Abtei lung V E-3657/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-3657/08 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxer Glaubenszugehörigkeit aus (...), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. März 2007 und gelangte über den Sudan und andere, ihm unbekannte Länder am 15. Mai 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Mai 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt; am 29. November 2007 führte die zuständige Behörde des Kantons Bern die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Eritrea als (...) und (...) tätig gewesen. Im (...) 2003 habe er für den (...) bestellt. Im Oktober 2003 habe jedoch die eritreische Regierung plötzlich ein Importverbot für Private verfügt. Er habe daraufhin die Einfuhr der bereits bestellten und bezahlten Ware verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Man habe ihm gesagt, die Ware werde vom Staat übernommen. Im (...) 2006 habe er an Sitzungen der PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) teilgenommen. Dabei seien die Teilnehmenden gefragt worden, weshalb sie keine Steuern bezahlen würden, worauf sie geantwortet hätten, dass dies ohne Berufstätigkeit nicht möglich sei. Man habe auch über die G15 gesprochen, dies seien Landesverräter, da sie mit der Regierung Äthiopiens kooperieren würden. Er habe gefragt, weshalb diese G15-Personen nicht vor Gericht gestellt würden. Daraufhin sei er nach seinen Personalien gefragt worden. Einige Tage später sei er gegen (...) Uhr zu Fuss unterwegs nach Hause gewesen, als ein Auto mit Sicherheitsleuten neben ihm angehalten und man ihn mitgenommen habe. Es sei ihm eine Maske angelegt worden, so dass er nicht mitbekommen habe, wohin man ihn gebracht habe. Er sei in ein Zimmer geführt und am nächsten Morgen mit einem Gummiknüppel geschlagen worden. Rund zehn Tage sei er in Gewahrsam gewesen. Man habe ihn befragt und mit einem heissen Metall gefoltert. Er habe vor Schmerzen geschrien, so dass er in das Gefängnisspital gebracht worden sei. Nach drei Monaten Haft sei er freigelassen worden, wobei er während der Fahrt wiederum eine Maske habe tragen müssen. Man habe ihn in die Nähe seines Hauses gebracht und aufgefordert, niemandem etwas über das Erlebte zu berichten. Am (...) 2007 habe er eine Vorladung der Verwaltung E-3657/08 erhalten; er sei zufällig nicht zuhause gewesen, seine Familie habe ihm dies mitgeteilt. Er habe 6'000 Nakfa (Währung Eritreas, dannzumaliger Wechselkurs 1 CHF = ca. 12 Nafka) genommen, sei nach Keren und von dort am nächsten Tag nach Teseney gegangen, wo er ein Auto organisiert habe, dessen Fahrer ihn über die Grenze in den Sudan nach Kassala gebracht habe. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Überprüfung medizinischer Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft die Kontaktnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 hielt das BFM hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuches an seiner Verfügung vom 7. Mai 2008 fest; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend zog es diese Verfügung in E-3657/08 Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit (gesundheitliche Gründe) vorläufig in der Schweiz auf. F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde vom 4. Juni 2008, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte es den Beschwerdeführer an, ob er bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl an der Beschwerde festhalten wolle. G. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 reichte die Heilsarmee, Durchgangszentrum Konolfingen, für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl an seinen Anträgen festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen E-3657/08 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert seien. Er habe im Verlaufe des Asylverfahrens ausgeführt, er sei politisch nicht tätig gewesen und habe keiner Partei angehört, er sei ein einfacher (...) gewesen und habe in Eritrea bis zur behaupteten Festnahme vom (...) 2006 mit den Behörden seines Heimatlandes nie irgendwelche Probleme gehabt. Vor diesem Hintergrund könne die angeblich von ihm anlässlich einer Versammlung aufgeworfene Frage, weshalb die E-3657/08 Leute der G15 nicht vor Gericht gestellt würden, nie zu der von ihm behaupteten Verfolgung und der damit zusammenhängenden Misshandlung geführt haben. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich: einmal sollen ihm seine schweren Verletzungen nach einem Monat und ein andermal nach zwei Wochen Haft zugefügt worden sein. Weiter sei kein Grund ersichtlich, wieso er im (...) 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, um dann ein halbes Jahr später wieder festgenommen zu werden. Ausserdem würde ein Beamter, sollte tatsächlich ein Grund für eine Festnahme vorliegen, eine solche Mitteilung sicherlich nicht zum Beschwerdeführer nach Hause bringen, da ein solches Vorgehen geradezu zur Flucht einladen würde, vielmehr hätte man ihn an Ort und Stelle festgenommen. Was die angebliche Ausreise und die damit zusammenhängende Flucht betreffe, würde den Ausführungen des Beschwerdeführers die Substanz fehlen. Obwohl er laut eigener Darstellung mit Europa (...) betrieben und sich geschäftlich im Ausland aufgehalten habe, wisse er nicht, welchen Pass er für die angebliche Reise nach Europa benutzt haben will und auf welchen Namen dieser ausgestellt gewesen sein soll. Zudem könne er nicht angeben, wo er in Europa angekommen sei. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht auf die von ihm geschilderte Weise verlassen habe und nach Europa gelangt sei. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Im angefochtenen Entscheid werde behauptet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert. Die Vorinstanz könne diese Einschätzung jedoch nicht in zureichendem Masse untermauern. Die politischen Verhältnisse in Eritrea seien unberücksichtigt geblieben, und es werde ein Widerspruch aufgeführt, zu dem der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise schon Stellung genommen habe. Gemäss dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Eritrea vom März 2007 würden die fundamentalen Menschenrechte in diesem Land, obwohl sie formal in der Verfassung stünden, nur sehr begrenzt Geltung haben. Die Zahl der aus politischen oder religiösen Gründen, oft seit Jahren ohne Rechtsgrundlage und Verfahren Inhaftierten belaufe sich auf mehrere Tausend. Personen, welche die Regierung oder den Präsidenten kritisieren würden oder im Verdacht stünden, dies zu E-3657/08 tun, würden Repressalien bis zu politisch motivierter Haft und die Gefahr des Verschwindenlassens drohen. Vor diesem Hintergrund würden die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung durchaus plausibel erscheinen. Was dieser aufgrund seiner Äusserung an einer Informationsveranstaltung erlebt habe, entspreche somit dem Schicksal mutmasslicher Oppositioneller. Zwar sei es später zur Freilassung des Beschwerdeführers gekommen, jedoch werde, wer einmal von den Sicherheitskräften ins Visier genommen worden sei, ständig weiter bedroht und eingeschüchtert. Er sei bei seiner Freilassung aus der Haft entsprechend informiert sowie gewarnt worden und habe jederzeit wieder mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er befürchtet, bei einer erneuten Inhaftierung im Gefängnis zu sterben. Er habe sich deshalb zur umgehenden Flucht ins Ausland entschlossen, als sich ein Mitarbeiter der Regierung bei ihm zu Hause gemeldet habe. Der Beschwerdeführer kenne von seiner Geschäftstätigkeit her einige Personen, welche in ähnlichen Situationen wie er plötzlich verschwunden seien, bis heute im Gefängnis darben würden oder gestorben seien. Im Sinne einer Regelvermutung sei gemäss Praxis von bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen, sofern zwischen Vorverfolgung und Flucht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht - wie vorliegend - ein Kausalzusammenhang bestehe. Zu den Reiseangaben führt der Beschwerdeführer aus, er sei auf die geschilderte Weise ausgereist und habe die ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet. Zwar habe er jahrelang ein (...) geführt, aber seine fehlende schulische Bildung sei aktenkundig; zudem sei der geschäftliche Schriftenwechsel mit dem Ausland von seinen Angestellten erledigt worden. Die eigenen zwei Auslandreisen würden bereits weit zurückliegen und hätten in benachbarte Gegenden geführt. Sein schlechter Gesundheitszustand führe ebenfalls dazu, dass er über die Reise weniger genau Auskunft geben könne, als wenn er sie unter ordentlichen Bedingungen gemacht hätte. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden E-3657/08 Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ- LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. E-3657/08 4.3 Wie aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen hervorgeht, war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder politisch tätig noch hatte er Probleme mit den Behörden. Des Weiteren ist aufgrund der Akten und seinen Aussagen nicht davon auszugehen, dass er in Eritrea in einem Strafverfahren Angeklagter gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Vorbringen wenig plausibel. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die eritreischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach seiner Freilassung von neuem aufsuchen sollten, um ihn zu verhaften. Aus den Akten geht denn auch nichts hervor, was zu einer erneuten Inhaftierung hätte führen können. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist zwar insofern beizupflichten, als die politische Opposition im Heimatland des Beschwerdeführers systematisch ausgeschaltet wird, es immer wieder zu Inhaftierungen auf unbestimmte Dauer ohne Anklage und Gerichtsverfahren kommt und die Menschenrechtslage besorgniserregend ist. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass seine anlässlich der einer Veranstaltung aufgeworfene Frage, weshalb man die G15-Leute nicht vor Gericht stellen könne, die geltend gemachten, sehr massiven Konsequenzen zur Folge gehabt hätte. Unsubstanziiert erscheint sodann die Beschreibung seiner angeblichen Festnahme vom (...) 2006; als prägendes Ereignis wären von ihm mehr Details und Gefühlsregungen zu erwarten gewesen. Seine Ausführungen sind indessen sehr allgemein gehalten, und dies gilt auch für seine Beschreibung der Sicherheitsleute. Nicht zu überzeugen vermag weiter der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruchs: Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel hat er eindeutig ausgesagt, dass er rund ein Monat nach seiner Festnahme gefoltert worden sei. Eine unklare Fragestellung oder ein Übersetzungsfehler ist nicht ersichtlich, gibt der Beschwerdeführer doch an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-3657/08 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskosten – Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Der Rechtsvertreter, er ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, weist in seiner Kostennote vom 4. Juni 2008 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'350.– aus. Dieser erscheint angesichts der sich vorliegend stellenden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird daher auf Fr. 675.– festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3657/08 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 675.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 11