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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2010 E-367/2007

19 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,618 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl;

Texte intégral

Abtei lung V E-367/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2010 Richter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Togo, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM 14. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-367/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...). April 2005 verliess und sich in der Folge während rund vierzehn Monaten als Flüchtling in Benin aufhielt, bevor er am (...) Juni 2006 über den Flughafen Genf in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2006, der kantonalen Anhörung vom 12. September 2006 und der direkten Bundesanhörung vom 6. Dezember 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei togolesischer Staatsangehöriger aus C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er seit 2002 als selbständiger Handelsvertreter gearbeitet und zusammen mit seiner jüngeren Schwester, seiner Lebenspartnerin, dem gemeinsamen Kind und weiteren Verwandten in einem Haus der Familie im Quartier E._______ gewohnt habe, dass er Mitglied der „Union des Forces du Changement“ (UFC) sei und verschiedentlich Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, darüber hinaus aber keine Aktivitäten ausgeübt habe, dass er seinen (...), F._______, ein Mitglied des „Rassemblement du Peuple Togolais“ (RPT), am Tag der Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 dabei beobachtet habe, wie dieser in einer blutverschmierten Militäruniform Wahlurnen nach Hause gebracht habe, dass er unverzüglich den Parteiverantwortlichen des Quartiers über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt habe und danach in Begleitung von mehreren UFC-Mitgliedern nach Hause zurückgekehrt sei, dass sein (...) beim Anblick der Herannahenden seine Waffe gezogen und in die Luft geschossen habe, worauf sie sich zerstreut hätten und der (...) mit dem Wagen und den Urnen davongefahren sei, dass er in den darauffolgenden Tagen wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sei, dass er am Nachmittag des 27. April 2005 von der Arbeit auf dem E-367/2007 Markt von G._______ nach Hause gekommen sei, wo er seine Lebenspartnerin weinend und blutverschmiert vorgefunden habe, dass sein (...) kurz zuvor mit mehreren Soldaten zum Hause der Familie gekommen sei, dort die Anwesenden verprügelt, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und in der Wohnung Tränengas versprüht habe, dass dabei sein zweijähriger Sohn ums Leben gekommen sei, dass er – nachdem sie das Kind im Hof des Hauses seiner Schwiegereltern im Quartier H._______ beigesetzt hatten – das Land noch am gleichen Abend zusammen mit seiner Lebenspartnerin und seiner Schwester in Richtung Agoé (Benin) verlassen habe, dass er seine Schwester bei einer Tante väterlicherseits in I._______ untergebracht habe und sich danach am 14. Juni 2005 beim UNHCR in Hillah-Kondji (recte Hilacondji) habe registrieren lassen, von wo er anschliessend ins Flüchtlingslager nach Z._____ gebracht worden sei, dass seine Lebenspartnerin ihn nicht habe begleiten wollen und sich zu einer Tante nach D._______ begeben habe, dass es am 15. und 16. Februar 2006 im Flüchtlingscamp in Z._____ zu Übergriffen der dort ansässigen Bevölkerung gekommen sei, dass sein (...) ihn mit Hilfe von drei Männer am Abend des 11. Juni 2006 ausserhalb des Flüchtlingscamps entführt und während drei Tagen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt habe, dass er beschuldigt worden sei, Waffen aus der Wohnung seines (...) gestohlen zu haben, dass er am dritten Tag das Bewusstsein verloren und man ihn schliesslich unweit von Z._____ im Busch zurückgelassen habe, dass er nicht mehr ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei und sich nach I._______ zu seiner Tante begeben habe, die seine medizinische Versorgung veranlasst und seine Ausreise arrangiert habe, E-367/2007 dass er seiner Tante rund 1,2 Mio francs CFA (franc de la communauté française d'Afrique; entspricht rund CHF 3800.–) für die Reise bezahlt habe, dass er Benin am Abend des (...) Juni 2006 über den Flughafen von Cotonou verlassen habe und nach einer Zwischenlandung in Libyen am (...) Juni 2006 über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangt sei, dass er auf seiner Reise von einer unbekannten Frau begleitet worden sei, die ihn mit dem Reisepass ihres Sohnes durch die Passkontrollen geschleust habe, dass er weder den Namen der Frau noch den Namen ihres Sohnes oder deren Nationalität kenne und sich kaum an Einzelheiten der Reise erinnern könne, zumal er sehr krank gewesen sei, dass diese Frau ihn in Genf einem unbekannten Mann anvertraut habe, der ihn während drei Tagen beherbergt und gepflegt habe, dass er einen togolesischen Reisepass, ausgestellt im Jahre 2004, besitze, diesen jedoch in seiner Wohnung in D._______ zurückgelassen habe, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da er dort von seinem (...) verfolgt werde und dieser ihn töten wolle, dass ein Kameramann von (...), der Mitglied der RPT sei, die Ereignisse im Wahllokal anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 gefilmt habe und er (der Beschwerdeführer) beteiligt gewesen sei, als man Mitglieder der RPT am Wahlbetrug gehindert und aus dem Wahllokal entfernt habe, dass nach den Wahlen viele Anhänger der Oppositionsparteien verhaftet worden seien oder das Land hätten verlassen müssen und er nicht wisse, was mit diesen Aufnahmen geschehen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung eine Identitätskarte der Republik Togo, einen Mitgliederausweis der UFC, eine UNHCR-Familycard, die Kopie einer UNHCR-Registrierungsbestätigung und vier Fotografien aus dem Flüchtlingslager in Z._____ zu den Akten reichte, E-367/2007 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Vorbringen betreffend die angebliche Verfolgung durch seinen (...) in zahlreichen Ungereimtheiten verstrickt, dass nicht nachvollzogen werden könne, der Beschwerdeführer sei, nachdem er seinen (...) zu Hause mit den Wahlurnen angetroffen habe, ohne Weiteres in das Wahllokal zurückgekehrt, und auch der Verantwortliche der UFC habe in Kenntnis der Sachlage nichts unternommen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der in den Tagen nach der Wahl zu Hause gelebt habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, angesichts des Vorfalls mit seinem (...) sowie der Befürchtung, wegen der Präsenz eines Kamerateams im Wahllokal verfolgt zu werden, als erfahrungswidrig bezeichnet werden müsse, dass auch nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren Freundin am 27. April 2005 nach dem massiven Einsatz von Tränengas problemlos in der Wohnung hätten aufhalten können, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Todes seines Kindes widersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er zunächst zu Protokoll gegeben habe, er habe es in ein Spital gebracht, später jedoch von einer Pflegestation mit einer Krankenschwester und schliesslich von einem Arzt im Quartier gesprochen habe, dass sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise in zahlreichen oberflächlichen Äusserungen verloren habe und beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, Genaueres über die Tätigkeiten seines (...)s zu berichten oder den Verantwortlichen der UFC mit vollem Namen zu nennen, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung zu belegen vermöchten, zumal er sich den angeblichen Problemen im Flüchtlingscamp durch einen Wegzug hätte entziehen können und die Zugehörigkeit zur UFC per se noch keine Verfolgung durch die togolesischen Behörden begründe, E-367/2007 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in zentralen Punkten insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien und damit den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, es sei nachvollziehbar, dass er am 24. April 2005 in das Wahllokal zurückgekehrt sei, nachdem er seinen (...) mit den Urnen beobachtet habe, und der Verantwortliche der UFC an diesem Tag nicht Zeit gefunden habe, den Vorfall genauer zu untersuchen, dass er in der Hoffnung auf einen Machtwechsel sowie angesichts des allgemein herrschenden Enthusiasmus nicht daran gedacht habe, das Land zu verlassen, und in den ersten Tagen nach der Wahl wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sei, dass seine Schilderungen bezüglich Grösse und Anzahl der Tränengasbehälter relativ zu nehmen seien und sich seine Lebenspartnerin sowie deren Freundin bei seinem Eintreffen nicht im Zimmer der Familie, sondern in einem anderen Raum aufgehalten hätten, wo das Tränengas keine so grosse Wirkung mehr gehabt habe, dass er anlässlich der Anhörungen das Wort „Kondji“ verwendet habe, was ein allgemeiner Ausdruck für irgendeine Pflegestation sei, und es an der ungenauen Übersetzung liege, dass in den Protokollen der kantonalen Anhörung beziehungsweise der Bundesanhörung von einem Gesundheitszentrum und einer Krankenschwester (...) beziehungsweise von einem Arzt (...) die Rede sei, E-367/2007 dass die in der Beilage eingereichte Todeserklärung der Hebamme J._______ des „Cabinet médical St. Espoir“ die übersetzungsbedingten Missverständnisse ausräume, dass es nicht unüblich sei, wenn er den lokalen Verantwortlichen der UFC nur unter dessen Vornamen kenne, und er dies anlässlich der Anhörungen glaubhaft dargelegt habe, dass ihm im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Togo Verfolgung seitens des Staates drohe, er an Leib und Leben gefährdet wäre und unter Massnahmen zu leiden hätte, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Menschenrechtssituation als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden müsse und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2007 eine Kopie der angefochtenen Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 nachreichen liess, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2007 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2007 zwei Vorladungen der „Brigade de recherches“ vom (...) respektive (...) (im Original), eine Kopie der Todeserklärung des Cabinet Medical St. Espoir vom (...) und das Original eines „Carnet des soins“ des „Cabinet de soins Fraternité“ in I._______ (Bénin) ins Recht legen liess, und erwägt, E-367/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-367/2007 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2006 zutreffend festgestellt – in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten, dass vorweg festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben hat, dass die eingereichte Identitätskarte keine Identifikation des Inhabers zulässt und weder die in Kopie eingereichte Attestation d'Enregistrement noch die Family Card des UNHCR Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne des Gesetzes darstellen, weshalb die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststeht, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er habe nicht sofort realisiert, dass das Kind bereits tot gewesen sei, und er es deshalb schnell zu einer Krankenschwester gebracht (vgl. Akten BFM A6/22 S. 17), dass er im Unterschied zu dieser Aussage im Rahmen der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er sei nach Hause gekommen und habe festgestellt, dass das Kind nicht mehr am Leben gewesen sei, worauf sie zum Arzt gegangen seien, welcher den Tod des Kindes festgestellt habe (vgl. A10/11 S. 7), dass der Arzt keinen Todesschein ausgestellt habe und weder die Polizei noch die Behörden über den Tod des Kindes informiert worden seien (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der Beschwerdebeilage das Original einer Todeserklärung des Cabinet Medical St. Espoir vom (...) zu den Akten reichen liess, E-367/2007 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 vorbringt, er sei in den ersten Tagen nach den Wahlen ganz normal seiner Arbeit nachgegangen, da er sich von dem in der Bevölkerung verbreiteten Enthusiasmus (Hoffnung auf einen politischen Machtwechsel) habe anstecken lassen, und er habe nicht daran gedacht, aus dem Land zu flüchten (vgl. Beschwerde S. 5), dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen in den Tagen vor und nach den Präsidentschaftswahlen – insbesondere nach der Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse am 26. April 2005 – in D._______ zu gewaltsamen und brutalen Angriffen der Sicherheitskräfte und der RPT-nahen Milizen auf Wahlbüros und Häuser mutmasslicher Oppositionsanhänger kam, dass angesichts der tatsachenwidrigen Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der im Umfeld der Präsidentschaftswahlen und im Anschluss an diese herrschenden allgemeinen Lage in D._______ nicht davon auszugehen ist, dieser habe sich zu jenem Zeitpunkt dort aufgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (...) habe ihn über ein Jahr nach seiner Flucht wegen eines Waffendiebstahls in Z._____ (Bénin) entführt, misshandelt und – ohne sich nach dem Verbleib der Waffen erkundigt zu haben – bewusstlos im Busch zurückgelassen, jeglicher Logik entbehren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, die ihn begleitende Frau habe ihm ein Reisedokument übergeben, welches er aber nicht habe öffnen dürfen, er wisse nicht, auf welchen Namen das Dokument ausgestellt worden sei (vgl. A1/10 S. 7), dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung abweichend davon zu Protokoll gab, er habe den Namen des Inhabers des Reisepasses nicht lesen können, da diese Fraue ihm den Pass nie ausgehändigt habe (vgl. A6/22 S. 8), dass die Aussagen des Beschwerdeführers, eine Unnbekannte habe ihn von I._______ nach Genf begleitet, ihn mit dem Reisepass ihres Sohnes durch die Passkontrollen geschleust und einem Mann übergeben, welcher ihn während mehreren Tagen beherbergt und gepflegt habe, im Kontext als stereotyp zu bezeichnen sind, E-367/2007 dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf eine Frage der Hilfswerksvertretung hin zu Protokoll gab, er habe der UFC keine Mitgliederbeiträge bezahlt, selten an Versammlungen teilgenommen und er sei kein aktives Mitglied derselben (vgl. A6/22 S. 17), dass sich seine politischen Aktivitäten auf das Verteilen von Flugblättern und das Anbringen von Plakaten während den Wahlen beschränkt habe (vgl. a.a.O., S. 15), dass er seinen Heimatstaat wegen seines (...) verlassen habe (vgl. a.a.O., S. 11), dass er weder geltend macht, er habe anlässlich der Präsidentschaftswahlen an Protestmärschen teilgenommen oder sei in Konfrontationen mit den Sicherheitskräften verwickelt gewesen, noch vorbringt, er sei von den Sicherheitskräften oder den RPT-nahen Milizen verfolgt worden, dass der Beschwerdeführer in der von ihm am 2. April 2007 eingereichten Bestätigung der UFC vom 16. März 2007 demgegenüber als aktives und militantes Parteimitglied bezeichnet wird, welches aufgrund seiner politischen Aktivitäten insbesondere während den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 regelmässig Opfer von Drohungen, Einschüchterungen, Repressionen und Verfolgungen gewesen sei, dass das Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers als unbeachtliches Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass auch die mit Schreiben vom 21. März 2007 als Beweismittel eingereichten Vorladungen der „Brigade des Recherches“ vom (...) beziehungsweise (...) in dieser Form von jedermann produziert werden können, dass auf keiner der Vorladungen der Empfang quittiert beziehungsweise die Eröffnung vermerkt ist, der Adressat lediglich mit Name und Vorname und ohne Angabe von Geburtsdatum und Wohnadresse bezeichnet wird, eine Individualisierung des Adressaten mithin nicht möglich ist und der Vorladungstermin vom (...) auf einen Sonntag fällt, E-367/2007 dass nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Authentizität der betreffenden Beweismittel bestehen, dass die Vorbringen damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch seinen (...) zudem kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen), sondern ein gemeinrechtliches Delikt (angeblicher Waffendiebstahl), zugrunde liegt, weshalb das Gesuch auch wegen fehlender Asylrelevanz abzuweisen wäre, dass im Übrigen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind E-367/2007 zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Togo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die politische Ausgangslage der Opposition in Togo verbessert hat und die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist, dass Rückkehrende nicht generell gefährdet sind, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-367/2007 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-367/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 15

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