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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2019 E-3718/2018

14 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,086 mots·~15 min·9

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3718/2018

Urteil v o m 1 4 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).

E-3718/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2017 vollumfänglich ab; darin wurde unter anderem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und insbesondere dessen auf Beschwerdestufe geltend gemachte und mit einem Bericht vom 21. Dezember 2016 unterlegten (…) Probleme abschlägig gewürdigt. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 30. März 2017 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016, die Feststellung des Bestehens einer nach Erlass dieser Verfügung eingetretenen massgeblichen Veränderung der Sachlage und des Bestehens neuer erheblicher Beweismittel, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In der Begründung verwies er auf einen (…)ärztlichen Bericht vom 10. März 2017, wonach er seit dem 31. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung sei und an (…) leide, die in Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsgründen stünden; die Weiterbehandlung sei längerfristig indiziert und ein Behandlungsabbruch hätte gesundheitsgefährdende Auswirkungen. Dieses Beweismittel dokumentiere eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage. Seine Asylvorbringen müssten aufgrund dessen neu geprüft und gewürdigt werden sowie nunmehr zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führen. Zumindest aber habe er aufgrund der veränderten Sachlage Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da ein

E-3718/2018 Wegweisungsvollzug sich nun als unzumutbar erweise. Die (…) Versorgung in Äthiopien sei nämlich ungenügend, mangelhaft und kaum zugänglich, wie einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2013 zu entnehmen sei. Hinzu komme, dass sein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat einzig aus (…) bestehe und daher ungenügend sei und seine wirtschaftliche Existenz dort nicht gesichert sei. Diese Umstände wirkten sich in seinem Fall deshalb besonders gravierend aus, weil er (…) sei und das in der (…)konvention verankerte, übergeordnete (…) gefährdet wäre. Ihm drohe eine unzumutbare existenzielle Notlage im Falle eines Wegweisungsvollzuges. C. Das SEM wies – nach vorsorglicher Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und Einforderung eines ergänzenden Arztberichtes – das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom 9. Dezember 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 27. Juni 2018 beantragt der Beschwerdeführer deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2016 und zur wiedererwägungsweisen Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2018 ordnete die damalige Instruktionsrichterin zunächst einen einstweiligen Vollzugsstopp an und mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess sie die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wogegen sie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung abwies.

E-3718/2018 F. Die zuständigen deutschen Behörden ersuchten das SEM am 5. September 2018 gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher am (…) Juli 2018 nach Deutschland eingereist war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM stimmte diesem Ersuchen am 6. September 2018 zu. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Verschwinden des Beschwerdeführers aufgefordert, dessen aktuelles und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse darzutun und seinen derzeitigen Aufenthaltsort zu nennen. Mit Stellungnahme vom 27. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer, wieder in der Schweiz in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Sein zwischenzeitlicher Wegzug nach Deutschland sei eine unüberlegte Kurzschlussreaktion aufgrund seiner schwierigen Situation in der Schweiz gewesen und er habe nach wie vor Interesse am Fortgang des hiesigen Asylverfahrens. Im Übrigen verwies er mittels Vorlegung eines Vorlehrvertrages und einer Sprachstanderhebung auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz. G. Mit Ergänzungseingaben vom 3. Oktober 2018 und vom 28. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer zwei weitere (…)ärztliche Berichte vom 27. September 2018 beziehungsweise vom 19. Februar 2019 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch

E-3718/2018 zutreffend als solches behandelt (vgl. unten E. 4, letzter Abschnitt). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.

E-3718/2018 BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten, da er eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit materiellem Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017) eingetretene veränderte Sachlage beziehungsweise ein nachträglich datiertes Beweismittel geltend macht. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsentscheid zunächst damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der (...) Bericht vom 10. März 2017 erst auf Wiedererwägungsstufe vorgelegt worden sei, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit Juni 2016 in der Schweiz befinde. Da die mit dem Beweismittel bekräftigten Vorfluchtgründe bereits rechtskräftig materiell beurteilt worden seien – zuletzt mit Urteil vom 23. Januar 2017 –, handle es sich vorliegend hauptsächlich um ein Revisionsgesuch, das aber aufgrund der nachmaligen Datierung des Arztberichts als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu beurteilen sei. Die in den Arztberichten dokumentierten (…) Störungen vermöchten, da allein auf Anamnese beruhend, weder den Zusammenhang mit den Asylgründen zu beweisen noch deren erkannte Unglaubhaftigkeit anders zu beleuchten. Insbesondere vermöge der Bericht den Umstand, dass diese Asylgründe bei der Erstbefragung gar nicht vorgebracht, sondern erst bei der Anhörung nachgeschoben worden seien, nicht zu entschuldigen, zumal praxisgemäss auch (…) angeschlagene Personen in der Lage seien, ihre wesentlichen Fluchtgründe übereinstimmend und widerspruchsfrei zu darzulegen. Die neuen Arztberichte könnten die im ordentli-

E-3718/2018 chen Verfahren zweistufig erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenso wenig umstossen. Die (…) Erkrankung des Beschwerdeführers sei in Äthiopien weiter medikamentös behandelbar und dort seien auch öffentliche Einrichtungen niederschwellig zugänglich. Der Beschwerdeführer könne im Übrigen einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen und kehre in ein familiäres, soziales wie auch ökonomisch verhältnismässig stabiles Umfeld zurück. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Dezember 2016 beseitigen könnten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Verfahren deponierten Asylvorbringen und Vollzugshindernisse sowie seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch. Das SEM gehe zu Unrecht von einer nicht veränderten Sachlage aus. Dies ergebe sich denn auch aus einem nun vorlegbaren weiteren (…)ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2018. Der diagnostizierten (…) sei bis jetzt aber keine Rechnung getragen worden. Seine Asylvorbringen müssten aufgrund dessen neu geprüft und gewürdigt werden sowie nunmehr zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führen. Insbesondere könne anhand der vorliegenden Berichte die Auffassung des SEM nicht nachvollzogen werden, dass ein Zusammenhang zwischen den (…) Beeinträchtigungen und den Asylgründen nicht schlüssig sei; das Nichterwähnen der Asylgründe in der Erstbefragung sei vielmehr verständlich und nachvollziehbar. Eine seriöse Anamnese und Diagnose benötige Zeit und deshalb habe der wiedererwägungsweise vorgelegte Arztbericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren präsentiert werden können. Die vorliegenden Arztberichte würden die „Vorverfolgung“ (insb. Inhaftierung und Misshandlung) nunmehr als glaubhaft erscheinen lassen und mithin habe er Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Zumindest aber habe er aufgrund der veränderten Sachlage und insbesondere aufgrund des mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten SFH-Berichts Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da ein Wegweisungsvollzug für ihn als verfolgter und (…) kranker (…) eine lebensbedrohliche Notlage darstelle und sich somit als unzumutbar erweise. In den zwei ergänzend vorgelegten (…)ärztlichen Berichten vom 27. September 2018 beziehungsweise vom 19. Februar 2019 wird auf die nach wie vor bestehende und mit den Fluchtgründen in Zusammenhang stehende (…) Belastung des Beschwerdeführers, eine bislang vermeidbare stationäre Behandlung sowie auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass der Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland aus

E-3718/2018 einer Paniksituation heraus erfolgt sei. Neben den erwähnten Beweismitteln liegt der Beschwerde auch ein undatierter weiterer (…)ärztlicher Bericht bei. 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine im neuen Arztbericht vom 10. März 2017 zu sehende nachträglich veränderte Sachlage geltend. Damit spricht er die hauptsächliche Form des Wiedererwägungsgesuchs (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage; vgl. oben E. 4) an. Insoweit verkennt er, dass sich nicht die Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn verändert hat, sondern vielmehr die Beweislage bezogen auf eine vormals bestandene und gewürdigte Sachlage, denn sowohl der (…) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war im ordentlichen Verfahren bereits Thema als auch die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe, welche mit dem neuen Beweismittel nunmehr wiedererwägungsweise neu beleuchtet werden soll. Der Arztbericht stellt somit insoweit nicht ein echtes, sondern ein unechtes Novum dar. Dies wurde vom SEM zutreffend festgestellt, indem dieses im angefochtenen Entscheid ein nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu beurteilendes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (im Sinne von Revisionsgründen) erkannte und den sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens präsentierenden, mit verschiedenen Arztberichten unterlegten aktuellen (…) Gesundheitszustand einzig noch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges prüfte. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM betreffend den Arztbericht vom 10. März 2017 das Vorliegen eines wiedererwägungsrelevanten neuen Beweismittels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Die einzelnen Erwägungen des SEM werden nur partiell beanstandet. Den Arztbericht hätte der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Datierung nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorlegen können. Er bleibt aber eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, weshalb er sich bei

E-3718/2018 Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), zumal die Behandlung in B._______ im Urteilszeitpunkt (23. Januar 2017) bereits seit Monaten im Gange war und der Beschwerdeführer es damals ja auch für nötig befand, auf seine (…) Behandlung im Zentrum C._______ hinzuweisen und diese mit einem Bericht betreffend den Zeitraum vom 25. Oktober bis 21. Dezember 2016 zu dokumentieren. Unbesehen dessen sind die auf Wiedererwägungsstufe vorgelegten und von einer Ärztin der B._______ verfassten (…) Berichte (vom 10. März und 15. Dezember 2017, undatiert sowie vom 27. September 2018 und vom 19. Februar 2019), auch in der Sache nicht geeignet eine gegenüber dem erwähnten Urteil andere Betrachtungsweise hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu begründen. Die Ärztin zieht ihrer medizinischen Fachkompetenz entsprechend zwar nicht zu hinterfragende Schlüsse und Diagnosen, stützt sich bei ihrer Beurteilung jedoch schwergewichtig auf Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen Verfolgungsgründen, die aber im ordentlichen Asylverfahren zweistufig als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dabei waren die angeblichen (…) Probleme des Beschwerdeführers bereits bekannt und wurden im Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht auch gewürdigt. Auch im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängt sich unter Berücksichtigung der wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine gegenüber dem erwähnten Urteil andere Betrachtungsweise auf, da sie wie gesehen weder revisionsrechtlich bedeutsam sind noch darüber hinaus eine nachträgliche wesentliche Veränderung gegenüber der im Urteilszeitpunkt bestandenen Sachlage beinhalten. Insbesondere ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (…) ist und die vom Grundsatz des (…) geprägten Schutzmechanismen der (…)konvention nicht mehr beanspruchen kann. Zum andern ist klarzustellen, dass der im Wiedererwägungsverfahren eingereichte SFH-Bericht vom 5. September 2013 (betr. […] Versorgung in Äthiopien) im ordentlichen Verfahren bereits vorlag und im Urteil vom 23. Januar 2017 gewürdigt wurde. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer auch die Frage gefallen lassen, welches ernsthafte Interesse er an einer Weiterführung seiner (…) Behandlung und seines Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz haben kann, wenn er während derselben aus freien Stücken die Schweiz verlässt, um in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Die in der Stellungnahme vom 27. September 2018 unternommenen Erklärungsversuche (insb. Kurzschlussreaktion nach Überforderung und Nichtbewilligung seiner beabsichtigten Vorlehre als […]) überzeugen nicht wirklich und

E-3718/2018 decken sich zudem nicht mit den diesbezüglichen Angaben im (…) Bericht vom 27. September 2018 (Wegzug als Panikreaktion nach Eintritt einer […] Krisensituation). Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich auch nicht geeignet ist, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3). Abschliessend ist der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Es liegt an ihm sowie an seinem medizinisch behandelnden, rechtlich beratenden und ihn anderweitig betreuenden Umfeld, konstruktiv im Hinblick auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken und die Rückkehr in seine Heimat als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung

E-3718/2018 der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3718/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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