Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3762/2015 und E-3761/2015
Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1, E-3762/2015 [N {…}]) B._______ (Beschwerdeführerin 2, E-3762/2015 [N {…}]), C._______ (Beschwerdeführerin 3, E-3762/2015 [N {…}]), sowie D._______ (Beschwerdeführer 4, E-3761/2015 [N {…}]), Albanien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…) und Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
E-3762/2015 und E-3761/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – alle Angehörige derselben Familie – reisten am 28. April 2015 auf dem Luftweg legal (visumsfrei) in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Das SEM erfasste sie unter den Verfahrensnummern N (…) (Beschwerdeführende 1 bis 3) und N (…) (volljähriger Beschwerdeführer 4) und wies sie mit Zwischenverfügungen vom 29. April 2015 – per Zufallsprinzip ermittelt – in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zu. Am 30. April 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden die dort ansässige und ihnen zugewiesene Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren im Rahmen des Testverfahrens. Am 6. Mai 2015 fanden die beratenden Vorgespräche statt. Anlässlich der im VZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 29. April 2015 (ohne Erfassung von Asylgründen) und der jeweils in einem einzigen Verfahrensschritt durchgeführten "Erstbefragungen/Anhörungen" vom 22. und vom 29. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Tirana. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügten über Hochschulabschlüsse in (…) und hätten, wie auch der im (…)- und im (…) befindliche und nebenbei als (…) tätige Beschwerdeführer 4, gearbeitet, was ihnen eine finanziell unbeschwerte Lebensführung ermöglicht habe. Der Beschwerdeführer 1 sei von (…) bis (…) als (…) tätig gewesen, wo er insbesondere (…) bekämpft und mit seinen Hinweisen zur Verhaftung (…) beigetragen habe, ohne dabei aber selber in Kontakt mit den Tätern zu kommen. Den Dienst habe er schliesslich aufgrund einer Reorganisation verlassen müssen. Seit (…) habe er im staatlichen (…) gearbeitet und sei im Jahre (…) angeblich mangels Erfüllung der beruflichen Voraussetzungen entlassen worden. Der Entlassungsgrund sei jedoch unzutreffend gewesen und ihm vermutlich von einflussreichen Personen, die er (…) bekämpft habe, untergeschoben worden. Er habe sich deshalb gerichtlich gegen die Entlassung gewehrt und insoweit Recht bekommen, als das zuständige Gericht die Entlassung als ungerechtfertigt erkannt und ihm Schadenersatz zugesprochen habe. In der Folge habe er als (…) in einer (…) gearbeitet. Im November 2010 sei er auf offener Strasse von zwei Unbekannten aus einem Auto heraus als Spion beschimpft und mit der Tötung seiner zwei Söhne und seiner selbst bedroht
E-3762/2015 und E-3761/2015 worden. Im Dezember 2010 sei sein älterer Sohn von zwei Unbekannten auf einem Motorrad als Sohn eines Spiones beschimpft und mit dem Tode bedroht worden; dieser habe sich ein Jahr später aufgrund seiner Bedrohungslage nach E._______ absetzen können und lebe seither dort. Die Täterschaft sei wohl auch diesmal im Umfeld der vom Beschwerdeführer 1 als (…) bekämpften kriminellen Personen und Banden zu suchen, ohne dass es jedoch konkrete Verdachtsmomente gebe. Die Bedrohungslage habe sich in den letzten Jahren sukzessive auch dadurch verschärft, dass hochrangigere und dem Beschwerdeführer 1 zum Teil nahe gestandene (Ex-)Mitarbeiter des (…) umgebracht worden seien. Im September 2013 sei er erneut von zwei Unbekannten auf einem Motorrad auf ähnliche Art wie zuvor bedroht worden. Hinzugekommen seien anonyme Drohanrufe und im März 2015 ein Drohbrief, dessen Inhalt die Beschwerdeführerin 2 derart in Angst und Schrecken versetzt habe, dass sie in Ohnmacht gefallen und ins Spital eingeliefert worden sei, wo (…) festgestellt und behandelt worden seien, aber nach wie vor bestünden. Seiner Familie habe der Beschwerdeführer 1 zu deren Schutz kaum über die Bedrohungen und deren vermutete Hintergründe erzählt. Die Bedrohungslage sei jedoch bei sämtlichen Beschwerdeführenden allgegenwärtig spürbar geworden und die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien kaum mehr unbegleitet aus dem Haus gegangen. Eine normale Lebensführung sei so praktisch unmöglich und der Druck unerträglich geworden. Die Einschaltung der Polizei oder Beanspruchung anderweitigen staatlichen Schutzes sei angesichts der korrupten Verhältnisse und kriminellen Unterwanderung der Behörden illusorisch und womöglich gar gefährlich gewesen, weshalb sie darauf verzichtet hätten. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer 1 entschieden, mit seiner Familie in die Schweiz zu flüchten. Zu diesem Zweck seien sie mit dem Auto nach F._______ gefahren und von dort im Besitze ihrer Reisepässe legal und visumsfrei in die Schweiz gelangt, wo bereits eine das (…) besitzende G._______ des Beschwerdeführers 1 wohne. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre Reisepässe, ihre Identitätskarten, der Beschwerdeführer 1 zudem eine Arbeitsbestätigung des (...), eine Kündigungsbegründung des (...) und ein Gerichtsurteil betreffend seine ungerechtfertigte Entlassung vom (...) und die Beschwerdeführerin 2 ferner medizinische Unterlagen betreffend ihre (…) ein. Diesbezüglich und betreffend den weiteren Inhalt der Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch Bezug genommen wird. Am 29. Mai 2015 stellten die Beschwerdeführenden schriftlich die Nachreichung weiterer Beweismittel innert rund zehn Tagen in Aussicht.
E-3762/2015 und E-3761/2015 B. Am 2. Juni 2015 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM Gelegenheit, zu den Entwürfen der ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheide je vom 2. Juni 2015 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahmen sie am 3. Juni 2015 mittels zweier Stellungnahmen wahr. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer 1 eine weitere Arbeitsbestätigung des (...) sowie eine zweite Version der Kündigungsbegründung des (...) ein. Auf die Ausführungen in den Entscheidentwürfen und Stellungnahmen sowie die nachgereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügungen je vom 4. Juni 2015 (eröffnet am selben Tag) – die eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und die andere betreffend den Beschwerdeführer 4 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 9. beziehungsweise 10. Juni 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vertretung im weiteren Verlauf der Asylverfahren. Am 10. Juni 2015 zeigte die vormalige Rechtsvertretung die Beendigung der bisherigen Mandatsverhältnisse an. E. Mit separaten Eingaben vom 15. Juni 2015 (und Ergänzungen vom 16. Juni 2015) erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die beiden Verfügungen vom 4. Juni 2015. Darin beantragen sie die Aufhebung der jeweils sie betreffenden Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Koordinierung der beiden Beschwerdeverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der
E-3762/2015 und E-3761/2015 rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies den beiden Beschwerdeverfahren die Geschäftsnummern E-3762/2015 (Beschwerdeführende 1 bis 3) und E- 3761/2015 (Beschwerdeführer 4) zu. Mit Verfügungen je vom 18. Juni 2015 stellte es den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des VZ Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV [auf zehn Tage verkürzte Beschwerdefrist] i.V.m.
E-3762/2015 und E-3761/2015 Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die in beiden Beschwerden gestellten Prozessanträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne weiteres hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund des vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht besonders engen Zusammenhangs der beiden erstinstanzlichen Verfahren und der beiden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren E-3762/2015 und E- 3761/2015 vereinigt. Über beide Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden. Damit wird gleichzeitig dem in beiden Beschwerden gestellten Verfahrensantrag auf Koordinierung der Verfahren vollumfänglich Rechnung getragen. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung von Schriftenwechseln verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-3762/2015 und E-3761/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Entscheidentwürfe vom 2. Juni 2015 sind inhaltlich praktisch gleich lautend wie die anfechtbaren Verfügungen vom 4. Juni 2015. Die Divergenz besteht im Wesentlichen darin, dass im Entwurf der Beschwerdeführenden 1 bis 3 die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel als unwesentlich qualifiziert wurden, weshalb das SEM deren Eingang nicht abzuwarten gedenke. Die dennoch nachgereichten Beweismittel und die Stellungnahmen vom 3. Juni 2015 wurden in den Verfügungen vom 4. Juni 2015 sachverhaltlich erfasst und gewürdigt. Es kann daher auf den nachfolgend zusammenfassend wiedergegebenen Inhalt der Verfügungen vom 4. Juni 2015 verwiesen werden. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So seien die Angaben über die behauptete Bedrohungslage, die einzelnen Drohungen durch Unbekannte, das Verschweigen der Drohungshintergründe gegenüber der Familie und die eingerichteten eigenen Sicherheitsvorkehrungen ausweichend, erfahrungswidrig, substanzarm und realitätsfremd ausgefallen. Zudem seien eine viele Jahre nach der (...)tätigkeit einsetzende, über mehrere Jahre dauernde und in grösseren Zeitabständen erfolgende, aber gänzlich ohne Umsetzung bleibende Drohkulisse wie auch das Unterlassen jeglicher Einschaltung der Polizei logisch nicht nachvollziehbar. Die Bedrohungslage sei daher nicht glaubhaft. Daneben fehle es den Verfolgungsvorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Allein die Tatsache der (...)mitarbeit führe nicht bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung durch Verbrecherbanden. Bei den getöteten (...)leuten handle es sich um solche in hohen Positionen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu und er habe weder eine Bedrohungslage durch Verbrecherbanden glaubhaft machen können noch konkrete Feinde zu nennen vermocht. Abgesehen davon wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden, wogegen die pauschale Behauptung, die
E-3762/2015 und E-3761/2015 albanischen Behörden steckten mit den Verbrechern unter einer Decke, als solche unbehelflich sei. Albanien sei vom Schweizerischen Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "safe country" erklärt worden, unter anderem, weil die dortigen Behörden Schutz vor Übergriffen Dritter böten. Die eingereichten Dokumente lieferten, selbst unter Annahme allfälliger Ungereimtheiten bei deren Erstellung, keine über blosse Arbeitsbestätigungen und Entlassungsunterlagen hinausgehende Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Die Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (politische und kriminelle Unterwanderung der Justizbehörden und der Polizei, verbreitete Korruption, mit dem Beschwerdeführer 1 vergleichbare Positionierung getöteter (...)mitarbeiter, Handel mit geheimen Informationen, fehlendes Vertrauen in die Polizei) und die nachgereichten Beweismittel – es handle sich um Zweitversionen bereits vorgelegter Dokumente – vermöchten an den bisherigen Standpunkten und Erwägungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Wegweisung sei die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides und es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien, insbesondere auch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, zumal die Beschwerdeführenden finanziell gut situiert und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 in Albanien behandelbar seien. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend den Beschwerdeführer 4 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Angaben über die behauptete Bedrohungslage seien logisch nicht nachvollziehbar. So erscheine sein Desinteresse an den in der (...)tätigkeit des Vaters zu suchenden Hintergründen der Bedrohungslage, von der unter anderem er selber direkt betroffen sei, unrealistisch, zumal er angeblich nicht mehr unbegleitet ausser Haus habe gehen können. Ebenso unrealistisch erscheine der Umstand, dass der ihn regelmässig chauffierende Kollege sich mit ausweichenden Erklärungen für seine Fahrdienste zufrieden gegeben habe. Weiter habe er nicht erklären können, warum die Täter stets nur gedroht, aber nie gehandelt hätten, und es sei nicht nachvollziehbar, dass er nie zur Polizei gegangen sei. Im Übrigen sei bereits aus der in der Verfügung des Vaters erkannten Unglaubhaftigkeit der gegen ihn und dessen Familie gerichteten Bedrohungslage folgerichtig auch die Unglaubhaftigkeit seiner eigenen festzustellen. Die Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (aus Respekt
E-3762/2015 und E-3761/2015 unterlassene Einmischung in die Angelegenheiten seines Vaters, blosses Bewusstsein über die Gefährdungslage als zureichender Anlass für sein vorsichtiges Verhalten, Stellung seines Kollegen als faktisches Familienmitglied, verbreitete Korruption, ergänzende Verweisung auf die Stellungnahme im Verfahren der Beschwerdeführenden 1 bis 3) vermöge an den bisherigen Standpunkten und Erwägungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 4 erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Wegweisung sei die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides und es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers 4 nach Albanien, insbesondere auch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, zumal angesichts der guten finanziellen und ausbildungsmässigen persönlichen Verhältnisse. 6.2 In den inhaltlich über weite Teile deckungsgleichen Beschwerdeeingaben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten die erlebten Drohungen durchaus genügend substanziiert, detailliert und mit persönlichen Elementen beschrieben. Gewisse Substanzdefizite seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 seit längerer Zeit nicht mehr beim (...) sei, die drohenden Motorradfahrer mit Helmen ausgerüstet und daher nicht erkennbar gewesen seien und die weiteren Familienmitglieder – auch der Beschwerdeführer 4 – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen einen reduzierten Kenntnisstand über die Bedrohungslage gehabt hätten, zumal der Beschwerdeführer 1 seine Familie vor Angstzuständen habe schützen wollen und die Kinder auf Gehorsam bedacht gewesen seien. Auch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen seien genügend substanziiert ausgefallen. Die Tatsache, dass die Täter ihre Drohungen nicht in die Tat umgesetzt hätten, hänge damit zusammen, dass diese nach einer Opferliste vorgingen und deren schematisches Vorgehen in Albanien üblich sei. Ebenso hätten sie detailliert die korrupten und von kriminellen Infiltrationen geprägten Verhältnisse in Albanien dargelegt, welche sie nachvollziehbarerweise von einer Einschaltung der Polizei oder anderer staatlicher Behörden abgehalten hätten. Die betreffenden und mit Quellen unterlegten Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Juni 2015 seien kaum in die angefochtenen Verfügungen eingeflossen. Unzutreffend sei sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer 1 keine mit den ermordeten (...)leuten vergleichbare Position innegehabt habe. Er habe nämlich, wie auch der nachgereichten zweiten Version der Arbeitsbestätigung zu entnehmen sei, den (...)rang innegehabt; zudem sei der vormaligen Rechtsvertretung auch ein Versehen unterlaufen, da es sich beim einen Getöteten nicht um einen Vorgesetzten,
E-3762/2015 und E-3761/2015 sondern einen nahen Kollegen im selben (...)rang gehandelt habe. Durch die weitgehende Ignorierung dieses Beweismittels und den Umstand, dass das SEM bereits am Tag nach den Stellungnahmen seine Verfügungen erlassen habe und darin kaum auf die nachgereichten Beweismittel und Stellungnahmen eingegangen sei, habe es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Gleichzeitig werde damit das in der TestV vorgesehene Instrument der unentgeltlichen Rechtsvertretung seiner Funktion enthöhlt. Da eine Heilung ausser Betracht falle, müsse diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss obigen Ausführungen ihre Verfolgungsvorbringen in einer Gesamtbetrachtung überwiegend glaubhaft gemacht hätten und Ungereimtheiten entkräftet worden seien; das SEM habe die Beweisregel der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Im Weiteren handle es sich bei der glaubhaft gemachten, von Verbrecherbanden und von der organisierten Kriminalität ausgehenden Bedrohungslage um eine ernsthafte und gezielte Verfolgung. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Arbeit als (...) gewissenhaft, rechtschaffen und in Widerspiegelung seines Einsatzes für Ordnung und Gerechtigkeit und mithin seiner politischen Anschauung ausgeführt, womit auch ein politisches und soziales Motiv der Verfolgung vorliege. Sodann bekräftigen die Beschwerdeführenden unter Zitierung verschiedener Berichte und Angabe von Quellen erneut die Infiltrierung der Politik und des Justizsystems durch Mitglieder der organisierten Kriminalität und die verbreitete Korruption in ihrem Heimatland, welche Umstände die Schutzunfähigkeit und den Schutzunwillen der albanischen Behörden gegenüber kriminellen Handlungen der vorgebrachten Art offenbarten. Ihnen sei damit nur noch die Flucht ins Ausland offen geblieben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt und daraus ergebe sich gleichsam die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Dieser sei angesichts der vorliegenden konkreten Gefährdung zudem unzumutbar. 7. 7.1 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht durch die weitgehende Ignorierung der nachgereichten Beweismittel und durch den Umstand, dass das SEM bereits am Tag nach den Stellungnahmen seine Verfügungen erlassen habe und darin kaum auf die nachgereichten Beweismittel und Stellungnahmen eingegangen sei, verfängt nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig
E-3762/2015 und E-3761/2015 und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in letzterer entsprechend niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen. Vorliegend ist festzustellen, dass das SEM die beiden Stellungnahmen vom 3. Juni 2015 und die gleichentags nachgereichten Beweismittel in den angefochtenen Verfügungen prozessgeschichtlich und sachverhaltlich erfasst und in den Erwägungen gewürdigt hat. Dass diese Würdigung quantitativ kurz ausgefallen ist, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine allfällig fehlende Sorgfalt und Ernsthaftigkeit in deren Prüfung zu. Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich bei den Stellungnahmen und Beweismitteln um solche handelt, deren Inhalt bereits vor Erlass der Entscheidentwürfe aktenkundig waren und in ebendiesen Entscheidentwürfen bereits zur Würdigung gelangten, wenngleich bei den Beweismitteln einstweilen nur in antizipierter Form. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin noch nicht zu erkennen, zumal die vorliegenden Beschwerden eine dennoch grundsätzlich sachgerechte Beanstandung der betreffenden Würdigungen belegen. Selbstredend kann auch aus der Tatsache einer innert eines Tages (nach Eingang der Stellungnahmen und der nachgereichten Beweismitteln) erfolgten Entscheidfällung nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Der Zeitfaktor ist für eine solche Schlussfolgerung gänzlich untauglich, zumal in einem Verfahren, das sich – wie gesetzlich vorgesehen – zu jenem Zeitpunkt in einer beschleunigten Phase hinsichtlich der Verfahrensschrittfolge befunden hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe der Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 von (…) bis (…) im (...)rang im albanischen (...) tätig war und später offenbar ungerechtfertigterweise aus seiner Anstellung beim (...) entlassen wurde. Diese Sachverhaltselemente gehen in genügender Weise aus den angefertigten Protokollen und den eingereichten Beweismitteln hervor und sind grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen, wobei immerhin klarzustellen ist, dass die Frage nach der Position des Beschwerdeführers im (...) keineswegs zwingend mit der Rangbekleidung einhergehen muss und durchaus auch funktionell verstanden werden kann. Unbesehen dieser seitens des Bundesverwaltungsgerichts unbestrittenen Sachverhaltselemente ist nach seiner Auffassung das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Bedrohungslage würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
E-3762/2015 und E-3761/2015 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Weitgehend irrelevant für die Glaubhaftigkeitsprüfung ist im Übrigen ein allfälliges zwar glaubhaftes, aber objektiv nicht nachvollziehbares bloss subjektives Empfinden einer Bedrohungssituation oder einer darauf basierender reflexiven Furcht von Familienmitgliedern vor Verfolgung; dies gilt ebenso für eine rein subjektiv empfundene, objektiv aber unberechtigte Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegen Übergriffe privater Dritter. Auf eine vertieftere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die in den Beschwerden deponierten Gegenargumente kann vorliegend aber unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 7.3 Als letztlich entscheidendes Kernelement für die Beurteilung der vorliegenden Asylgesuche und Beschwerden erweist sich die Tatsache, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substanziierte Hinweise vermögen die Beschwerdeführenden indessen nicht vorzulegen. Sie haben nicht einmal den Versuch der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch Einschaltung der Polizei und im Bedarfsfall durch Einleiten gerichtlicher Schritte unternommen und hierzu keine schlüssigen Gründe zu nennen vermocht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer 1 bereits einmal den Rechtsweg gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Entlassung aus einer (…) Anstellung begangen und dabei Erfolg hatte, wenngleich nicht im vollen erhofften Ausmass. Blosses gewisses Misstrauen gegen Polizei- und Justizinstitutionen und der per se nicht gänzlich unhaltbare Hinweis auf existierende Korruption und einzelfallweise vorkommende kriminelle Unterwanderungen von Behörden ändern als solche noch nichts an der Vermutung, dass die albanischen Behörden grundsätzlich auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind und gegen
E-3762/2015 und E-3761/2015 allfällige Untätigkeiten oder Unregelmässigkeiten in der Verfolgung krimineller Akte die übergeordnete Entscheidungsinstanz angerufen werden kann. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerden vertiefter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich
E-3762/2015 und E-3761/2015 nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass solche weder aus den Akten hervorgehen noch in den vorliegenden Beschwerden substanziell geltend gemacht werden, abgesehen vom an sich zutreffenden impliziten Rückschluss, dass bei Bestehen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Bedrohungslage und mithin begründeter Furcht vor Verfolgung auch ein völkerrechtlicher Rückschiebeschutz bestehe. Die Beschwerdeführenden führen daneben keine konkreten und substanziell verwertbaren Gründe für eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ins Feld. Es kann somit hinsichtlich des als durchführbar erkannten Wegweisungsvollzuges integral auf die betreffenden Erwägungen gemäss den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalte näher einzugehen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger
E-3762/2015 und E-3761/2015 Erwägungen haben sich die vorliegenden Beschwerden zwar als unbegründet erwiesen, jedoch konnten sie nicht als zum Vornherein aussichtslos betrachtet werden. Zudem ist trotz unbestrittenermassen vorhandener, aber offenbar aktuell nicht zugreifbarer finanzieller Mittel von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, zumal diese auch durch vorgelegte Fürsorgebestätigungen ausgewiesen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher erfüllt und die betreffenden Gesuche sind daher gutzuheissen. Aus diesem Grunde sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Abzuweisen sind demgegenüber die von den Beschwerdeführenden auf Art. 110a AsylG gestützten Gesuche um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die TestV sieht im Sinne einer lex specialis für Verfahren, die im Testbetrieb ablaufen, die Zuweisung einer unentgeltliche Rechtsvertretung in Art. 23 ff. TestV bereits vor und diese dauert grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Entscheides beziehungsweise bis zu deren Mitteilung, sie sei infolge Aussichtslosigkeit nicht gewillt, Beschwerde gegen einen abschlägigen Asylentscheid einzureichen. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nach Ergehen der angefochtenen Entscheide aus eigener Initiative eine andere, nicht zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert, woraufhin die erstbeauftragte und in ihrer Mandatsführung in keiner Weise zu beanstandende Rechtsvertretung die Beendigung ihrer Mandate betreffend die Beschwerdeführenden erklärt hat. Die Mandatsniederlegung erfolgte somit – und auch mangels entsprechender Aktenhinweise – nicht aufgrund der Einschätzung einer Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung. Die beantragte Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung fällt daher nicht in Betracht, und zwar weder auf der Basis von Art. 110a Asylgesetz noch von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-3762/2015 und E-3761/2015 werden vereinigt. Über beide Beschwerden wird im vorliegenden Urteil befunden. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
E-3762/2015 und E-3761/2015 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Gesuche um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David