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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 E-3727/2008

26 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,731 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai ...

Texte intégral

Abtei lung V E-3727/2008 luc/oeg {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. X._______, Äthiopien, alias Y._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3727/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, unter der Identität X._______, Äthiopien, am 25. Januar 2007 in Vallorbe um Asyl nachsuchte und dort am 9. Februar 2007 summarisch befragt wurde, dass sie das Asylgesuch damit begründete, sie sei am 4. Januar 2002 auf dem Markt von zwei Unbekannten entführt worden, dass diese Unbekannten bewaffnet gewesen seien, sie gefesselt und schliesslich in den Wald geführt hätten, dass man sie dort auf ein Pferd gesetzt und mit dem Tode bedroht habe, als sie die beiden nach dem Grund ihres Handelns gefragt habe, dass sie in ein Dorf namens A._______ gebracht und dort von einem fast fünfzigjährigen Mann während vier Jahren festgehalten worden sei, dass es ihr dort schlecht gegangen sei, da sie von ihrem Entführer und dessen Bruder wiederholt vergewaltigt worden sei und sie sich um den Haushalt und die Tiere habe kümmern müssen, dass sie das Haus nicht verlassen habe und stets vom Bruder und der Schwester ihres Entführers überwacht worden sei, dass ihr im April 2006 die Flucht gelungen sei, nachdem zuvor eine Bekannte aus ihrem Herkunftsdorf zur Beerdigung der Mutter ihres Entführers gekommen sei, sie entdeckt und ihr schliesslich den Bruder zu Hilfe geschickt habe, dass sie während des vierjährigen Aufenthalts immer wieder mit dem Tode bedroht und auch geschlagen worden sei, so dass sie seither Rücken- und Bauchschmerzen habe, dass der Entführer nach ihrer Flucht das elterliche Haus angezündet habe, dass er sie auch in Addis Abeba nicht in Ruhe gelassen und insgesamt drei- oder viermal bei B._______ nach ihr gefragt habe, E-3727/2008 dass sie deshalb Addis Abeba am 24. Januar 2007 in Richtung Deutschland verlassen habe und von dort am 25. Januar 2007 mit einem Auto - ohne kontrolliert worden zu sein - in die Schweiz eingereist sei, dass sie mit einem gefälschten somalischen Pass, lautend auf den Namen C._______ gereist sei, und der Schlepper ihr diesen wieder abgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin abschliessend auf Nachfrage hin angab, es spiele ihr keine Rolle, ob sie das nächste Mal hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigungen von einem Mann oder einer Frau befragt werde, dass die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Vallorbe unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides sodann aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört wurde, dass sie dabei zu Protokoll gab, sie habe in Äthiopien weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder einen Geburtsschein besessen, dass sie sich trotzdem bemüht habe, "etwas" zu bringen, die telefonische Kontaktnahme mit [...] nicht zustande gekommen sei, dass sie bei der kantonalen Anhörung wiederholte, ihr Heimatland wegen der vierjährigen Leidenszeit bei ihrem Entführer und dessen Drohung, er werde sie nie in Ruhe lassen, verlassen zu haben, dass sie in dieser Zeit von ihrem Entführer und dessen Bruder täglich beziehungsweise wöchentlich vergewaltigt und häufig gefoltert worden sei, so dass sie physisch und psychisch krank geworden sei, dass sie sich in Addis Abeba ärztlich habe behandeln lassen und ihr schliesslich ein Tumor entfernt worden sei, dass sie auf Nachfrage hin, wie sie gefoltert worden sei, angab, für sie bedeute Folter, dass sie den ganzen Tag habe arbeiten müssen, die Familie und die Nachbarn nicht habe sehen, das Haus nicht habe E-3727/2008 verlassen dürfen, Kuhfladen habe sammeln und Getreide mit Steinen habe mahlen müssen, dass sie aufgrund des Erlebten die Heimat am 24. Januar 2007 mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Deutschland verlassen habe und mit einem Auto in die Schweiz eingereist sei, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin unter der Identität Y._______,. Äthiopien, bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba am 20. Mai 2006 ein dreimonatiges Visum für die mehrmalige Einreise in die Schweiz beantragt hatte, dass die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin in der Folge ein vom 29. Mai 2006 bis zum 10. November 2006 gültiges Einreisevisum erteilte, dass die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba dem BFM sodann die Gesuchsunterlagen übermittelte, dass diesen weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2005 ein bis zum 17. Februar 2010 gültiger äthiopischer Pass ausgestellt worden ist, und sie bereits im Besitz eines Schengenvisums, gültig bis zum 16. Oktober 2006, war, dass aus dem Gesuch des Arbeitgebers um Visumerteilung sodann hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihm und seiner Familie, bei der sie als Haushälterin und Kinderbetreuerin angestellt war, bereits diverse Male nach Europa gereist sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2008 diese Abklärungsergebnisse zur Kenntnis brachte und sie aufforderte, dazu bis zum 1. Mai 2008 Stellung zu nehmen sowie gleichzeitig den äthiopischen Pass zu den Akten zu reichen, dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim BFM am 30. April 2008, zu den Abklärungsergebnissen dahingehend Stellung nahm, dass die vom BFM entdeckte Identität zutreffend und sie in der Tat legal zum Zwecke des Antritts einer befristeten Arbeitsstelle in die Schweiz eingereist sei, dass sie ihre Identität aus Angst vor einer Rückweisung nach E-3727/2008 Äthiopien, wo sie die in der Befragung geltend gemachten Nachteile erlebt habe und wohin sie nicht mehr zurückkehren wolle, verheimlicht habe, dass sie sodann angab, den äthiopischen Pass nicht aushändigen zu können, da sie diesen verloren habe, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Mai 2008, eröffnet am 8. Mai 2008, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ans BFM vom 29. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass das BFM diese Eingabe in der Folge in Anwendung von Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde überwies, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2008 die Entgegennahme der Eingabe als Beschwerde bestätigte und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-3727/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz den Sachvortrag als insgesamt nicht glaubhaft bezeichnete, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit den durch die Visumsunterlagen gewonnenen Erkenntnissen vereinbar seien, E-3727/2008 dass das BFM insbesondere ausführte, das Vorbringen, von 2002 bis April 2006 in einem abgelegenen Dorf in Äthiopien festgehalten worden zu sein, sei weder mit der Passusstellung im Jahre 2005 noch mit den wiederholten Reisen nach Europa vor dem Visumersuchen für die Schweiz im Mai 2006 vereinbar, dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin habe die Identität ohne plausiblen Grund verheimlicht, zu den Abklärungsergebnissen nur unzureichend Stellung genommen, den über ihre Reisetätigkeit Aufschluss gebenden Pass nicht eingereicht und ohne weitere Erklärung an der Behauptung, während Jahren festgehalten und missbraucht worden zu sein, festgehalten, dass nach einer Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich zuzustimmen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung der Frage der Glaubhaftigkeit zu führen vermag, dass die Beschwerdeführerin am Vorbringen ihrer vierjährigen "Gefangenschaft" bei ihrem Entführer festhält, diese jedoch in die Jahre 1992 bis 1996 nach äthiopischen Kalender verlegt, was den Jahren 2000 bis 2004 entspricht, dass sie dann zu B.______ nach D._______ gereist sei, wo sie sich habe registrieren lassen, einen Pass ausgestellt erhalten sowie eine Arbeit als [...] gefunden habe, dass sie die Arbeit als Chance gesehen habe, ihrem Entführer für immer zu entkommen, da sie aufgrund der Reisetätigkeit ihres Arbeitgebers nie mehr lange in Äthiopien habe verbleiben müssen, dass ihr der Arbeitgeber jedoch bei der letzten Reise in die Schweiz gekündigt habe, woraufhin sie in Panik geraten sei und beschlossen habe, unter falscher Identität ein Asylgesuch zu stellen, um nicht nach Hause zurückkehren zu müssen, E-3727/2008 dass sie im Übrigen aufgrund der erlittenen Misshandlungen noch heute am Rücken, an der Gebärmutter, den Genitalien und der Psyche geschädigt sei, dass ihre Angaben zum Aufenthalt bei B._______ in D._______ sowie zur Herkunft ihrer Eltern bei Bedarf überprüft werden könnten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die durch den abweichenden äthiopischen Kalender zustande gekommene Falschdatierung der Ereignisse und der daraus folgenden Vorverlegung der Verfolgungsvorbringen um zwei Jahre die massiv erschütterte Glaubhaftigkeit nicht wieder herzustellen vermag, zumal die Jahreszahlen in beiden Protokollen identisch erfasst und in beiden Anhörungen teilweise auch die äthiopischen Jahreszahlen notiert wurden (vgl. bspw. A13/20, S. 15, wo die Beschwerdeführerin das Datum der Entführung mit 26. Tahesas 1994, entsprechend dem 4. Dezember 2002 angab), dass die Stellungnahme in der Beschwerde vielmehr so zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin versuche, mittels Rückdatierung der Ereignisse ihren Sachvortrag an die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz anzupassen, dass den beiden Anhörungsprotokollen sodann zahlreiche weitere Unzulänglichkeiten (bspw. differierende und vage Datierungen [A13/20, S. 9 u. 15], unterschiedliche Anzahl Besuche des Entführers beim Onkel [A1/9, S. 5; A13/20, S. 14 u. 15], Unkenntnis des ungefähren Todestages der Mutter des Entführers und der genauen Ankunft des Bruders [A13/20, S. 12 u. 13], Unkenntnis des Namens der Frau, die sie beim Entführer entdeckt hat [A13/20, S. 10]) zu entnehmen sind, welche den Sachvortrag für sich alleine als unglaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin ferner zu keinem Zeitpunkt persönliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht hat, dass bei dieser Sachlage kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angeregte Abklärung ihren Aufenthalt in D._______ betreffend besteht, E-3727/2008 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte und sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, E-3727/2008 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweisen würde, wenn die Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass jedoch weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, nachdem sie sich bereits in Äthiopien hat operieren lassen, sie auch in der Schweiz weiterhin in Behandlung war und die medikamentöse Behandlung ihren Angaben zufolge abgeschlossen ist (A13/20, S. 11), dass sie zudem selbst angibt, ihr Zustand habe sich gebessert und die psychische Verfassung sei gut, sie leide jedoch noch an Rückenschmerzen und Inkontinenz (A13/20, S. 11 u.13), dass letztgenannte Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass weiter mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin finde bei ihrer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz vor, und sie sei weiterhin – wie schon vor der Ausreise mittels Tätigkeit als [...] - in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sollte sie nicht ohnehin noch im E-3727/2008 Besitze ihres bis ins Jahre 2010 gültigen, äthiopischen Reisepasses sein, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3727/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 12

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