Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3731/2012
Urteil v o m 6 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien
A._______, geboren am (…) Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
E-3731/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, er habe am 27. April 2009 seinen Heimatstaat verlassen und sei am 3. Mai 2009 in die Schweiz eingereist, wo er am 6. Mai 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 11. Mai 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr (…) oder davor bzw. im Jahr (…) sei eine von seinem Freund gelegte Bombe explodiert und er sei deshalb im (…) 2008 festgenommen und zum Camp mitgenommen, dann aber nach kurzer Zeit freigelassen worden, dass er sich aus Furcht vor Verfolgung zur Ausreise entschieden habe und zwei Personen bei seinem Vater nach ihm gefragt hätten, bevor er in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – am 20. Juni 2012 eröffnet – unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
E-3731/2012 der Rechtsbegehren abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte, der am 4. August 2012 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3731/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation seien tatsachenwidrig, weil aus dem vom Beschwerdeführer am 16. November 2009 bei einer Kontrolle der Grenzwache konfiszierten Reisepass ersichtlich sei, dass er seinen Heimatstaat bereits am (…) Juni 2007 auf dem Luftweg nach Italien verlassen habe und er dort zudem über eine bis (…) 2010 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, dass ihm dazu am 4. Juni 2012 das rechtliche Gewähr gewährt worden sei, er am 14. Juni 2012 indes nicht konkret Stellung genommen, sondern im Wesentlichen darauf verwiesen habe, eine Agentur habe die Reise organisiert und er habe in keinem anderen Land um Asyl ersucht, so dass seine Antwort nichts an der Feststellung der bereits 2007 erfolgten Ausreise und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Jahre 2008 ändern würde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die vorinstanzlichen Feststellungen zu seiner im Jahre 2007 erfolgten Ausreise und seinem Aufenthalt in Italien vollumfänglich bestätigt und zudem einräumt, seine vor-
E-3731/2012 gängig zu Protokoll gegebenen Angaben seien unzutreffend, ungenau und "zeitlich falsch platziert" gewesen, und er habe die Gelegenheit, sich zu seinen Falschaussagen zu äussern, tatsächlich nicht wahrgenommen, dass ihm erst jetzt klar geworden sei, dass er nur eine Chance habe, sich der Rückschaffung nach seinem Heimatstaat zu entziehen, wenn er die Wahrheit offenlege und sich damit freilich als jemand offenbare, der für die Ermordung von Personen verantwortlich zeichne, dass er schon früh Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geworden sei und als solches bei mehreren Bombenanschlägen mitgewirkt habe, wobei er zumindest einen Bombenanschlag – denjenigen, den er in der Anhörung erwähnt habe – persönlich ausgeführt habe, dass er nämlich im (…) auf der Strecke zwischen (…) und (…) ungefähr auf der Höhe seines Dorfes ein (…) in die Luft gesprengt habe, wobei (…) Soldaten sowie (…) ums Leben gekommen seien, dass er sich nach diesem Bombenattentat in die Nachbarsdörfer zurückgezogen habe und er nicht als Täter verdächtigt worden sei, weshalb er in der Folge einige ruhige Jahre erlebt habe, dass im Jahre (…) sein Zwillingsbruder verhaftet und in einem Armeecamp schwer gefoltert worden sei, wohl weil die Armee sie beide verwechselt habe, und er annehme, seine Vertrauensperson bei den LTTE habe "aus Stolz nicht dichtgehalten", weshalb der Tatverdacht auf ihn gefallen sei, dass zwar diese Schilderungen – im Vergleich zu den protokollierten Vorbringen – einen nicht unsubstanziierten Eindruck hinterlassen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers indessen durch seine vorgängigen Falschaussagen bzw. die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – so insbesondere das Vorenthalten des Reisepasses zur Verschleierung seines Reiseweges – massiv beeinträchtigt ist, dass zudem mehrere Aspekte gegen die Glaubhaftigkeit der neuen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, sondern seinen Angaben zufolge nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung Arbeit gesucht und nicht gefunden habe, weshalb er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei,
E-3731/2012 dass er nicht spätestens anlässlich des rechtlichen Gehörs bzw. der damit einhergehenden Konfrontation mit seinen Falschaussagen die angebliche Wahrheit offenbarte, dass der auf Beschwerdeebene angegebene Zeitpunkt des angeblich persönlich ausgeführten Attentats (…) im Widerspruch steht zu den anlässlich der Befragung (…) und der Anhörung ("etwa (…), ich weiss es nicht genau, auf jeden Fall vor (…)") angegebenen Daten, was die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zusätzlich negativ beschlägt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zwillingsbruder sei im Jahr (…) aufgrund einer Verwechslung an seiner Stelle mitgenommen und gefoltert worden, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer, der in seinem Rechtsmittel geltend macht, das Land erst im Sommer 2007 verlassen zu haben, mit Sicherheit Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte, wenn die heimatlichen Behörden bereits (…) zuvor einen konkreten Tatverdacht gegen ihn gehabt hätten, dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht genügen können, dass im Übrigen bei Anerkennung der Glaubhaftigkeit der neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verfolgungssituation, diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich kaum relevant wären, zumal der Beschwerdeführer in den (…) Jahren nach der angeblichen Bombenexplosion im Heimatland deswegen keine Nachteile erlitten hat und bei der vorliegenden Aktenlage auch kaum davon auszugehen wäre, dass er solche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (nach nunmehr (…) Jahren) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
E-3731/2012 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
E-3731/2012 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der letzten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka im Urteil vom 27. Oktober 2011 in BVGE 2011/24 gilt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer keine familiären Verpflichtungen hat, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatdorf über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, (…) Brüder, (…) Schwestern), das ihn bei der Sicherung des Existenzminimums und in Bezug auf eine Bleibe wird unterstützen können, dass der Wegweisungsvollzug bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-3731/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und somit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3731/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Tu-Binh Truong
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