Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3713/2020
Urteil v o m 1 9 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020 / N (…).
E-3713/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wobei er sich – wie bei der tags zuvor erfolgten Anhaltung durch die schweizerischen Grenzkontrollbehörden – zunächst mit der rubrizierten Alias-Identität präsentierte. Die ihm abgenommene (…) Identitätskarte wurde später als missbräuchlich verwendet erkannt und durch die kantonale Staatsanwaltschaft eingezogen. Am 20. September 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 25. September 2018 die Personalienaufnahme (PA) und am 26. November 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurden; dabei machte er seine erstrubrizierte Identität geltend. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 wurde er ins erweiterte Verfahren überwiesen und am 3. Dezember 2018 einem Kanton zugeteilt. Gleichentags erklärte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet. Fortan liess sich der Beschwerdeführer durch eine Rechtsberatungsstelle vertreten. Anlässlich der PA und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Perser und stamme aus Teheran, wo er stets mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe; der Vater sei früh verstorben. Das Gymnasium habe er abgebrochen. Im Militärdienst sei er im Jahre (…) einmal für rund (…) Tage in Haft gewesen, weil er im Fastenmonat Wasser getrunken habe. Schon als Kind habe er (…) repariert und später erfolgreich eine eigene (…) für (…) betrieben. Solche seien im Iran verboten und würden nur von Kriminellen sowie von der Sepah (Revolutionsgarde) und den Basiji (der Sepah zugehörige, paramilitärische Polizeimiliz) benützt. Im Jahre 2015 habe er von zwei Personen einen Reparaturauftrag an einem (…) ausgeführt und später erfahren, dass eine dieser Personen ([D._______]) der Chef der örtlichen Basiji sei. Dieser habe in der Folge verlangt, dass (…) der Basiji und der Sepah unentgeltlich repariere. Dies habe er verweigert. Im folgenden Jahr seien «drei, vier» Leute, darunter E._______, mehrmals in sein Geschäft gekommen und hätten alles demoliert, ihn dabei geschlagen und zudem (…) mitgenommen. Sie hätten ihm Nachteile unbestimmter Art angedroht, sollte er eine Zusammenarbeit weiterhin verweigern. Auch sei ihm untersagt worden, weiter an (…) teilzunehmen und die (…) zu fahren. In diesem Zusammenhang habe er der Sepah Bussen bezahlen und sein halbes Einkommen abgeben müssen. Im Jahr 2017 beziehungsweise (…) 2018 sei sein Geschäft von diesen Leuten geschlossen und versiegelt worden. In der
E-3713/2020 Folge habe er seine Arbeit zu Hause weitergeführt, auch nachdem er etwa im (…) 2017 von diesen Leuten auf den Posten mitgenommen, geschlagen und unter Haftandrohung zu einem Zusammenarbeitsversprechen gezwungen worden sei. Es sei zudem eine Akte über ihn angelegt worden, mit dem Vermerk, dass er (…) von Kriminellen reparieren würde. Auf eine telefonische Warnung und Fluchtempfehlung des ihm vermutlich aus Mitleid gutgesinnten E._______ etwa (…) 2018 habe er sich zunächst zu seiner ebenfalls in Teheran wohnhaften Tante begeben und dort in den kommenden drei bis vier Monaten seine Ausreise vorbereitet und organisiert, wobei er zwischenzeitlich zu Hause gesucht worden sei. Etwa einen Monat vor der Ausreise habe er im Übrigen eine (…) Kirche und ein paar Hauskirchen besucht und er sei zum Christentum konvertiert, weil er nichts mehr mit dem Islam zu tun haben wollte. Um den (…) 2018 habe er den Iran legal mit seinem eigenen, zuvor beschafften Reisepass auf dem Luftweg in Richtung F._______ verlassen, wobei er den Pass nach seiner Ankunft zerrissen habe. Über verschiedene weitere europäische Länder sei er am 17. September 2018 von Italien herkommend mit einem gefälschten Dokument illegal in die Schweiz gelangt; das Ziel wäre Deutschland gewesen. Auch nach der Ausreise sei er zu Hause ein paar Mal gesucht worden. In der Schweiz sei er in einer (…) Kirche gewesen und seine christliche Taufe sei geplant. Politisch habe er sich nicht betätigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Shenasname, seines Wehrdienstausweises, eines Taufbekenntnisses der (…) Gemeinde in der Schweiz vom (…) 2019 sowie eine am 2. Juni 2020 eingereichten Niederschrift seiner Asylgründe zu den Akten. In der letzteren bekräftigt er seine mündlich deponierten Gründe und ergänzt diese insbesondere mit angeblich erlebten Angriffen und Folterungen sowie einer (…) beziehungsweise (…) Haft. Die Erlebnisse würden ihn psychisch belasten, weshalb er in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei. Weiter erwähnt er als Motiv der Warnung von E._______, dass dieser sich in ihn verliebt habe. Im Übrigen habe er in der Schweiz auch Freunde von der christlichen Religion zu überzeugen versucht. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. März 2019 auch in Deutschland um Asyl ersucht hatte und die deutschen Behörden um dessen Wiederaufnahme aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen ersucht hatten, stimmte das SEM diesem Ersuchen am 7. Mai 2019 zu. Der Beschwerdeführer reiste indessen bereits am 4. April 2019 freiwillig wieder in die Schweiz ein.
E-3713/2020 C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 – eröffnet am 24. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie «evt.» die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-3713/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Gesuche um Gewährung aufschiebender Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3713/2020 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
E-3713/2020 Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die angebliche Verfolgung durch die Basiji sei von Unlogik geprägt (z.B. angebliche Abhängigkeit der Basiji von ihm in der Metropole Teheran wegen seiner besonderen Berufsfähigkeiten und –spezialisierung; dennoch Verzicht der Basiji auf Anstrebung einer einvernehmlichen Lösung; Forderung einer institutionalisierten und mit einem Budget versehenen staatlichen Streitkraft nach Unentgeltlichkeit der Reparaturarbeiten; nicht einleuchtende Kehrtwende von E._______ angesichts dessen eigener Gefährdung durch seine Warnung; Versteckthalten bei Tante und Passausstellung trotz angeblicher behördlicher Suche; Ausreise mit dem eigenen Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen in Teheran). Weiter müssten Teile der nachgereichten schriftlichen Asylbegründung als unbeachtliche Nachschübe qualifiziert werden (z.B. Liebesmotiv im Verhalten von E._______, missionarische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, erlebte Folter). Im Weiteren habe er die Probleme mit den iranischen Behörden während seines Aufenthalts bei der Tante und nach der Ausreise, seine Bewusstwerdung einer Konversion, die Grundlagen der christlichen Glaubenslehre wie auch seine Ausübung des christlichen Glaubens überaus substanzarm geschildert. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Konversion würden durch das vorgelegte Taufbekenntnis nicht umgestossen. Hinzu kämen mehrere Unstimmigkeiten, Widersprüche und Präzisionsdefizite im chronologischen Ablauf der Geschehnisse. Seine abgegebenen Erklärungen zu den Unstimmigkeiten seien nicht stichhaltig oder als Schutzbehauptungen zu werten, so insbesondere das offensichtlich der Verheimlichung von Reisehinweisen dienliche angebliche Zerreissen des Reisepasses. Auf weitere bestehende Unglaubhaftigkeitselemente sei angesichts des Gesagten nicht mehr näher
E-3713/2020 einzugehen. Unbesehen des bislang Erwogenen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. So seien Bussen wegen verbotener (…) rechtsstaatlich legitim und die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen besonderen Berufsfähigkeiten weise kein in Art. 3 AsylG erwähntes Verfolgungsmotiv auf. Weiter würden Apostasie und Konversion im Iran nicht automatisch verfolgt, sondern hierfür sei eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion der betreffenden Person innerhalb der neuen Glaubensgemeinschaft vorausgesetzt. Ein solches Risikoprofil weise der Beschwerdeführer nicht auf und seine Familie stehe im Übrigen dem Glaubenswechsel offen gegenüber. Betreffend die Haftstrafe während des Militärdienstes bestünden sodann unbestrittenermassen keine Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der herrschenden politischen Situation im Iran und mangels gegenteiliger individueller Gründe ebenso zumutbar, zumal der Beschwerdeführer über eine spezialisierte Arbeitserfahrung mit gutem Verdienst, ein trag- und unterstützungsfähiges Beziehungsnetz (Mutter, berufstätiger Bruder, Verwandte) verfüge. Der Zumutbarkeit stünden sodann mangels medizinischer Notlage weder die SARS-CoV-2 Pandemie noch die angeblichen psychischen Probleme entgegen; praxisgemäss sei vom Vorhandensein medizinischer, psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten im Iran auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Basiji und die Sepah sowie aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum. Hierzu legt er einen «vertieften Bericht» seiner Erlebnisse vor. Gemäss seiner Mutter werde er zu Hause immer noch gesucht. In der Anhörung hätte er nicht genügend Zeit gehabt zur Schilderung seiner Probleme. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte er seine Hinrichtung. Er habe aber das Recht zu leben und sei jung und talentiert. Hier habe er sich taufen lassen können und er nehme aktiv am Leben seiner christlichen Gemeinde teil. Er bitte daher um nochmalige Prüfung seines Asylantrags und man möge ihm eine Chance auf ein neues Leben geben. Weiter macht er betreffend den Wegweisungsvollzug darauf aufmerksam, dass es ihm psychisch schlecht gehe. Eine ärztliche Behandlung sei ihm bislang nicht gestattet worden. Erst jetzt habe er einen Arzttermin erhalten und könne hierzu die Terminkarte (mit dem
E-3713/2020 Vermerk «[…], Name: [Vorname von A._______ / B._______], Termin: […]») vorlegen. 6. 6.1 Das SEM ist nach vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten-, Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts respektive jenen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in blossen Wiederholungen und Bekräftigungen der erstinstanzlich deponierten Verfolgungsvorbringen, ohne substanziell Bezug auf die einzelnen Erwägungen des SEM zu nehmen. Verwertbare Rügen sind der Eingabe nicht zu entnehmen, abgesehen von der sinngemässen Kritik, wonach ihm in der Anhörung nicht genügend Zeit zur Darlegung seiner Probleme zur Verfügung gestellt worden sei. Diese unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilende Rüge ist offensichtlich haltlos angesichts der fast vier Stunden dauernden Anhörung, der zahlreich gestellten offenen Fragen, der unterschriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers über die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner geschilderten und protokollierten Aussagen sowie der Tatsache, dass weder er noch die zugewiesene Rechtsvertretung entsprechende Einwände deponiert haben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch nachträglich und mit diversen Fristverlängerungen Gelegenheit geboten, seine Gründe bei Bedarf zu vervollständigen (vgl. vorinstanzliche Akten A35-A41). Die Ausführungen im «vertieften Bericht» beinhalten im Übrigen neue Unstimmigkeiten gegenüber dem erstinstanzlichen Sachvortrag, zumal er nunmehr insbesondere geltend macht, mehrmals für die Basiji Arbeiten ausgeführt zu haben. Im Zusammenhang mit der angeblichen, vom Bundesverwaltungsgericht indessen unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen als erheblich unglaubhaft einzustufenden Konversion zum Christentum bleibt anzumerken, dass das am 3. Juni 2020 als Farbkopie eingereichte und in der Ich-Form verfasste Taufbekenntnis des Beschwerdeführers von diesem gar nicht unterzeichnet ist.
E-3713/2020 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Der Hinweis, wonach es ihm psychisch sehr schlecht gehe, ändert nichts an der zutreffenden vorinstanzlichen Erkenntnis, dass im Iran – und im Besonderen in der Hauptstadt Teheran – genügend psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dass dem Beschwerdeführer im Übrigen eine solche Behandlung in der Schweiz bislang verwehrt worden sei, lässt sich weder den Akten entnehmen noch ist diese Behauptung plausibel. Sie verträgt sich augenfällig auch nicht mit der nachgereichten schriftlichen Asylbegründung (vgl. vorinstanzliche Akten A39-A41), wonach er in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei. Angesichts der vom SEM zutreffend angeführten Gründe ist offensichtlich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran mit einer existenziellen Notlage irgendwelcher Art konfrontiert. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus- Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und somit – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den geltend gemachten Vor- oder Nachfluchtgründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3713/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf deren Inhalte weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (vgl. aArt. 110a AsylG) sind angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3713/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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