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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-3745/2014

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,820 mots·~24 min·4

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3745/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).

E-3745/2014 Sachverhalt: A. Der sunnitische Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben entsprechend am (…) 2011 sein Heimatland. Über die Türkei sei er nach Griechenland weitergereist, von wo aus er am (…) 2011 nach Zürich geflogen sei. Am gleichen Tag suchte er hierzulande um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 8. September 2011 (A5) und der eingehenden Anhörung vom 18. Oktober 2011 (A15) gab er im Wesentlichen an, er habe in B._______ ein Internetcafé betrieben und sei auch als Regimegegner aufgrund einer Teilnahme an einer Kundgebung aufgefallen, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Vor etwa (…) Jahren sei er zudem für (…) Jahr in Haft gewesen. B. Ein Bericht der (…), Klinik C._______, vom (…) 2012 hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (Hauptdiagnose) und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Nebendiagnose) leide (A19). C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die fluchtauslösenden Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Überdies liege seine Entlassung aus einem syrischen Gefängnis schon über (…) Jahre zurück, weshalb dieser Haft keine asylrelevante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG). Bezüglich seines hier anwesenden Bruders – D._______ (N […]), der von den schweizerischen Behörden am (…) 2014 als Flüchtling anerkannt wurde, – sei keine Reflexverfolgung erkennbar (Art. 3 AsylG). D. Die Verfügung vom 3. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2014 an und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben seien, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, eine weitere Anhörung betreffend Reflexverfolgung durchzuführen. Des Weiteren seien die Akten des

E-3745/2014 Bruders D._______ sowie des Neffen E._______ (N […]) zu diesem Verfahren beizuziehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner Unterstützung von Regimegegnern, seiner Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration sowie seiner Verwandtschaft gefährdet sei, weshalb auch die Akten der genannten Personen zu konsultieren seien. Da diese Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden seien, seien wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden. Auf einer beigelegten CD wurden folgende Dokumente gespeichert: die schweizerische Aufenthaltsbewilligung von E._______; das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung vom (…) 2014 von E._______; die syrische Identitätskarte von F._______ (nicht übersetzt); ein beglaubigtes Schreiben von der Ehefrau von F._______ (nicht übersetzt); zwei Fotos von G._______; die syrische Identitätskarte von G._______ (nicht übersetzt) und zwei Videos. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und in der Person des Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. August 2014 konsultierte die Vorinstanz die Dossiers von insgesamt fünf verwandten Personen des Beschwerdeführers – darunter seines Bruders D._______ sowie seines Neffen E._______. Zusammenfassend hielt das BFM indes an seinen Erwägungen der Verfügung vom 3. Juni 2014 fest. G. Der Rechtsvertreter verwies am 9. September 2014 vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. In der Beilage reichte er zudem seine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'666.50 ein.

E-3745/2014 H. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Dokumente (mit den jeweiligen Übersetzungen): eine originale syrische Identitätskarte von A._______, geboren am (…) (Nr. […]); ein originaler Führerschein (Nr. […], ausgestellt in B._______ am […]); ein originaler Auszug aus dem Zivilregister des Bezirks B._______ vom (…), welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer syrischer Nationalität (Nr. […]) und ledig ist (A32) sowie eine (mutmasslich) originale Gefängnis-ID des (…)gefängnisses B._______ (Eintritt […], A37).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-3745/2014 3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Angesichts des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung vom 3. Juni 2014 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer, dessen Vater schon vor Jahren verstorben sei, gab zu Protokoll, dass er in H._______ (Quartier in B._______) zusammen mit seinem Bruder D._______ für ein Jahr ein Internetcafé betrieben habe (A5 S. 2 und 7; A15 S. 2 f.). Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer im (…) (mutmasslich 2010), als der Staat die Benutzung von "facebook" erlaubt habe, beauftragt, die Aktivitäten auf "facebook" seiner Kunden zu dokumentieren und dem Geheimdienst monatlich CD's abzugeben. Dies habe er – ausser bei seinen Verwandten und bei Leuten aus seinem Quartier – über den Hauptcomputer gemacht. Dabei habe er jedoch die Behörden getäuscht, indem er andere "proxi" angegeben habe, d.h. den Besuchern eine andere Herkunft (z.B. aus I._______ oder J._______) gegeben habe (A15 S. 2 ff.). Da sein Bruder seit (…) Jahren ein Mitarbeiter des Geheimdienstes sei (A5 S. 7), seien nicht alle CD's aus dem Internetcafé kontrolliert worden. Der Bruder habe, da dieser nur als eine Art stiller Teilhaber fungiert habe (beziehungsweise das Geschäft auf den Namen von (…) gelautet habe, A15 S. 6), jedoch keine Ahnung von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser CD's gehabt (A15 S. 3). Die Probleme, beziehungsweise eine genaue Kontrolle der CD's durch den syrischen Geheimdienst, hätten erst angefangen, nachdem der Beschwerdeführer am Freitag, den (…) 2011 an einer Demonstration teilgenommen habe (A5 S. 6; A15 S. 4). Er habe dort Parolen geschrien und den Sturz des Regimes verlangt (A5 S. 7). Nach einigen Minuten seien Sicherheitsleute gekommen und die Demonstranten hätten sich in den engen Gassen versteckt (A15 S. 5). Da auch Spitzel an dieser Kundgebung zugegen gewesen seien, habe der Geheimdienst von der Teilnahme des Beschwerdeführers erfahren (A15 S. 2). (…) Tage später habe sein Bruder D._______ ihn gewarnt, sein Name stehe auf einer Liste von gesuchten Personen (A5 S. 7; A15 S. 5). Der Beschwerdeführer habe das Material, welches seinen Bruder hätte belasten können, mitgenommen (A15 S. 2 und 6) und sei am nächsten Tag in sein Dorf – K._______ (A5 S. 1, Provinz L._______) – gegangen, wo er sich bis zur Ausreise (ca. […] Woche) aufgehalten habe (A5

E-3745/2014 S. 7; A15 S. 6). Die Ausreise sei von seiner Familie organisiert worden (A15 S. 7). Mit staatlichen Stellen oder privaten Organisationen habe er nie Probleme gehabt – mit Ausnahme seiner (…)jährigen Gefangenschaft im (…)gefängnis von B._______ im Jahr (…) (A5 S. 7 f.). Doch dies habe mit der aktuellen Geschichte nichts zu tun (A15 S. 8 f.). 4.2 In der Verfügung vom 3. Juni 2014 hielt das BFM fest, dass die Angaben zur Kundgebung vom (…) 2011 unglaubhaft seien. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen habe, während sein Bruder für den Geheimdienst tätig gewesen sei. Weiter seien die (…) Tage, welche bis zur Warnung durch den Bruder verstrichen seien, als zu lange zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer als Betreiber eines Internetcafés bekannt gewesen sei. Der Bruder – D._______ – habe ferner ein grosses Sicherheitsrisiko auf sich genommen, indem er den Beschwerdeführer gewarnt habe. Dessen Erklärung, seinem Bruder werde als Mitarbeiter des Geheimdienstes nichts geschehen, treffe nicht zu, da insbesondere von ihm äusserste Loyalität erwartet werde. Folglich könne nicht geglaubt werden, dass die angebliche Registrierung nach der Kundgebung der Ausreisegrund gewesen sei. Ferner könne dem Vorbringen, er sei auch deswegen gefährdet, weil er dem behördlichen Auftrag, die Kunden seines Internetcafés zu kontrollieren, nicht pflichtgemäss nachgekommen sei, nicht geglaubt werden. Da er diese Befürchtung erst bei der Anhörung preisgab, dränge sich der Schluss auf, dass dieses Vorbringen nachgeschoben sei (Art. 7 AsylG). Zwischen der Zeit seiner Gefangenschaft, in welcher man ihn misshandelt habe, und der Ausreise bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG). Ferner werde nicht in Abrede gestellt, dass in Syrien Angehörige von verfolgten Personen Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Indes handle es sich bei D._______ lediglich um einen "(…)", was keine gewichtige Stelle innerhalb des syrischen Staatsapparats darstelle. Zudem könne – wie dargelegt – nicht geglaubt werden, dass dieser Bruder ihm interne Informationen zugespielt habe, welche sich nachteilig auf seine Situation ausgewirkt hätten. Folglich halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) ebenfalls nicht stand.

E-3745/2014 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde vorab festgehalten, dass im (…) 2014 der SLA-Kämpfer (Syrian Liberation Army) F._______ – ein Bruder des Beschwerdeführers – verhaftet und bisher nicht mehr freigelassen worden sei. Ein weiterer Bruder – G._______, der Vater von E._______, – kämpfe ebenfalls für die SLA. Abgesehen von diesen zwei Brüdern befände sich die gesamte Familie A._______ nun in der Schweiz. Da zwischen den Vorbringen der Familienmitglieder ein Zusammenhang bestehe, seien die Dossiers von D._______ – der nicht nur ein "(…)" des syrischen Geheimdienstes gewesen sei, sondern als (…) Befragungen und Untersuchungen durchgeführt sowie Berichte verfasst habe – und E._______ beizuziehen. Da die Vorinstanz diese Akten nicht gewürdigt habe, seien nicht alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, brachte der Rechtsvertreter vor, dieser habe die Gewaltakte gegenüber dem eigenen Volk nicht mehr hinnehmen wollen, was nicht im Widerspruch zur Geheimdiensttätigkeit seines Bruders stehe. Dass es (…) Tage gedauert habe, bis man den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert habe, sei durchaus realistisch. Nachdem D._______ jedoch seinem Bruder geholfen habe, sei er anscheinend doch noch in Schwierigkeiten geraten, da er ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Überwachung der Internetaktivitäten der Kunden des Internetcafés erst an der Anhörung offenbart, da er sich an der Befragung habe kurzfassen müssen. Betreffend seine Haft im Jahr (…) sei anzufügen, dass er dadurch als stark vorbelastet gelte. Indem er nun die Internetaktivitäten seiner Kundschaft geschützt habe, habe er – aus Regierungssicht – Terroristen unterstützt. Zudem habe er an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber auch aufgrund seiner Verwandtschaft gefährdet (Reflexverfolgung). 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung berücksichtigte die Vorinstanz Dossiers von verschiedenen Familienmitgliedern, u.a. von D._______ sowie von E._______. Dabei stellte sie fest, dass sich in diesen Dossiers kein Hinweis auf den Beschwerdeführer finden lasse. Die Akten der weiteren Familienmitglieder – der Mutter sowie zwei Schwestern – würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, welche die Einschätzung der Verfügung

E-3745/2014 vom 3. Juni 2014 bestätigen würden. Letztlich sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen den dargelegten Verfolgungsmassnahmen aus Syrien ausgereist sei. Zwar sei der Bruder des Beschwerdeführers nicht nur ein "(…)" des syrischen Geheimdienstes gewesen, dennoch habe dieser keine Aufgaben wahrgenommen, welche als besonders heikel einzustufen wären. Folglich sei keine Reflexverfolgung auszumachen. Schliesslich sei bezüglich des Briefes, dass ein weiterer Bruder in Syrien festgenommen worden sei, festzuhalten, dass solche Schreiben von Familienangehörigen in aller Regel als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, zumal der Beschwerdeführer dies erst nach Erhalt der negativen Verfügung vorgebracht habe. 4.5 In der Replik vom 9. September 2014 nahm der Rechtsvertreter vorweg, dass er keine Einsicht in die Akten der Familienangehörigen habe nehmen können. Weiter wies er darauf hin, dass die Mutter sowie die Schwestern des Beschwerdeführers gemäss ihren Aussagen nach dessen Ausreise aus Syrien Probleme mit den Behörden gehabt hätten, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stärke. Hinsichtlich der Ungereimtheiten sei auf das fortgeschrittene Alter der Mutter sowie auf die Bedrohungslage syrischer Staatsangehöriger hinzuweisen. Bezüglich des Bruders sei klar, dass dieser aufgrund seiner Stellung im Staatsapparat über genügend Informationen verfügt habe, welche dem Geheimdienst hätten schaden können. Folglich befürchte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verwandtschaft eine Reflexverfolgung. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die Akten von D._______, der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers sowie von E._______ genommen. Dabei fällt auf, dass den Aussagen der Mutter sowie der Schwestern des Beschwerdeführers, welche angaben, Syrien im (…) 2012, d.h. nach dem Beschwerdeführer und D._______, verlassen zu haben, wenig Relevantes in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, zumal diese auch betonten, keine genauen Angaben über dessen Aktivitäten machen zu können. Aus diesem Grund und weil dem Gericht genügend andere Akten vorliegen, um seine Meinung zu bilden, verzichtet es darauf, die Aussagen der Mutter und Schwestern zu berücksichtigen. 4.6.1 D._______ führte aus, er sei am (…) 2012 zunächst in das Dorf M.______ (beziehungsweise K._______) und später in die Türkei gegangen. Am (…) 2012 sei er von Athen herkommend am Flughafen Zürich gelandet. Am 4. Juli 2012 suchte er bei den schweizerischen Behörden um

E-3745/2014 Asyl nach. Er gab weiter zu Protokoll, dass er seit über (…) Jahren als (…) bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Er habe (…) Jahre – von (…) bis (…) – beim (…)dienst ("[…]", […]) gearbeitet, sei oft auf Patrouille gewesen, habe Leute verhaftet und Berichte verfasst. Nach einer (…)operation im Jahr (…) habe er um eine Versetzung nach B._______ gebeten ("[…]"), wo er bei der (…) ("[…]") administrative Arbeiten übernommen habe. Später sei er innerhalb der (…) in ein Büro "(…)" transferiert worden, wo er anlässlich Staatsfeierlichkeiten die Staatsflagge gehisst oder Plakate aufgehängt habe. Die Unruhen und der Bürgerkrieg seien immer schlimmer geworden und hätten viele Tote – auch Verwandte – gefordert. Darüber hinaus sei sein Sohn für (…) Tage im (…)gefängnis inhaftiert gewesen. Da er sich wegen der Grausamkeiten ohnmächtig und als Sunnite bedroht gefühlt habe, habe er seinen Dienst quittiert. Mit Verfügung vom (…) 2014 wurde D._______ als Flüchtling Asyl gewährt. 4.6.2 Der Neffe des Beschwerdeführers und Sohn von G._______, E._______, gab an, er habe Syrien im (…) 2012 verlassen. Am (…) 2012 sei er von Athen herkommend in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Er brachte weiter vor, er sei am (…) 2011 in den Militärdienst eingetreten. Nach einem Jahr sei er über Nacht desertiert; sonst habe er indes keine Probleme gehabt. Mit Verfügung vom (…) 2014 wurde E._______ als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte

E-3745/2014 des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 Der Beschwerdeführer brachte am 8. September 2011 und am 18. Oktober 2011 zu Protokoll, dass sein Bruder (damals) für den Geheimdienst gearbeitet habe (A5 S. 7; A15 S. 3 f. und 6); seinen Neffen erwähnte er hingegen nie. D._______ reiste am (…) 2012 und E._______ am (…) 2012 in die Schweiz ein, um hier ein Asylgesuch einzureichen. Von daher gesehen, wäre zwar für die Vorinstanz bis zu ihrem Entscheid vom 3. Juni 2014 genügend Zeit vorhanden gewesen, zumindest das Dossier von D._______ zu konsultieren. Indes hat der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile während seiner Befragung oder seiner Anhörung zu Protokoll gebracht, welchen er in Syrien aufgrund seiner Verwandtschaft ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen der Reflexverfolgung wurde erst in der Beschwerdeschrift zur Sprache gebracht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nicht nur die verlangten Dossiers des Bruders sowie des Neffen – welchen als einzige der gesamten Familie als Flüchtlinge Asyl gewährt wurde – bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft, sondern auch die Akten von weiteren Familienangehörigen (bei welchen die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung abgelehnt wurden). Folglich kann dieses Manko als korrigiert angesehen werden. Da sich in den Dossiers des Bruders sowie des Neffen in der Tat keine substanziellen Hinweise bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers finden lassen, ist der Antrag, es sei eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, abzulehnen. Zusammenfassend ist der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E-3745/2014 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 In der Folge soll geprüft werden, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Das Gericht stützt im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass diese nicht als glaubhaft erachtet werden können. 6.3.1 Es erscheint indes nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen habe, während sein Bruder für den Geheimdienst tätig gewesen sei. Gemäss den Aussagen von D._______ sei beispielsweise ein weiterer Bruder namens G._______ der Freien Arme – vermutlich der SLA – beigetreten (N […], A21 S. 20). Folglich scheinen die einzelnen Familienmitglieder eigene Wege eingeschlagen zu haben; sei es, um vom Staat ein Salär zu erhalten wie D._______, sei es, um in der Provinz L._______ den Aufstand zu unterstützen. 6.3.2 Indes erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Internetcafés und der angeblichen Kontrolle durch den Geheimdienst über die Internetaktivitäten der Kundschaft als realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den syrischen Geheimdienst mit simplen Methoden überlistet haben soll (z.B. habe er dem "Geheimdienst […] jeweils CD's gegeben, die schon alt waren" [A15 S. 2 F7] oder gar leer [A15 S. 4 F18]). Erstaunlich erscheint zudem, dass der syrische Geheimdienst (…) lang keine Kontrolle über die Aktivitäten ausgeübt

E-3745/2014 habe, nur weil der Bruder, angeblicher Teilhaber am Geschäft, bei diesem Dienst tätig gewesen sei (A15 S. 2). Zu dieser Zeit jedoch (im Jahr 2011) war D._______ gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Geheimdienst der (…) tätig (vgl. N […], A 21 S. 3 f.) und dürfte in keiner höheren Position mehr gewesen sein (N […], A21 S. 10 ff.). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass D._______ keine Kenntnisse über die angeblichen Geschehnisse rund um das Internetcafé hatte, falls der Beschwerdeführer überhaupt je ein solches geführt hat, was äusserst zweifelhaft ist. Diese Erwägung stützt sich insbesondere darauf, dass der angebliche Teilhaber – D._______ – dieses in seinen detaillierten Ausführungen vor den schweizerischen Behörden mit keinem Wort erwähnte. 6.3.3 Aus den Aussagen, D._______ habe den Beschwerdeführer (…) Tage nach der Demonstration vor einer Festnahme gewarnt (A15 S. 2 und 5), muss gefolgert werden, dass er dadurch dem Beschwerdeführer das Leben gerettet hat. Aufgrund dieser Tragweite erstaunt es, dass D._______ in seinen sehr ausführlichen Erläuterungen auch dieses Ereignis nicht erwähnte, zumal er sich mit der angeblichen Warnung in eigene Gefahr hätte begeben können. Hingegen berichtete er von zwei Cousins, welche getötet worden seien (N […], A21 S. 17) und von einem weiteren Cousin, welcher für Spitzeltätigkeit angeklagt worden sei (N […], A21 S. 18). Des Weiteren habe sein Sohn an Kundgebungen teilgenommen und sei für (…) Tage im (…)gefängnis in Haft gesessen (N […], A21 S. 18). Auch der Neffe E._______ erwähnte den Beschwerdeführer mit keinem Wort. Dass eine Schwester erwähnte, D._______ habe seinem Bruder gesagt, sein Name fungiere auf einer Liste mit Personen, welche verhaftet werden sollen (N […], A17 S. 4), vermag die gerichtliche Auffassung nicht umzustürzen und muss als nachgeschoben bezeichnet werden. Ferner erstaunt die Aussage, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass D._______ keine wichtige Position mehr inne hatte, dass man (damals nach der Kundgebung im […] 2011) gegen ihn nichts habe unternehmen können, da dieser (damals) beim Geheimdienst gearbeitet habe; vielleicht würden andere Familienmitglieder unter Druck geraten, aber nicht der Bruder (A15 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass die Schilderung über die vorgebrachte Teilnahme an der Kundgebung vom (…) 2011 dürftig und oberflächlich ausgefallen ist (vgl. z.B. A15 S. 4 ff.), weshalb bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer wirklich an dieser teilnahm und aus diesem Grund vom Staat verfolgt wurde.

E-3745/2014 6.4 Nach diesen Ausführungen ist von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen und der Vorinstanz zuzustimmen, dass es unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer sei aus Syrien ausgereist sei, weil er wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung registriert beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der Behörden verfolgt worden sei (Art. 7 AsylG). Unbestritten ist indes, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) im (…)gefängnis von B._______ in Haft sass und mutmasslich gefoltert wurde. Doch hat der Beschwerdeführer bereits selber ausgesagt, dass dieses Ereignis mit den aktuellen Umständen nichts zu tun hat (A15 S. 8 f.), zumal – wie die Vorinstanz schon feststellte – der zeitliche sowie der sachliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sein dürfte (Art. 3 AsylG). 6.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter aufgeführt, dass im Hinblick auf die Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. 6.5.1 Unter Reflexverfolgung sind man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.). 6.5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers – er sei als Regimekritiker registriert worden und fürchte sich deshalb vor einer Verhaftung – lässt sich keine Verfolgungsfurcht aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder – sei es für den Geheimdienst, sei es für die SLA (Syrian Liberation Army, welche sich nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im (…) 2012 in Idlib Martyrs' Brigade unbenannt hat) – herleiten, zumal D._______ Syrien erst im (…) 2012, d.h. nach dem Beschwerdeführer, verliess. Auch aus objektiver Sicht sind aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise von D._______ oder E._______ keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer

E-3745/2014 Reflexverfolgung schliessen lassen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass D._______ sowie E._______ in der Schweiz Asyl erhalten haben, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. 6.5.3 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass keine Reflexverfolgung vorliegt. 6.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-3745/2014 9.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 9. September 2014 weist einen Betrag von Fr. 3'666.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird indes praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen. Zudem erscheint der zeitliche Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von 8.5 Stunden à Fr. 150.- ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'400.- (inkl. Fr. 23.- Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. (Dispositiv nächste Seite)

E-3745/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Als amtlicher Rechtsbeistand wird Herrn lic. iur. LL.M. Tarig Hassan vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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