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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2018 E-3712/2018

7 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,130 mots·~11 min·6

Résumé

Zulässigkeit der Beschwerde | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügungen des SEM vom 6. April 2018 und 25. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3712/2018; E-3617/2018

Urteil v o m 7 . August 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügungen des SEM vom 5. April 2018 und vom 25. Mai 2018 / N (…).

E-3712/2018; E-3617/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. April 2018 – eröffnet am 6. April 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2015 unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. B. Am 3. Mai 2018 reichte die behandelnde Ärztin beim SEM ein Schreiben ein, in welchem sie die "medizinischen Gründe für ein soweit nicht eingereichtes Wiedererwägungsgesuch bestätigt", "Informationen zum medizinischen Zustandsbild der Patientin" liefert und "auf eine Verlängerung der 30-tägigen Beschwerdefrist" hofft. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Eingang beim SEM am 23. Mai 2018) ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um eine "Verlängerung der Wiedererwägungsfrist". D. Das SEM gewährte mit Verfügung vom 25. Mai 2018 eine Fristerstreckung zur Beschwerdeerhebung bis zum 25. Juni 2018. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Juni 2018 (Poststempel: 21. Juni 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des

E-3712/2018; E-3617/2018 SEM zu befinden hat (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG [SR 173.32]) und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. Zudem ist es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 zuständig. 1.2 Die Verfahren E-3712/2018 (Fristwiederherstellung) und E-3617/2018 (Asyl) werden aus sachlichen und persönlichen Gründen vereinigt. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung muss von Amtes wegen beachtet werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1096). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, nämlich dann, wenn sie an einem besonders schweren offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde. Nach der Praxis führen hauptsächlich die funktionelle und die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler zur Nichtigkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 II 501 E. 3.1 und 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2). 2.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). 2.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2018 an das SEM werden Gründe geltend gemacht, weswegen die Beschwerdeführerin an einer fristgerechten Beschwerdeerhebung gehindert worden sei, und es sich demzufolge um ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG – nicht um ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in den Worten der Beschwerdeführerin um die "Verlängerung der Widererwägungsfrist" – handelt.

E-3712/2018; E-3617/2018 2.4 Für die Beurteilung des an das SEM gerichteten Gesuchs vom 15. Mai 2018 ist nicht das SEM, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018, mit welcher das Gesuch vom 15. Mai 2018 behandelt und die beantragte Frist bis 25. Juni 2018 erstreckt wurde, leidet deshalb an einem offensichtlichen Mangel. Die Rechtssicherheit ist gewahrt, da das Gesuch vom 15. Mai 2018 mit vorliegendem Entscheid von der zuständigen Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht, behandelt wird. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM als von vornherein nichtig zu qualifizieren und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1096). 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 an das SEM ein Fristwiederherstellungsgesuch gerichtet. Der Formulierung "möchte dagegen Beschwerde einlegen" entnimmt das Gericht der Laieneingabe den Willen eine Beschwerde einzureichen, womit das Schreiben als implizite Beschwerde anerkannt wird. Die versäumte Rechtshandlung gilt somit als mit Schreiben vom 15. Mai 2018 nachgeholt. Es ist zu prüfen, ob diese rechtzeitig, also innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, erfolgte. Als Hindernis gibt die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden an, die sich gemäss eingereichtem ärztlichem Schreiben der B._______ vom 3. Mai 2018 "im Verlauf der vergangenen zwei Wochen" drastisch verschlechtert hätten. Damit ist davon auszugehen, dass das Hindernis etwa Mitte April auftrat, mithin das Gesuch vom 15. Mai 2018 als rechtzeitig erachtet werden kann und auf dieses einzutreten ist. 3.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

E-3712/2018; E-3617/2018 Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ist ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367). Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONO- RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Von der Lehre werden als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen. Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis beispielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 10 und 13 zu Art. 24 VwVG). 3.3 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs machte die Beschwerdeführerin in ihrer Laieneingabe geltend, sie sei "sehr krank" gewesen und habe daher "keine rechtsanwaltschaftliche Hilfe" aufsuchen können. Ein Arztbericht vom 7. November 2017 und ein ärztliches Schreiben vom 3. Mai 2018 bezeugen, dass sie sich seit dem 25. Februar 2016 beziehungsweise dem 26. Februar 2016 in einer ambulanten psychischen Behandlung befindet (vgl. vorinstanzliche Akten A16 und A29). Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Konzentrations- und Orientierungsstörung, Ängsten mit Panikattacken, Flashbacks und Schlaflosigkeit. Ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) und eine schwere depressive Störung (ohne psychotische Symptome) di-

E-3712/2018; E-3617/2018 agnostiziert. Ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss ärztlichem Schreiben vom 3. Mai 2018 "im Verlauf der vergangenen zwei Wochen" drastisch verschlechtert. 3.4 Die Fristversäumnis erweist sich im vorliegenden Fall als nicht unverschuldet. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 der Beschwerdeführerin am 6. April 2018, und somit zwei Wochen vor der angeblichen drastischen Zustandsverschlechterung eröffnet worden ist. Sie war damit in Kenntnis des negativen Asylentscheides sowie der laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, am 18. April 2018 ein Gesuch um Akteneinsicht beim SEM einzureichen, womit bestätigt wird, dass es ihr zumindest bis zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung der Beschwerdefrist, die am 7. Mai 2018 ablief, zu betrauen. Sodann liegt auch bei einer drastischen Zustandsverschlechterung, welche indes immer noch ambulant behandelt werden kann, keine grundsätzliche objektive Unmöglichkeit vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv und bedingt das Vorliegen klarer Schuldlosigkeit (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen). So ist eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, erst bei derart schwerer Krankheit gegeben, wenn die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, rechtzeitig die Vorkehrungen zu einer fristgemässen Beschwerdeerhebung in die Wege zu leiten, hat sie die Folgen dieser Nachlässigkeit zu tragen. In der Zeitspanne vom 6. bis 18. April 2018 (Eröffnung der SEM- Verfügung vom 5. April 2018 bis zum Akteneinsichtsgesuch) lagen folglich weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht in guten Treuen auf die Handlung der Ärztin vom 3. Mai 2018 vertrauen. Es bestand weder ein Mandatsverhältnis zwischen der Ärztin und der Beschwerdeführerin noch ein Grund bis zu diesem Datum beziehungsweise bis zwei Wochen zuvor keine Beschwerde einzureichen, sodass das SEM dieses Schreiben zu Recht nicht weiter behandelte. Schliesslich vermag das in der Folge falsche Handeln der Vorinstanz (Verfügung vom 25. Mai 2018) an der Verantwortung der Beschwerdeführerin, zumindest zu Beginn des Zeitraums der Beschwerdefrist zu handeln, nichts zu ändern.

E-3712/2018; E-3617/2018 3.5 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb – unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen. 4. 4.1 Die Eingabe vom 15. Mai 2018 ist gleichzeitig als Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 5. April 2018 entgegenzunehmen. Die Eingabe vom 20. Juni 2018 kann als Beschwerdeverbesserung beziehungsweise -ergänzung erachtet werden. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.2 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung (Art. 50 VwVG) schriftlich und spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 6. April 2018 eröffnet worden und demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist ungenutzt am 7. Mai 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG). 4.4 Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 ist infolge Verspätung somit nicht einzutreten. 5. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E-3712/2018; E-3617/2018 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3712/2018; E-3617/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 ist nichtig. 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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