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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 E-3738/2019

29 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,412 mots·~7 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Fristwiederherstellung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3738/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Revision) / Urteil E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 / N (…).

E-3738/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 3. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 7. August 2018 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2018 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht richtete, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug am 14. Mai 2019 einstweilen aussetzte, dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 aufgefordert wurde, bis zum 7. Juni 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass innert Frist kein Kostenvorschuss beim Gericht einging, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel vom 22. Juli 2019) ein «Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eventualiter Gesuch um Revision» beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen und das Revisionsverfahren E-2280/2019 sei wiederaufzunehmen, dass er darin die Gründe für die verspätete Leistung des Kostenvorschusses darlegte und erklärte, die Zahlung sei am 29. Juni 2019 nachgeholt worden, wofür ihm die Schwester ein zinsloses Darlehen gewährt habe

E-3738/2019 (inkl. Kopie des von der Post visierten Einzahlungsscheins und Bestätigung des Darlehens), dass er darauf hinwies, seine Vorbringen seien selbst beim Vorliegen formeller Gründe, welche einer Überprüfung von Asylgründen entgegenstehen würden, im Lichte von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK zu prüfen, dass er eventualiter um Eröffnung eines neuen Revisionsgesuchs bei Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs ersuchte und diesbezüglich das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2019 erneut einreichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG S. 498), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt,

E-3738/2019 dass der im Rahmen des Verfahrens E-2280/2019 geleistete Kostenvorschuss offensichtlich verspätet war, was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird, dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 VwVG S. 498), dass davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (der Kenntnisnahme des Urteils E-2280/2019 vom 18. Juni 2019) das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte Rechtshandlung (Zahlung des Kostenvorschusses) am 29. Juni 2019 nachholte (vgl. Kopie des von der Post visierten Einzahlungsscheins), dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG S. 331), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 VwVG S. 497), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333), dass gemäss Rechtsprechung der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler von Hilfspersonen zugerechnet werden, und im Zusammenhang mit Fristwiederherstellungsgesuchen jene Hilfspersonen von besonderer Bedeutung sind, die zur Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt werden (vgl. EGLI, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG S. 501),

E-3738/2019 dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 18. Juli 2019 geltend macht, er habe den Kostenvorschuss unverschuldet nicht bezahlt, da er insbesondere von seiner Schwester finanziell unterstützt werde und diese ihm versprochen habe, den Kostenvorschuss zu bezahlen, was sie aber nicht gemacht habe, dass er sich erst nach Erhalt des Urteils E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 erkundigt und festgestellt habe, dass die Schwester den Vorschuss nicht beglichen habe, woraufhin das Säumnis am 29. Juni 2019 nachgeholt worden sei, dass der Gesuchsteller jedoch nicht aufzeigt, weshalb die Schwester den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hat, dass er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht gehalten gewesen wäre, die Zahlung durch die Schwester beispielsweise mit einer Nachfrage kurz vor Ablauf der Zahlungsfrist zu überwachen, dass eine solche Massnahme aber offenbar unterblieben ist und keine Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis des Gesuchstellers respektive seiner Schwester als unverschuldet erkennen lassen und darlegen würden, weshalb die Leistung des Kostenvorschusses nicht rechtzeitig hätte erfolgen können, dass sich der passiv gebliebene Gesuchsteller – wie vorstehend ausgeführt – das schuldhafte Verhalten seiner Hilfsperson, mithin seiner Schwester, anrechnen lassen muss, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung folglich als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, zumal die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung daher abzuweisen ist, dass damit auf die eventualiter geltend gemachte Revisionseingabe (erneut) nicht einzutreten ist und das Urteil E-2280/2019 rechtskräftig bleibt, dass im vorliegenden Verfahren um Fristwiederherstellung – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine Prüfung seiner Vorbringen im Lichte von Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK zu erfolgen hat,

E-3738/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3738/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

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