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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-3738/2020

27 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,201 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3738/2020

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 / N (…).

E-3738/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2020 auf dem Luftweg in die Türkei und reiste via Griechenland und ein weiteres Land am 14. Februar 2020 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Februar 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Der Beschwerdeführer wurde – im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – am 19. März 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Am 5. Juni 2020 wurde er – im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin – nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: A.c Am (…) November 2019 sei er von Mitgliedern der Al-Shabaab zwangsrekrutiert und in eines ihrer Ausbildungslager verbracht worden. Nach einwöchigem Aufenthalt im Lager sei er mit zwei Kollegen von dort geflohen. Einer der beiden sei entgegen ihres Ratschlags zurück in ihren Heimatort C._______, Provinz D._______, geflohen. Er selbst und der andere Kollege seien bei seiner Grossmutter im nomadischen Gebiet untergekommen. Sein kleiner Bruder sei daraufhin zur Grossmutter gekommen um sie zu warnen, da ihr dritter Kollege in C._______ von der Al-Shabaab getötet worden sei und diese auch nach ihnen suchen würden. Er und sein Kollege seien deshalb im Dezember 2019 nach Mogadischu geflohen, wo er von seinem Onkel mütterlicherseits aufgenommen worden sei. Die Al- Shabaab habe ihn etwa zwei Wochen nach seiner Ankunft in Mogadischu einmal telefonisch bedroht, wobei er diesen Anruf für einen Scherz gehalten habe. Als er sich am 1. Januar 2020 mit seinem Cousin und dem Kollegen, mit dem er aus dem Lager geflohen sei, in einem Park aufgehalten habe sei auf sie geschossen worden. Er sei unversehrt geblieben, sein Cousin und der Kollege seien jedoch getötet worden. Nach diesem Angriff habe die Al-Shabaab sich wiederum telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, sie wüssten von seinem Entkommen, weshalb feststehe, dass die Al-Shabaab hinter dem Angriff stecke. Am selben Abend habe er seinen Onkel über den Anruf unterrichtet, woraufhin dieser seine Ausreise organisiert habe.

E-3738/2020 Während seines Aufenthalts in Mogadischu habe er ausserdem am (…) Dezember 2019 gegen den Willen seiner Familienangehörigen eine Frau geheiratet. Sie gehöre einem Minderheitenclan an, weshalb er von seiner Familie zur Scheidung gedrängt worden sei. Er habe mit seiner Frau zusammen bei seinem Onkel gewohnt, der jedoch nichts gegen die Ehe einzuwenden gehabt habe. Sein Onkel habe ihm berichtet, dass die Frau nach seiner Ausreise von seiner Familie bedroht worden sei und deshalb ihrerseits das Land habe verlassen müssen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und wisse nicht über deren aktuellen Aufenthaltsort Bescheid. Ebenfalls nach seiner Ausreise habe er von seinem Onkel erfahren, dass die Regierung seit seiner Ausreise nach ihm suche. Er sei bei seinem Onkel gesucht worden, weshalb dieser festgenommen und zwei Tage lang befragt worden sei. Die Regierung habe wohl den Verdacht, er habe Verbindungen zur Al-Shabaab und ermittle wegen des Angriffs vom 1. Januar 2020. Überdies seien sein Vater und zwei seiner Geschwister im Sommer 2019 von der Al-Shabaab mitgenommen worden, weil sein Vater sich geweigert habe, die Schwester des Beschwerdeführers mit einem Al-Shabaab Kommandanten zu verheiraten. Auch seine Mutter und er seien mitgenommen, nach einem Tag jedoch wieder freigelassen worden. Über den Verbleib der übrigen Familienangehörigen, die mitgenommen worden seien, seien sie bis heute in Unkenntnis. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 – eröffnet am 24. Juni 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flücht-

E-3738/2020 ling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.a In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 24. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3738/2020 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst die formelle Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 VwVG) erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Vorliegend erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz keinerlei Elemente, die für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden, in ihre Erwägungen miteinbezogen habe und die Glaubhaftigkeit somit nicht im Sinn einer Gesamtbetrachtung beurteilt worden sei. Die Vorhalte der Vorinstanz würden bisweilen willkürlich erscheinen, weshalb auch die Begründungspflicht verletzt worden sei. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt hat. Dass die Vorinstanz in ihrer Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Sachverhaltselemente eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, weist nicht daraufhin, dass sie Argumente, die für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten, ausgeklammert hat. Vielmehr gelangte die Vorinstanz aus den von ihr aufgeführten sachlichen Gründen und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in einer Gesamtschau als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin Kritik in der

E-3738/2020 Sache selbst zu verstehen. Die Darlegung der entsprechend anderen Einschätzung ist somit Gegenstand der materiellen Würdigung. Zudem war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die Verfügung zu verstehen und somit sachgerecht anzufechten. Die formelle Rüge geht somit fehl. Auch für eine willkürliche Würdigung der Vorbringen durch die Vorinstanz finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine Rückweisung des Verfahrens unter diesem Aspekt rechtfertigt sich nicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So seien etwa seine Ausführungen betreffend die geltend gemachte Zwangsrekrutierung vage ausgefallen und er habe trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht ausführlich schildern können, wie die Mitnahme durch die Al-Shabaab vonstattengegangen sei, respektive wie er diese persönlich erlebt habe. Ebenfalls frei von persönlicher Färbung und weitgehend unsub-

E-3738/2020 stanziiert erscheine seine Darstellung des Lagers, in das er verbracht worden sein soll, des dort herrschenden Alltags sowie der Flucht aus dem Lager. Auch die anschliessenden gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen der Al-Shabaab in Mogadischu habe er lediglich oberflächlich vorgetragen, weshalb auch diesbezüglich nicht der Eindruck entstehe, es handle sich um tatsächlich Erlebtes. Angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der Zwangsrekrutierung erübrige es sich, auf die daraus resultierenden weiteren Ereignisse – insbesondere die Verfolgungsmassnahmen der somalischen Behörden – einzugehen, da diesen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei. Überdies sei das anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Verfolgungsinteresse der somalischen Behörden als nachgeschoben zu qualifizieren und es werde auch aufgrund des Sachvortrags nicht ersichtlich, weshalb die somalische Regierung ihn aufgrund des geschilderten Angriffs der Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab verdächtigen sollte. Aufgrund der vagen und nachgeschobenen Angaben hinsichtlich der Bedrohung, die aufgrund seiner Heirat von seiner Familie ausgehe, sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend mache, im Sommer 2019 von der Al- Shabaab einen Tag lang festgehalten worden zu sein, fehle es diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz. Der Beschwerdeführer habe keine spezielle Gefährdung aufgrund dieses Ereignisses geltend gemacht und er sei nach dieser Mitnahme ausserdem weitere sechs Monate in C._______ wohnhaft gewesen, ohne deswegen behelligt worden zu sein. 7.1 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, seine Fluchtgeschichte sei komplex. Er habe anlässlich der ersten Anhörung ausführlich und in freier Erzählung seine Fluchtgründe dargelegt. Bei der zweiten Anhörung sei er der Aufforderung nachgekommen, seine Fluchtgründe nochmals zusammengefasst darzutun. Auf die Frage hin, ob er sämtliche Vorbringen noch einmal ausführlich schildern solle oder ihm zu einzelnen Punkten Nachfragen gestellt würden, habe sich der Sachbearbeiter implizit für Letzteres entschieden, indem er zu konkreten Nachfragen angesetzt habe. Insofern könne die Vorinstanz ihm nun nicht vorhalten, er habe gewisse Punkte nicht von sich aus zur Sprache gebracht. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass er – entgegen der vorinstanzlichen Darstellung – detailliert und substanziiert über seine Mitnahme durch die Al-Shabaab, seinen Alltag im Camp sowie seiner Flucht von dort berichtet habe. Er habe zunächst jeweils die Ereignisabläufe genau beschrieben und anschliessend genügend ausführlich auf Vertiefungsfragen geantwortet. Ferner seien auch seine Ausführungen zum Angriff in Mogadischu umfassend ausgefallen und die von der Vorinstanz

E-3738/2020 behauptete Oberflächlichkeit finde in den Akten keine Stütze. Hinsichtlich der Verfolgung durch die somalischen Behörden stütze sich die vorinstanzliche Argumentation einzig auf die Plausibilität des Vorbringens, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch nicht angehe. Es sei im somalischen Kontext in keiner Weise unplausibel, dass er von den Behörden verdächtigt werde, in den Anschlag verwickelt zu sein, obwohl es dafür keine Beweise gebe und er dabei seinen Cousin und seinen Kollegen verloren habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass die familiäre Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Heirat nachgeschoben sei, sei haltlos. Aus dem Protokoll der ersten Anhörung gehe deutlich hervor, dass er – der kurzen Befragungszeit infolge seines Gesundheitszustands unter dem Gesichtspunkt der Corona-Pandemie geschuldet – nicht alle seine Fluchtgründe habe erwähnen können und dies im Einverständnis mit der Vorinstanz erfolgt sei. Sodann habe er die familiäre Bedrohung denn auch gleich zu Beginn der zweiten Anhörung angesprochen, wobei er diese gegenüber seinem zugewiesenen Rechtsvertreter bereits früher thematisiert habe. Unter diesen Umständen seien Zweifel am diesbezüglichen Vorbringen einzig aufgrund des Zeitpunkts dessen erstmaliger Erwähnung unangebracht. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. […]-29/11 Ziff. II S. 3 ff.). 8.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme durch die Al-Shabaab, zum einwöchigen Aufenthalt in einem Ausbildungslager sowie zur Flucht aus diesem Lager durchweg unsubstanziiert blieben. Den Schilderungen fehlt es an persönlicher Färbung, die darauf schliessen lassen, dass es sich dabei tatsächlich um eigene Erlebnisse des Beschwerdeführers handelt. 8.2.2 Der Beschwerdeführer berichtete nur vage und unsubstanziiert von der Mitnahme durch die Al-Shabaab aus seinem Heimatdorf (vgl. act. […]-

E-3738/2020 26/22 [nachfolgend: A26/22] F23 ff.). Auf mehrfache Nachfrage hin machte er zwar etwas detailliertere Angaben, dabei fällt jedoch auf, dass sich diese Angaben nicht zu einem schlüssigen Bild zusammenfügen. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, während eines Spaziergangs mit seinem Freund festgenommen und zu einem Auto gebracht worden zu sein, in dem sich bereits mehrere Jugendliche befunden hätten (vgl. act. A26/22 F24). Er und sein Freund seien gezwungen und mit Gewalt mitgenommen worden (vgl. act. A26/22 F25). Anschliessend gab der Beschwerdeführer jedoch an, das Auto, in welchem bereits andere Jugendliche gewesen seien, habe angehalten, als er auf der Strasse gelaufen sei. Soldaten seien ausgestiegen und hätten sie aufgefordert einzusteigen. Auf ihre Nachfrage, weshalb sie einsteigen sollten, sei ihnen entgegnet worden: "Es gibt kein Warum, einfach einsteigen!" (vgl. act. A26/22 F26). Sie hätten gemacht was von ihnen verlangt worden sei, weil "wenn jemand bewaffnet ist, ist er stärker als du" (vgl. act. A26/22 F26). Der Beschwerdeführer vermittelte zwar einigermassen überzeugend, dass er in der Vergangenheit kein Interesse an anderweitigen Anwerbungsversuchen der Al-Shabaab gezeigt habe (vgl. act. A26/22 F25). Es gelang ihm jedoch nicht, den Ablauf der behaupteten Zwangsrekrutierung schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern oder aufzuzeigen, weshalb er davon ausgehe entführt worden zu sein, weil er bis dahin nicht auf Rekrutierungsbemühungen der Al-Shabaab eingegangen sei (vgl. act. A26/22 F25). 8.2.3 Die allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Alltag und seinen persönlichen Erlebnissen und Eindrücken im Ausbildungslager lassen sich nicht durch seinen angeblich lediglich einwöchigen Aufenthalt dort erklären (vgl. act. A26/22 F29). Auch auf wiederholte Nachfrage hin machte der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben zum Tagesablauf im Lager und war nicht in der Lage, die ihm in dieser Zeit vermittelten Inhalte wiederzugeben. So beschränkte er sich im Wesentlichen darauf pauschal und ohne weitere Konkretisierung von "Religionsunterricht" und "Schiesstraining" zu berichten (vgl. act. A26/22 F33 ff. und F37). Der Beschwerdeführer schilderte keine persönlichen Erlebnisse oder Befindlichkeiten aus seiner Zeit im Ausbildungslager oder aus den Unterrichtsstunden, die immerhin den Grossteil des Tages in Anspruch genommen haben dürften. Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer hätte eine Woche in einem solchen Lager gelebt oder sei gezwungen gewesen, dem Unterricht beizuwohnen.

E-3738/2020 8.3 Die unpersönliche und pauschale Erzählweise des Beschwerdeführers setzte sich auch in Bezug auf dessen Darstellung der Flucht aus dem Ausbildungslager fort. Es gelang ihm insbesondere angesichts des von Realitätskennzeichen freien Vortrages nicht, seine Flucht aus dem üblicherweise bewachten Lager glaubhaft darzutun (vgl. act. A26/22 F31, F41 und F48). 8.4 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und der anschliessenden Flucht aus deren Ausbildungslager ist den weiteren geltend gemachten Bedrohungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu zwar bereits die Grundlage entzogen. Dennoch kann dazu ergänzend Folgendes bemerkt werden: 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, etwa zwei Wochen nach seiner Ankunft in Mogadischu einen Drohanruf der Al-Shabaab erhalten zu haben, bei welchem man ihm mitgeteilt habe, man wisse wo er sich aufhalte, ist zumindest erstaunlich, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit an dessen genauen Aufenthaltsort in der mehrere hundert Kilometer entfernten und dicht besiedelten Hauptstadt ausfindig gemacht haben konnte (vgl. act. […]-A17/12 [nachfolgend: A17/12] F74 sowie A26/22 F90). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen ersten Drohanruf, bei dem er mit dem Tod bedroht worden sei, sofern er nicht in das Ausbildungslager zurückkehre und mit der Al-Shabaab zusammenarbeite. So gab der Beschwerdeführer an, diesen Anruf für einen Scherz eines anderen Jugendlichen gehalten zu haben (vgl. act. A17/12 F74 und act. A26/22 F91). Im Lichte der angeblich vorangehenden Ereignisse (Flucht aus dem Ausbildungslager und Tötung seines Fluchtgefährten im Heimatdorf) weckt diese Darstellungsweise erhebliche Zweifel am Vorbringen und es wird nicht deutlich, weshalb sich der Beschwerdeführer durch diesen Anruf in keiner Hinsicht bedroht gefühlt haben sollte. 8.4.2 Wie bereits dargelegt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Desertion aus einem Ausbildungslager der Al-Shabaab Opfer eines gezielten Angriffs derselben geworden sein soll. Auch die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Schiesserei vermögen diese Zweifel nicht auszuräumen. So gab der Beschwerdeführer zum Ereignishergang im Wesentlichen wiederholt und kaum erlebnisgeprägt zu Protokoll, er sei einige Meter abseits am Telefon gewesen, als der Angriff erfolgt und sein Cousin sowie sein Kollege getötet worden seien (vgl. act. A26/22 F96 ff.).

E-3738/2020 8.5 Dem geltend gemachten staatlichen Verfolgungsinteresse ist aufgrund des Sachzusammenhangs zur unglaubhaften Zwangsrekrutierung und Desertion bereits die Grundlage entzogen. Auch gesondert betrachtet liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Gründen von den staatlichen Behörden gesucht worden sein sollte. Dem Beschwerdeführer gelang es insbesondere nicht, allfällige Gründe für ein staatliches Verfolgungsinteresse darzutun. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aussage, die Behörden würden regelmässig aufgrund falscher Hinweise und grundloser Beschuldigungen gegen die Zivilbevölkerung vorgehen, ohne jedoch einen konkreten persönlichen Anknüpfungspunkt nennen zu können (vgl. act. A26/22 F126 und F130). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in eine Schiesserei verwickelt gewesen sein sollte, ist nicht auszuschliessen, dass den behördlichen Massnahmen ein legitimes Interesse an der Ermittlung des Sachverhalts zugrunde liegt. Jedenfalls lässt die vom Beschwerdeführer geschilderte angebliche Befragung seines Onkels und die folgende dreitägige Festhaltung nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die somalische Regierung schliessen. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer diese Probleme erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnte. Sofern er in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei durch seinen Onkel über die Suche erst informiert worden, nachdem er in Griechenland gewesen sei, da sein Onkel ihn nicht habe beunruhigen wollen (vgl. act. A26/22 F12), ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Der Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme war nach Aussagen des Beschwerdeführers noch vor der Einreise in die Schweiz. 8.6 8.6.1 Auch hinsichtlich der geltend gemachten familiären Probleme infolge der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Frau, die einem Minderheitenclan angehöre, bestehen – ungeachtet ihrer erstmaligen Erwähnung anlässlich der ergänzenden Anhörung – erhebliche Zweifel. Angesichts der Umstände unter denen die erste Anhörung vom 19. März 2020 endete (Vermerk des Beschwerdeführers, dass er noch nicht sämtliche Asylgründe habe darlegen können, seine gesundheitlichen Beschwerden [Husten] im Lichte der in diesem Zeitpunkt herrschenden Corona-Pandemie jedoch zu Vorsicht geböten und deshalb eine weitere Anhörung anzusetzen sei) wird zutreffend vom Beschwerdeführer moniert, dass es nicht sachgerecht ist, wenn sich die Vorinstanz in ihrer diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitsargumentation zu einem wesentlichen Teil darauf stützt, das entsprechende Vorbringen sei nachgeschoben.

E-3738/2020 8.6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Heirat, den angeblichen Bedrohungen seiner Familie sowohl ihm als auch seiner Frau gegenüber, sind ebenfalls nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Drohungen seiner Familienmitglieder ihm gegenüber erst nach mehrmaliger Nachfrage als Todesdrohungen, ohne diese jedoch zeitlich zu verorten oder die konkreten Umstände einer derartigen Drohung überzeugend wiedergeben zu können (vgl. act. A26/22 F83). Zudem erstaunt im soziokulturellen Kontext Somalias – und vor dem Hintergrund, dass die Frau aus dem selben Ort stammen soll wie der Beschwerdeführer – die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Onkel väterlicherseits um Erlaubnis für die Heirat gefragt, habe den Clan seiner Freundin allerdings nicht gekannt (vgl. act. A26/22 F67 und F46). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er oder seine angebliche Ehefrau aufgrund ihrer Heirat von Familienmitgliedern bedroht waren. 8.6.3 Ferner wird anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau hat. Darauf angesprochen, weshalb sie nicht gemeinsam ausreisten gab er an, die Frau hätte im Zeitpunkt seiner Ausreise keine grösseren Probleme gehabt und er habe nicht über die finanziellen Möglichkeiten für ihre gemeinsame Ausreise verfügt (vgl. act. A26/22 F74). Sie hätten jedoch gemeinsam abgemacht, dass er sie nachhole, sobald er irgendwo angekommen sei (vgl. act. A26/22 F74 und F113). Insofern erscheint zumindest fraglich, weshalb die Frau den Beschwerdeführer nicht über die Verschärfung ihrer Lage und ihre Fluchtabsicht informiert haben sollte, sondern diese Information ihn über seinen Onkel erreichte, und er keinerlei Anhaltspunkte ihren aktuellen Aufenthaltsort betreffend haben will (vgl. act. A26/22 F19). 8.7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich angab, im Sommer 2019 von der Al-Shabaab mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden zu sein, nachdem sein Vater einem der Kommandanten die Heirat mit der Schwester des Beschwerdeführers verweigert habe, ist auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft, blieb der Beschwerdeführer doch auch diesbezüglich substanziierte Ausführungen schuldig. Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen (vgl. act. A17/12 F47 und F84). Der Beschwerdeführer machte seinerseits keine Kausalität dieser Ereignisse für seine Ausreise geltend (vgl. act. A17/12 F74). Aus den Akten gehen zudem keine weiteren Behelligungen oder Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers diesbezüglich hervor, obwohl er danach noch

E-3738/2020 rund sechs Monate in seinem Heimatdorf wohnhaft war (vgl. act. A17/12 F37). 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 angesichts der Lage in Mittel- und Südsomalia die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren indes nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E-3738/2020 12.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Kostennote vom 23. Juli 2020 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 2'433.30 geltend gemacht. Es wurde hierbei ein Stundenansatz von Fr. 200.– veranschlagt, wobei die Rechtsvertretung bereits in der Kostennote festhält, im Falle des Unterliegens mit einer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 150.– einverstanden zu sein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12 Stunden erscheint zu hoch. Die Rechtsmittelschrift beschränkt sich über weite Teile darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen wiederzugeben sowie diesen Erwägungen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen in unveränderter Weise gegenüber zu stellen, ohne sich inhaltlich oder analytisch damit auseinanderzusetzen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal neun Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Rechtsbeiständin ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'383.30 auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3738/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr 1'383.30 ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

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