Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3661/2023
Urteil v o m 2 6 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Venezuela, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (…).
E-3661/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder seien am 9. Februar 2020 in die Schweiz eingereist und reichten am 4. Februar 2021 ihre Asylgesuche ein. Am gleichen Tag unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung und das SEM nahm ihre Personalien auf. B. Am 19. Februar 2021 fand ein Dublin-Gespräch statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Juni und am 26. August 2021 zu ihren Asylgründen angehört. B.a Dabei brachte sie hinsichtlich des Reiseweges im Wesentlichen vor, sie seien am (…) 2015 versteckt in einem Lastwagen nach Kolumbien ausgereist. Vier Tage später seien sie in Paris gelandet. Nach dem Verlust ihrer Reisepässe hätten sie sich bis zur Ausstellung der neuen Dokumente illegal in Frankreich aufgehalten. Sodann hätten sie im Jahr 2018 mit einem Zug in die Schweiz fahren wollen, doch seien ihnen in Deutschland die Reisepässe gestohlen worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, in diesem Land auf die neuen Dokumente zu warten. Während diesen Jahren habe ein Jugendfreund der Beschwerdeführerin mit Namen D._______ alle Kosten übernommen. Nach Ankunft in der Schweiz hätten sie in einer Kirche in E._______ Zuflucht gefunden; der Pfarrer habe ihnen schliesslich eine private Unterkunft organisiert. B.b Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihren drei Geschwistern in F._______ (Estado Carabobo) gross geworden. In den 1990er Jahren sei sie in den Vereinigten Staaten als (…) tätig gewesen. Nachdem sie ungefähr im Jahr 2000 nach Venezuela zurückgekehrt sei, habe sie sich im (…)bereich selbständig machen wollen, was wegen des Chávez-Regimes jedoch gescheitert sei. Sie und weitere Familienmitglieder seien seit diesem Zeitpunkt aufgrund des politischen Engagements ihres Bruders und ihres Vaters bedroht worden. Im (…) 2001 sei ihr Bruder umgebracht worden. Dieser sei eine öffentliche Person gewesen. Wie auch ihr Vater, welcher ausserdem Gouverneur des Estado G._______ und unter dem venezolanischen Präsidenten H._______ Abgeordneter gewesen sei, sei ihr Bruder für die Partei "Acción Democrática" (eine sozialdemokratisch ausgerichtete Partei, welche in den 1990er Jahren die grösste Partei des
E-3661/2023 Landes war [Anmerkung des Gerichts]) und für die Bürgervereinigung "Asociación civil, I._______" oppositionell aktiv gewesen. Nach dem Tod ihres Bruders sei insbesondere ihr Vater weiter bedroht worden, weil er im Rahmen seiner Funktonen Beweise bezüglich Korruption und anderer Verbrechen von Chávez-Getreuen gesammelt habe. Am (…) 2012 sei ihr Vater umgebracht worden. Weil die Beschwerdeführerin unter Verdacht gestanden habe, seine Beweismittel zu besitzen, habe ihre Freundin J._______ sie und ihre nur wenige Tage alten Kinder nach K._______ gebracht. Dort hätten sie in einem Studio gelebt und J._______ habe ihnen das Essen gebracht. Im Frühling 2014 hätten sie für ungefähr zwei Wochen bei der Mutter von J._______ in L._______ Unterschlupf gefunden. Während einer Autofahrt in ein Einkaufszentrum sei auf die Beschwerdeführerin und J._______ geschossen worden; vermutlich seien sie von J._______ Mutter an die Verbindung Castro-Chávez (respektive "G-2 Cubano") verraten worden. Aus Angst vor den sogenannten "colectivos" (paramilitärische und bewaffnete Banden [Anmerkung des Gerichts]) habe sie sich mit ihren Kindern seit (…) 2014 bis zur Ausreise in den Anden an einem ihr unbekannten Ort versteckt. B.c Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte die Beschwerdeführerin, dass sie an Schlaf- und Sehstörungen leide. Ausserdem sei sie in psychologischer Behandlung. C. Am 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente, Medienberichte und Fotos von Familienmitgliedern (alles in Kopie) zu den Akten. D. Am 23. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 28. Juni 2021 dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuvor zugewiesene Rechtsvertretung reichte eine Vollmacht in Sachen Asyl/Wegweisung im Rahmen des erweiterten Verfahrens mit Datum vom 25. Juni 2021 zu den Akten. E. Mit am 1. Juni 2023 eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Aufgrund eines
E-3661/2023 unzumutbaren Wegweisungsvollzugs wurden sie jedoch vorläufig aufgenommen. F. Am 26. Juni 2023 beendete die Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. G. Gegen die ablehnende Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung E._______ vom 15. Juni 2023, ein Arztbericht M._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 1. November 2022, ein schulpsychologischer Bericht E._______ vom 27. Oktober 2022 sowie ein Brief von D._______ vom 15. Juni 2023 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3661/2023 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf die Beschwerde ist im Umfang des Verfahrensgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) folglich einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen, da dieser in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023 nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3661/2023 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin während vieler Jahre in Venezuela versteckt und ihre Unterschlüpfe nie verlassen habe, zumal sie persönlich letztmals im Jahr 2000 bedroht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ferner nicht verständlich, dass sie den Ort in den Anden, wo sie sich für 1.5 Jahre versteckt habe, nicht nennen könne. Von dort aus seien die Beschwerdeführenden am (…) 2015 illegal nach Kolumbien (Maicao) ausgereist, was überdies merkwürdig erscheine, da dieser Ort nicht in der Andenregion sondern im Nordosten von Kolumbien liege. Auch sei der geltend gemacht Anschlag in L._______ nicht glaubhaft. Vorausgesetzt der Vater sei wirklich von politischen Gegnern umgebracht worden, sei eine derart intensive Weiterverfolgung seiner Tochter während mehr als zweier Jahre nach seinem Tod nicht einleuchtend. Die Erklärung, die Gegner hätten die Beweise ihres Vaters bei ihr vermutet, überzeuge nicht, zumal sie selbst diesen Umstand abstreite. Ferner seien die Schilderungen dieses Anschlags allzu oberflächlich respektive abstrakt ausgefallen. Ausserdem seien die Aufenthalte in Frankreich und Deutschland zweifelhaft, zumal die Beschwerdeführerin die verschiedenen Unterkünfte mit ihren zwei kleinen Kindern nie verlassen habe, obwohl sie sich auf europäischem mithin sicherem Boden befunden hätten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass ein Jugendfreund für sie aufgekommen sei. Auch dass sie in der Schweiz ein Jahr gewartet habe, um die Asylgesuche einzureichen, sei verwunderlich. Ausserdem seien ihre Aussagen bezüglich der Reisepässe, welche im Jahr (…) ausgestellt respektive erneuert und im (…) amtlich beglaubigt worden seien, merkwürdig. Seltsam sei ferner, dass sie die Reispässe in der Schweiz bei einem Umzug erneut verloren habe.
E-3661/2023 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung rechnen müsse, zumal die Drohungen auf das Jahr 2000 zurückgehen und der Tod ihres Bruders sowie ihres Vaters schon mehrere Jahre zurückliegen würden. Selbst wenn ihr Vater tatsächlich Beweise gegen die Regierung gehabt hätte, sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin deswegen noch verfolgt würde. Für weitere Details der Begründung wird auf die Verfügung verwiesen. 6.2 Gegen diese Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass im Jahr 2000 die gesamte Familie Morddrohungen erhalten habe. Ihr sei nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2012 bewusst geworden, dass sie in ernsthafter Gefahr sei, weswegen sie sich mit ihren Kindern in K._______ versteckt habe. Sie sei die einzige gewesen, die engen Kontakt mit ihrem Vater gehabt habe, weshalb die Beweise ihres Vaters bei ihr vermutet worden seien. In dieser Zeit habe sie nur ihrer Freundin J._______ vertraut. Als sie sich ein einziges Mal nach draussen gewagt habe, sei sie – 14 Jahre nach den Morddrohungen – angegriffen worden; an Details (ausser den Schüssen) möge sie sich jedoch nicht erinnern. Dass sie sich an den Ort in den Anden nicht erinnern könne, liege daran, dass sie bereits als Jugendliche zwecks Ausbildung eine längere Zeit in den Vereinigten Staaten verbracht habe. Im November 2015 seien sie über die Anden, vielleicht auch über die "sierras", nach Kolumbien ausgereist; von N._______ (recte wohl: O._______), wo Freunde von ihr gelebt hätten, seien sie von J._______ nach Maicao gebracht worden. Hinsichtlich der Erneuerung ihrer Reisepässe habe sie auf eine Freundin namens P._______, welche für SAIME ("Servicio Administrativo de Identificación Migración y Extranjeria") gearbeitet habe, zurückgreifen können. Die Beschwerdeführerin habe die Reisepässe nur jeweils abholen müssen. Dass sie weder in Frankreich noch in Deutschland um Schutz nachgesucht habe, liege an ihrer Traumatisierung; erst mit der Unterstützung eines Pfarrers aus E._______ habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen können. Abschliessend hob die Beschwerdeführerin hervor, dass sie sich in ihrer persönlichen Integrität verletzt fühle, weil ihr nicht geglaubt worden sei.
E-3661/2023 7. 7.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution vor und gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen insbesondere nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Weil diese Norm schon im bisherigen Verfahren herangezogen wurde, muss es den Beschwerdeführenden hierzu das rechtliche Gehör nicht gewähren. Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin auch unglaubhaft sind, wie das SEM erwogen hat, kann offenbleiben. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung geltend. Eine solche liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person (wie ihr Bruder oder ihr Vater) – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3; BVGE 2011/51 E. 6.2). 7.3 Vorliegend ist nicht von Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige auszugehen. Auch wenn im (…) 2014 ein Angriff gegen sie und ihre Freundin beziehungsweise auf deren Auto
E-3661/2023 stattgefunden hat, sind keine Indizien erkennbar, dass dieser der Beschwerdeführerin persönlich gegolten hat. Es ist kaum vorstellbar, dass die Angreifer sie per Zufall auf dem Einkaufsweg in einem Auto wiedererkannt haben. Hätten diese sie aber gezielt abgepasst, dürften sie auch ihren Aufenthaltsort gekannt haben, wo sie jederzeit Ziel eines Angriffs hätte sein können. Ihre Erklärung, die Mutter von J._______ müsse sie verraten haben, ist nicht erhellend, da diese der Beschwerdeführerin zuvor Zuflucht gewährt hat und mit einem solchen Verrat ihre eigene Tochter in Gefahr gebracht hätte. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in Venezuela – möglicherweise aufgrund von Erlebnissen in der Vergangenheit – ständig persönlich bedroht fühlte, was das Bundesverwaltungsgericht nicht bestreiten will, ist eine individuelle Bedrohungslage aus objektiver Sicht zu verneinen, weshalb keine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Bruders oder ihres Vaters erkennbar ist. Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass sie nie im Besitz der Beweise war, welche ihr Vater gegen einzelne Chávez-Getreuen gesammelt habe. 7.4 Hinsichtlich der Drohungen im Jahr 2000, aufgrund welcher die Familienmitglieder untergetaucht seien, ist der zeitliche Kausalzusammenhang nicht erfüllt, da bis zur Ausreise 15 Jahre ohne individuelle Verfolgung seitens des Regimes vergangen sind. Auch sei ihre Mutter, immerhin Ehefrau ihres regimekritischen Vaters, nie Verfolgungen ausgesetzt gewesen (A38 F50); dies, obwohl sie nach den Drohungen im Jahr 2000 Anzeige erstattet habe (A53 F17 f.). Folglich kann aus objektiver Sicht im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht von einer künftigen Verfolgung auszugehen, da keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin objektiv in absehbarer Zeit verwirklichen werden. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
E-3661/2023 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3661/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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