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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 E-3654/2008

10 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,129 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3654/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...)0, Irak, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3654/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______/Provinz Dohuk (Nordirak) stammender ethnischer Kurde – eigenen Angaben zufolge am 29. September 2006 sein Heimatland über die Türkei verliess und per LKW am 3. November 2006 in die Schweiz einreiste, dass er am 7. November 2006 in der Schweiz um Asyl ersuchte, nachdem er von (...) wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden war, dass er am 22. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei angab, am (...) geboren zu sein, wobei er eine Faxkopie seiner Identitätskarte einreichte, dass das BFM angesichts der angegebenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Knochenaltersanalyse veranlasste, dass diese Analyse, welche (von D._______) am 14. November 2006 durchgeführt worden war, ein Knochenalter von 19 Jahren ergab, dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2006 in zwei Nachbefragungen zu seinem allgemeinen Befinden und zu seinem Alter das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass er dabei an seinem Alter festhielt, welches er mit der Einreichung des Originals seiner Identitätskarte beweisen wolle, dass er dabei ebenfalls angab, er nenne sein Alter gemäss seiner Identitätskarte; ob er tatsächlich jünger oder älter sei, wisse er hingegen nicht, dass das BFM am Ende dieser Nachbefragungen den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass es die Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachte, weshalb es den Beschwerdeführer im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachte und deshalb keine Vertrauensperson aufbieten werde, dass der Beschwerdeführer dazu erwiderte, so wie es das Bundesamt für richtig erachte, sei für ihn in Ordnung, E-3654/2008 dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM am 28. November 2006 mitteilte, der Beschwerdeführer könne das Original seiner Identitätskarte nicht nachreichen, da sie sich bei dessen Vater befinde, welcher sich weigere, sie ihm zu schicken, dass am 27. März 2007 eine eingehende kantonale Anhörung des Beschwerdeführers ohne Anwesenheit einer behördlich angeordneten Vertrauensperson stattfand, an welcher der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das BFM mit Beschluss vom 17. Januar 2008 das Asylverfahren abschrieb, nachdem (...) am 7. Januar 2008 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer gelte seit dem 30. September 2007 als unbekannten Aufenthaltes, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis etwa Oktober 2007 in der Schweiz aufgehalten habe, worauf er sich nach England begeben habe, um dort ein Asylgesuch einzureichen, dass er hingegen den Abschluss des Verfahrens in England nicht abgewartet habe, sondern im März 2008 dieses Land wieder verlassen habe, um in die Schweiz zurückzukehren, dass er am 29. März 2008 wieder in die Schweiz eingereist sei und am 31. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein weiters Mal um Asyl nachsuchte, wo er am 21. April 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2008 das ursprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 vom BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen angab, er habe während zwei Jahren eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen gepflegt, das wie er minderjährig gewesen sei, wobei sie keinen sexuellen Kontakt gehabt hätten, dass dessen Vater ihn eines nachts gesehen habe, als er sich bei seiner Freundin aufgehalten habe, worauf er seine Tochter aus Gründen der Ehre getötet habe, E-3654/2008 dass der Vater seiner Freundin nun nach dem Leben des Beschwerdeführers trachte, wobei dieser auch befürchte von seinem eigenen Vater wegen dieser Angelegenheit umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2008 – eröffnet am 28. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubhaft, da sie in vielen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-3654/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-3654/2008 dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass indessen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf den vorliegenden Nichteintretenstatbestand nicht anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vom 4. Juni 2008 namentlich rügt, das BFM habe ihm trotz seiner damaligen Minderjährigkeit keine Vertrauensperson beigeordnet, dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am 1. April 1990 geboren, wobei er anlässlich seiner ersten Befragung vom 22. November 2006 zum Beleg seiner Identität die Faxkopie seiner irakischen Identitätskarte und anlässlich der kantonalen Anhörung vom 27. März 2007 das Original dieser ID-Karte zu den Akten reichte, dass er damit zum Zeitpunkt der (von D._______) vorgenommenen Knochenaltersanalyse vom 14. November 2006 sechzehn Jahre und siebeneinhalb Monate alt gewesen wäre, dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwerdeführer sei mindestens 19 Jahre alt (vgl. Akte A8), E-3654/2008 dass im Weiteren dem Bericht des D._______ zu entnehmen ist, dass die von ihnen benutzte Methode nach Greulich und Pyle altersabhängige Variationen aufzeige, welche bei einem angegebenen Alter von 16 Jahren zu einer doppelten Standardabweichung von plus/minus 30 Monaten führen könne, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass somit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der in der Rechtsprechung festgelegten Minimalabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186, in Bestätigung des Grundsatzentscheids EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 S. 184 ff.), dass demzufolge von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre, weshalb ihm als zwar urteilsfähigen, aber unbegleiteten und nichtvertretenen Minderjährigen vor der Durchführung der ersten Anhörung zu den Asylgründen – der kantonalen Befragung vom 27. März 2007 – eine rechtskundige Person hätte zugeordnet werden sollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 [Grundsatzentscheid] E. 4b.ee und ff. S. 92 ff.), wobei diese nicht unbedingt an der Anhörung selbst hätte anwesend sein müssen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.), dass die Missachtung dieses Grundsatzes die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Folge gehabt hätte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. S. 214), dass vorliegend indessen von der Heilung dieses Mangels auszugehen ist, da der relevante Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt gelten kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d.aa S. 120), nachdem das BFM im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG am 20. Mai 2008 – also als der Beschwerdeführer bereits volljährig war – eine weitere Anhörung durchführte, obschon im bisherigen Verfahren bereits eine Anhörung stattgefunden hatte (vgl. A28) und weder der Beschwerdeführer neue Vorbringen geltend gemacht hatte (vgl. B1) noch Hinweise bestanden hatten, die geeignet gewesen wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG), E-3654/2008 dass dem Beschwerdeführer somit kein Rechtsnachteil daraus entstanden ist, dass er vor der kantonalen Befragung vom 27. März 2007 keine Vertrauensperson zugeordnet erhielt, dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des Beschwerdeführers – auch ohne Berücksichtigung des Protokolls der Anhörung vom 27. März 2007 (vgl. A28) – als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere hinsichtlich des Vorfalls, als der Vater seiner Freundin am besagten Abend vom 25. September 2006 gegen 22 Uhr 30 zu Hause bei der Freundin aufgetaucht sei, widersprüchlich geäussert hat, dass er nämlich am 22. November 2006 anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, er sei am 25. September 2006 ab 21 Uhr 40 bei seiner Freundin gewesen, während deren Familienangehörige abwesend gewesen seien, als sie ihn um 22 Uhr 30 gebeten habe zu gehen, worauf er das Haus verlassen habe, wobei er beim Weggehen gehört habe, wie der Vater die Freundin gefragt habe, „was machte er hier?“ (vgl. A1, S. 5), dass er demgegenüber an der Direktanhörung vom 20. Mai 2008 zunächst schilderte, gegen 22 Uhr 30 eine Stimme vernommen zu haben, die gefragt habe, was der Beschwerdeführer dort zu suchen habe, worauf die Freundin des Beschwerdeführers diesen zu gehen gebeten habe (vgl. B23, S. 5), beziehungsweise dass die Freundin ihn gebeten habe zu gehen, weil die Stimme ihres Vaters zu hören gewesen sei (vgl. B23, S. 7), dass er sodann angab, er habe sich bereits ausserhalb des Hauses befunden, als die Freundin von deren Vater gefragt worden sei, was dieser Junge hier zu suchen gehabt habe (vgl. B23, S. 8), dass ferner der Beschwerdeführer die zeitliche Abfolge der darauf folgenden Vorfälle unterschiedlich darstellte, E-3654/2008 dass er an der Erstbefragung vorbrachte, am darauffolgenden Tag, also am 26. September 2006, erfahren zu haben, dass seine Freundin getötet worden sei, und am 29. September 2006 von seiner Schwester gewarnt worden zu sein, nicht nach Hause zu kommen, da ihn sein Vater umbringen wolle, worauf er sich zu seinem Onkel begeben habe, welcher ihn in die Schweiz geschickt habe (vgl. A1, S. 5), dass er die Abfolge dieser Ereignisse an der Anhörung vom 20. Mai 2008 anders darstellte, nämlich dass seine Schwester ihn bereits am darauf folgenden Tag – also am 26. September 2006 – telefonisch von den Todesabsichten seines Vaters berichtet habe, worauf er bei seinem Onkel Zuflucht gesucht habe, welcher ihn am folgenden Tag – am 27. September 2006 – darüber informiert habe, dass der Vater seiner Freundin diese umgebracht habe (vgl. B23, S. 5 f., 9), dass im Übrigen das fehlende Interesse des Beschwerdeführers für die Umstände der Ermordung seiner Freundin beziehungsweise für deren Schicksal allgemein nicht nachvollziehbar ist, zumal er immerhin zwei Jahre lang eine enge Beziehung mit ihr gepflegt und für sie aus Verliebtheit die ihm damals bekannten Risiken auf sich genommen haben will (vgl. B34, S. 8; A1, S. 5), dass ferner nicht plausibel erscheint, wie ein Freund des Cousins des Beschwerdeführers dessen Identitätsausweis vom Vater des Beschwerdeführers hätte beschaffen können (vgl. A28, S. 3), wenn der Vater diese angeblich zuvor selbst dem Onkel des Beschwerdeführers nicht habe aushändigen wollen (vgl. A21), dass unter diesen Umständen auch nicht als glaubhaft erscheint, dass der Vater nach dem Leben des Beschwerdeführers trachtet, dass für weitere Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend angesichts der zahlreichen, erheblichen Widersprüche und der Realitätsferne seiner Schilderungen nicht gelungen ist, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen, so dass sie als offensichtlich haltlos zu erachten sind, E-3654/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-3654/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Region des Heimatstaates, wo der Beschwerdeführer herkommt (vgl. das unter BVGE 2008 Nr. 5 zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8), noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in den Nordirak – wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A1, S. 3; B1, S. 4; B23, S. 4) – zurück zu kehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3654/2008 (Dispositiv nächste Seite) E-3654/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; BFM-Verfügung vom 27. Mai 2008 im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonales Amt) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 13

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