Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-368/2021
Urteil v o m 1 7 . Juni 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
E-368/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit der gemeinsamen Tochter am 22. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl. Die Befragung zur Person fand am 25. Oktober 2017 statt. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde am 13. März 2018 zur Person befragt. Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 11. November 2019 und 19. Dezember 2019 statt. B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (recte: 14. Februar 2020) erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. Die Vorinstanz forderte sie mit Antwortschreiben vom 9. März 2020 auf, bis zum 10. April 2020 Übersetzungen von zwei den Beschwerdeführer betreffenden ins Recht gelegten Anklageschriften nachzuzureichen sowie über den aktuellen Verfahrensstand in der Türkei zu informieren. C. Am 10. März 2019 (recte: 10. März 2020) legten die Beschwerdeführenden zwei weitere Beweismittel ins Recht, ersuchten um Beschleunigung ihres Verfahrens und reichten am 23. März 2020 Kurzübersetzungen der am 10. März 2020 eingereichten Beweismittel ein. D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 kündigten die Beschwerdeführenden für den Fall, dass innert zwei Wochen kein Asylentscheid gefällt werde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an und bestritten die Relevanz der geforderten Übersetzungen. Am 21. Juli 2020 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden erneut, die zwei geforderten Übersetzungen bis 21. August 2020 nachzureichen, deren Inhalte darzulegen und den Verfahrensstand mitzuteilen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin verlangte sie zudem die Übersetzung einer türkischen Anklageschrift, weitere Informationen zum Verfahrensstand in der Türkei und zur Anzahl der Verfahren sowie die Einreichung eines allfällig vorliegenden Urteils inklusive Übersetzung. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erklärten die Beschwerdeführenden, die geforderten Dokumente würden der Vorinstanz längst vorliegen und die
E-368/2021 gestellten Fragen hätten bei den Anhörungen geklärt werden können, weshalb die Aufforderungen der Vorinstanz einzig der Verzögerung des Verfahrens dienen würden. Aus finanziellen Gründen seien sie nicht in der Lage, die verlangten Übersetzungen einzureichen. Sie reichten zwei türkische Anwaltsschreiben mit Angaben zum Inhalt ins Recht. F. Am 21. Oktober 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um einen Asylentscheid innert zwei Wochen, andernfalls sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen würden. G. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. November 2020 darauf hin, dass die eingeforderten Übersetzungen nicht eingereicht worden seien. Stattdessen seien zwei weitere Dokumente inklusive Kurzübersetzungen eingereicht worden. Sie monierte, die Beschwerdeführenden hätten unvollständige Angaben zu Anklageschriften gemacht, zwei weitere Verfahren erwähnt, jedoch ohne Angaben zum Verfahrensstand und auch ohne die entsprechenden Dokumente einzureichen. Sie wies die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, bis zum 5. Dezember 2020 eine substantiierte, nachvollziehbare und dokumentierte Darstellung der gegen sie laufenden Verfahren, unter Angabe der bisher geführten Verhandlungen und Verfahrensstände respektive der Ausgänge der Verfahren inklusive Übersetzungen nachzureichen. Zudem wurden sie aufgefordert, Einsicht in die elektronische Datenbank des türkischen Justizministeriums, Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistem (UYAP), zu erlangen und einen vollständig übersetzten Auszug daraus einzureichen. H. Mit Schreiben vom 26. November 2020 legten die Beschwerdeführenden weitere teilweise bereits eingereichte türkische Dokumente, vereinzelt mit Angaben zum Inhalt, ins Recht sowie eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2020 und ein "Berechnungsblatt materielle Hilfe" vom Kanton Aargau vom 18. November 2020. Sie wiederholten, dass sie keine finanziellen Mittel zur Beschaffung von Übersetzungen zur Verfügung hätten. Zudem beantragten sie erneut eine rasche Behandlung und Erledigung ihres hängigen Verfahrens.
E-368/2021 I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Asylverfahren verzögert habe. Sie sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen Asylentscheid zu fällen. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und es sei ihnen ihre amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerde war mit Kopien bisher geführter Korrespondenzen, einem bereits eingereichten türkischen Anwaltsschreiben sowie einem Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung ergänzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 20201 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 24. Februar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 15. März 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-368/2021 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.3 Vorliegend ersuchen die Beschwerdeführenden um Asyl. Über die Gesuche hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführenden haben daher einen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 2.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben. Andererseits ergibt es sich aus
E-368/2021 der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist unter Vorbehalt der Erwägung 2.6 auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2.6 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gewährung des Asyls kann vorliegend nicht behandelt werden, da es an einer anfechtbaren Verfügung der Vorinstanz als nötiges Anfechtungsobjekt fehlt (Art. 5 VwVG). Auf das Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 2.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
E-368/2021 beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 5. 5.1 In ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, seit Oktober 2017 respektive März 2018 hätten sie ohne Verzögerung zahlreiche Unterlagen ihrer hängigen türkischen Strafverfahren, Arztberichte und Schreiben ihrer türkischen Rechtsanwälte an die Vorinstanz eingereicht. Sie hätten dargelegt, dass die lange Wartezeit insbesondere für die Beschwerdeführerin und die Tochter sehr belastend sei. In diversen Eingaben hätten sie bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Bezahlung der Kosten für die Übersetzungen türkischer Dokumente infolge ihrer mit Belegen dargelegten Bedürftigkeit nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei in der Durchsetzung der Aufforderung zur Einreichung von Übersetzungen durch Asylsuchende irreführend, weshalb vorliegend nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden könne. Ihre Asylgesuche seien somit längst spruchreif. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aus den Akten sei ersichtlich, dass sie das Asylverfahren der Beschwerdeführenden stets aktiv behandelt habe. Nach den Anhörungen habe sie mehrere Instruktionsschreiben an die Beschwerdeführenden gerichtet und Übersetzungen eingereichter Dokumente angefordert. Besonders im letzten Schreiben vom 5. November 2020 habe sie ausführlich dargelegt, welche Informationen noch notwendig seien und auf die Wichtigkeit der Übersetzungen der Dokumente hingewiesen. Diese seien jedoch nicht eingereicht worden. 5.3 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe erst nach zahlreichen Eingaben mit Schreiben vom 5. November 2020 verfahrensrechtliche Schritte unternommen. Die zuvor erfolgten Schreiben hätten nicht zur Instruktion des Verfahrens gedient. Im Gegenteil habe die Vorinstanz die Sachverhaltserstellung verzögert. Ihr Asylverfahren sei spätestens seit der Anhörung vom 19. Dezember 2019 spruchreif,
E-368/2021 sie hätten ihre Asylvorbringen vollumfänglich dargelegt und sämtliche gerichtlichen Dokumente sowie asylrelevanten Belege eingereicht. Ihre finanzielle Bedürftigkeit sei der Vorinstanz bekannt gewesen, weshalb ihnen nicht angelastet werden könne, dass die Übersetzungen nicht beschafft worden seien. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben am 22. Oktober 2017 und am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragungen zur Person am 25. Oktober 2017 und am 13. März 2018 reichten sie zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache ein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 erbaten sie um eine schnelle Entscheidfällung ihrer Asylgesuche, ansonsten sie Schritte wegen Rechtsverzögerung einleiten würden. Am 23. Oktober 2019 sowie anlässlich der Anhörungen vom 11. November 2019 und vom 19. Dezember 2019 reichten sie diverse weitere Beweismittel in türkischer Sprache ein. Nach der Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 14. Februar 2020 erfolgte am 9. März 2020 der nächste verfahrensrechtliche Schritt, indem sie aufgefordert wurden, Textteile von zwei eingereichten fremdsprachigen Dokumenten in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. Zudem bat die Vorinstanz um Informationen über den Fortgang respektive den aktuellen Verfahrensstand. Die Beschwerdeführenden reichten die geforderten Kurzübersetzungen nicht ein, stattdessen legten sie mit ihren Schreiben vom 10. März 2020 und 23. März 2020 Kurzübersetzungen von zwei weiteren türkischen Dokumenten ins Recht. Sie kündigten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an und begründeten diese damit, dass die geforderten Belege samt Übersetzungen für ihr Asylverfahren nicht relevant seien, sondern das Verfahren verzögern würden. Nach Ansicht der Vorinstanz kamen die Beschwerdeführenden ihrer letzten Aufforderungen nur unzureichend nach und ihnen wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2020 nochmals Frist zur Einreichung genau bezeichneter Beweismittel, Übersetzungen und Informationen angesetzt. Am 30. Juli 2020 trafen bei der Vorinstanz weitere türkische Beweismittel ein, mit dem wiederholten Ersuchen um beschleunigte Behandlung und Erledigung des Verfahrens sowie des Vorbehalts einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Vorinstanz erachtete die Eingaben der Beschwerdeführenden abermals als unvollständig und forderte sie am 5. November 2020 nochmals auf, innert Frist ihren Anforderungen nachzukommen. In der Folge legten sie erneut weitere türkische Dokumente ins Recht.
E-368/2021 Damit erweist sich, dass nicht zuletzt auch durch die wiederholten ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführenden selbst das Verfahren in die Länge gezogen wurde. Sie wussten ab Erhalt des Schreibens vom 9. März 2020, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen im Detail prüft und ihre Asylgesuche behandelt. Sie wurden denn auch aufgefordert, zwei der eingereichten türkischen Dokumente in einer schweizerischen Amtssprache sowie zusätzliche Informationen und Dokumente zu den türkischen Verfahren nachzureichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie rechtlich vertreten sind. Es muss ihnen somit bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Davon kann das SEM abweichen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird, warum eine Übersetzung durch die Asylsuchenden nicht möglich ist. Im Übrigen ist auch darzutun, um was für Beweismittel es sich handelt und warum sie zum Beweis im Verfahren geeignet sind. Dem sind die Beschwerdeführenden bisher offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden dementsprechend zu Recht zu weiteren Erläuterungen aufgefordert, zuletzt mit Schreiben vom 5. November 2020, in welchem nochmals einlässlich die noch notwendigen Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführenden dargelegt wurden. Es wäre den Beschwerdeführenden möglich gewesen, durch ein entsprechendes eigenes Prozessverhalten das ihre zu einer Beschleunigung des Verfahrens beizutragen und die explizit von der Vorinstanz geforderten Übersetzungen und die notwendigen Erläuterungen einzureichen, da es ihnen gelungen ist, stattdessen andere Dokumente übersetzt ins Recht zu legen. Im Übrigen stellen sie in ihrer Replik selber fest, dass bei der Vorinstanz immer wieder neue Fragen aufgetaucht seien, weil die türkischen Unterlagen nicht übersetzt worden seien. 6.2 Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. November 2020 den aktuellen Verfahrensstand mitgeteilt, sie auf die noch fehlenden Dokumente, Informationen und Übersetzungen hingewiesen und dargelegt, dass der Fall nicht entscheidreif sei. Die Beschwerdeführenden waren somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Januar 2021 über die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und die daraus folgende Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses informiert. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Mitwirkungshandlungen einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des Gesuchs wären.
E-368/2021 7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 26. Januar 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-368/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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