Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3725/2015
Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asylgesuch um Familienzusammenführung für B._______, geboren am (…), Eritrea, zurzeit in Uganda; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
E-3725/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Das Asylgesuch wurde mit Eingabe seiner Mutter (N […]) vom 11. Januar 2012 unterstützt, die sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling aufhält. Das BFM bewilligte ihm am 22. Mai 2012 zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz. Er stellte in Basel am 17. September 2012 ein Asylgesuch. Die Befragung zu seiner Person (BzP) datiert vom 26. September 2012. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Februar 2014 statt. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 22. April 2014 gutgeheissen; er wurde als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl erteilt. In der BzP gab er an, seit dem (…) 2008 mit der in Äthiopien geborenen C._______, die in D._______, Eritrea, bei deren Familienangehörigen wohne, verheiratet zu sein. B. B.a Am 25. September 2014 stellte er ein Gesuch um Familienvereinigung für seine Ehefrau B._______, die sich in Uganda aufhalte. Zum Beweis berief er sich auf Farbkopien eines eritreischen Ausweispapiers der Ehefrau und auf deren ugandischen Flüchtlingsausweis vom (…) 2014. B.b Das BFM forderte ihn am 7. November 2014 unter Beigabe eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zur Ehefrau zu machen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 reichte er seine Antworten unter Beilage einer Heiratsurkunde ein. B.c Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte er dem SEM mit, dass es für seine alleinstehende Ehefrau sehr schwierig sei, in E._______ zu überleben, und erkundigte sich nach dem voraussichtlichen Entscheiddatum. C. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
E-3725/2015 D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Juni 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und des Antrags auf Familienvereinigung sowie eine Foto eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) kann auf das Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
E-3725/2015 deren Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.). Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Personen, die durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden, die Einreise auf Gesuch hin bewilligt. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten Angaben und angesichts seines für einen Vermählten nicht nachvollziehbaren Verhaltens nicht zu glauben ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit B._______ verheiratet gewesen sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Daran ändere der Heiratsschein, der keine offizielle Stempelung enthalte und leicht fälschbar sei, nichts. Das eingereichte Foto sei zudem nicht aussagekräftig genug in Bezug auf Personen, Aufnahmeort, -datum und Anlass. 3.2 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird – ohne stichhaltige Erkenntnisse in der Angelegenheit zu Tage zu fördern, - lediglich versucht, plausible Gründe für die erheblichen Ungereimtheiten in den Aussagen und für das gezeigte sonderbare Verhalten des Beschwerdeführers anzugeben. 3.2.1 So wird behauptet, die Familie der Ehefrau habe sich mit seiner Familie nicht gut verstanden, weshalb es ihm und seiner Braut lange Zeit verwehrt geblieben sei, die am 20. Dezember 2004 begonnene Beziehung (vgl. auch Schreiben vom 8. Dezember 2014) durch Heirat nach Brauch öffentlich bekannt zu machen (Beschwerde S. 1); erst als B._______ schwanger gewesen sei, hätten sie am (...) 2008 heiraten dürfen. Einige Wochen später habe sie eine Totgeburt erlitten (Beschwerde S. 2). Diese Behauptungen stehen indes in Widerspruch mit der Bestätigung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011, wonach er nicht verheiratet sei (vgl. SEM-Akten A1 S. 1 Ziff. 4). Weiter hat er in der BzP dazu angegeben, die Beziehung zur Gemahlin habe erst seit 2008 bestanden (SEM-Akten B5 S. 4). Selbst seine eigene Mutter wusste nichts von einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu berichten (SEM-Akten A3 S. 3), obschon sie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bei dessen Heiratsfeier anwesend gewe-
E-3725/2015 sen sei. Die vom Beschwerdeführer nachträglich ins Feld geführten Beweggründe für das Verschweigen der ehelichen Gemeinschaft – Beschwerde S. 3: Chanceneinschätzung für eine ledige Person, um aus dem unsicheren Sudan wegzukommen – überzeugen nicht, weil er ursprünglich geltend gemacht hat, damals nicht verstanden zu haben, was genau er getan habe; somit können seine angeblichen Falschangaben keiner taktischen Überlegung oder einer Chanceneinschätzung entsprungen sein (vgl. SEM-Akten B12 S. 15 F149). Folglich ist er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verheiratet gewesen. Daran ändern die eingereichten Beweismittel aus den von der Vorinstanz angegebenen Gründen nichts. 3.2.2 Die Behauptung in der BzP und der Beschwerde, wonach die Heirat nur habe stattfinden dürfen, weil die Ehefrau schwanger gewesen sei (BzP S. 4 und Beschwerde S. 2), indessen das Kind dann einige Wochen später tot zur Welt gekommen sei, steht in Widerspruch zur Erklärung, wonach das Kind nach der Ausreise (mithin nach September 2010) gestorben sei (SEM-Akten B5 S. 6). Der Beschwerdeführer zeigt damit klar, dass er nicht von persönlichen Erlebnissen berichtet haben kann. Er glaubt denn auch, seine widersprüchlichen Erklärungen in Zusammenhang mit der Heirat, Totgeburt und Ausreise mit dem blossen Hinweis auf einen "Fehler" korrigieren zu können (vgl. Beschwerde S. 3), ohne allerdings eine überzeugende Erklärung für diesen Fehler zu bieten. 3.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Heirat hätten sie vom September 2008 bis April 2009 zusammen in D._______ gelebt; allerdings habe die Ehefrau gemäss Tradition oft bei ihrer Mutter gelebt. Doch auch diese Behauptung hat bei näherer Betrachtung keinen Bestand. Sie wird entkräftet durch die Aussagen der Mutter, die einerseits nichts von der Existenz einer Ehefrau zu berichten wusste und anderseits erklärt hat, ihr Sohn habe vor seiner Verhaftung (24. Mai 2009) stets mit ihrer eigenen Familie gelebt (SEM-Akten A3 S. 3). In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beschwerdeführers anzuführen, wonach er niemals mit C._______ zusammengelebt habe, da er bei seiner eigenen und sie bei ihrer Familie hätten leben wollen (SEM-Akten A3 S. 3). Folglich kann er somit vor seiner Ausreise nicht mit der Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. 3.3 Der Eheschluss des Beschwerdeführers mit B._______ ist, wie oben ausgeführt, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass er vor seiner Flucht in die Schweiz mit
E-3725/2015 B._______ verheiratet war und mit ihr in einer (eheähnlichen) Gemeinschaft gelebt hat und von ihr durch die Flucht getrennt worden ist. Es kann bei dieser Sachlage auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Damit ist dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug keine Folge zu geben. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3725/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: