Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3736/2014
Urteil v o m 2 1 . April 2015 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), deren Kinder C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
E-3736/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 5. Juli 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden, einschliesslich der im Laufe des Asylverfahrens verstorbenen E._______, Mutter von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, wohnhaft in F._______, Sri Lanka – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (vgl. Akten SEM A1/2). Nachdem die Botschaft den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. August 2007 zunächst eigenmächtig und ohne jegliche Begründung mitteilte, ihr Gesuch erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in der Schweiz nicht, weshalb es nicht weiterbehandelt werde (A2/1), kam das BFM mit Schreiben vom 24. September 2012 auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zurück und gab ihnen unter Angabe der wichtigsten Themenbereiche die Möglichkeit, die Gründe ihres Asylgesuchs nochmals in ausführlicher Weise darzulegen (A5/2; A6/1). Mit Eingaben vom 25. Oktober 2012, 5. November 2012, 1. Juni 2013 und 14. Juni 2013 nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr und reichten weitere Informationen und Unterlagen zu ihrem Asylgesuch ein (A7/1; A8/1; A12/1; A14/2). Am 20. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört (A15/7; A16/9; A17/8; A18/11). A.b A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) machte in den genannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme ursprünglich aus G._______ im H._______ District, Sri Lanka. Als junger Mann habe er mit einem Mitglied [einer Partei] zusammengearbeitet und sich gegen eine kleine Entschädigung als Nachwuchskoordinator der Partei betätigt. Aufgrund dieser Bekanntschaft sei er [im Jahr 1988] im Hochland Sri Lankas als [Beruf] eines Parlamentsabgeordneten [der Partei] angestellt worden. In Vorbereitung auf diese Arbeit habe er im [Ort] eine Ausbildung (...) erhalten. Nachdem er im Jahr 1988 die Beschwerdeführerin geheiratet habe, sei er zu deren Familie nach F._______ gezogen, weshalb er regelmässig zwischen dem I._______ und F._______ hin und her gereist sei. Damit habe er die Aufmerksamkeit sowohl der sri-lankischen Sicherheitskräfte als auch der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), mit denen er nie etwas zu tun gehabt haben will, auf sich gezogen: Während die sri-lankischen Sicherheitskräfte geglaubt hätten, er arbeite mit den LTTE zusammen und reise deshalb nach F._______, hätten ihn die
E-3736/2014 LTTE aufgrund seiner Reisen der Zusammenarbeit mit der (...) verdächtigt. Im Jahr 1990 respektive 1991 habe er die Anstellung als [Beruf] schliesslich aufgegeben und sei nach J._______ gezogen, um dort Geschäfte zu machen. [Anfang] 1992 sei er während eines Besuches bei seinen Eltern in G._______ von ihm unbekannten Personen – bei denen es sich gemäss einem vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei der Botschaft eingereichten Zeitungsartikel [von 1993] um Mitglieder der im H._______ District stationierten sri-lankischen Armee gehandelt habe (A18/11) – entführt worden. Er sei in einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er ungefähr fünf Monate lang festgehalten und gefoltert worden sei. [Im August] 1992 sei er ins Gefängnis in F._______ transferiert worden, wo er gemäss einer ins Recht gelegten Haftbestätigung ("Detention Attestation") des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) am [Mitte August] 1992 und erneut zwischen dem (…). August 1992 und November 1992 von einem IKRK Delegierten besucht worden sei (A1/2; A7/1). Anschliessend sei er ins [Gefängnis] in J._______ überstellt worden. Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Verfügung des "Minister of State for Defence" vom (…) November 1992 und einer auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Besuchsbewilligung des Gefängnisses vom (…) November 1992 musste dieser Transfer im November 1992 erfolgt sein, wobei die Verfügung vom (…) November 1992 als Grund dafür anführt, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer sei Mitglied bei den LTTE und sei von der Organisation im Umgang mit Waffen geschult worden (A7/1). Einer vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei der Botschaft eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 1993 zufolge beantragte die sri-lankische Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschwerdeführers, weil dieser die LTTE zwischen (…) 1989 und (…) 1990 bei der Rekrutierung ihrer Führungspersonen und auch in vielfältiger anderer Weise unterstützt habe (A18/11). Mit Urteil vom (…) März 1994 befand der High Court in J._______ den Beschwerdeführer für schuldig und auferlegte ihm eine während einer Probezeit von (…) Jahren bedingte Strafe von (…) Jahren Gefängnis mit harter Arbeit (A18/11). Am (…) April 1994 sei er, der Beschwerdeführer – wie auch in der Haftbestätigung des IKRK festgehalten (A1/2; A7/1) – schliesslich aus dem [Gefängnis] in J._______ in die Freiheit entlassen worden. Danach habe er sich auf einem Stück gepachteten Land in K._______ im H._______ District mit grosser Mühe als Kartoffelbauer versucht. Auf Aufforderung des C.I.D. (Criminal Investigation Department) hin habe er am
E-3736/2014 (…) April 1996 bei der H._______ Polizeistation vorgesprochen, wo er schliesslich erneut verhaftet und während mehrerer Monate festgehalten worden sei. Am (…) Oktober 1996 habe der H._______ Magistrate Court seine Entlassung aus der Haft verfügt, wohl auf Ersuchen des zuständigen Staatsanwalts, der – gemäss der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung bei der Botschaft ins Recht gelegten Dokumente – die Entlassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen, dass dieser je in Aktivitäten der LTTE involviert gewesen sei, beantragt hatte (A18/11). Nachdem die Beschwerdeführenden stark vom Tsunami im Jahr 2004 getroffen worden seien, will der Beschwerdeführer im Jahr 2007 zwei Geschäfte eröffnet haben. Diese habe er aber schon bald wieder schliessen müssen, weil er wiederholt von unbekannten Personen aufgesucht und dazu befragt worden sei, wo er die finanziellen Mittel für die Eröffnung der Geschäfte herhabe. Im Juni 2008 sei er von der politischen Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) zweimal schriftlich zu einem Treffen beordert worden. Dies geht auch aus den von den Beschwerdeführenden zusammen mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 bei der Botschaft eingereichten Briefen der TMVP vom (…) Juni 2008 hervor (A7/1). Der Beschwerdeführer habe diesen Aufforderungen der TMVP jedoch nicht Folge geleistet. Gemäss den ebenfalls mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 an die Botschaft übermittelten Rapporten der Polizeistationen F._______ und L._______ vom (…) Mai 2009 respektive (…) Oktober 2010 informierte der Beschwerdeführer die Polizei einerseits darüber, dass eine Person namens M._______, der einen Brief von ihm gestohlen habe, ihm Schaden zufügen könnte und er sich vor dieser Person fürchte. Andererseits brachte er der Polizei zur Kenntnis, dass er verängstigt sei, weil er auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz im (...) nach Hause jeweils von unbekannten Personen verfolgt werde und diese Unbekannten auch schon bei ihm zu Hause erschienen seien, sich nach ihm erkundigt hätten und seiner Ehefrau mitgeteilt hätten, sie solle sich in Acht nehmen (A7/1). Im Rahmen der Eröffnung der nahe des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelegenen [Bauwerk] durch den Präsidenten Sri Lankas im März 2013 will der Beschwerdeführer schliesslich drei Mal von Unbekannten angehalten und gewarnt worden sein, keine Informationen herauszugeben, ansonsten man ihn töten würde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien diese Vorfälle darauf zurückzuführen, dass er aufgrund von Fotografien verdächtigt werde, der LTTE angehört und Mitglieder für die Organisation rekrutiert zu haben. Zudem sei er kürzlich von Karunas Sekretär erpresst worden. Dieser habe 500'000 Sri-Lanka-Rupien (SLR)
E-3736/2014 verlangt, um ein Foto des Beschwerdeführers, das ihn mit den LTTE in Verbindung setze, verschwinden zu lassen. Am 14. Mai 2013 habe er Karunas Sekretär schliesslich 200'000 SLR bezahlt, die er von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem er geholfen habe dessen [Geschäft] zu verkaufen, ausgelehnt respektive als Kommission erhalten habe. Daneben sei es seit Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka zu keinen weiteren Problemen gekommen. A.c Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2013 machten weder die Beschwerdeführerin noch deren beiden Kinder eigene Asylgründe beziehungsweise gegen ihre Person direkt gerichtete Behelligungen geltend. Zur Situation des Beschwerdeführers äusserten sie sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie im Jahr 2007 ein Asylgesuch gestellt hätten, weil ihr Ehemann das damals neu eröffnete Geschäft schon bald wieder habe schliessen müssen, da er deswegen ständig von unbekannten Personen aufgesucht und belästigt worden sei. Allerdings hätten sie auch danach keine Ruhe gefunden. So sei ihr Ehemann während der Eröffnung [des Bauwerkes] sehr aufgewühlt gewesen und habe nicht mehr zu Hause gegessen. Kürzlich habe sie realisiert, dass ihr Ehemann, den sie teilweise als geistig verwirrt und depressiv wahrnehme, von jemandem erpresst werde. So habe er ständig erwähnt, dass er Geld brauche, und habe auf allen Seiten nach Hilfe gesucht, um dieses Geld aufzutreiben. Sie glaube, er habe die Forderung nun mit der Kommission, die er für die Hilfe beim Verkauf [des Geschäfts] seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten habe, beglichen. Sie wisse aber nicht, wer hinter der Erpressung stehe und getraue sich auch nicht, ihren Ehemann danach zu fragen, da dieser zu Hause öfters aggressiv sei und von sich aus nie etwas erzähle. Zudem fänden sie keinen Frieden, da sie ständig Angst hätten, dass der Beschwerdeführer – wie damals [Anfang] 1992 – erneut entführt werde, obwohl weder sie noch irgend ein anderes Mitglied ihrer Familie je etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Da ihr Ehemann aufgrund des Verkaufs [des Geschäfts] nun keinen Arbeitsplatz mehr habe, würden sie von ihrem Sohn, der in N._______ arbeite, finanziell unterstützt. Die beiden Kinder gaben übereinstimmend zu Protokoll, ihnen sei bewusst, dass ihr Vater Probleme habe. Da ihre Eltern aber nicht mit ihnen darüber sprächen, wüssten sie nicht, wie diese Probleme genau aussähen. Der Sohn des Beschwerdeführers, C._______, führte an, dass ihm bekannt sei, dass sein Vater seit seiner Geburt Schwierigkeiten habe. So hätten sie den Vater, als er, der Sohn, noch ein Kind gewesen sei, einmal im Gefängnis in
E-3736/2014 F._______ besucht. Auch habe er Kenntnis davon, dass sein Vater die zwei im Jahr 2007 eröffneten Geschäfte wieder geschlossen habe, weil er Probleme mit Unbekannten gehabt habe. Auch danach habe sein Vater von Schwierigkeiten berichtet, wegen denen er bei der Polizei gewesen sei, wobei dem Sohn keine Einzelheiten bekannt seien. Was nach 2009 vorgefallen sei, entziehe sich indes seiner Kenntnis, da er damals wegen seiner Arbeit von zu Hause nach N._______ gezogen sei. Nach Angaben der Tochter, D._______, sei ihr Vater ständig angespannt und ihrer Ansicht nach nicht imstande, ein normales Leben zu führen. So sei er unfähig, sich ausser Haus frei zu bewegen. Auch verbringe er nie Zeit mit ihr, weshalb sie wohl bis zur Anhörung auch nicht gewusst habe, dass ihr Vater ein Asylgesuch für die gesamte Familie gestellt habe. A.d Mit Schreiben an die Botschaft vom 16. Januar 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, dass er nach wie vor Angst habe, da er nicht wisse, was in Sri Lanka mit seinem Leben passiere (A20/1). B. B.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – von der Botschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2014 an die Beschwerdeführenden weitergleitet – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner akuten Gefährdung ausgesetzt seien. Auf die ausführliche Entscheidbegründung wird – sofern relevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.b Das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, die gemäss Mitteilung der Beschwerdeführenden [im Jahr 2010] und mithin während des laufenden Asylverfahrens verstarb, wurde von der Vorinstanz mit internem Beschluss vom 1. Mai 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Gegen die sie betreffende Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe, datiert am 18. Juni 2014, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu erlauben.
E-3736/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene BFM-Verfügung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben der Botschaft, datiert am 13. Mai 2014, zugestellt, wobei dem in den Akten liegenden Rückschein der sri-lankischen Post zu entnehmen ist, dass der entsprechende Brief erst am 19. Mai 2014 bei der Post in J._______ aufgegeben und registriert wurde. Wann die Verfügung bei den Beschwerdeführenden eingetroffen ist und diese somit Kenntnis davon nehmen konnten, geht mangels Leserlichkeit des Stempels der Empfängerpost in F._______ aus dem Rückschein nicht hervor. Da die Schweizer Behörden bezüglich des Eröffnungsdatums beweispflichtig sind, es vorliegend nach dem Gesagten aber am beweiskräftigen Eröffnungsdatum fehlt, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die Beschwerde ist überdies formgerecht. Zudem haben die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
E-3736/2014 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, das ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so auferlegt das Gesetz dieser die Pflicht, mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen und das Gesuch anschliessend – zusammen mit einem ergänzenden Bericht, der ihre Einschätzung des Asylgesuchs enthält – ans BFM zu überweisen (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung durch die Schweizerische Vertretung im Ausland nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 3-5 m.w.H.). Die Kompetenz, über das Gesuch rechtsgültig zu entscheiden, liegt indes auch bei Auslandsverfahren grundsätzlich einzig beim BFM, unabhängig davon, ob der Entscheid materieller oder formeller Natur ist. Die Schweizerische Vertretung ist demgegenüber nicht befugt, bei ihr eingegangene Asylgesuche selbständig abzulehnen oder darauf nicht einzutreten (vgl. aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E-3736/2014 Indem die Botschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Juli 2007 nicht ans BFM weiterleitete und den Beschwerdeführenden stattdessen mit Schreiben vom 9. August 2007 eigenmächtig mitteilte, dass darauf nicht eingetreten werden könne (A2/1), hat sie nicht nur ihre Kompetenzen überschritten, sondern auch ihre gesetzliche Pflicht zur Überweisung des Gesuchs ans Bundesamt grob verletzt. Dadurch hat sie eine Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit der Beschwerdeführenden in Kauf genommen und sich für die erhebliche Verzögerung deren Verfahrens verantwortlich gemacht. Da die Mitteilung der Botschaft vom 9. August 2007 mithin als nichtig zu betrachten ist und folglich keinerlei Rechtswirksamkeit entfaltet, hat das BFM das Verfahren im August beziehungsweise September 2012 zu Recht wieder aufgenommen (A3/1, A4/1 und A5/2), wobei die Botschaft ihrer Pflicht zur Anhörung der Beschwerdeführenden im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens schliesslich nachgekommen ist. 4. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 5. 5.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden seien bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner akuten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Zwar sei es angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Festnahmen und Misshandlungen in den 1990er Jahren sowie den Drohungen, Belästigungen und Schikanen in den vergangen sieben Jahren verständlich, dass die Beschwerdeführenden Angst vor künftiger Verfolgung hätten. Indes sei diese
E-3736/2014 Furcht bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen, da es im vorliegenden Fall an konkreten Indizien fehle, wonach den Beschwerdeführenden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohten. Daran änderten auch die von ihnen eingereichten Dokumente nichts. So ergäben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Festnahme im Jahr 1996 noch nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte oder ihm solche gedroht hätten. Die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführenden im (…) 2013 neue Reisepässe ausgestellt hätten, sei vielmehr ein klarer Beleg dafür, dass der sri-lankische Staat kein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden habe. Bei den geltend gemachten Drohungen und Geldforderungen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen Dritter. Da der sri-lankische Staat als schutzfähig eingestuft werden könne, bestehe die Möglichkeit, sich zwecks Schutz vor diesen Verfolgungen durch Dritte an die Behörden zu wenden, selbst wenn daran der Sekretär eines hohen Politikers beteiligt sei. Ohnehin lägen auch diese Ereignisse mehr als zwölf Monate zurück; dafür, dass es zwischenzeitlich zu irgendwelchen Übergriffen ernsthaften Ausmasses gegen die Beschwerdeführenden gekommen sei, gebe es keine Hinweise. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmitteleingabe nochmals aus, dass der Beschwerdeführer während des Krieges grausame Dinge wie Folter und Bedrohungen erlebt und deswegen während vieler Jahre gelitten habe. Noch heute lebe er in ständiger Angst, so dass es besser sei, sich umzubringen, als in Sri Lanka zu leben. Leider sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich, für die Behelligungen und Bedrohungen, mit denen insbesondere der Beschwerdeführer seit dem Krieg konfrontiert gewesen sei, Beweise einzureichen. So sei der Beschwerdeführer am Morgen des 23. April 2014 erneut von einer ihm unbekannten, bewaffneten Person angegangen worden, die sich als militärischer Geheimdienstmitarbeiter bei ihm vorgestellt und ihn danach befragt habe, ob er Beziehungen ins Ausland oder zu den LTTE pflege und wie er die LTTE unterstütze. Entsprechende Bedrohungen habe er in der Vergangenheit mehrmals über sich ergehen lassen müssen, so auch als er mit seiner Familie von der Anhörung bei der Botschaft nach F._______ zurückgekehrt sei. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, in Sri Lanka in Freiheit zu leben. 6.
E-3736/2014 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keiner aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und mithin nicht schutzbedürftig sind. 6.1 Zwar steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Entführung und Verhaftungen – Folgen des gegen ihn gerichteten Verdachts der sri-lankischen Behörden, ein Mitglied der LTTE zu sein – in der Vergangenheit schwer von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getroffen wurden. Indes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Visier der srilankischen Behörden stand, nachdem er nach erneuter Inhaftierung im Jahr 1996 mangels Beweisen, dass er in Aktivitäten der LTTE involviert gewesen sei, aus dem Gefängnis entlassen worden war (vgl. A18/11). So ist es denn auch weder in den darauffolgenden 13 Jahren bis zum Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Uno fordert Untersuchung von Kriegsverbrechen in Sri Lanka, 26. April 2011) noch danach zu weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers gekommen. Bis ins Jahr 2007 blieben – gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers – sogar die Behelligungen aus, wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass die von ihm vage geschilderten Ereignisse von 2007 bis 2010 aufgrund seiner Vergangenheit erfolgten und von den sri-lankischen Behörden ausgingen. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Belästigungen durch unbekannte Personen in diesem Zeitraum und erneut anlässlich der Eröffnung [des Bauwerkes] im März 2013 vor dem Hintergrund seiner schrecklichen Erlebnisse in den 1990er Jahren subjektiv als Bedrohung wahrnahm, ist nachvollziehbar. Indes weisen diese Ereignisse in einem objektiven Licht nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So sind den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er an Leib oder Leben oder mit dem Entzug der Freiheit bedroht wurde. Auch dürften ihn die Behelligungen aus objektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer mit Briefen der TMVP aus dem Jahr 2008 belegten Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit der Organisation. So schien es –
E-3736/2014 gemäss dessen Schilderungen – für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben zu sein, dass er den Anweisungen der TMVP trotz Ermahnung nicht Folge leistete (vgl. A18/11, Rz. 2, S. 7). Bezüglich des Vorbringens, von Karunas Sekretär Anfang 2013 erpresst worden zu sein, kommt das Gericht zum Schluss, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ihm unbekannten Fotos, das ihn mit den LTTE – mit denen er nie etwas zu tun gehabt haben will – in Verbindung bringen sollte (vgl. A18/11, Rz. 2, S. 6), heute noch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. So lag die letzte Haft des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts seiner Verbindung zu den LTTE – aus der er gerade mangels Beweisen entlassen wurde – im Jahr 2013 bereits 17 Jahre zurück. Wie in den vorangehenden Abschnitten dargestellt, ist es auch zwischenzeitlich zu keinen Behelligung durch die sri-lankischen Behörden mehr gekommen. Dass plötzlich ein Beweismittel aufgetaucht sein soll, das nach so langer Zeit und nach Ende des Bürgerkrieges das Interesse der Behörden wiedererweckt haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Auch die von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Behelligungen seit der Anhörung vom 20. Juni 2013 bei der Botschaft (…) weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, da keine Bedrohung für Leib oder Leben respektive der Entzug der Freiheit ersichtlich ist und aus objektiver Sicht auch keine Zwangslage im Sinne des Asylgesetzes daraus resultiert. 6.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder machten weder eigene Asylgründe noch eine direkte Behelligung ihrer Person gelten (vgl. Bst. A.c). Folglich bleibt für sie zu prüfen, ob sie als Familienmitglieder des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung haben. Da dem Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aber, wie unter E. 6.1 dargestellt, gerade abzusprechen ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes respektive Vaters begründete Furcht haben, einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.3 Folglich erscheint weder die Furcht des Beschwerdeführers noch jene seiner Familienmitglieder, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, aus einem objektiven Blickwinkel berechtigt. Gegen ein erhebliches
E-3736/2014 persönliches Furchtempfinden spricht zudem, dass die Beschwerdeführenden F._______ nicht verlassen haben und beispielsweise zu ihren Verwandten nach J._______ gezogen sind (vgl. A16/9, Rz. 4, S. 6; A18/11, Rz. 4, S. 8; A17/8, Rz. 3, S. 5; A15/7, Rz. 3, S. 4), was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die dringende Befürchtung gehabt hätten, an Leib und Leben bedroht zu werden. Dies war jedoch während des gesamten Verfahrens nicht der Fall, gaben die Beschwerdeführenden in ihren zwischen dem 5. Juli 2007 und dem 18. Juni 2014 an die Botschaft beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht geschickten Briefen als Korrespondenzadresse doch stets dieselbe Anschrift an (vgl. A1/2; A7/1; A8/1; A12/1; A14/2; A20/1 sowie Rechtsmitteleingabe, datiert am 18. Juni 2014). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3736/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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