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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2015 E-3680/2015

15 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,701 mots·~9 min·4

Résumé

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3680/2015

Urteil v o m 1 5 . Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (…).

E-3680/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. August 2014 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober vollumfänglich abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer daraufhin Frist bis zum 14. November 2014 ansetzte, um die Schweiz zu verlassen, dass er am 23. Dezember 2014 durch den Kanton B._______ als untergetaucht gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2015 in C._______ von der Polizei aufgegriffen wurde, dass er im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 18. Mai 2015 insbesondere zu Protokoll gab, er habe nach der Ausreise aus der Schweiz in Italien ein Asylgesuch gestellt und sich seither in einem Asylcamp aufgehalten; über das Gesuch sei noch nicht entschieden worden, dass er im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Italien erklärte, er sei bereit, nach Italien zurückzukehren und habe gegen eine Rückführung nichts einzuwenden, dass das Migrationsamt B._______ gleichentags die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG (SR 142.20) anordnete, dass das zuständige Zwangsmassnahmengericht die Haft mit Entscheid vom 21. Mai 2015 bestätigte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 18. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen

E-3680/2015 Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien der Übernahme am 27. Mai 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2015 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme nach Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, habe das Land demzufolge grundsätzlich zu verlassen und Italien habe der Übernahme des Ausländers zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwände gegen die Wegweisung nach Italien vorgebracht habe, dass keine gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden Hinweise vorlägen und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 27. November 2015 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

E-3680/2015 dass er zur Begründung insbesondere geltend macht, seine Verlobte verfüge in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung "C", dass am 2. Juni 2015 beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung gestellt worden sei, wobei der Entscheid noch ausstehe, dass das in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe und Familie auch für illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer gelte, dass die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet seien, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn – wie in seinem Fall – keine Hinweise dafür bestehen würden, dass die ausländische Person eine Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen beabsichtige, dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund gutzuheissen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. Juni 2015 mitteilte, es sehe nach Prüfung der Akten keine Veranlassung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-3680/2015 dass das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht aus den Akten hervorgeht und deshalb zugunsten des Beschwerdeführers auf das in der Beschwerde angegebene Eröffnungsdatum vom 5. Juni 2015 abzustellen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM die auf Art. 64a AuG gestützte Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Vollzug zu Recht verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz aufhält, er unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung verfügt und derzeit auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht, dass er aus der angeblichen Hängigkeit eines Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung – dessen Behandlung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt – keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann, dass der Beschwerdeführer zudem die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren nicht bestreitet, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde,

E-3680/2015 dass daneben zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt B._______ vom 18. Mai 2015 keine Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung erhob (vgl. die vorinstanzliche Akte K3/7 S. 2), dass er – abgesehen von obgenanntem Vorbringen gegen die Wegweisung – auch in seiner Beschwerdeschrift keine Vollzugshindernisse geltend macht, dass sich auch aus den Akten keine Hindernisse ergeben, die der Überstellung nach Italien im Weg stehen würden, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Italien auch an die so genannte "Aufnahmerichtlinie" gebunden ist, diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien teilweise verbesserungsbedürftig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind,

E-3680/2015 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3680/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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