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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2023 E-3750/2023

17 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3750/2023

Urteil v o m 1 7 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (…).

E-3750/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass er am 1. Oktober 2021 in Bulgarien um internationalen Schutz ersucht hatte und ihm dort am 14. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war. B. Am 19. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Bulgarien und der Schweiz. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch am 20. Oktober 2022 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in ihrem Land subsidiär schutzberechtigt und nicht aus dem Land weggewiesen worden sei. C. Mit Verfügung 27. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4967/2022 vom 24. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat, womit die Verfügung vom 27. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Er begründete dies im Wesentlichen mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Seit dem Urteil E-4967/2022 vom 24. März 2023 sei er aufgrund einer schweren depressiven Episode und seiner Suizidalität wiederholt in stationärer Behandlung in der B._______ gewesen. Zudem

E-3750/2023 machte er geltend, in Bulgarien misshandelt worden zu sein und weder eine adäquate Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten zu haben. Auch habe er keinen Zugang für eine bedarfsgerechte medizinischen Versorgung erhalten. In Bulgarien würden ihm notwendige Faktoren, wie namentlich seine Verwandten für einen stabilen psychischen Zustand fehlen und es sei von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit akuter Suizidalität auszugehen. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen ein provisorischer Austrittsbericht der B._______ vom 9. Mai 2023, ein undatierter vom behandelnden Arzt zuhanden des SEM verfasster Arztbericht sowie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem behandelnden Arzt und dem rubrizierten Rechtsvertreter bei. F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Zwischenbericht der B._______ einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nach (provisorischer Austrittsbericht der B._______ vom 8. Juni 2023) und reichte zudem weitere ärztliche Unterlagen (ärztliches Zeugnis vom 8. Juni 2023 und Arztbericht zuhanden des SEM vom 7. Juni 2023) sowie zusätzliche E- Mail-Korrespondenz ein. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 27. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu erlauben, das Urteil in der Schweiz abzuwarten. Weiter beantragt er in verfahrensrechtliche Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-3750/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Dublin-III-Verordnung beziehungsweise auf die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezieht, ist, wie bereits im Urteil E-4967/2022 vom 24. März 2023 (E.1.2) dargelegt, die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt

E-3750/2023 wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahrens die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 7. Juni 2023 einen aktuellen Zwischenbericht der B._______ eingefordert hat und diesen sodann mit Eingabe vom 8. Juni 2023 vorliegend hatte. Entsprechend geben die ärztlichen Berichte hinreichend Auskunft über den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Mithin ist, soweit der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, eine solche nicht zu erkennen. Soweit die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies materielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind. Die Vorinstanz hat sich sodann in der Beurteilung, ob eine Rücküberstellung nach Bulgarien zumutbar ist, eingehend mit den aktenkundigen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und ausreichend begründet, weshalb sie einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Bulgarien in casu für zumutbar hält. Die oberflächlich dargelegte sinngemässe formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl. insb. Beschwerde S. 2 und S. 6). Für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht dementsprechend kein Grund. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutref-

E-3750/2023 fender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 27. Oktober 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 7. 7.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus und besitze eine bis zum 16. Dezember 2024 gültige bulgarische Aufenthaltsbewilligung. Er könne sich als Schutzberechtigter daher auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliege es grundsätzlich ihm, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei ihm dies auch zuzumuten sei. Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), deren Überstellung unzulässig wäre. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht akut und bedürften keiner engmaschigen oder ausschliesslich in der Schweiz angebotenen Behandlung. Bulgarien verfüge über die für seine Behandlung notwendige Infrastruktur. Seine gesundheitlichen Beschwerden könnten somit in Bulgarien behandelt werden. Auch seien die verschriebenen Medikamente dort erhältlich. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität sei im Falle des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustandes eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielstaat drohe («real risk»), was vorliegend zu verneinen sei. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zu den vulnerablen Personen zähle und erweiterte medizinische sowie psychologische Betreuung benötige, die ihm in Bulgarien nicht erhalte. Nur aufgrund seiner Familie in der Schweiz und der hierorts verfügbaren sowie zugänglichen medizinischen Versorgung habe er sich das Leben nicht genommen. Es bestehe mithin ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie. In Bulgarien gäbe es für ihn keine Gewährleistung für eine medizinische bedarfsgerechte Grundversorgung und es sei

E-3750/2023 fraglich, ob die anfallenden medizinischen Kosten übernommen würden. Er wäre hilflos und auf sich alleine gestellt. 8. 8.1 Zunächst kann in Bezug auf die allgemein gehaltenen Vorbringen zur Situation in Bulgarien auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Urteil E-4967/2022 vom 24. März 2023 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 8 und E. 10.3). Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien nicht umzustossen. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss den ins Recht gelegten Arztberichten der B._______ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurde. Weiter ist dem Arztbericht vom 7. Juni 2023 zu entnehmen, dass ohne Behandlung eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Zustandsbildes sehr wahrscheinlich sei und suizidale Handlungen zu erwarten seien (vgl. a.a.O. Ziff. 4.1). Der Austrittbericht vom 8. Juni 2023 (provisorisch) hält betreffend das weitere Procedere als Therapievorschlag den Austritt nach Hause vor, wobei eine ambulante Weiterbetreuung durch einerseits eine Weiterführung der Medikation ([…]) und andererseits eine störungsspezifische psychotherapeutische Behandlung (ambulante Traumatherapie) fest. Den Akten lässt sich gegenwärtig keine Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung entnehmen. Namentlich hat sich der Beschwerdeführer gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 8. Juni 2023 im stationären Setting von suizidalen Handlungsabsichten distanziert und sich diesbezüglich absprachefähig gezeigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR kann dies namentlich bei schwerkranken Personen der Fall sein, welche durch eine Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen

E-3750/2023 würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers werden nicht in Frage gestellt. Mit der Vorinstanz kann jedoch nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dementsprechend kann in Bezug auf die medizinischen Probleme vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 28. Juni 2023 verwiesen werden, zumal der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten hat und entsprechend als Schutzberechtigter sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen oder sich vor Ort an die zuständigen Behörden wenden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis darstellt und dass einer solchen gegebenenfalls mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3369 vom 21. Juni 2023 E. 9.5 m.w.H.). Abschliessend bleibt anzumerken, dass – wie bereits im Urteil E-4967/2022 vom 24. März 2023 dargelegt – zwar verständlich ist, dass der volljährige Beschwerdeführer bei seinen Verwandten in der Schweiz bleiben möchte, indes kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und dieses persönliche Bedürfnis auch unter Beachtung der im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten psychischen Beschwerden nicht zu einem anderen Verfahrensausgang führt. Im Übrigen können die in der Schweiz lebenden Verwandten mit dem Beschwerdeführer auch weiterhin über die Landesgrenzen hinweg den Kontakt pflegen und ihn psychisch unterstützen sowie gegebenenfalls allfällige medizinische Kosten teilweise übernehmen. 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer

E-3750/2023 wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil ist der Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3750/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Nassim Safai-Rad

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