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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2008 E-3725/2006

13 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,151 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai...

Texte intégral

Abtei lung V E-3725/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Russland, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3725/2006 Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer mit ihren damals vier Kindern am 26. November 2003 ihre Heimat per Flugzeug von Moskau nach Zürich mit eigenen Pässen, die ihnen in der Schweiz von einem Mann, der sie abgeholt habe, abgenommen worden seien. Am 30. November 2003 suchten sie in der Empfangstelle in Basel um Asyl nach und wurden dort am 3. Dezember 2003 zu ihren Asylgründen summarisch befragt. In der Folge wurden sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem (...) zugewiesen. Am 19. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt zu ihren Asylgründen direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer, ein Tschetschene muslimischen Glaubens aus I._______ (Tschetschenien) aus, im Juli 2002 sei sein Schwiegervater, der Verbindungen zu Kampfkommandanten verschiedener Gruppierungen gehabt habe und eine Respektsperson gewesen sei, von unbekannten Personen entführt worden. Eine Woche danach, als der Beschwerdeführer in der Stadt gewesen sei, seien maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da der Beschwerdeführer geahnt habe, was ihn erwarte, habe er sich während eines Jahres bei Verwandten und Freunden versteckt. So wisse er nur durch seine Frau, dass maskierte Männer in Tarnuniform mehrmals bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt hätten. Das letzte Mal sei dies im Juni 2003 gewesen, als sie seine Frau beschimpft und geschlagen sowie die Kinder erschreckt hätten. Danach habe die ganze Familie bis zur Ausreise bei der Tante des Beschwerdeführers gelebt. Er sei gegen den Krieg in Tschetschenien gewesen, habe sich aber politisch nicht betätigt. A.b Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes und schilderte den letzten "Besuch" des Militärs bei ihnen zu Hause: Es seien mehrere maskierte Männer im Juni 2003 gekommen und hätten sie belästigt. Sie habe einen Soldaten in den Arm gebissen und danach einen Schlag bekommen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei die alte Nachbarin neben ihr gewesen. Sie sei nicht vergewaltigt worden. Die Soldaten hätten die ganze Wohnung durchwühlt. Als E-3725/2006 sie weggegangen seien - es sei Mitternacht gewesen - sei sie mit den Kindern sofort zur Tante ihres Ehemannes gegangen, die etwa einen Kilometer von ihrem Haus entfernt gewohnt habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft zu den Akten, die belege, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2002 von Unbekannten entführt worden sei. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 - eröffnet am 24. Mai 2004 - lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem erachtete das BFF den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass zwar ein Vollzug nach Tschetschenien unzumutbar sei, sich die Beschwerdeführer jedoch an einem andern Ort in Russland niederlassen könnten. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. Die Beschwerdeführerin sei unter ausschliesslichem Beisein von Frauen zu den frauenspezifischen Vorfällen von Ende Juni 2003 zu befragen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Beschwerde wurden verschiedene Internetauszüge und unter anderem auch ein Bericht der SFH und des UNHCR zur Lage in Tschetschenien und ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2004 eingereicht. Eine Fürsorgebestätigung wurde in Aussicht gestellt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2004 verzichtete die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung E-3725/2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. Im Weiteren wurde eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie dieselbe Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte bezüglich der Tochter C._______ und der Beschwerdeführerin angesetzt. E. Mit Eingabe vom 19. August 2004 wurde ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2004 mit Übersetzung eingereicht, in welchem sie die Entführung ihres Ehemannes sowie die jetzigen familiären Verhältnisse schildert. Ferner wurde ein Übermittlungsschreiben des IKRK Genf, vom 5. Juli 2004, mit welchem der Beschwerdeführerin das Schreiben der Mutter zugestellt worden war, zu den Akten gereicht. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. August 2004 wurde ein Schreiben von H._______ vom 3. Juli 2004 samt Übersetzung eingereicht. Darin bestätigt H._______, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin politisch betätigt habe und sich mehrmals russische und tschetschenische Vertreter durch Vermittlung der OSZE in dessen Haus getroffen hätten. Weiter wurde ein Auszug aus der Zeitung "Der Bund" vom 24. August 2004 über die aktuelle Lage in Tschetschenien eingereicht. G. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 wurde ein Auszug aus dem "Fluchtpunkt 27" der SFH vom 27. September 2004 über die lebensgefährliche Situation der Tschetschenen in Russland sowie ein Schreiben der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin vom 11. Oktober 2004 eingereicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2005, zu welcher den Beschwerdeführern am 8. November 2005 das Replikrecht gewährt wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-3725/2006 I. Mit der Replik vom 18. November 2005 wurde ein Arztbericht vom 17. November 2005 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 21. November 2005 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Asylzentrums (...) vom 18. November 2005 betreffend die Integration der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der TAST (Tagesstruktur für Asylsuchende) vom November 2005 und ein vom 27. April 2005 datiertes Schreiben der Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin nach dem letzten Vorfall mit dem Militär im Juni 2003 bewusstlos vorgefunden habe, zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 25. November 2005 wurden je ein Schreiben der Schulleitung betreffend die Töchter C._______ und D._______ eingereicht. Auf den Inhalt der Eingaben und der eingereichten Unterlagen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Am (...) 2006 wurde der Sohn der Beschwerdeführer, G._______, geboren. M. Mit Eingabe vom 18. April 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich E-3725/2006 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Der am (...) 2006 geborene Sohn G._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-3725/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien tatsachenwidrig, weil sie in zentralen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Die Beschwerdeführer hätten erklärt, bis zu ihrer Ausreise im November 2003 in I._______/Tschetschenien gewohnt zu haben. Ihre Pässe seien jedoch am 26. August 2003 in J._______/Inguschetien ausgestellt worden. Hätten sie in Tschetschenien gewohnt, hätten die tschetschenischen Behörden die Pässe ausgestellt. Ferner hätten die Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt: So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle erklärt, er sei nie politisch aktiv und nie in den Krieg in Tschetschenien verwickelt gewesen und habe sich auch keines Vergehens schuldig gemacht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung durch das BFF erklärt, Leute des staatlichen russischen Nachrichtendienstes und der russische Geheimdienst stünden hinter der von ihm geltend gemachten Verfolgung. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die maskierten Personen zum ersten Mal im Juli 2002 an einem frühen Morgen gekommen seien, die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, die Personen seien an jenem Tag gegen elf Uhr gekommen. Ferner sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er gesucht worden sei, sich während eines Jahres bei Freunden und Bekannten im Dorf, also in nächster Nähe, versteckt haben wolle. Auch widerspreche es der allgemeinen Logik dass die russischen Behörden den Beschwerdeführern am 26. August 2003 Auslandpässe ausgestellt hätten, wenn gegen sie Massnahmen vorgesehen wären. Schliesslich treffe zwar zu, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet von Tschetschenien durch Sicherheitskräfte vor allem im Zusammenhang mit Bombenanschlägen in einzelnen Gebieten Russlands - häufig überprüft würden und dass es dabei zu teilweise massiven Eingriffen in die physische Integrität kommen könne. Als russische Staatsangehörige könnten sich die Beschwerdeführer jedoch auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation nieder- E-3725/2006 lassen. Deshalb könne nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland gesprochen werden. 3.2 In der Beschwerde wird vorab festgehalten, die Ausführungen der Beschwerdeführer seien - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - insgesamt stimmig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gezweifelt. Die Tatsache, dass die Reisepässe in Inguschetien ausgestellt worden seien, hänge mit der Erhältlichkeit von Reisepässen in Tschetschenien zusammen. Für Leute, die sich aus Tschetschenien absetzen wollten, sei es eine Vorsichtsregel, die Pässe in Inguschetien zu beantragen. Die Beschwerdeführer hätten sich diese gegen Aufpreis durch einen Verwandten dort besorgen lassen. Es bestehe kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er gesagt habe, er werde verfolgt; die Familie B._______ sei mit der Führungsschicht des ersten Tschetschenienkrieges bekannt gewesen und deshalb sei es zu Repressalien gekommen. Dies, obschon der Beschwerdeführer nicht aktiv in den Kampf eingegriffen ha-be. Die Differenzen zwischen den Aussagen "elf Uhr" und "frühmorgens" seien auf eine Ungenauigkeit der Übersetzung zurückzuführen. Am frühen Morgen gehe man nicht ins Zentrum, um etwas zu erledigen. Betreffend den Vorwurf des Bundesamtes, wonach es seltsam anmute, dass sich der Beschwerdeführer während eines Jahres im Dorf bei Freunden und Bekannten, also in nächster Nähe, versteckt habe, sei einzuwenden, dass es wegen der vielen Kontrollposten gar nicht leicht möglich gewesen sei, die Stadt zu verlassen, um sich weiter entfernt zu verstecken. I._______ habe immerhin über 30 000 Einwohner. Die Vorinstanz habe sich mit den effektiven Fluchtgründen gar nicht auseinandergesetzt und die Beschwerdeführerin sei nicht einlässlich genug nach der Rolle ihres Vaters befragt worden. Dieser sei eine bekannte Persönlichkeit gewesen und in seinem Haus hätten Vorgespräche zu den Friedensverhandlungen stattgefunden. Bekannte Persönlichkeiten, unter ihnen auch der Schweizer Diplomat Tim Guldimann, hätten sich im Haus der Familie B._______ aufgehalten. Dies könne der in England lebende Exilpolitiker H._______, der ebenfalls mit dem Vater der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei und der um die E-3725/2006 Beziehungen des Vaters zu Maschadov und anderen führenden Politikern wisse, bestätigen. Es sei eine Frist anzusetzen, um eine solche Bestätigung einzuholen. Zudem sei Tim Guldimann zu befragen, ob er das Haus B._______ und dessen politischen Hintergrund kenne. Angesichts solcher Beziehungen sei es kein Zufall, dass der Vater B._______ zum Verschwinden gebracht worden sei. Demnach sei die Gefährdung der Beschwerdeführer politisch, persönlich und asylrelevant, weshalb die Erteilung des Asyls gerechtfertigt sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall von Ende Juni 2003 sei weit dramatischer gewesen, als diese ihn habe schildern können. Es sei nicht dabei geblieben, dass ihre Bluse zerrissen worden sei und sie den Peiniger in den Arm gebissen habe. Vielmehr sei sie vor den Augen ihrer damals 7-jährigen Tochter vergewaltigt worden. Als die Männer auch der Tochter das Nachthemd zerrissen hätten, sei sie ohnmächtig geworden. Da alle laut geschrieen hätten, sei die Nachbarin gekommen. Ob auch die Tochter vergewaltigt worden sei, wäre allenfalls ärztlich oder jugendpsychologisch abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe das Ereignis dem unterzeichneten Anwalt unter Beisein einer einfühlsamen Dolmetscherin geschildert. Das Erlebte sei für die Beschwerdeführerin und die Kinder höchstgradig schrecklich. Gemäss dem Arztzeugnis vom 15. Juni 2004 sei ein Termin bei einer Psychiaterin vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis anlässlich der von einem Mann durchgeführten Befragung aus Scham verschwiegen. Immerhin zeige das Protokoll bei genauem Hinsehen, dass mehr geschehen sein müsse, als gesagt worden sei. In Tschetschenien seien Vergewaltigungen als Einschüchterung bekannt. Auch die Tochter habe die Ereignisse bestätigt. Die Frau, welche nach dem Vorfall zur Beschwerdeführerin gekommen sei, wohne im gleichen Hof und könne als Zeugin das Geschehene bestätigen. Diese Bestätigung werde nachgereicht. Die Zweitbefragung der Beschwerdeführerin zum frauenspezifischen Fluchtgrund genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und werde als nicht beweiserheblich erachtet. Das Gericht werde ersucht, eine korrekte Befragung durch Frauen über diesen frauenspezifischen Fluchtgrund anzuordnen. Im eingereichten Arztbericht vom 15. Juni 2004 teilt der behandelnde Arzt mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 24. März 2004 kenne. Sie habe ihn wegen eines dermatologischen Problems ihrer Tochter, die ein starkes Exzem auf den Beinen und Armen habe, aufgesucht. Am 2. Juni 2004, nach der Abweisung ihres Asylgesuchs durch E-3725/2006 das BFF, habe sie über grosse Ängste und Schlaflosigkeit geklagt. Da der Arzt mit der Patientin nicht ausreichend habe kommunizieren können, habe er einen Termin bei der Psychiaterin (...) für den 21. Juli 2004 vereinbart. Im Schreiben vom 22. Juni 2004 bestätigt die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr Mann am 9. Juli 2002 im Dorf (...) um 9 Uhr Abends durch Unbekannte entführt worden sei. Seitdem würde sie mit ihren zwei Söhnen in Furcht leben. Viele der Verwandten seien zur Flucht gezwungen worden. Man habe mit der Suche nach ihrem Mann aufhören müssen, nachdem der Zeuge der Entführung, K._______, ermordet worden sei. Der in England lebende (...) H._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 3. Juli 2004, dass L._______ aktiv im tschetschenischen Widerstandskampf mitgemacht habe. Vertreter Russlands und Tschetscheniens hätten sich durch Vermittlung der OSZE mehrmals im Hause B._______ getroffen. H._______ kenne die Beschwerdeführer, die beide aktive Unabhängigkeitsanhänger des tschetschenischen Staates gewesen seien. Eine Heimkehr auch nach Russland würde für sie eine Todesgefahr bedeuten. In einem Zeugnis vom 11. Oktober 2004 beantwortet (...) Fragen des Anwalts und teilt mit, dass die Patientin seit dem 21. Juli 2004 bei ihr in psychiatrischer Behandlung sei und dass das Leiden eindeutig mit traumatischen Erlebnissen in Tschetschenien zusammenstehe. Sie leide unter schwerwiegenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Angstzuständen. Schliesslich sei die Ärztin bereit, der ARK auf deren Anfrage hin einen ausführlicheren Bericht über die Beschwerdeführerin zu verfassen. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin trotz eingehender Befragung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verneint habe, vergewaltigt worden zu sein. An der Anhörung durch das BFM habe sie geschildert, von maskierten Männern belästigt worden zu sein, spontan habe sie jedoch dazu erklärt, sie sei nicht vergewaltigt worden. Diesen Satz habe sie nochmals wiederholt. Damit habe sie signalisiert, dass sie sehr wohl in der Lage gewesen sei, über die Thematik zu sprechen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, ein allfälliges solches Vorbringen nach der Anhörung auch schriftlich darzulegen. Es entspreche dem Verhalten der Personen, die tatsächlich vergewaltigt worden seien, „in solchen Situationen E-3725/2006 die erlittenen Benachteiligungen den Behörden des BFM anzuvertrauen, zumal sie deswegen um asylrechtlichen Schutz ersuchten bzw. entsprechende Signale auszusenden, die auf allfällige solche Verfolgungssituationen deuten würden“. Die Darstellung des Rechtsvertreters, dass gerade echte Vergewaltigungsopfer grösste Mühe hätten, das Ereignis einzugestehen, sei eine Behauptung, die als solche nicht belegt werden könne und auch nicht den Erfahrungen der Spezialistinnen und Spezialisten des BFM auf dem Gebiet der geschlechtsspezifischen Verfolgung entspreche. Sodann sei im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage und des Verfahrensverlaufs offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen aufgrund des negativen Asylentscheids nachgeschoben habe. Des weiteren sei die Darstellung der Begleitumstände unstimmig habe doch die Beschwerdeführerin nichts von der angeblichen massiven Bedrohung der Tochter berichtet. Dem Arztzeugnis könnten keine Hinweise auf die geltend gemachte Vergewaltigung entnommen werden. Die Bestätigung des Emigranten H._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, die sehr kurzen, hinsichtlich der Dauer nicht vollständig protokollierten Befragungen (keine Angabe von deren Ende) seien auf russisch und nicht auf tschetschenisch durchgeführt worden, was für die Beschwerdeführerin bereits eine Hemmschwelle gebildet habe. Die Beschwerdeführer seien erstaunt über das geringe Einfühlungsvermögen in die Psyche einer gedemütigten tschetschenischen Frau. Aus der Frage des Sachbearbeiters des BFF: "Spielt es eine Rolle, ob ich eine Frau oder ein Mann bin?", ergebe sich, dass er auf die Problematik der geschlechtspezifischen Verfolgung nicht sensibilisiert sei. Durch den Befragungsstil des Sachbearbeiters sei ein beweisuntaugliches Protokoll entstanden. Es sei bekannt, dass insbesondere Frauen aus islamischen Ländern Hemmungen hätten, vor männlichen Personen über frauenspezifische Erniedrigung zu sprechen und daher lückenhafte Aussagen machten. Da die Protokolle unbrauchbar seien, werde eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Tochter C._______ durch weibliches Personal unter Beizug einer tschetschenisch sprechenden Übersetzerin beantragt. Weiter werde eine Bestätigung der Nachbarin nachgereicht. Es sei unsachlich, das Schreiben von H._______ als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, Tim Guldimann zu konsultieren. E-3725/2006 Im Arztbericht vom 17. November 2005 stellt die Psychiaterin fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10F43.1) mit ausgeprägten Angstzuständen (ICD-10F41.0) und depressiven Symptomen (ICD-10F32.11) leide. Sie leide unter Albträumen und habe Angst vor der Nacht. Auch tagsüber habe sie Bilder vom Erlebten vor sich und schäme sich sehr für das, was passiert sei. Sie verliere rasch auch den Kindern gegenüber die Nerven, obschon es vor allem die Kinder seien, die ihrem Leben noch etwas Halt geben würden. Seit (...) 2005 sei sie erneut schwanger, was für sie eine zusätzliche Belastung bedeute. Im Verlaufe der Therapie sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden, es sei für sie wichtig, über die Erlebnisse zu sprechen, obschon es ihr schwerfalle. 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM seinen Entscheid auf äusserst kurze Protokolle, in welchen zahlreiche Fragen offen blieben, abstellt und vorwiegend mit unzutreffenden Argumenten auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer geschlossen hat. So erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführer trotz ihres Wohnsitzes in Tschetschenien ihre Pässe in Inguschetien mit Hilfe von Verwandten gegen Aufpreis ausstellen liessen, nicht als unglaubhaft. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie es vorzogen, sich die Reisepapiere im politisch ruhigeren Inguschetien anstatt in Grosny zu beschaffen, zumal Inguschetien auch ein Teil ihres russischen Heimatstaates ist. Allerdings kann die Tatsache, dass sie sich offenbar ohne grössere Probleme in Inguschetien Pässe beschaffen konnten, als Hinweis darauf betrachtet werden, dass die geltend gemachte Verfolgung durch nicht näher bezeichnete Personen nicht von den russischen Behörden ausging. Aus dem Umstand der Passbeschaffung in Inguschetien kann jedoch nicht - wie das BFM zu vermuten scheint - auf die Herkunft aus Inguschetien geschlossen werden. Auch die Erwägung Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides vermag nicht zu überzeugen, zumal durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführer selbst in keiner Weise politisch aktiv waren, jedoch trotzdem vom russischen Nachrichten- und Geheimdienst kontrolliert wurden, weil der Vater der Beschwerdeführerin sich politisch exponiert hatte. Eine Verfolgung eines unpolitischen Verwandten, wie dies vorliegend geltend gemacht wurde, ist im Kontext der Kriege in Tschetschenien durchaus möglich und es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige nach dem Verschwinden politisch akti- E-3725/2006 ver Personen nach deren Aufenthaltsort gefragt werden. Schliesslich widerspricht es nicht der Logik des Handelns, wenn sich der Beschwerdeführer - wie von ihm geschildert - bei Freunden und Bekannten versteckt hat. Entgegen der Annahme des BFM hat er nicht geltend gemacht, sich in nächster Nähe beziehungsweise im Dorf versteckt zu haben, sondern er erklärte, sich zwar in der Stadt, jedoch nicht zu Hause aufgehalten und systematisch den Aufenthaltsort gewechselt zu haben (vgl. A12, S. 5). Angesichts der Tatsache, dass I._______ mehr als 43 000 Einwohner hat, kann nicht von einem Dorf, in dem man sich nicht verstecken könnte, gesprochen werden. Die Argu-mentation des Bundesamtes betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag umso weniger zu überzeugen, weil die Anhörungen derart oberflächlich und lückenhaft durchgeführt wurden, dass auf sie kaum abgestellt werden kann. 4.2 Aufgrund der äusserst kurzen und mangelhaften Protokolle kann vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden, ob die in den Anhörungen vorgebrachten Ereignisse glaubhaft sind oder nicht. Dasselbe gilt für die erst im Beschwerdeverfahren geschilderte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch wenn sie eine Vergewaltigung explizit verneinte - angesichts der gesamten Umstände auf eine Anhörung durch ein Team von Frauen nicht hätte verzichtet werden dürfen. Wie im Rechtsmittelverfahren zu Recht geltend gemacht wurde, genügt es nicht zu fragen, ob es eine Rolle spiele, wenn sie von einem Mann befragt werde. Angesichts der mangelhaften und unvollständigen Befragungen kann vorliegend der Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorkommnisse und insbesondere deren politischer Hintergrund bedürfen einer näheren Abklärung. 4.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal weder aufgrund der unvollständigen und nicht sachgerechten Befragungen noch aufgrund der Beschwerdeakten festgestellt werden kann, ob die geltend gemachten Ereignisse glaubhaft sind. Zudem bleibt unklar, welche politischen Hintergründe E-3725/2006 zu den vorgebrachten Ereignissen geführt haben. Diese Mängel können nicht den Beschwerdeführern angelastet werden und es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die von der Vorinstanz unterlassenen Abklärungen nachzuholen beziehungsweise die von den Beschwerdeführern zu Recht beantragte korrekte Anhörung der Beschwerdeführer nachzuholen. Die Sache ist demnach zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung (insbesondere Durchführung einer einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam; Abklärung der geltend gemachten politischen Verbindungen der Familie der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist. 6. Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. April 2008 einen Aufwand von 15,25 Stunden und einen Gesamtbetrag (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'621.95 auf. Dieser Betrag ist als angemessen zu betrachten. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'622.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3725/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2004 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'622.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten und den Beschwerdeakten (Ref.-Nr. N_______ und E-3725/2006; Kopie; per Kurier) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 15

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