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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 E-3702/2007

24 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,835 mots·~19 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. ...

Texte intégral

Abtei lung V E-3702/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3702/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Da dem BFM das im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen angegebene Geburtsdatum (19. respektive 20. Februar 1990) als zweifelhaft erschien, wurde am 22. März 2007 im Kantonsspital A._______ eine Handknochenuntersuchung durchgeführt. Gemäss dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht weise das Handskelett des Beschwerdeführers ein abgeschlossenes Knochenwachstum auf, was auf ein Alter von etwa 19 Jahren schliessen lasse. Am 29. März 2007 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt. Anlässlich der gleichentags erfolgten Nachbefragung wurde der Beschwerdeführer zudem vom BFM zuerst zu seiner Gesundheit kurz befragt und anschliessend wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt. Am 13. April 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen Sprach- und Herkunftstest durch. Gemäss dem Ergebnisbericht vom 26. April 2007 sei die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ohne Zweifel im afghanischen Umfeld erfolgt, jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan, sondern im G._______. Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 10. Mai 2007 mit ihm durchgeführten direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM das rechtliche Gehör gewährt. Anlässlich der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein ethnischer Hazara und afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Seinen letzten Wohnsitz habe er in E._______, G._______, gehabt. Er sei am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen. (Persönliche Angaben zum Beschwerdeführer). Zur Schule habe er nicht gehen können, da diese zu weit entfernt gewesen sei. Vor fünf Jahren sei sein Vater in der Provinz F._______ von Taliban umgebracht worden. Wenige Monate später sei sein älterer Bruder – das einzige Geschwister – tödlich verunfallt. Erneut wenige Monate später sei seine Mutter bei der Geburt eines Kindes verstorben, wobei letzteres ebenfalls nicht überlebt habe. In der Folge habe ein Onkel mütterlicherseits ihn in E-3702/2007 B._______ bei sich aufgenommen. Noch zu Lebzeiten habe sein Vater wegen eines Landstücks Streit mit Y._______ gehabt. Dieser habe seiner Familie das Land wegnehmen wollen. Nachdem Y._______ Drohungen gegen das Leben des Beschwerdeführers geäussert habe, habe sich der Onkel entschieden, mit seiner Familie und ihm (dem Beschwerdeführer) in den G._______ auszureisen. Daher habe er vor zweieinhalb bis drei Jahren Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gelangt, bevor er zwei bis drei Wochen später (...) G._______ weitergereist sei. Zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie habe er sich in der Folge illegal in E._______ aufgehalten, wo er schwarz auf dem Bau gearbeitet habe. Weil sein Onkel erfahren habe, dass der Bruder von Y._______ nach E._______ komme respektive gekommen sei, und er deswegen Probleme befürchtet habe, habe er ihn (den Beschwerdeführer) nach Europa geschickt. Am 27. Day 1385 (17. Januar 2006) habe er daher den G._______ verlassen und sei in die Türkei gereist. Nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in Istanbul sei er im Laderaum eines LKW's in zwei Wochen und vier Tagen an einen ihm unbekannten Ort in einem unbekannten Land gebracht worden, von wo aus er schliesslich illegal in die Schweiz gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen. Daher sei die direkte Anhörung denn auch ohne Vertrauensperson durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Seine ungereimten, unsubstanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen seien nicht geeignet, die Entschuldbarkeit bezüglich der Nichtabgabe von Ausweisdokumenten überzeugend zu begründen. Neben den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seines Alters habe er auch zu anderen Gegebenheiten bezüglich seiner Biographie ungereimte Angaben gemacht, so beispielsweise zu einem Schulbesuch. Es sei zudem sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang illegal ohne jegliches Identitätsdokument in G._______ habe aufhalten und dort E-3702/2007 arbeiten können, ohne je kontrolliert worden zu sein. Nicht anders verhalte es sich bezüglich der Angaben zu seiner Reise von G._______ in die Schweiz ohne Kontrollen. Nicht nachvollziehbar sei auch der geltend gemachte ununterbrochene Aufenthalt ab Istanbul in einem Laderaum eines LKW während zweier Wochen und vier Tagen, um an einen unbekannten Ort zu gelangen, von wo aus er nach zwei weiteren Tagen Autofahrt in die Schweiz gelangt sei. Diese Reise mit "30 anderen Jungs" als illegale "Fracht" kreuz und quer durch Europa zu einem äusserst bescheiden anmutenden Betrag von 4,5 Mio. Tuman (ca. Fr. 650.--) sei realitätsfremd. Die angebliche Reise im LKW sei vom Beschwerdeführer auch nur sehr vage geschildert worden. Widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan habe der Beschwerdeführer zudem anlässlich des Gesprächs mit dem Sprach- und Herkunftsexperten im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Anhörungen getätigt. Der Experte erachte es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr Zeit in G._______ verbracht habe als in Afghanistan; jedenfalls mehr als die fünf Jahre, die er in diesem Gespräch angegeben habe. Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer dem Experten gegenüber angegeben habe, G._______ mit ca. (...) Jahren verlassen zu haben, während er gleichzeitig behauptet habe, etwas mehr als (...) Jahre alt zu sein, könne letztlich offen bleiben. Da aber Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits einige Zeit in Europa aufgehalten habe, erscheine es gut möglich, dass er im Gespräch mit dem Experten versehentlich den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus G._______ genannt habe. Es müsse der Schluss gezogen werden, dass er die meiste Zeit seines Lebens in G._______ verbracht habe und dort über eine Aufenthaltsregelung verfüge, was auch seine als realitätsfremd erscheinenden Angaben zum angeblich illegalen Aufenthalt in diesem Land erkläre. Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen, die Papiere abzugeben, mit welchen er sich in G._______ aufgehalten haben müsse. Durch dieses Verhalten bezwecke er offenbar, seinen langjährigen legalen Aufenthalt in diesem Land zu verbergen. Zugleich ermögliche die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten ein Verschleiern der Identität mit dem Ziel, eine Rückführung in den Heimatstaat Afghanistan beziehungsweise den Herkunftsstaat G._______ zu verhindern oder zumindest massiv zu erschweren. Neben der Nichtentschuldbarkeit der Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers seien auch die Ereignisse, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen E-3702/2007 hätten, als substanzlos und widersprüchlich zu bezeichnen. Dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, werde durch die Aussagen, welche er gegenüber dem Sprachund Herkunftsexperten gemacht habe, klar gestützt. Selbst wenn es aber – entgegen anders lautender Hinweise – während der frühen Kindheit des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Landstreit gegeben hätte, ergäben sich im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Verfolgung rechnen müsse. Es lägen sodann auch keine glaubhaften und/oder relevanten Gründe vor, gemäss welchen der Beschwerdeführer G._______ hätte verlassen müssen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Wegweisungsvollzug (...) G._______ müsse als zulässig und zumutbar erachtet werden. Im Übrigen bestehe für ihn auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. E-3702/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob E-3702/2007 das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das BFM führte diesbezüglich aus, es sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung (...) G._______. Zwar müsse die Staatsordnung von G._______ als totalitär bezeichnet werden. Trotzdem werde der Vollzug in dieses Land grundsätzlich als zumutbar bezeichnet. Es sei vorliegend zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft von G._______ besitze. Offenbar habe er immerhin einige Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht, woraufhin – gemäss Einschätzung des Sprach- und Herkunftsexperten – seine Hauptsozialisation im afghanischen Umfeld in G._______ erfolgt sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass E-3702/2007 er bezüglich seiner Aufenthaltsdauer sowie seines Aufenthaltsstatus in G._______ dem BFM gegenüber tatsachenwidrige Angaben gemacht habe. Dem Sprach- und Herkunftsexperten habe er denn auch erklärt, in G._______ einen Alphabetisierungskurs absolviert zu haben, der für Jugendliche und Erwachsene organisiert worden sei. Diese Aussage stütze nicht nur den bereits anlässlich der Empfangszentrumsbefragung aufgekommenen, konkret begründeten Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Analphabeten handle, sondern auch die Einschätzung, dass dessen Anwesenheit in G._______ den dortigen Behörden bekannt gewesen sei beziehungsweise er sich in diesem Land legal als Flüchtling aufgehalten habe. Aus diesem Grund bestehe kein Grund, von der Praxis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um (Angaben zur Person). Sollte es tatsächlich der Wahrheit entsprechen, dass seine Eltern verstorben seien und er keine Geschwister mehr habe, was angesichts all der übrigen unglaubhaften Angaben zu seiner Biographie ebenfalls in hohem Masse bezweifelt werden müsse, lebten gemäss seinen Aussagen immerhin ein Onkel und dessen Familie in E._______. Somit verfüge er in G._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das zudem durch den Umstand, dass er offensichtlich den weitaus grössten Teil seines Lebens in G._______ verbracht habe, zumindest durch viele Freunde und Bekannte, wenn nicht noch weitere Verwandte erweitert werden müsse. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen lebten im Bezirk C._______, Provinz Ghazni, (...). Diese familiären Beziehungen sollten es dem Beschwerdeführer ermöglichen, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren, falls er eine Rückkehr nach Afghanistan einer solchen(...) G._______ vorziehe. 4.3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber am angegebenen Alter und mithin der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten, was bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Des Weiteren würden die Angaben des BFM zum legalen Aufenthalt in G._______ auf reinen Vermutungen, insbesondere gestützt auf gute Sprachkenntnisse, basieren. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die meiste Zeit seines Lebens in G._______ gelebt und der Dolmetscher aus ethnischen Gründen gewisse Dinge E-3702/2007 verdreht habe. Auch die Tatsache, dass eine Person einige Jahre in einem fremden Land gelebt, die Sprache gut erlernt und gearbeitet habe, lasse den Schluss auf einen legalen Aufenthalt nicht zu. Dieser Schluss sei auch durch die angeblich erwiesene Sozialisation nicht zwingend. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er gewisse Dinge nicht gesagt habe und beantrage Einsicht in die Stelle des Linguagutachtens, an welcher er gesagt haben solle, (...) gewesen zu sein. Ein Wegweisungsvollzug (...) G._______ sei somit nicht denkbar. Jedenfalls seien die Abklärungen dazu ungenügend. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch nach Afghanistan nicht durchführbar, zumal aufgrund seines einige Jahre dauernden Aufenthaltes im Ausland kaum denkbar sei, dass die dortigen Verwandten ihn aufnehmen wollten. Entsprechende Abklärungen seien unterlassen worden. Der Beschwerdeführer stamme zudem aus dem Hazarajat, womit ein tragfähiges Beziehungsnetz gefordert wäre, um dorthin zurückzukehren. Dass ein solches vorliege, welches es erlaube, den Beschwerdführer in diese eher unsichere Region wegzuweisen, sei nicht ausreichend dargetan. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni sei nicht zumutbar; zudem bestehe auch keine Aufenthaltsalternative im übrigen Land. 4.3.3 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht (...) G._______. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Dorf B._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Offensichtlich schloss die Vorinstanz nicht zuletzt aus der von ihr durchgeführten Lingua-Analyse auf die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich ethnischer Zugehörigkeit und Herkunft. Weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab und selber bestätigte, dass er sich während mehreren Jahren in G._______ aufgehalten habe, was – entgegen anderslautender Behauptungen des Beschwerdeführers – auf einen legalen Aufenthaltsstatus in G._______ schliessen lässt, können gewisse Zweifel an der geltend gemachten ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft nicht ausgeräumt werden. Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – vom Bundesverwaltungsgericht nicht als überwiegend zu qualifizieren, E-3702/2007 weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Hazarajat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz gehört. 4.3.4 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsgegend – der Provinz Ghazni – über nahe Angehörige beziehungsweise über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – gestützt auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zu relativieren. Die ARK hat sich nämlich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan – darunter auch in die Provinz Ghazni – publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und – seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht – gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. E-3702/2007 4.3.5 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus B._______ im Distrikt C._______ der Provinz Ghazni, wo er bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht (...) G._______ mit seinen Angehörigen gelebt haben will. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat, wohin die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keinen Grund für eine Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. 4.3.6 Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz – in seine Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten. 4.3.7 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der auch eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an verschiedener Stelle an, er habe die Schule nicht besucht, was indessen aufgrund der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und den weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt wenig überzeugt. Im Übrigen habe er als (...) gearbeitet. Da er jedoch aus der Provinz Ghazni stammt und in anderen Regionen Afghanistans aufgrund der vorliegenden Akten weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern E-3702/2007 Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. 4.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermögen auch die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Familie und dem Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in G._______, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Mai 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das E-3702/2007 BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3702/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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