Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-370/2016
Urteil v o m 2 9 . Januar 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2015 / N (…).
E-370/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 – am 14. Januar 2016 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz [zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens] sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerde die Kopie eines Auszugs aus dem malischen Geburtenregister beilag, dass seine bevollmächtigte gesetzliche Vertreterin unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender und Flüchtlinge per Email vom 25. Januar 2016 gegenüber dem Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigte, er habe das Original-Dokument (Geburtsurkunde) seinen Betreuungspersonen abgegeben, es sei darauf aber verloren gegangen, erneut eine Kopie davon einreichte und die Einreichung eines weiteren Auszugs aus dem Geburtenregister im Original in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 25. Januar 2016 antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
E-370/2016 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-370/2016 dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal seine Angaben zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert geblieben seien, er keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe, eine radiologische Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe und er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar ausgesagt habe, sechszehn Jahre alt zu sein, sich aber damit einverstanden erklärt habe, für das restliche Verfahren als volljährig angesehen zu werden, dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), zumal das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von siebzehn Jahren nur knapp in die Standardabweichung fällt, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine altersrelevanten Angaben ungenau und unsubstanziiert sind, dass der protokollierten Erklärung des Beschwerdeführers, damit einverstanden zu sein, für das restliche Verfahren als volljährig angesehen zu werden, entgegen der Beschwerde ein beträchtliches Gewicht zukommt, auch wenn er damit angeblich lediglich Kenntnisnahme habe ausdrücken wollen, dass er zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat,
E-370/2016 dass der Auszug aus dem Geburtenregister keine Sicherheitsmerkmale aufweist und solche Papiere erfahrungsgemäss relativ leicht fälschbar und erhältlich zu machen sind, dass das Beweismittel keine Fotografie enthält, welche den Beschwerdeführer identifizierbar machen würde, dass deshalb auch dem Original kein hoher Beweiswert zuzumessen wäre, dass daher in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in Aussicht gestellten neuen Auszugs nicht abzuwarten ist, dass weder die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einzuladen noch dem Rückweisungsantrag zu entsprechen ist, dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer das Versehen seiner Vertretung anzurechnen hat, daher offengelassen werden kann, dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Bedeutung zukommt, dass diese jedoch auch mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen, die eine Einschätzung der Altersangaben zugelassen hätten, mit "ich weiss es nicht" beantwortet hat (vgl. A9/2 S. 4f.), was gewichtige Zweifel weckt, dass damit bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift daher nicht weiter einzugehen ist,
E-370/2016 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. September 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist und daktyloskopisch erfasst worden ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche zu verneinen ist, bestreitet respektive mit dem unbehelflichen Einwand, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, respektive seine Umsetzung in BVGE 2015/4 mangels Minderjährigkeit unbehelflich ist, sowie alle weiteren Einwände bezüglich der altersgerechten Unterbringung von Minderjährigen in Italien, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch gesund ist,
E-370/2016 dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist und sich die Begehren bei einer summarischen Prüfung nicht als aussichtslos erweisen, dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das Gesuch um Rechtsverbeiständung indes mangels Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-370/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer