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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 E-3755/2006

21 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,990 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Dez...

Texte intégral

Abtei lung V E-3755/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Kosovo/Serbien, vertreten durch Mirjam Zwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. August 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3755/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Gnijlane stammender ethnischer Albaner, dessen Mutter Serbin ist, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2003 und gelangte am 21. Dezember 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Dezember 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch befragt. Am 26. Januar 2004 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gewesen, (...). Diese Partei sei gegen die Unabhängigkeit Kosovos. Sein Vater sei (...) gewesen und habe als Teilnehmer der serbischen Seite (...) in C._______ (...). Sein albanischstämmiger Vater sei als einziger Albaner auf der serbischen Seite aufgetreten. Deshalb habe man das Todesurteil gegen seinen Vater und ihn ausgesprochen. Bei Kriegsausbruch im März 1999 seien er und seine Familie nach Pristina geflüchtet, wo sie gemeinsam mit seinen Eltern etwa drei Monate (...) gewohnt hätten. Er habe in der Uniform der serbischen Polizei humanitäre Hilfe verteilt. Nach Kriegsende (im Juni 1999) habe er seine Eltern aus den Augen verloren. Weder die UNMIK noch die KFOR hätten ihren Aufenthaltsort ausfindig machen können. Er und seine Ehefrau seien von den NATO-Truppen in das Gebäude des Exekutivrates und danach ins Gebäude der serbischen Mission gebracht worden, welche die Kontakte mit der UN-Verwaltung aufrecht erhalten habe. Er habe von Juni 1999 bis Juni 2001 als (...) im Exekutivrat der Provinz Kosovo gearbeitet. Seine Ehefrau (E- 4393/2006) sei (...) des damaligen Kulturministers im Kosovo gewesen. Seit Mitte 2001 habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind bei seinem Freund D._______ in E._______ (Pristina) versteckt. Als ihn dort der albanische Geheimdienst aufgespürt habe, habe ihn D._______ nicht weiter beherbergen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seine Ehefrau und sein Kind habe er zurückgelassen. Zudem seien nach dem Einmarsch der NATO-Truppen sechs Mitglieder seiner Partei umgebracht worden, weshalb er auch um sein Leben gefürchtet habe, (...). E-3755/2006 Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel ein: - Mitgliederausweis der Partei „Kosovarische demokratische Initiative“ (KDI) (...), - Partei-Mitgliederkarte (...), - Sitzungsprotokoll der KDI vom (...), - vier Zeitungsausschnitte, - Computerdiskette, Inhaltsverzeichnis der Videokassetten, - Verzeichnis von Videoaufnahmen. Ausserdem gab er eine serbische Identitätskarte, ein Militärbüchlein vom (...) sowie eine Durchgangskarte (Propusnica) des ehemaligen Arbeitgebers, vorläufiger Exekutivrat Serbiens für die Provinz Kosovo und Metochija, zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. August 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Dabei hielt es fest, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Kosovo durch einen Wegzug nach Serbien zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 an die vormals zuständige Schwei zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Auf die Begründung im E-3755/2006 Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel in Kopie samt Übersetzung eingereicht: - Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ vom (...), - undatierte Äusserung des Beschwerdeführers als (...) der KDI, - Zeitungsausschnitt Politika vom (...), - Mitteilung des Beschwerdeführers als (...) der KDI vom (...), - Mitteilung des Präsidiums der KDI vom (...), - Mitteilung in der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...). D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 4. November 2004 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. E. Am 16. November 2004 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 9. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte, er sei von der ARK persönlich zu befragen. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der seit dem letzten Schriftenwechsel veränderten Sachlage betreffend seine Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen. E-3755/2006 J. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte betreffend seine Ehefrau ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 9. Juni 2010 zu den Akten. K. Am 28. Juni 2010 wurden zwei Schreiben von Freunden vom 11. Juni 2010 (aus Belgrad) und vom 14. Juni 2010 (aus Nis), drei Berichte betreffend Albaner in Belgrad (aus dem Internet) sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (E-4393/2006) in der Schweiz eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde E-3755/2006 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Kinder (E-4393/2006) koordiniert behandelt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (...) der KDI gewesen sei. Zudem habe er mittels eines Zeitungsberichts belegen können, dass sein Vater auf serbischer Seite (...) in C._______ teilgenommen habe. Es sei somit nachvollziehbar, dass sich die albanischen Verwandten E-3755/2006 (Familie G._______) von seinem Vater distanziert hätten. Es treffe jedoch nicht zu, dass sich die Familie auch vom Beschwerdeführer distanziert habe. Sein Name sei im Bericht nicht erwähnt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert und alles bis ins Detail geregelt habe, und aufgrund seiner Verbindungen und früheren Tätigkeiten ein grosses Beziehungsnetz in seinem Herkunftsland habe, könne nicht geglaubt werden, dass er dort niemanden habe, den er kontaktieren könne, um zu erfahren, wo sich seine Ehefrau und sein Sohn aufhielten. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise unterschiedliche Aussagen gemacht. Daher müssten diese Ausführungen bezweifelt werden. Zwar könnten aufgrund der Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers Drohungen von albanischen Extremisten nicht ausgeschlossen werden. So soll irgendeine albanische Gruppierung ein Todesurteil gegen ihn erlassen haben. Der Beschwerdeführer wisse hiezu jedoch nichts Näheres. Angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage könne aber nicht geglaubt werden, dass sich der Beschwerdeführer von Mitte 2001 bis Ende 2003 im Kosovo aufgehalten und sein Leben riskiert habe. Zwar habe er erklärt, sich versteckt zu haben, gleichzeitig sei er jedoch für die Partei tätig gewesen. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, die an Leib und Leben bedroht sei und sich verstecken müsse. Aufgrund der früheren Tätigkeiten und seiner Nähe und verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Serben und seiner zahlreichen Aufenthalte in Serbien sei vielmehr davon auszugehen, dass er vor der Ausreise in Serbien gewohnt habe. Weiter sei realitätsfremd, dass dem Beschwerdeführer, der angeblich von der albanischen Geheimpolizei in seinem Versteck in Pristina aufgespürt worden und fünf bis sechsmal bei seinem Freund D._______ gesucht worden sei, nichts zugestossen sei. Zudem sei er erst eineinhalb Monate später ausgereist und habe seine ebenfalls bedrohte Ehefrau und sein Kind in jenem Haus zurückgelassen. Die diesbezüglichen Aussagen seien auch widersprüchlich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über sein Leben und seine Aktivitäten bis Mitte 2001 detailreich berichtet. Über die Erlebnisse und das Geschehen seit diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise habe er praktisch nichts zu berichten gehabt ausser dass er von der albanischen Geheimpolizei aufgespürt worden sei, was wiederum die Zweifel an seinem Aufenthalt in der Zeit von Mitte 2001 bis zur Ausreise Ende 2003 in Pristina bestätige. Die Vorbringen bezüglich dieser Zeit könnten deshalb nicht geglaubt werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend gemacht habe, er sei im Kosovo E-3755/2006 an Leib und Leben gefährdet, weil er einer serbenfreundlichen Partei angehört habe und dies bekannt sei, führte die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, nach Serbien, zu entziehen. Dabei sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer werde sowohl von serbischer als auch albanischer Seite verfolgt und habe weder in Serbien noch im Kosovo eine Aufenthaltsberechtigung respektive Anwesenheitsberechtigung. Die Serben seien auf seine Mitarbeit nicht mehr angewiesen. Für die Albaner gelte er als Verräter. Im Weiteren habe er anlässlich der kantonalen Befragung wichtige Unterlagen nicht abgeben dürfen, wobei man ihm erklärt habe, man würde sich bei ihm melden, falls sie benötigt würden. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe er nie in Serbien gelebt. Er habe zuletzt in Pristina und im Haus seines Freundes gelebt, bis sein Sohn zur Welt gekommen sei. Nachdem immer wieder Albaner vorbeigekommen seien, sei sein Freund D._______ nicht mehr in der Lage gewesen, ihn, seine Ehefrau und das neugeborene Kind zu verstecken. In den eingereichten Zeitungsartikeln und Mitteilungen aus dem Jahre 1999 wird über Vorfälle im Kosovo sowie über die Tätigkeit und Verlautbarungen der KDI berichtet. Im Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ wird von Übergriffen durch die UCK - Entführung des (...) der KDI, die Tötung eines Mitglieds der lokalen Sicherheitseinheit sowie die Beschädigung des Hauses einer weiteren serbisch loyalen Person - berichtet. In einer undatierten Abschrift „Äusserung“ kritisierte der Beschwerdeführer als (...) der KDI das Massaker an Kindern in Pec durch albanische Banden. In einer Mitteilung des Beschwerdeführers als (...) der KDI vom (...) berichtet dieser über eine Sitzung der KDI betreffend Verhandlungen in H._______, von der politischen Situation sowie der Situation auf dem Territorium Kosovos. In einer Mitteilung des Präsidiums der KDI vom (...) wird die E-3755/2006 Unterstützung der multinationalen staatlichen Delegation und des (...) der KDI in C._______ verteidigt und die Delegation der Kosovo- Albaner dazu aufgerufen, sich den „Aspekten“ der serbischen staatlichen Delegation anzuschliessen. Dem eingereichten Artikel der Politika vom (...) ist ein Aufruf der KDI an Europa für eine Lösung auf dem Balkan zu entnehmen. In der Ausgabe der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...) distanziert sich die Familie G._______ vom Vater des Beschwerdeführers – A._______. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2004 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei (...) der KDI gewesen. A._______, der sein Vater sein soll, habe (...) der Serben (...) in C._______ teilgenommen. Die Vorinstanz habe sich zu den früher eingereichten Unterlagen mit gleichem Inhalt, wie die auf Rechtsmittelebene eingereichten, bereits ausführlich geäussert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau und seine Mutter aus Serbien stammten. Der Beschwerdeführer habe in Serbien geheiratet, sein Sohn sei in Nis geboren. Er habe den Militär dienst in Serbien geleistet. Aufgrund der abgegebenen Karte seines Arbeitgebers habe er in Belgrad gearbeitet und gelebt. Seine Angaben, wonach er nie in Serbien gewesen sei, würden daher seinen früheren Angaben klar widersprechen. Er habe auch nicht Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz über seinen angeblichen Aufenthalt von Mitte 2001 bis 2003 in Pristina genommen. 4.4 In seiner Replik vom 9. Dezember 2004 wendet der Beschwerdeführer ein, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, da die Serben ihn nicht mehr benötigen würden. Er habe viele Wochen versteckt in Pristina gelebt. Seine Heirat habe nur deshalb in Serbien stattgefunden, weil man ihn dort nicht gekannt habe. Für die Geburt des Sohnes seien er und seine Ehefrau ebenfalls nur kurz nach Nis gereist, wo seine Ehefrau wegen ihrer albanischen Herkunft schlecht betreut worden sei. Im Kosovo wäre es für sie zu gefährlich gewesen. Er habe diese zwei Aufenthalte nicht erwähnt, weil sie nur kurz gewesen seien. 4.5 Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer auf die seit dem letzten Schriftenwechsel veränderte Sachlage hingewiesen und festgestellt, es sei davon auszugehen, dass er so- E-3755/2006 wohl Staatsangehöriger der Replik Kosovo als auch von Serbien sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfte daher davon ausgehen, dass er sich aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien niederlassen könne. Diesfalls wäre die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zu dieser veränderten Sachlage schriftlich Stellung zu nehmen. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er erhalte nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit und könne auch keinen Wohnsitz in Serbien nehmen. Er wisse auch nicht wie er in den Besitz einer solchen gelangen könnte. Zudem würde er bei einer Rückkehr nach Serbien wahrscheinlich mit grossen Problemen konfrontiert. Für Albanischstämmige gebe es in Serbien keine entsprechenden Hilfsangebote wie in der Schweiz. Zudem wohne er seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Seine Kinder würden vermehrt nur Deutsch sprechen und hier die Schulen besuchen. In Serbien gebe es keine Stelle, die Familien vor serbischen oder albanischen Übergriffen schützen würden. Als ethnischer Albaner wäre er in Serbien täglich mit aggressivem Verhalten der Nachbarn konfrontiert, zumal er im Krieg als Vermittler zwischen Albanern und Serben eine zentrale Funktion inne gehabt habe. Im Übrigen leide seine Ehefrau wegen den Folgen des Krieges an einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine Psychotherapie und Psychopharmaka. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- E-3755/2006 troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch bei der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der mittels entsprechender Beweismittel glaubhaft gemachten (...) des Beschwerdeführers (...) der KDI - sein Vater hat zudem (...) der Serben (...) in C._______ teilgenommen und sich dadurch exponiert - die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Übergriffen oder Drohungen durch albanische Extremisten im Kosovo zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise berechtigt erschienen. Ob sie dies auch noch im heutigen Zeitpunkt sind, kann angesichts der hienach gemachten Feststellungen offen gelassen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer - gestützt auf die Angaben zur Identität (vgl. A1, S. 1) sowie der in seiner Identitätskarte enthaltenen Herkunft (Gnjilane) als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu bezeichnen. Wie bereits E-3755/2006 festgestellt, hiess sein Heimatstaat im Zeitpunkt seiner Ausreise Serbien und Montenegro, wobei sich Montenegro im Jahre 2006 als unabhängiger, souveräner Staat abspaltete. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbleibenden Serbien die Republik Kosovo ebenfalls ab und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010, D-7561/2008). Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer auch die serbische Staatsangehörigkeit, da er auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Gemäss Art. 114 Abs. 3 der neuen serbischen Verfassung, welche am 8. November 2006 in Kraft getreten ist, anerkennt Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzt, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Zwar schliesst das Bundesverwaltungsgericht Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig aus. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, zumal er sich politisch nie gegen Serbien geäussert hat und seine Mutter serbischer Ethnie ist (vgl. Akte A12 S. 7). Zudem ist den in der Stellungnahme vom 16. Juni 2010 geäusserten Befürchtungen, wonach er aufgrund seiner Funktion während des Krieges mit Anfeindungen seitens Albanern wie auch Serben rechnen müsse, entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gerade für die Interessen der Serben eingesetzt hat. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen (vgl. E-3755/2006 W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und 107). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist zudem auf die bereits hievor gemachten Feststellungen hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer sowohl über die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo als auch, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Aufgrund der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers (...) der KDI können Drohungen und Übergriffe im Kosovo durch albanische Extremisten und damit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, liegen wie hievor bereits festgestellt (vgl. E.5.3), nicht vor. Deshalb wird im Folgenden lediglich geprüft, ob dem Wegweisungsvollzug nach Serbien Hindernisse entgegen stehen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- E-3755/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 32 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Serbien (vgl. Zif. 7.1) - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. 7.5.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erschei- E-3755/2006 nen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (Gymnasiumabschluss sowie eine Ausbildung als Chemietechniker und ein mehrjähriges Jurastudium ohne Abschluss; vgl. Akten A1, S. 2 und A12, S. 7). Überdies arbeitete er als Sportberater. Zudem hat er sich in der Vergangenheit in Serbien aufgehalten und verfügt auch heute noch über ge wisse Kontakte zu Personen in Serbien (vgl. Sachverhalt Bst. K). Hingegen hält er sich seit nahezu sieben Jahren in der Schweiz auf. Daher ist fraglich, ob er in Serbien auch heute noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund der Unabhängigkeitserklärung Kosovos - und erst recht, nachdem diese vom Internationalen Gerichtshof (IGH) jüngst bestätigt wurde - dürfte der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau und seine zwei Kinder (E-4393/2006) als Angehöriger der albanischen Ethnie (vgl. Akte A1 S. 2) regelmässig mit ethnisch motivierten Ressentiments der serbischen Bevölkerung konfrontiert sein, zumal dem serbischen Normalbürger nicht bekannt sein kann, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren im Kosovokonflikt - als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) - eine pro-serbische Haltung eingenommen hat. Es ist deshalb auch wenig realistisch, dass es namentlich dem Beschwerdeführer dessen Ehefrau überdies unter Depressionen leidet (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2010) - gelingen wird, als ethnischer Albaner ohne weiteres soziale Kontakte zu serbischen Personen zu knüpfen. Wie bereits im Urteil der Ehefrau festgestellt worden ist, dürften es auch seine Kinder aufgrund ihrer Abstammung schwer haben, Kontakte zu anderen Kindern ihres Alters zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussichten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als sehr gering einzuschätzen. Zwar könnten sie in Serbien mit der finanziellen Unterstützung durch den serbischen Staat rechnen. Es wäre daher durchaus denkbar, dass sie sich in einer Grossstadt eini germassen integrieren könnten, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie dort über ein soziales Netz verfügen. Vorliegend ist ein sol ches Beziehungsnetz jedoch zu verneinen, was umso wahrscheinlicher gilt, als ihre in Nis und Belgrad wohnhaften Freunde mit Schreiben vom 11. Juni 2010 und 14. Juni 2010 die Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Serbien als sehr schwierig einschätzen und selber nicht in der Lage seien, sie zu unterstützen, da sie mit Problemen seitens Behörden und Nachbarn konfrontiert würden. E-3755/2006 7.5.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälfti gen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Diese werden mit dem am 19. November 2004 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihren Eingaben vom 1. und 7. September 2010 (Posteingang) einen Aufwand von insgesamt 3'761.20 (14.95 Stunden à Fr. 220.-- und Auslagen von Fr. 206.50, inkl. Mehrwertsteuer) aus, welcher das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder (E-4393/2006) miteinschliesst. Dieser er- E-3755/2006 scheint indessen nicht angemessen, denn darin werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterkunft, medizinischen Fragen, Arbeitgeberabklärungen, etc. geltend gemacht, welche ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegen. Der Gesamtaufwand wird daher auf insgesamt 8.95 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 1'969.--) und eine Spesenpauschale von Fr. 100.-- gekürzt, was einen Betrag von total Fr. 2'226.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausmacht. Gestützt auf die oben erwähnte hälftige Kürzung wird die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 1'113.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3755/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. August 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'113.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 18

E-3755/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 E-3755/2006 — Swissrulings