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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2012 E-3767/2012

23 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,080 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3767/2012

Urteil v o m 2 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsame Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), Russland, alle vertreten durch Semsettin Bastimar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).

E-3767/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, tschetschenische Staatsangehörige aus G._______ (Russland) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 verliessen und nach Aufenthalten von zwei Monaten in Polen und fünf Jahren in Österreich am 5. Juni 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 15. Juni 2012 im EVZ H._______ die Personalien der Beschwerdeführenden 1 und 2 erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Personalien befragte, dass ihnen im Anschluss an die genannten Befragungen vom 15. Juni 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens oder Österreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsvollzugsverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche ausführten, in Tschetschenien gebe es immer noch viele Aufständische, die gegen Russen kämpfen und nicht aufgeben würden, dass sie weiter geltend machten, Polen sei Nachbarland von Russland und wenn Kadyrov (ehemaliger Präsident Tschetscheniens; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) durch seine Leute Tschetschenen in Wien töten lasse, er dazu auch in Polen bereit sei, dass ihre Tochter kein Polnisch spreche, sondern lediglich Deutsch gelernt habe, dass sie ferner fünf Jahre in Österreich gelebt hätten, jedoch stets negative Asylentscheide erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer 1 zudem geltend macht, er könne nicht nach Österreich, weil er dort eine Ausreiseverfügung erhalten habe, wonach er das Staatsgebiet innert zweier Wochen zu verlassen habe, obwohl zwei seiner Kinder den Kindergarten und zwei den Schulunterricht besuchen würden, dass das BFM am 27. Juni 2012 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-

E-3767/2012 ar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben das Ersuchen am 4. Juli 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) beziehungsweise den eingereichten Akten hätten die Beschwerdeführenden am 28. April 2008 respektive am 29. Mai 2008 in Österreich um Asyl nachgesucht, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung vom 15. Juni 2012 geltend gemacht hätten, dass sie in Österreich bleiben möchten, jedoch nur negative Entscheide und eine Ausreiseverfügung erhalten hätten, und die österreichischen Behörden sie nach Tschetschenien deportieren würden, dass der Richter ihre Akten gar nicht angeschaut habe und sie möchten, dass ihre Kinder die Schule in Österreich beendeten, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von

E-3767/2012 Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac beziehungsweise die Akten nachweisen würden, dass die Beschwerdeführenden am 28. April 2008 respektive am 29. Mai 2008 letztmals in Österreich Asylgesuche eingereicht hätten, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Österreich liege, dass die Überstellung an Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Österreich bestehen würden, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Beschwerdeführenden gegen einen allfälligen Verstoss der Kinderrechtskonvention bei der zuständigen Instanz vorgehen könnten,

E-3767/2012 dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich somit als zulässig erweise, dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Österreich sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sein Selbsteintritt einzuüben (recte: auszuüben) und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und in der Folge zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass sie im Weiteren beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

E-3767/2012 i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,

E-3767/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 28. April 2008 und am 29. Mai 2009 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das BFM die österreichischen Behörden am 27. Juni 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Juli 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,

E-3767/2012 dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, zuletzt in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, hat es doch – wie oben ausgeführt – am 4. Juli 2012 einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A31/2 und A32/2), dass die Zuständigkeit Österreichs somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe – gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die österreichischen Behörden würden sie nach der Überstellung nach Tschetschenien deportieren, zudem hätten sie eine Ausreiseverfügung von Österreich erhalten, dass sie damit einwenden, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die österreichischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Österreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),

E-3767/2012 dass es zudem den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Polen bei den österreichischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rückstellung nach Österreich wäre ihnen der Zugang zu einem – weiteren – fairen Asylverfahren verwehrt und sie würden damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die österreichischen Behörden ohne eingehende Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement- Gebotes oder nach Art. 3 EMRK nach Polen zurückgeschafft, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass gemäss medizinischem Bericht vom 22. Mai 2012 des Kardinal Schwarzenberg'sche Krankenhauses, Abteilung Neurologie, der Beschwerdefüher seit ungefähr sechs Jahren über Beschwerden im Bereich der LWS geklagt und er infolge eines Krafttrainings seit zwei Monaten an einer Wurzelirritation L5 rechts bei bekannter Diskusprotrusion dorsomedian L5/S1 gelitten habe, weshalb er medikamentös behandelt worden sei, dass einem ärztlicher Bericht vom 15. September 2010 desselben Krankenhauses in Bezug auf die Beschwerdeführerin entnommen werden kann, dass sie an einer Autoimmunthyreopathie (chronisch entzündliche Schilddrüsenerkrankung) leide, die medikamentös behandelt wurde, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Österreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),

E-3767/2012 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie derzeit in Behandlung sind und sie auch anlässlich der Befragungen nichts dergleichen geltend machten, dass im Übrigen allgemein bekannt und aufgrund der ärztlichen Berichte belegt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sie sich bei Bedarf auch dort weiterbehandeln lassen könnten, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass ferner eine Überstellung nach Österreich nicht gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstösst, ansonsten die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde – dagegen bei den zuständigen österreichischen Behörden vorgehen können, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Österreich somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),

E-3767/2012 dass es den Beschwerdeführenden aus diesen Gründen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3767/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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