztes, eines Spezialisten FMH "in medicina dell'infanzia adolescenza e neonatologia", im EVZ ein. Darin wurde dem Beschwerdeführer Volljährigkeit attestiert beziehungsweise festgehalten, dass er mehr als 18 Jahre alt sei. Am 5. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt und dabei auch mit dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse konfrontiert. Dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei 16 Jahre und [ein paar] Monate alt, sein Geburtsdatum sei ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden. Er reichte keine Ausweispapiere ein und führte dazu aus, er habe nie einen Pass beantragt, weil er nicht davon ausgegangen sei, jemals zu reisen. Ebenso wenig habe er eine Identitätskarte beantragt; er habe diese nicht gebraucht, da jeder erkannt habe, dass er aus Ruanda stamme. Er könne auch keine Papiere beschaffen, weil er niemanden in Ruanda kenne (vgl. A1 S. 4). A.c. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen (vgl. A15/6). A.d. Am 20. März 2009 wurde der Beschwerdeführer sodann im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson für Minderjährige (beziehungsweise deren bevollmächtigten Substitutin) vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Ruanda geboren und aufgewachsen. Er sei als Säugling zu seinen Adoptiveltern – beides Lehrer im Ruhestand – gekommen. Er sei von der Aussenwelt isoliert gewesen, weil seine Eltern,

E-3769/2009 die sehr reich gewesen seien, sich um seine Sicherheit gefürchtet hätten. Er sei nie zur Schule gegangen und habe von seinen Eltern nur Englisch gelernt, da sie ihm verboten hätten, seine Muttersprache Kinyarwanda zu sprechen. Viele Personen seines Dorfes und die Polizei hätten ihm Schlechtes gewollt und ihn umbringen wollen. Eines Tages im August 2007 seien Unbekannte bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten seine Eltern vor seinen Augen erschossen. Danach hätten sie ihm befohlen, sich auf den Boden zu legen und ihm eine Pistole in die Hand gedrückt. Die von den Unbekannten alarmierte und kurz darauf eingetroffene Polizei sei davon ausgegangen, er habe seine Eltern erschossen. Sie hätten ihn auf einen ihm unbekannten Polizeiposten mitgenommen und ihm gedroht, ihn zu exekutieren. Er habe anlässlich dieses Ereignisses das Gedächtnis verloren und könne sich deshalb an Vieles nicht erinnern. Niemand habe ihm seine Unschuld geglaubt, ausser der Polizist, der ihn festgenommen habe. Dieser, der seinen Vater gekannt habe, habe dann einen Priester beigezogen und ihm nach zwei Wochen Haft zur Flucht verholfen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er habe sich danach acht Monate bei diesem Priester aufgehalten und sich gemäss dessen Angaben in diesem Zeitraum in einem Zustand befunden, als hätte er den Verstand verloren. Daher hätten sie ihm Medikamente verabreichen müssen. Der Polizist sei anschliessend verhaftet worden und der Priester habe ihm mitgeteilt, dass das Haus des Beschwerdeführers angezündet worden und abgebrannt sei. Danach habe der Priester ihm zur Flucht aus Ruanda verholfen. Er reichte auch an der Anhörung keine Identitätspapiere oder seine Person betreffende Dokumente ein. Auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, entgegnete er, er besitze weder einen Pass oder eine Identitätskarte noch eine Geburtsurkunde oder einen Schulausweis; sein Vater habe ihm nie davon erzählt. Er sei in Ruanda auch nie von der Polizei kontrolliert worden (vgl. A18 S. 3). B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnet am 12. Mai 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

E-3769/2009 C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Vertrauensperson als Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, die durch das BFM vorgenommenen Änderungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beziehungsweise im kantonalen Register (…) betreffend Herkunft und Alter des Beschwerdeführers seien aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerde wurde der Kurzbericht beigelegt, den die an der Anhörung zu den Asylgründen anwesende Vertrauensperson-Substitutin verfasst hatte. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot sie dem BFM die Gelegenheit, bis zum 1. Juli 2009 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. F. Am 3. Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedereingabe im System ZEMIS seines ursprünglich an der Befragung angegebenen Geburtsdatums, welches nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung auf "00 00 0000" gesetzt worden war. Das nicht vorhandene Geburtsdatum stelle ihn vor Schwierigkeiten bei der Anmeldung für Kurse, für Schulen oder für einen Arzt- oder Zahnarzttermin.

E-3769/2009 G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 retournierte die Instruktionsrichterin das vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schreiben des Beschwerdeführers mit der Bitte, diese Angelegenheit entsprechend zu klären beziehungsweise zu behandeln. H. Am 7. März 2011 reagierte das BFM mit der Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass aufgrund des mit Verfügung vom 8. Mai 2009 abgelehnten Asylgesuchs das Geburtsdatum "unbekannt" ("00 00 0000") im System eingetragen worden sei. Da der Beschwerdeführer seither nichts unternommen habe, um seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuches zu beweisen, werde daran festgehalten, dass er damals volljährig gewesen sei. Praxisgemäss und mit dem Zweck, dass der Beschwerdeführer seinen Alltagsgeschäften nachgehen könne, werde nun neu das Geburtsdatum "01.01.1990" im System eingetragen. I. Am 10. März 2011 teilte die Rechtsberatungsstelle Caritas dem BFM mit, dass der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Januar 2011 verstorben sei und dass fortan die Korrespondenz an den Beschwerdeführer direkt zu richten sei, da er nicht mehr von der Caritas vertreten werde. Mit gleichentags datiertem Schreiben sandte das BFM eine Kopie des Schreibens der Caritas und seines Schreibens vom 7. März 2011 (vgl. vorstehender Bst. H) an den Beschwerdeführer. J. Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte [die kantonale Behörde] dem BFM unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer sich seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und diese ohne Angabe der neuen Wohnadresse verlassen habe. K. Per 30. Mai 2011 erfolgte eine Wiederanmeldung des Beschwerdeführers durch [die kantonale Behörde].

E-3769/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Beschwerdebegehren, die vom BFM vorgenommenen Änderungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beziehungsweise im kantonalen Register ([…]) betreffend Herkunft und Alter des Beschwerdeführers seien aufzuheben. Dieses Rechtsbegehren liegt ausserhalb des vorliegend massgeblichen – durch die Dispositivpunkte der angefochtenen Verfügung, soweit sie angefochten sind, bestimmten – Streitgegenstands und bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 403 ff.). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-3769/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren liess das BFM zu Beginn des Verfahrens, noch vor der ersten summarischen Befragung des Beschwerdeführers, eine Knochenaltersanalyse durchführen und behandelte den Beschwerdeführer daraufhin im Empfangszentrum als Volljährigen; es gewährte ihm anlässlich der Erstbefragung vom 10. Mai 2008 das rechtliche Gehör zur Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson. In der Folge wurde indessen dem Zuweisungskanton die Ankunft eines mutmasslich Minderjährigen mitgeteilt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Vertrauensperson beigeordnet. Die eingehende Anhörung vom 9. März 2009 wurde in Anwesenheit der Vertrauensperson durchgeführt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung kam das BFM sodann nach eingehender Glaubhaftigkeitsprüfung zum Schluss, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft dargetan worden. Im Zusammenhang mit dem skizzierten Verfahrensablauf wird in der Beschwerde gerügt, der Sachverhalt betreffend die Frage der Minderjährigkeit sei nicht richtig abgeklärt und die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden. 3.2. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation des Entscheids bewirken. 3.2.1. Der Beschwerdeführer monierte in formeller Hinsicht zunächst, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, erstens dadurch, dass es den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, weil es fälschlicherweise angenommen habe, er sei volljährig. Zweitens, weil es ihn an der Erstbefragung ohne Beisein einer Vertrauensperson betreffend die behauptete Minderjährigkeit befragt habe, obwohl ihm gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unverzüglich eine Vertrauensperson hätte bestellt werden müssen; die Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Erstanhörung sei nämlich als "entscheidwesentlicher Verfahrensschritt" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Auch in Anbetracht seiner fehlenden Schulbildung und der Komplexität rechtsmedizinischer Untersuchungen hätte ihm zwingend die Möglichkeit einer fundierten Stellungnahme in Begleitung einer Vertrauensperson gewährt werden müssen. Die Erstbefragung sei ohne Vertrauensperson durchgeführt worden, hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit sei ihm aber doch das rechtliche Gehör gewährt worden. Für

E-3769/2009 die Anhörung sei ihm dann eine Vertrauensperson bestellt worden, womit er schliesslich trotzdem als Minderjähriger behandelt worden sei. Insgesamt habe sich die Vorinstanz im Verlaufe des Verfahrens somit in unzulässiger Weise widersprüchlich verhalten. 3.2.2. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe dabei seinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertrauensperson zudem aufgrund von sehr schwachen Indizien verweigert. Einerseits sei das Knochenaltersgutachten untauglich, da es nicht den in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 31 aufgestellten Anforderungen entspreche; die Qualifikation des Arztes sei nicht angegeben und zudem sei nicht ersichtlich, ob er zu allfälligen Krankheiten und besonderen Lebensumständen befragt worden sei. Dem Bericht seien lediglich die Hinweise "erwachsen 18 Jahre alt" und "Knochenalter differenziert signifikant von dem angegebenen Alter" zu entnehmen. Er habe angegeben, am (…) 1992 geboren zu sein, womit sein chronologisches Alter zum Zeitpunkt der Knochenaltersuntersuchung 16 Jahre und [ein paar] Monate betragen habe. Gemäss EMARK 2007 Nr. 19 (recte: EMARK 2000 Nr. 19) könne eine Abweichung des Ergebnisses von zweieinhalb bis drei Jahren vom tatsächlichen Alter noch innerhalb des Normalbereichs liegen, womit sein behauptetes Alter im Toleranzbereich gelegen habe. Ausserdem habe die Vorinstanz – auch wenn dies in den Akten nicht dokumentiert werde – offenbar bereits vor der ersten Anhörung das Alter des Beschwerdeführers aufgrund seines Erscheinungsbildes bezweifelt. Es werde aber nicht klar, aufgrund welcher Merkmale des Erscheinungsbildes auf seine Minderjährigkeit geschlossen worden sei, insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, wer diese Einschätzung gemacht habe und ob diese Person dafür überhaupt genügend qualifiziert sei. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die bei den Akten liegenden Berichte der Hilfswerksvertreterin und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu verweisen, die ihn an der Bundesanhörung begleitet habe; diese hätten ihn als minderjährig beziehungsweise sehr jung bezeichnet. Der Rechtsvertreter bezeugte dies in seiner Rechtsschrift ebenfalls aus eigener Sicht. Das Vorgehen der Vorinstanz sei rechtswidrig, stelle zivilrechtlich gesehen die Aberkennung der Mündigkeit (recte: Unmündigkeit) einer Person dar, und widerspreche klarerweise den Bestimmungen des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend Altersbestimmung bei unbegleiteten Minderjährigen. Demgemäss sei im Zweifelsfall zugunsten des Kindes zu entscheiden. Auch gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) habe das Kindeswohl bei

E-3769/2009 allen Entscheidungen Vorrang. Gemäss EMARK 1999 Nr. 18 bestehe die Pflicht zur Ernennung einer Vertrauensperson im Falle einer Anhörung im Hinblick auf die Linguaanalyse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Altersbestimmung nicht gleich gehandhabt werde. 3.2.3. Betreffend die Pflicht, Identitätsdokumente einzureichen, führte der Beschwerdeführer aus, Minderjährige hätten verschiedene Gründe, ihre Staatsangehörigkeit zu verheimlichen, was nicht automatisch ihre Volljährigkeit beweise. Der Rechtsvertreter führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer zudem den Anschein erwecke, dass er nicht wisse, ob Papiere über ihn existieren würden. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich, er könne nicht alleine dafür behaftet werden, dass er bei seinen Eltern nicht nach dem Ursprung seines Alters geforscht habe. In Anbetracht der Tatsache, dass in Afrika gemäss dem United Nations Children's Fund (UNICEF) jedes Jahr zirka 40 Millionen Kinder bei der Geburt nicht registriert würden, sei es durchaus denkbar, dass er nicht im Besitze eines Reisepasses oder einer ID-Karte gewesen sei. Angesichts des fehlenden Familiennetzes – sein Vater sei nach dem Krieg in Ruanda der einzige Überlebende gewesen –, sei es entschuldbar, dass er nicht innerhalb von 48 Stunden ein Dokument habe einreichen können. Zudem müsse die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen, sondern lediglich "glaubhaft" gemacht werden. Diesbezüglich seien namentlich das Alter, die psychosoziale Entwicklung, die Schulbildung und die unterschiedliche Sozialisation beziehungsweise die Wahrnehmungsbedingungen zu berücksichtigen, ansonsten die Bestimmungen des Asylgesetzes ihre Objektivität verlieren würden. 3.2.4. Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren, falls seine Minderjährigkeit verneint werde, sei ein Privatgutachten eines Jugendpsychiaters zu erstellen und ein Augenschein durch das Gericht vorzunehmen. Schliesslich monierte er, dass das BFM unzulässigerweise vor Ablauf der Beschwerdefrist sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geändert habe, obwohl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Daher sei dieser Eintrag im ZEMIS rückgängig zu machen. 3.3. Wie nachfolgend aufgezeigt, rügt der Beschwerdeführer zwar zu Recht einzelne Unkorrektheiten in den vom BFM gewählten Verfahrensschritten; indessen erweisen sich die Erwägungen des BFM zur Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit als zutreffend.

E-3769/2009 3.3.1. Gemäss Rechtsprechung ist es zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Das BFM hat aber noch vor der Erstbefragung im EVZ ein Knochenaltersgutachten eingeholt und in der Erstbefragung dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt, folglich bereits vor dem Zeitpunkt, in dem eine vorfrageweise Prüfung und allfällige Bezweiflung des Alters gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen wäre; eine vorfrageweise Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Personen einzig gestützt auf das Erscheinungsbild kann sich nur auf äusserst schwache Beweiskraft stützen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3). 3.3.2. Dazu kommt, dass das vorliegend eingeholte Knochenaltersgutachten – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt – die in der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Nach der Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, kommt einer Knochenaltersanalyse zur Bestimmung des Alters nur beschränkter Beweiswert zu, nachdem Abweichungen zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem chronologischen Alter von bis zu drei Jahren noch durchaus innerhalb des statistischen Normalbereichs liegen können (vgl. EMARK 2000 Nr. 19); hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, lassen sich daher aufgrund einer Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen treffen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Das vorliegende Gutachten eignet sich einerseits nicht dazu, das Alter des Beschwerdeführers zu beweisen, da die Abweichung zwischen dem von ihm angegeben Alter von 16 Jahren und [ein paar] Monaten zum festgestellten Alter von "mehr als 18 Jahren" innerhalb der Toleranzgrenze von drei Jahren liegt. Im Übrigen genügt das Gutachten auch den Formanforderungen nicht. Gemäss EMARK 2004 Nr. 31 muss ein Gutachten gewisse formelle Kriterien erfüllen, wie namentlich die Benennung der angewandten Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung. Im bei den Akten liegenden Gutachten fehlen Angaben zur angewandten Analysemethode vollständig und es bleibt fraglich, ob die Formulierung "maggiore 18 anni" als Umschreibung des festgestellten Befunds gelten kann; das Gutachten ist im Übrigen nicht datiert und weist bei der Nennung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geburtsdatums einen Flüchtigkeitsfehler auf. Inhaltlich vermag sodann die Schlussfolgerung des Arztes "L'età ossea si differenzia significativamente dall'età http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/30

E-3769/2009 dichiarata" nicht zu überzeugen, nachdem vielmehr die festgestellte Differenz zwischen behauptetem chronologischem Alter und Knochenalter innerhalb des statistischen Normalbereichs liegt. Somit ist dieses Gutachten für die interessierende Alterseinschätzung nicht beweiskräftig, und das BFM konnte sich nicht darauf stützen. 3.3.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Verhalten der Vorinstanz in gewisser Weise widersprüchlich war, da sie zu Beginn des Verfahrens von seiner Volljährigkeit ausgegangen war, ihm dann aber für die Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet hatte. Dieses Vorgehen stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.4. Trotz der soeben genannten Verfahrensmängel erweist sich die vom BFM erfolgte Würdigung, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, im Ergebnis indessen als zutreffend und wird vom Gericht bestätigt (vgl. nachfolgende Erw. 3.5). Der Sachverhalt betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit gilt daher als genügend abgeklärt und die Anträge für weitere Abklärungen und Beweise, es sei ein Privatgutachten eines Jugendpsychiaters zu erstellen und ein Augenschein des Beschwerdeführers durch das Gericht vorzunehmen, sind abzulehnen. 3.5. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, genügt es, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen; dies ist ihm jedoch nicht gelungen: 3.5.1. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei am 10. Mai 2008 in der Empfangsstelle aufgefordert worden, innert 48 Stunden Ausweise bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit einzureichen, um seine Minderjährigkeit nachzuweisen. Er sei dieser Aufforderung jedoch weder in der genannten Frist noch bis heute nachgekommen, obwohl die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Ruanda, insbesondere Kigali, einwandfrei funktionieren würden. Er hätte sich mit Bekannten in Ruanda in Verbindung setzen können, was er aber unterlassen habe. An der Kurzeinvernahme vom 5. Juni 2008, wo ihm zur erfolgten Knochenaltersanalyse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er zwar an seinem behaupteten Alter von 16 Jahren festgehalten, seither aber trotzdem keine Beweise und Identitätspapiere zur Stützung seiner Behauptung eingebracht. Zudem seien seine Aussagen über sein behauptetes Alter unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen; es sei nicht ersichtlich, wie seine Adoptiveltern sein genaues Geburtsdatum hätten kennen sollen, da er ja

E-3769/2009 angegeben habe, dass angeblich keine Identitätspapiere über ihn existieren würden. Im Übrigen habe er keine näheren Informationen zu diesen Adoptiveltern geben können, namentlich weder deren Geburtsdaten gekannt noch deren beruflichen Werdegang als Lehrer umschreiben können. Angesichts des Umstandes, dass er auch seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darlege, sei seinen Aussagen bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit jegliche Grundlage entzogen. Seine Behauptung, alleine von Afrika bis in die Schweiz gereist zu sein und dabei mehrere Länder durchquert zu haben, spreche ebenfalls gegen seine Minderjährigkeit; auch die ARK beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht würden davon ausgehen, dass eine solche Reise für einen Minderjährigen nicht möglich sei. 3.5.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungen, wonach es aufgrund der grossen Anzahl nicht registrierter Geburten in Afrika als normal zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde habe und ihm zudem nicht vorgeworfen werden könne, dass sich seine Adoptiveltern nicht um entsprechende Papiere gekümmert hätten (vgl. Beschwerde S. 5), vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, es sei ihm in der kurzen Zeit von 48 Stunden nicht möglich gewesen, Papiere beizubringen, ist völlig substanzlos, da er bis heute keinerlei Bemühungen gezeigt hat, Dokumente einzureichen, die dazu geeignet wären, seine Identität nachzuweisen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auch aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend Staatsangehörigkeit und seiner unsubstanziierten Asylgeschichte seine Ausführungen hinsichtlich seines Alters nicht geglaubt werden können, werden vom Gericht vollumfänglich gestützt (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.3 – 4.6). Letztlich kann offen bleiben, ob es einem Minderjährigen möglich ist, den vorgetragenen Reiseweg alleine zu bewältigen. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig betrachtet hat. Damit hat es weder (Minderjährige betreffende) zivilrechtliche Bestimmungen, noch die Bestimmungen der KRK (namentlich Art. 3) oder Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG verletzt.

E-3769/2009 4. Im Folgenden sind die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu überprüfen. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer neben der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und der Nicht-Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit zudem seine ruandische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können. Er habe bis heute keinerlei Bestrebungen gezeigt, Dokumente zur Bestimmung seiner Identität beizubringen und die diesbezüglichen Entschuldigungsgründe würden nicht überzeugen. Er hätte einen Bekannten in Ruanda kontaktieren können und auch die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und dem behaupteten Herkunftsland würden einwandfrei funktionieren. Zudem beherrsche er die wichtigsten ruandischen Amtssprachen Kinyarwanda und Französisch nicht, obwohl er sein bisheriges Leben dort verbracht haben wolle. Seine Aussagen zur verwaltungspolitischen Gliederung Ruandas seien nicht zutreffend, da die entsprechenden Distrikte nicht unter der von ihm genannten Bezeichnung in Ruanda bekannt seien und nicht zur verwaltungspolitischen Einheit "Kigali" gehören würden. Er sei auch nicht im Stande gewesen, diverse Nachbarschaftsorte seines angeblichen Wohnortes zu nennen. Weiter habe er Kigali-City nicht beschreiben, die Mobiltelefongesellschaften Ruandas

E-3769/2009 nicht nennen und zur Regenzeit lediglich Angaben allgemeinen Charakters machen können. Die Berge um die Hauptstadt seien ihm ebenso wenig bekannt wie typische Essgerichte Ruandas. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer weder aus Ruanda stamme noch je dort gelebt habe. Schliesslich seien seine Asylvorbringen ebenfalls unglaubhaft. Seine Aussagen, wonach er bei seinen Adoptiveltern aufgewachsen sei, seien unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd, da er weder deren Geburtsdatum gewusst habe noch den beruflichen Werdegang als Lehrer detailliert habe wiedergeben können. Darüber hinaus habe er das Ermordungsdatum seiner Adoptiveltern nicht gekannt und zur zweiwöchigen Haft auf dem Polizeiposten keine näheren Angaben machen können. Auch hinsichtlich des Polizisten, der ihm zur Flucht verholfen haben soll, habe er widersprüchliche Angaben gemacht: An der Erstbefragung habe er angegeben, der Polizist sei verhaftet worden (vgl. A1 S. 10), an der Bundesanhörung dann aber behauptet, dieser habe seine Stelle verloren (vgl. A18 S. 8). 4.4. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, dass er – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – das ungefähre Alter der Adoptiveltern angegeben habe und auch ausgesagt habe, die Eltern hätten bereits vor der Adoption die berufliche Tätigkeit beendet. Zu beachten seien ausserdem kulturelle und gesellschaftliche Eigenheiten afrikanischer Länder. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung habe der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner fehlenden Schuldbildung genügende Informationen betreffend seine Herkunft abgegeben; so befänden sich alle von ihm angegebenen Ortschaften in Ruanda und er habe richtig angeben können, wo sich das Büro des Präsidenten befinde und welche Farbe die Taxis in Kigali hätten. Dass er aus Ruanda stamme und trotzdem nur Englisch spreche, obwohl auch Französisch eine Amtssprache Ruandas sei, sei durchaus plausibel, da er möglicherweise zu den zirka 20 Prozent der Bevölkerung gehöre, die Englisch spreche. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso das Beherrschen von Kinyarwanda als Hinweis auf seine ruandische Staatsangehörigkeit gelten sollte, da diese Sprache auch in der Demokratischen Republik Kongo und in Uganda verbreitet sei. Diesbezüglich hätte das BFM an die wissenschaftliche Fachstelle für Herkunftsabklärungen gelangen können, was es aber nicht getan habe, womit die Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als nachgeschoben zu beachten seien. 4.5. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat:

E-3769/2009 Zunächst sind die vorinstanzlichen Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dem Argument des Beschwerdeführers, das Nichtbeherrschen der kinyarwandischen Sprache sei kein Indiz dafür, dass er nicht aus Ruanda stamme, da diese Sprache auch in anderen Sprachen gesprochen werde, liegt ein falscher Umkehrschluss zugrunde. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es von einem ruandischen Staatsangehörigen zu erwarten ist, dass er die Nationalsprache kennt, sind zutreffend; ob diese Sprache noch in anderen Staaten gesprochen wird, tut dabei nichts zur Sache. Zudem wurde an der Anhörung klar, dass der Beschwerdeführer die Sprache nicht nur nicht beherrscht, sondern sie nicht einmal erkennt (vgl. A18 S. 4). Weiter ist zu erwarten, dass ein Ruander, auch wenn er in grosser Isoliertheit gelebt haben will, den höchsten Berg der Hauptstadt, den Namen eines Nationalgerichtes und eine Mobiltelefongesellschaft nennen kann. Der Beschwerdeführer war dazu aber nicht im Stande (vgl. A18 S. 4). Unrealistisch ist insbesondere, dass er angibt, die Ethnie der Eltern nicht zu kennen (vgl. A18 S. 5). Diesbezüglich ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer verheimliche die Ethnie bewusst, was wiederum als Indiz dafür gewertet werden muss, dass er nicht aus Ruanda stammt. Auf Beschwerdeebene macht er dann selbst eine Anspielung darauf, dass die angegebene Staatsangehörigkeit möglicherweise falsch sei ("Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch Minderjährige verschiedene Gründe haben können, ihre Staatsangehörigkeit zu verheimlichen." Vgl. Beschwerde S. 7). Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit und Staatsangehörigkeit ist schliesslich seiner Asylgeschichte jegliche glaubhafte Grundlage entzogen. Die Vorbringen – so etwa die Schilderung der angeblichen Flucht aus der Haft dank einem vom Fluchthelfer gebrachten Stuhl, mit dem er über den Zaun geklettert sei (vgl. A1 S. 6, A18 S. 7, 9) – entbehren jeglicher Plausibilität. Die Schilderungen sind zudem oberflächlich und gänzlich unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer vermochte weder den Namen des Polizeipostens zu nennen (vgl. A18 S. 8) noch zu beschreiben, wo da Haus des Pfarrers lag (vgl. A18 S. 10). Der den letzten Punkt betreffende Erklärungsversuch, er sei in dieser Zeit, als er im Haus des Pfarrers gewohnt habe, wie von Sinnen gewesen, überzeugt wiederum nicht (vgl. A18 S. 10). Dass er das ungefähre Alter seiner Eltern angeben konnte (vgl. A1 S. 3), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; insgesamt halten sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.6. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E-3769/2009 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3. Das BFM ging in seiner Verfügung zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und erwog ebenfalls zu Recht, dass seine

E-3769/2009 Staatsangehörigkeit als unbekannt bezeichnet werden müsse. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 6.3.1. Das BFM hat daher zu Recht den Wegweisungsvollzug für eine volljährige Person geprüft. Auch die übrigen Erwägungen, wonach nicht nach Wegweisungsvollzugshindernissen geforscht werden kann, wenn die Staatsangehörigkeit aufgrund mangelhafter Mitwirkung nicht glaubhaft gemacht wurde, sind korrekt: Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimatoder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von (die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden) Bestimmungen, wie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen (vgl. dazu BGE 124 I 231 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49) – zur Folge (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). 6.3.2. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort

E-3769/2009 nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 E. 5.b S. 157f.). 6.3.3. Die Überprüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist im vorliegenden Fall beschränkt. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. 7. Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtlos, zumal der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, zutreffend auf Unkorrektheiten des Verfahrens hingewiesen hat. Aufgrund der Akten muss der Beschwerdeführer auch heute als bedürftig gelten. Daher sind – in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3769/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand:

E-3769/2009 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 E-3769/2009 — Swissrulings